Gerichtsbescheid
S 41 SO 484/20
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2022:0319.S41SO484.20.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 41 SO 484/20 Zugestellt am: Borbeck Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte hat die 41. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 19.03.2022 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. Unkel, für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Der 1967 geborene Kläger steht bei der Beklagten im Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII). Ende 2019 waren ihm Leistungen bis 31.03.2020 bewilligt. Mit Bescheid vom 28.12.2019 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 01.01.2020 ab. Dabei berücksichtigte sie (nur) für den Monat März keine Heiz- und Nebenkostenpauschale. Gegen den vorgenannten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2020 Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht bzw. erschöpfte sich in wirren Ausführungen ohne Bezug zu der angefochtenen Leistungsbewilligung. Mit Bescheid vom 10.02.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Heiz- und Nebenkostenpauschale auch für den Monat März 2020. Mit Bescheid vom 09.03.2020 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung betreffend die Monate Januar 2020 bis März 2020 aufgrund einer Beitragsänderung betreffend die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers ab. Mit weiterem Bescheid vom 09.03.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum April 2020 bis März 2021. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2020 wies der B als Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat am 24.06.2020 Klage erhoben, ausweislich seiner Klageschrift konkret „Klage über ‚die‘ drei Sektionen“. In der Klageschrift ist unter anderem das „Geschäftszeichen des Landrats B: A angegeben. Er hat zahlreiche Schriftsätze mit umfangreichen, überwiegend wirren Ausführungen zur Akte gereicht, auf die Bezug genommen wird. Einem Schriftsatz ist unter anderem der Bescheid vom 10.02.2020 und einem anderen Schriftsatz ist auszugsweise einer der Bescheide vom 09.03.2020 beigefügt gewesen. Mit Schreiben vom 31.07.2020 hat das Gericht den Kläger – bereits erneut – aufgefordert, sein Klagebegehren konkret darzulegen, weil dieses bisher nicht erkennbar sei, und mitzuteilen, gegen welche Bescheide die Klage gerichtet sein soll, da der Streitgegenstand unmissverständlich zu benennen sei. Mit Schreiben vom 05.12.2020 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass nach wie vor nicht klar sei, was der Klage- bzw. Streitgegenstand sein soll bzw. was der Kläger begehrt, und dass es dem Kläger obliege, den Gegenstand des Klageverfahrens zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 04.01.2022 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass immer noch unklar sei, was Klage- bzw. Streitgegenstand bzw. das Klagebegehren sein soll. Die vom Kläger zur Akte gereichten Schriftsätze würden insoweit nicht zur Klärung beitragen. Die Klage dürfte damit unzulässig sein. Daraufhin trägt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12.01.2022 wohl als Klagebegründung vor, dass er eine neue Einbauküche haben möchte. Der Kläger stellt schriftsätzlich keinen Antrag. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2020. Mit Schreiben vom 04.01.2022 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtigt, gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid und also ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidungsform gegeben. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 11.01.2022 mit einer entsprechenden Entscheidung für einverstanden erklärt. Die im Nachgang zum Schreiben des Gerichts vom 04.01.2022 vom Kläger zur Akte gereichten Schriftsätze enthalten keine Ausführungen zur beabsichtigten Entscheidungsform. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand, insbesondere betreffend das umfangreiche Vorbringen des Klägers, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der beigezogenen Widerspruchsverfahrensakte des B Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Zur vollständigen Überzeugung des Gerichts ist das Begehren des Klägers gegen die Beklagte als Leistungsträger nach dem SGB XII zu unbestimmt. Es ist trotz mehrerer Nachfragen beim Kläger nicht ersichtlich, was dieser als zulässigen Streitgegenstand konkret begehrt. Demnach ist den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags (vgl. § 92 Abs. 1 SGG) nicht genügt. Es muss auch im sozialgerichtlichen Verfahren – sowohl in einem Klage- als auch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – der Streitgegenstand und das Klagebegehren hinreichend klar bestimmt sein, allein schon um den Umfang von Rechtshängigkeit und Rechtskraft, aber auch die möglicherweise in einem Verfahren auftretende Frage, ob eine Klageänderung vorliegt, beurteilen zu können. Hieraus folgt zwar nicht, dass bei einem auf eine Geldleistung – um eine solche handelt es sich grundsätzlich bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII) – gerichteten Rechtsschutzbegehren der geforderte Geldbetrag genau beziffert werden müsste; dem Bestimmtheitsgebot ist vielmehr auch dann genügt, wenn neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des verlangten Betrages angegeben oder zumindest mitgeteilt wird, dass höhere Leistungen begehrt werden (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 17.01.2014 – S 19 AS 6/14 ER, juris, m.w.N.). Der Kläger stellt jedoch (gar) keinen ausdrücklichen Antrag. Eine Antragsauslegung nach § 123 SGG, um unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu einem Begehren zu gelangen, ist bei den zahlreichen Schriftsätzen des Klägers nicht möglich. Die Schriftsätze bzw. die Ausführungen in diesen weisen allesamt keinen Bezug zum Leistungsbezug des Klägers nach dem SGB XII auf, sondern erschöpfen sich in umfangreichen – mal weniger, mal mehr – wirren Ausführungen, denen eine Relevanz für den Leistungsbezug des Klägers nach dem SGB XII nicht ansatzweise zu entnehmen ist. Allein der Umstand, dass der Kläger in seiner Klageschrift – unter anderem – das „Geschäftszeichen des Landrats B: A“ angegeben hat, auf Nachfrage den Bescheid vom 10.02.2020 und später auszugsweise einen der Bescheide vom 09.03.2020 übersandt und in seinem Schriftsatz vom 12.01.2022 mitgeteilt hat, dass er eine neue Einbauküche haben möchte, ist ebenso wenig ausreichend wie der Umstand, dass mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2020 der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.12.2019 zurückgewiesen wurde. Zwar könnte an eine Auslegung dahingehend gedacht werden, dass die Bescheide vom 28.12.2019, 10.02.2020 und 09.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2020 – die drei letzteren Bescheide waren nach § 86 SGG bzw. § 86 SGG analog in das seinerzeit laufende Widerspruchsverfahren kraft Gesetzes einbezogen, obwohl sie betreffend kein Widerspruch eingelegt wurde und obwohl der (eine) Bescheid vom 09.03.2020 nur einen sogenannten Folgebewilligungszeitraum betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 14/15 R, juris; BSG, Urteil vom 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R, juris; BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8 AY 11/07 R, juris; LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2014 – L 9 SO 381/12) – angefochten sind mit dem Ziel, höhere bzw. weitere Leistungen nach dem SGB XII zu erhalten. Eine solche Auslegung würde indes mit Blick auf die zahlreichen Schriftsätze des Klägers bzw. die umfangreichen wirren Ausführungen in diesen auf einer bloßen Vermutung beruhen. Auch von einem – wie hier – unvertretenen Kläger ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts zu verlangen, dass er sich (schriftlich) so äußert, dass das Gericht unter Berücksichtigung einer vorzunehmenden Auslegung zu einem vollstreckungsfähigen Antrag kommt, der wiederspiegelt, was dem Kläger am besten zu dem von ihm verfolgten – und eben nicht nur zu einem vom Gericht bloß vermuteten oder für möglich gehaltenen – Ziel verhilft. Dies wäre dem Kläger im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht (vgl. § 103 Satz 1 SGG) auch ohne weiteres möglich gewesen. Lassen hingegen – wie hier – umfangreiche Ausführungen eines Klägers vielmehr darauf schließen, dass es ihm nicht erkennbar um höhere Leistungen nach dem SGB XII geht, ist es auch in Anbetracht des sogenannten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 103 Satz 1 SGG) nicht Aufgabe des Gerichts, quasi ins Blaue hinein eine verwaltungsbehördliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Soweit der Kläger im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid erstmalig mitgeteilt hat, dass er eine Einbauküche haben möchte, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass in Anbetracht der weiteren Ausführungen in dem betreffenden Schriftsatz schon unklar ist, ob es sich dabei überhaupt um einen (ernst gemeinten) Verfahrensantrag handeln soll, fehlt dem Kläger insoweit jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Denn es obliegt ihm, Leistungen für eine neue Einbauküche – in Betracht kommt allenfalls ein von den bewilligten Regelbedarfsleistungen unabhängiger und also eigenständiger Anspruch nach § 42 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII – zunächst bei der Beklagten zu beantragen und den Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung durch die Beklagte abzuwarten (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, wonach entsprechende Leistungen gesondert zu beantragen sind; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. (Stand: 01.02.2020), § 31 Rn. 75). Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung. III. Die Berufung ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 143 SGG zulässig; ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Dr. Unkel Richter am Sozialgericht