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Urteil

B 8 SO 14/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandswerts ist entscheidend, für welchen Zeitraum das Sozialgericht in der Hauptsache Leistungen zugesprochen hat. • Ein Urteil ist zur Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels dahin auszulegen, welchen Zeitraum die zugesprochenen Leistungen erfassen. • Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergehen und Folgezeiträume betreffen, werden in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. • Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das berührte Rechtsproblem vom Bundesgerichtshof nicht zu Gunsten des Revisionsführers durchgreift.
Entscheidungsgründe
Beschwerdewert bei Teilanerkennung von Versicherungsbeiträgen (Dezember 2010) • Bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandswerts ist entscheidend, für welchen Zeitraum das Sozialgericht in der Hauptsache Leistungen zugesprochen hat. • Ein Urteil ist zur Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels dahin auszulegen, welchen Zeitraum die zugesprochenen Leistungen erfassen. • Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergehen und Folgezeiträume betreffen, werden in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. • Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das berührte Rechtsproblem vom Bundesgerichtshof nicht zu Gunsten des Revisionsführers durchgreift. Die Klägerin ist privat kranken- und pflegeversichert und bezieht seit 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Die Klägerin zahlte höhere Beiträge zur privaten Krankenversicherung; die Beklagte übernahm diese zunächst vollständig, kürzte dann jedoch in Bescheiden ab Dezember 2010 den berücksichtigten Krankenversicherungsbeitrag auf 295,02 Euro monatlich. Die Klägerin wendete sich dagegen mit Widerspruch und Klage und begehrte Erstattung der höheren Beiträge. Das Sozialgericht hob den Bescheid vom 24.11.2010 (für Dezember 2010) auf und verurteilte die Beklagte zur Übernahme der Differenz der Beiträge für diesen Monat. Das Landessozialgericht verwarf die Berufung der Beklagten als unzulässig, weil der Beschwerdewert 750 Euro nicht erreichte. Die Beklagte rügte Verletzung des § 86 SGG und legte Revision ein. • Die Revision ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs.1 SGG). • Zur Bestimmung der Zulässigkeit der Berufung ist maßgeblich, wozu das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat; insoweit war das Urteil dahin auszulegen, für welchen Zeitraum Leistungen zugesprochen wurden (§ 136 Abs.1 Nr.4 SGG). • Aus Auslegung von Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt sich, dass das Sozialgericht lediglich für den Monat Dezember 2010 weitere Leistungen in der Höhe von 405,14 Euro zugesprochen hat; der Bescheid vom 24.11.2010 betraf ausschließlich diesen Zeitraum. • Daran ändert die Bezugnahme im Tenor auf einen Versicherungsschein nicht, weil spätere Bescheide (insbesondere vom 21.12.2010) den Zeitraum ab 1.1.2011 regeln und nicht mit dem Bescheid vom 24.11.2010 identisch oder durch ihn ersetzt sind. • Die Frage, ob der Bescheid vom 21.12.2010 in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchs geworden ist, ist unter dem vorliegenden Prozessstand nicht entscheidungserheblich; die bisherige Rechtsprechung, dass vor Erlass des Widerspruchsbescheide ergangene Folgebewilligungen in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden, bleibt bestehen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klage der Klägerin war insoweit begründet, als das Sozialgericht die Beklagte zur Übernahme der Differenz der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2010 verurteilt hat; die Berufung der Beklagten war unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht überstieg. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung ergab keinen Erfolg für die Beklagte, insbesondere ist die analoge Anwendung des § 86 SGG auf den Bescheid vom 21.12.2010 für das Revisionsverfahren nicht zu ihren Gunsten verwertbar. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.