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Urteil

B 11 AL 5/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach § 1a KSchG gezahlte Abfindung ist keine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 143a Abs.1 S.1 SGB III aF. • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht, wenn die Abfindung nach § 1a KSchG gezahlt wurde, da der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Entstehung des Abfindungsanspruchs fehlt. • Bei Betriebsstilllegung kann eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist in Betracht kommen; dies darf nicht zu einem Wertungswiderspruch gegenüber § 143a Abs.1 S.4 SGB III aF führen. • Die fiktive Jahreskündigungsfrist des § 143a Abs.1 S.4 SGB III aF ist einschränkend auszulegen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von §‑1a‑KSchG‑Abfindung als Entlassungsentschädigung • Eine nach § 1a KSchG gezahlte Abfindung ist keine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 143a Abs.1 S.1 SGB III aF. • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht, wenn die Abfindung nach § 1a KSchG gezahlt wurde, da der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Entstehung des Abfindungsanspruchs fehlt. • Bei Betriebsstilllegung kann eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist in Betracht kommen; dies darf nicht zu einem Wertungswiderspruch gegenüber § 143a Abs.1 S.4 SGB III aF führen. • Die fiktive Jahreskündigungsfrist des § 143a Abs.1 S.4 SGB III aF ist einschränkend auszulegen. Der Kläger, Elektroinstallateur, war bis zum 30.9.2011 bei der US‑Army am Standort M beschäftigt. Die US‑Army schloss Standort M im Rahmen einer Umstrukturierung, wodurch Arbeitsplätze entfielen. Der Arbeitgeber kündigte am 23.2.2011 betriebsbedingt zum 30.9.2011 und bot gemäß § 1a KSchG eine Abfindung von 46.072 Euro an, die der Kläger erhielt, ohne Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Kläger meldete sich zum 1.10.2011 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld; die Agentur bewilligte es zwar, setzte die Auszahlung für den Zeitraum 1.10.2011–23.1.2012 aber wegen der Abfindung aus. Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht; das Landessozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die §‑1a‑KSchG‑Zahlung falle unter § 143a SGB III aF. Der Kläger legte Revision ein. • Anspruchsgrundlage und Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld sind erfüllt: Arbeitslosigkeit, rechtzeitige Meldung (Rückwirkung auf 1.10.2011) und Anwartschaftszeit liegen vor (§§ 118–123 SGB III aF). • Nach § 143a Abs.1 S.1 SGB III aF ruht das Arbeitslosengeld bei Bezug einer Entlassungsentschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde; für Fälle, in denen ordentlich nur gegen Abfindung kündbar ist, sieht § 143a Abs.1 S.4 eine fiktive Jahresfrist vor. • Die Zahlung des Arbeitgebers erfolgte nach § 1a KSchG und erfüllt die formalen Voraussetzungen dieser Vorschrift; sie ist aber keine Entlassungsentschädigung iSv § 143a Abs.1 S.1 SGB III aF, weil der notwendige Kausalzusammenhang fehlt: Der Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher Fiktion, sodass die Zahlung nicht dazu dient, Arbeitsentgelt oder einen aus dem Arbeitsverhältnis herrührenden Anspruch abzugelten. • Systematische und teleologische Auslegung sprechen dagegen, § 1a KSchG‑Zahlungen der Anrechnung zu unterwerfen, da § 1a KSchG gerade ein prozessvermeidendes Instrument ist und nicht den Zweck verfolgt, bestehende Vergütungsansprüche abzudecken; eine Anrechnung würde widersprüchlich zu Regelungen stehen, die bei Einhaltung sozialer Auslauffristen eine Freistellung vorsehen. • Die einschränkende Auslegung der fiktiven Jahresfrist (§ 143a Abs.1 S.4) ist geboten, um Wertungswidersprüche innerhalb des Systems des § 143a SGB III aF zu vermeiden; Betriebsstilllegungen sind zwar typische Fälle für außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist, hier rechtfertigt dies jedoch nicht die Anwendung der fiktiven Jahresfrist auf §‑1a‑KSchG‑Zahlungen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungs‑ und Revisionsverfahrens zu erstatten (§ 193 Abs.1 SGG). Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Urteil des LSG Rheinland‑Pfalz vom 23.7.2015 wurde aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des SG Speyer wiederhergestellt. Der Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht in der Zeit vom 1.10.2011 bis 23.1.2012, weil die vom Kläger erhaltene Abfindung nach § 1a KSchG keine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 143a Abs.1 S.1 SGB III aF ist. Damit hat der Kläger Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum. Die Beklagte hat außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs‑ und Revisionsverfahrens zu tragen.