Beschluss
L 7 AL 70/23
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2023:1221.L7AL70.23.00
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 1. März 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 1. März 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind auch vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 17. September 1997, 6 Rka 97/96, NZS 1998, 304; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Auflage, 2023, § 153 Rn. 14). Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Leistungsbetrag in Höhe von täglich 73,85 € und einem Ruhenszeitraum von über 4 Monaten den maßgeblichen Betrag von 750,00 € deutlich überstieg. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Fulda im angegriffenen Urteil, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG), verwiesen. Auch der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren gibt zu einer anderen Bewertung keine Veranlassung. Mit den Einwänden der Klägerin hat sich das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil bereits ausführlich auseinandergesetzt. Dem hat der Senat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nichts hinzuzufügen. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufgrund einer Entlassungsentschädigung. Die 1969 geborene Klägerin beendete mit Aufhebungsvereinbarung vom 9. Oktober 2018 ihr Arbeitsverhältnis mit der C. Lebensversicherung a.G. mit Ablauf des 31. Oktober 2018. Ausweislich der Präambel zur Aufhebungsvereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes auf Veranlassung der Arbeitgeberin im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Gemäß § 2 der Aufhebungsvereinbarung verpflichtete sich die Arbeitgeberin, an die Klägerin zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 70.000 € brutto zu zahlen. Die Kündigungsfrist der Arbeitgeberin betrug ausweislich der Arbeitsbescheinigung damals vier Monate zum Monatsende. Daneben hatte die Klägerin nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung eine Urlaubsabgeltung zu beanspruchen. Der Urlaub hätte, sofern er im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis genommen worden wäre, noch bis einschließlich 21. November 2018 gedauert. Am 10. Oktober 2018 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten persönlich arbeitslos, beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 1. November 2018 und legte eine fachärztliche Bescheinigung ihrer behandelnden Neurologin und Psychiaterin vom 25. Oktober 2018 vor, wonach der Klägerin dringend zur Aufgabe ihrer jetzigen Arbeitsstelle geraten wurde, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden. Mit Bescheid vom 5. November 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Arbeitslosengeldanspruch in dem Zeitraum vom 1. November 2018 bis 28. Februar 2019 aufgrund der erhaltenen oder zu beanspruchenden Entlassungsentschädigung in Höhe von 70.000 € gemäß § 158 SGB III ruhe. Die Frist für eine ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden, so dass die Klägerin Leistungen erst nach dem Ruhenszeitraum erhalten könne. Der Zeitraum, für den der Anspruch ruhe, werde aus 40 % der Arbeitgeberleistungen berechnet. Der sich so ergebende Betrag werde durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt. Hieraus ergebe sich die Zahl der Ruhenstage. Der Leistungsanspruch der Klägerin ruhe daher bis zum 28. Februar 2019. Weiterhin erhalte die Klägerin von ihrem bisherigen Arbeitgeber noch bis einschließlich 21. November 2018 eine Urlaubsabgeltung oder könne diese beanspruchen, so dass sich der Ruhenszeitraum bis zum 21. März 2019 verlängere. Mit Bescheid vom 6. November 2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld beginnend ab 1. November 2018 mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen und einem täglichen Leistungsbetrag von 73,85 € unter Berücksichtigung des vorgenannten Ruhenszeitraums. Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26. November 2018 am selben Tag Widerspruch erheben und vortragen, dass sie durch den Aufhebungsvertrag zwar die Kündigungsfristen verkürzt habe, es ihr jedoch gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, über den angesetzten Beendigungszeitpunkt hinaus ihrer Beschäftigung nachzugehen. Die Klägerin ließ hierzu eine fachärztliche Bescheinigung ihrer behandelnden Neurologin und Psychiaterin vom 13. November 2018 vorlegen, ausweislich derer ihr bereits zu Beginn der Behandlung im April 2018 dringend geraten worden sei, den bestehenden Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben, da ansonsten eine weitere Verschlimmerung zu befürchten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 6. November 2018 als unbegründet zurück und vertiefte hierin ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid unter detaillierter Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 158 SGB III. Die Beklagte führte aus, dass sich der Ruhenszeitraum nach § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auf den Tag verkürze, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte beenden können. Ein solcher Sachverhalt sei aber nicht gegeben gewesen. Der Arbeitgeber sei auch unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dass die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigem Grund nicht habe fortsetzen können, verkürze den Ruhenszeitraum nicht. Mit ihrer am 29. Dezember 2018 zum Sozialgericht Fulda erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, dass sie ihrem Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass sie gesundheitsbedingt ihrer vertraglich vereinbarten Leistungspflicht nicht mehr nachgehen könne. Der Arbeitgeber habe ihr keinen anderen Arbeitsplatz anbieten können und sich veranlasst gesehen, das Arbeitsverhältnis unverzüglich aufzulösen. Des Weiteren beziehe sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 2016 zu dem Aktenzeichen B 11 AL 5/15 R. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung lägen die Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III nicht vor. Weder lägen Anhaltspunkte für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit vor, noch hätte eine solche den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dauernde Arbeitsunfähigkeit würde nur zu einer fristgebundenen außerordentlichen Kündigung bei einem eigentlich unkündbaren Arbeitnehmer berechtigen. In diesem Fall würde aber gleichfalls die ordentliche Kündigungsfrist gelten. Mit Urteil vom 1. März 2023 hat das Sozialgericht Fulda die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld in dem Zeitraum vom 1. November 2018 bis 21. März 2019, da der Arbeitslosengeldanspruch in diesem Zeitraum gemäß § 158 SGB III geruht habe. Habe die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und sei das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginne gemäß § 158 Abs. 1 S. 2 SGB III mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen sei, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Habe die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängere sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 158 Abs. 1 S. 5 SGB III). Gemäß § 158 Abs. 2 S. 1 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruhe gemäß § 158 Abs. 2 S. 2 SGB III nicht über den Tag hinaus, (1.) bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, (2.) an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden habe, geendet hätte, oder (3.) an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Vorliegend vermöge die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit die Beklagte den Ruhenszeitraum fehlerhaft berechnet haben sollte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwieweit hier die Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III vorliegen sollten. Die Klägerin habe weder vorgetragen, noch sei ersichtlich, inwieweit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung vom 9. Oktober 2018 die von dem Bundesarbeitsgericht für eine außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung aus personenbezogenen Gründen aufgestellten strengen Voraussetzungen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 AZR 582/13 –, BAGE 147, 162-171, juris, Rn. 26 ff:) vorgelegen haben sollten. Auch die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2019 angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Dezember 2016 zu dem Aktenzeichen B 11 AL 5/15 R, wonach die Abfindung nach § 1a KSchG keine Entlassungsentschädigung sei, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringe (BSG a.a.O., juris, Rn. 19, 23 ff.), helfe der Klägerin nicht weiter, da die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht nach § 1a Kündigungsschutz gekündigt habe, sondern die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst hätten. Zum anderen habe sich die gewährte Entlassungsentschädigung auch nicht in den Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG gehalten. Weiterhin bleibe zu beachten, dass das BSG in der vorgenannten Entscheidung deshalb zu der Einschätzung gelangt sei, dass die dort bezogene Leistung keine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 143a Abs. 1 S. 1 SGB III (a.F.) sei, weil es an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Entstehung des Abfindungsanspruchs gefehlt habe. Nach den Ausführungen des BSG ruhe der Arbeitslosengeldanspruch nur, wenn entweder das Arbeitsverhältnis vorzeitig, d.h. ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, beendet werde oder im Falle eines qualifizierten Kündigungsschutzes die fiktiven Fristen nach Abs. 1 S. 3 und 4 nicht eingehalten würden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe allerdings nicht, wenn es an dem gesetzlich vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung fehle. Für die Abfindung nach § 1a KSchG verneine das BSG diesen Kausalzusammenhang aus dem Grund, dass die Zahlung generell kein Arbeitsentgelt enthalte und zudem vorrangig der Entlastung der Arbeitsgerichtsbarkeit diene, indem gegen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Leistung erbracht werde, wie sie im arbeitsrechtlichen Verfahren sonst üblicherweise vereinbart oder erstritten werde. Es sei daher widersprüchlich, den vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit vermiedenen Rechtsstreit im Rahmen der Prüfung des § 143a SGB III a.F. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nachzuholen (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – B 11 AL 5/15 R –, BSGE 122, 148-153, SozR 4-4300 § 143a Nr 3, SozR 4-7820 § 1a Nr 2, SozR 4-4300 § 158 Nr 5, juris, Rn. 25 ff.). Eine solche Konstellation, welcher der gesetzlich vorausgesetzte Kausalzusammenhang fehle, liege hier nicht vor. Nach alledem sei die Klage abzuweisen gewesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Mai 2023 zugestellt worden. Mit der am Montag, den 12. Juni 2023 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegten und mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 näher begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 1. März 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. November 2018 bis 21. März 2019 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 22. August 2023 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.