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Urteil

B 11 AL 5/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs. 2 SGB III kann Nachweispflichten für Eigenbemühungen regeln, begründet aber nur Sanktionen, wenn sie wirksam als öffentlich-rechtlicher Vertrag vereinbart wurde. • Eine Eingliederungsvereinbarung ist nichtig, wenn die Behörde sich eine unzulässige Gegenleistung versprechen lässt (Koppelungsverbot, § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) etwa durch Festlegen erheblicher Obliegenheiten ohne konkrete Zusage von Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget. • Fehlt wegen Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung die Grundlage für eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 S.2 Nr.3 SGB III, kann der Anspruch nicht wegen unzureichender Eigenbemühungen ruhen und eine Aufhebung der Leistungsbewilligung ist rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung verhindert Sperrzeit wegen unzureichenden Nachweises von Eigenbemühungen • Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs. 2 SGB III kann Nachweispflichten für Eigenbemühungen regeln, begründet aber nur Sanktionen, wenn sie wirksam als öffentlich-rechtlicher Vertrag vereinbart wurde. • Eine Eingliederungsvereinbarung ist nichtig, wenn die Behörde sich eine unzulässige Gegenleistung versprechen lässt (Koppelungsverbot, § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) etwa durch Festlegen erheblicher Obliegenheiten ohne konkrete Zusage von Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget. • Fehlt wegen Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung die Grundlage für eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 S.2 Nr.3 SGB III, kann der Anspruch nicht wegen unzureichender Eigenbemühungen ruhen und eine Aufhebung der Leistungsbewilligung ist rechtswidrig. Die Klägerin (Jg. 1964) meldete sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld für 1.9.2014–30.11.2015. In einer Eingliederungsvereinbarung vom 28.8.2014 verpflichtete sie sich u. a., ab 1.9.2014 monatlich mindestens sechs Bewerbungsaktivitäten zu unternehmen und diese bis spätestens zum 5. des Folgemonats nachzuweisen. Die Klägerin reichte die Bewerbungslisten verspätet am 16.11.2014 ein. Die Agentur hob daraufhin die Bewilligung für den Zeitraum 6.11.2014–19.11.2014 wegen Eintritts einer Sperrzeit und kürzte den Anspruch um 14 Tage. SG und LSG hoben diesen Bescheid auf; die Agentur legte Revision ein. Streitpunkt war, ob die Eingliederungsvereinbarung eine wirksame Grundlage für die Feststellung einer Sperrzeit bildet und ob die fehlende fristgerechte Vorlage der Nachweise sanktionierbar war. • Gegenstand waren Sperrzeit- und Leistungsablehnungsbescheide vom 19.11.2014; materielle Prüfung richtet sich nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III und § 159 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB III. • Formell war anhörungsrechtlich nichts zu beanstanden; die Klägerin wusste, worauf es ankam und konnte sich zu subjektiven Aufhebungsgründen äußern. • Materiell lag zwar eine Pflichtverletzung der Klägerin vor (verspätete Nachreichung), doch setzt eine Sanktion nach § 159 SGB III voraus, dass die Nachweispflicht wirksam vereinbart wurde. • Eingliederungsvereinbarungen nach § 37 Abs.2 SGB III sind öffentlich-rechtliche Verträge; ihre Wirksamkeit richtet sich nach dem Recht der öffentlichen Verträge (§§ 53 ff. SGB X). • Die Eingliederungsvereinbarung vom 28.8.2014 war nichtig wegen Verletzung des Koppelungsverbots (§ 58 Abs.2 Nr.4 SGB X): Die Agentur legte der Klägerin erhebliche Bewerbungsobliegenheiten auf, verband diese aber nicht mit konkreten, verbindlichen Gegenleistungen (z. B. Übernahme von Bewerbungs- oder Reisekosten aus dem Vermittlungsbudget, § 44 SGB III). • Fehlende Zusage von Eingliederungsleistungen führt regelmäßig zu einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; ein Ausnahmefall, der dies rechtfertigen könnte, lag nicht vor. • Weil die Eingliederungsvereinbarung nichtig ist, fehlte die wirksame Grundlage für die Feststellung einer Sperrzeit; somit kam kein Ruhen des Anspruchs in Betracht und die Aufhebung der Bewilligung für den streitigen Zeitraum war rechtswidrig. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat zu Recht den Sperrzeiten- und Leistungsablehnungsbescheid vom 19.11.2014 aufgehoben, weil die Eingliederungsvereinbarung, auf die sich die Sanktion stützte, nichtig war. Ohne wirksame Vereinbarung von Nachweispflichten und ohne verbindliche Zusage angemessener Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget konnte keine Sperrzeit nach § 159 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB III eintreten. Deshalb ruhte der Anspruch der Klägerin nicht und die Aufhebungs- und Minderungsvorschriften waren nicht anwendbar. Die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.