Urteil
B 14 AS 53/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld, das an Großeltern gezahlt wird, ist nach § 11 Abs.1 SGB II nicht dem Enkel als Einkommen nach § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II zuzurechnen, weil Enkel und Großeltern keine Bedarfsgemeinschaft i.S. von § 7 Abs.3 SGB II bilden.
• § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II ist keine allgemein eröffnende Norm zur Anrechnung von Kindergeld, sondern regelt ausdrücklich die Zurechnung nur für Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten gehören.
• Kindergeld kann jedoch unter den Umständen des Einzelfalls als sonstige Einnahme des Enkels nach § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden, wenn der Kindergeldberechtigte (Großvater) dem Enkel tatsächlich Geld- oder Sachleistungen aus dem Kindergeld zugewendet hat.
• Ist eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs.5 SGB II gegeben, ist im Verfahren der Umfang etwaiger Zuwendungen des Haushaltsmitglieds zu klären; hierfür besteht Auskunfts- und Ermittlungsbedarf.
• Mangels ausreichender Feststellungen zur Verwendung des Kindergelds und zu weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnissen war die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Zurechnung von an Großvater gezahltem Kindergeld an Enkel nach §11 Abs.1 Satz 3 SGB II • Kindergeld, das an Großeltern gezahlt wird, ist nach § 11 Abs.1 SGB II nicht dem Enkel als Einkommen nach § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II zuzurechnen, weil Enkel und Großeltern keine Bedarfsgemeinschaft i.S. von § 7 Abs.3 SGB II bilden. • § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II ist keine allgemein eröffnende Norm zur Anrechnung von Kindergeld, sondern regelt ausdrücklich die Zurechnung nur für Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten gehören. • Kindergeld kann jedoch unter den Umständen des Einzelfalls als sonstige Einnahme des Enkels nach § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden, wenn der Kindergeldberechtigte (Großvater) dem Enkel tatsächlich Geld- oder Sachleistungen aus dem Kindergeld zugewendet hat. • Ist eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs.5 SGB II gegeben, ist im Verfahren der Umfang etwaiger Zuwendungen des Haushaltsmitglieds zu klären; hierfür besteht Auskunfts- und Ermittlungsbedarf. • Mangels ausreichender Feststellungen zur Verwendung des Kindergelds und zu weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnissen war die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Der 1994 geborene Kläger lebte im Haushalt seines Großvaters, der sein Vormund war und Kindergeld für ihn bezog. Die Stadt M. bewilligte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 27.12.2009 bis 31.12.2010 und berücksichtigte dabei u.a. das an den Großvater gezahlte Kindergeld als Einkommen des Klägers. Der Kläger widersprach und klagte; das Sozialgericht gab seiner Klage für den Zeitraum 27.12.2009 bis 28.2.2010 teilweise statt und führte aus, das Kindergeld sei als tatsächliches Einkommen des Klägers einzurechnen, weil der Großvater es für ihn verwandt habe. Das Bundessozialgericht hat die Revision zugelassen. • Zulässigkeit: Die Sprungrevision ist zulässig und betroffen sind Bewilligungsbescheide sowie Widerspruchsbescheide für die Zeit 27.12.2009–28.2.2010 (§§161,170 SGG). • Anwendbares Recht: Für abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende SGB II anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip). • Bedarfsgemeinschaft vs. Haushaltsgemeinschaft: Enkel und Großvater bildeten keine Bedarfsgemeinschaft nach §7 Abs.3 SGB II, wohl aber eine Haushaltsgemeinschaft nach §9 Abs.5 SGB II. • Keine Zurechnung nach Satz 3: §11 Abs.1 Satz 3 SGB II bestimmt die Zurechnung des Kindergelds nur für Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten gehören; diese tatbestandliche Voraussetzung fehlt hier. • Auslegungsbestimmung: Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm gebieten keine Ausweitung der Zurechnung auf Fälle ohne Bedarfsgemeinschaft; eine weitergehende Belastung des Klägers kann nicht durch Verwaltung oder Gericht erfolgen, sondern nur durch den Gesetzgeber (Art.3 GG bietet hierfür keine Grundlage zur Normausweitung). • Allgemeines Einkommen nach Satz 1: Unbeschadet dessen kann das an den Großvater gezahlte Kindergeld als allgemeine Einnahme des Klägers nach §11 Abs.1 Satz1 SGB II berücksichtigt werden, wenn der Großvater dem Kläger tatsächlich Geld- oder werthaltige Sachleistungen in entsprechender Höhe zugewandt hat. • Erhebungs- und Feststellungsbedarf: Das Sozialgericht muss klären, ob und in welchem Umfang der Großvater dem Kläger Barbeträge oder Sachleistungen aus dem Kindergeld gewährt hat, welche Leistungen der Großvater selbst an den Kläger erbrachte und welche weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen; hierzu zählt auch die Auskunftspflicht des Großvaters (§60 SGB II). • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels hinreichender Feststellungen konnten die Richter am BSG nicht abschließend entscheiden; deshalb Aufhebung und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung (§170 Abs.2 SGG). Die Revision des Klägers war zum Teil erfolgreich: Das Urteil des Sozialgerichts Detmold und der Widerspruchsbescheid des Kreises sind insoweit aufzuheben, als das Verfahren die Anrechnung des an den Großvater gezahlten Kindergelds für den Zeitraum 27.12.2009 bis 28.2.2010 betrifft. Eine direkte Zurechnung dieses Kindergelds an den Kläger nach §11 Abs.1 Satz3 SGB II kommt nicht in Betracht, weil Großvater und Enkel keine Bedarfsgemeinschaft nach §7 Abs.3 SGB II bildeten. Gleichwohl kann das Kindergeld als allgemeine Einnahme nach §11 Abs.1 Satz1 SGB II berücksichtigt werden, wenn der Großvater dem Kläger tatsächlich Geld- oder sachwertige Leistungen aus dem Kindergeld zugewandt hat. Mangels ausreichender Feststellungen zur Verwendung des Kindergelds und zu sonstigen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen ist die Sache an das Sozialgericht zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen; das Sozialgericht hat sodann auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.