Urteil
S 15 AL 106/20
SG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFFM:2021:0830.S15AL106.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Streitgegenständlich sind der Sperrzeitbescheid vom 6. Januar 2020 und der Bewilligungsbescheid vom 6. Januar 2020, soweit er die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 15. Oktober bis 8. Dezember 2019 abgelehnt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2020, die der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angreift. Sperrzeit- und Bewilligungsbescheid bilden hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld eine rechtliche Einheit (st. Rspr., vgl. BSG Urt. v. 16.9.1999 – B 7 AL 32/98 R, Urt. v. 2.5.2012 – B 11 AL 6/11 R; Urt. v. 4.4.2017 – B 11 AL 5/16 R). Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Kläger prozessfähig i.S.d. § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ist. Nach eigener Überzeugung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2021 wusste der Kläger, dass er ein Gerichtsverfahren mit dem Ziel führte, Arbeitslosengeld ab 15. Oktober 2019 zu führen, und dies auch wollte. Anhaltspunkte, die das Gericht zu einer Bestellung eines besonderen Bevollmächtigten nach § 72 Abs. 1 SGG hätten veranlassen müssen, lagen nicht vor. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass er Opfer einer umfassenden Verschwörung der Polizei und des Mitarbeiters der ehemaligen Arbeitgeberin, Herrn G., ist, in die eine Vielzahl von Personen insbesondere der rheinland-pfälzischen Polizei verwickelt ist. Diese Fantasie des Klägers hindert ihn jedoch nicht, das vorliegende Verfahren zu führen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 15. Oktober bis 8. Dezember 2019. Die Bescheide vom 6. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2020 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach §§ 137 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3). Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob der Kläger ab dem 15. Oktober 2019 arbeitslos, insbesondere objektiv verfügbar i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III war. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Nr. 1; Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 2; Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Nr. 3; Verfügbarkeit). Gemäß § 138 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer (1.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, (2.) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, (3.) bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und (4.) bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Der § 138 Abs. 5 SGB III unterscheidet zwischen den objektiven und subjektiven Bedingungen der Verfügbarkeit. Während das Vorliegen der objektiven Bedingungen unabhängig vom Willen des Beschäftigungslosen zu beurteilen ist, zielen die subjektiven Bedingungen auf die Bereitschaft des Beschäftigungslosen, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen. Objektiv verfügbar ist ein Beschäftigungsloser zum einen dann, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III. Weiter muss es dem Beschäftigungslosen möglich sein, den Vorschlägen der Agentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 138 Rn. 71). Hieran bestehen erhebliche Zweifel, die zu Lasten des insoweit materiell beweisbelasteten Klägers gehen. Der Kläger war sowohl am 11. September 2019, als auch zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 15. Oktober 2019 nicht in der Lage, sein Verhalten in dem Maße zu steuern, dass er einer Beschäftigung nachgehen konnte. Denn der Kläger war vollumfänglich in seinem Wahn und seiner paranoiden Vorstellung gefangen, dass sein ehemaliger Vorgesetzter Herr G. ihn ausgespäht habe und die mit diesem zusammenarbeitende Polizei ihn weiter, auch nach dem Vorfall des 11. September 2019, verfolge. Der Kläger befand sich ab dem 11. September 2019 in einem psychischen Ausnahmezustand, der ihn daran hinderte, sein Verhalten zu steuern und die Realität tatsächlich wahrzunehmen. Der Kläger hat am 11. September 2019 schwerwiegende Anschuldigungen gegen seinen Vorgesetzten sowie weitere Mitarbeiter der Arbeitgeberin erhoben, er sei gehackt worden und werde abgehört, ohne hierfür objektive Nachweise darlegen zu können. Über mehrere Stunden hat der Kläger sich trotz Gesprächen mit der Personalleiterin, Mitgliedern des Betriebsrats, zwei Sanitätern und zwei Polizisten nicht davon überzeugen lassen, zumindest das Gebäude zu verlassen. Vielmehr ist es sodann zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der Möbel und eine Zimmerpflanze umgeworfen worden sind und die darin endete, dass der Kläger durch die Polizei in Handschellen abgeführt wurde. Auf der Polizeiwache in Mainz hat er sodann vielfach seine Kleidung und Tasche abgesucht, da er weiterhin der Überzeugung war, dass er von der Arbeitgeberin abgehört werde. Auf weiteren Polizeiwachen hat der Kläger den Eindruck gehabt, die dortigen Polizisten würden im Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des LKA Rheinland-Pfalz Straftvereitelung zugunsten des Herrn G. betreiben und ihn mit technischen Mitteln weiterhin ausspähen und sodann Daten durch Fernzugriff auf seinem Handy löschen. Darüber hinaus war der Kläger der Überzeugung, er werde nachts durch Polizisten inkognito verfolgt. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der verschiedenen Einlassungen des Klägers, der Angaben der Polizisten im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sowie der Aussagen der Zeugen G. und K. fest. Der Kläger hat Angaben gegenüber der Beklagten, sowie Ausführungen in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn selbst, sowie dem Anklageerzwingungsverfahren gegen Herrn G., sowie in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2021 gemacht. Der Kläger führte und führt aus, ohne dass es objektive und nachvollziehbare Tatsachen und Motive gibt, dass Herr G. seinen Rechner gehackt habe, um seine Passwörter ausspähen und sodann mit diesen Zugangsdaten auf persönliche Daten zugreifen zu können. Als Motiv konstruiert der Kläger den Verdacht, dass man ihn für einen Spion der neuen Investorin der Klägerin, der H., gehalten habe, sowie, dass Herr G. für das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz arbeiten würde. Diese Wahnvorstellung ergänzt er durch weitere Ideen, in welchen dieser umfassenden Verschwörung ebenfalls Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz sowie sodann in Hessen, insbesondere A-Stadt, angehören würden. Neben den Anschuldigungen gegen Herrn G. hat der Kläger jede Person, die in irgendeiner Art und Weise mit den Vorfällen und den Geschehnissen im Nachgang in Verbindung stehen, in eine konstruierte Verschwörung eingebunden. Neben Herrn G. hat er den Geschäftsführer der Arbeitgeberin Herrn M. einbezogen, wobei die Vermutung allein auf dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Unternehmen nach der Fusion mit der H. beruhte. Dem Betriebsratsvorsitzenden wirft er vor, ihn gefilmt zu haben, weil dieser sein Handy in der Hemdtasche bei sich trug. Da in der Ermittlungsakte ein Herr N. von der rheinland-pfälzischen Polizei auftauchte, hat der Kläger zudem diesen dann in sein Konstrukt aufgenommen und zum Mitwisser der Verschwörung gemacht. Insbesondere die Darstellung der Verfolgungen und angeblichen Vorfälle am Abend des 11. September und in der Nacht zum 12. September sind eindeutige Anzeichen eines schwerwiegenden paranoiden Verfolgungswahns, wenn der Kläger behauptet, die Polizisten in Hessen hätten Anweisungen aus Rheinland-Pfalz erhalten, seine Anzeige nicht aufzunehmen und zugleich technische Maßnahmen ergriffen, um sein Handy zu hacken und Daten zu löschen. Diese Erkrankung und die sich daraus ergebenden dargestellten Einschränkungen schließen jedoch jegliche Beschäftigung und damit objektive Verfügbarkeit aus. Die Zeugin K. hat in ihrer Vernehmung am 30. August 2021 glaubhaft und konsistent den Hergang sowie ihren Eindruck vom Kläger geschildert. Sie hat ausgeführt, dass der Kläger ihr wirr und nicht „Herr seiner Sinne“ erschienen sei. Dementsprechend habe sie ihren Eindruck gegenüber der Leitstelle geschildert, die sodann nicht die Polizei, sondern Sanitäter vorbei geschickt habe. Sie hat angegeben, dass auch sie das Verhalten des Klägers nicht zwingend als schlechtes Verhalten, sondern als medizinisches Problem angesehen hat. Die Zeugin ist für das Gericht glaubhaft. Zum einen hat sie keine Belastungstendenz in dem Sinne, dass sie dem Kläger durch falsche Angaben schaden wolle. Vielmehr hat sich die Zeugin auch in der mündlichen Verhandlung nach dem durch das Gericht selbst gewonnenen Eindruck dem Kläger freundlich zugewandt und herzlich gezeigt. Weiter hat das Gericht bei der Beurteilung der Zeugenaussage herangezogen, dass die Zeugin Erinnerungslücken offen zugegeben hat. Zugleich hat sie eindrücklich geschildert, dass sie ein psychiatrisches Problem vermutet hat, indem sie dargelegt hat, dass ihr deswegen noch in Erinnerung war, dass sie zum einen das Verhalten des Geschäftsführers unangebracht hielt, zum anderen, dass sie es begrüßt hat, als die Krankschreibung ausgestellt von einer Psychiatrie einging, damit der Kläger die notwendige Unterstützung erhielt. Soweit der Kläger hiergegen eingewandt hat, dass könne die Zeugin nicht wissen, ist dies offensichtlich unzutreffend. Denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist den ausstellenden Arzt und die Fachrichtung auf. Dieser Zustand bestand auch noch am 15. Oktober 2019 und darüber hinaus. Das Gericht zieht zur Begründung insbesondere die sich in der Ermittlungsakte gegen den Kläger befindlichen Unterlagen, insbesondere das Protokoll seiner Vernehmung am 16. Oktober 2019 heran. Dieses zeigt, wie der Kläger seine zuvor gemachte Aussage durch handschriftliche Ergänzungen, Streichungen und Erläuterungen noch weiter ausschmückt. Die Konsistenz seiner Ausführungen wird hierdurch erheblich gemindert. Dieser Eindruck wird durch den Vermerk der vernehmenden Polizistin verstärkt, die nach ihrem Eindruck einen sehr sprunghaften und paranoiden Kläger erlebte. Weiter spricht für einen Fortbestand des sehr eingeschränkten psychischen Zustands des Klägers, dass er weiterhin der Auffassung ist, dass er keine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte bekommen habe. Dies trifft jedoch ausweislich des Schreibens der Staatsanwaltschaft Mainz vom 6. Januar 2020 nicht zu. Vielmehr wurde dem Kläger eine Kopie der Akten zugesandt. Er hat die Kopien zudem bei der Beklagten eingereicht. Dieser Zustand hat sich erst zum einem späteren Zeitpunkt, insbesondere als die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgeschlossen waren, dahingehend verbessert, dass der Kläger sodann ab 1. Juli 2020 eine neue Beschäftigung aufnehmen konnte. Soweit man, wie der Kläger begehrt, annimmt, dass der Kläger sein Verhalten am 15. Oktober und auch zuvor am 11. September 2019 habe steuern können und er zurechnungsfähig war, so ruhte der Anspruch jedoch wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III. Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer der Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III u.a. vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Regelung des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III soll die Gemeinschaft der Beitragszahler vor willkürlich oder sogar schuldhaft herbeigeführter Arbeitslosigkeit schützen. Aus der Formulierung des Gesetzestextes ergibt sich hierbei, dass nur verhaltensbedingte Kündigungen in Betracht kommen. Ob die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eingehalten wurden, ist dabei für den Eintritt der Sperrzeit unerheblich. Für den Eintritt einer Sperrzeit müssen allein die objektiven Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung vorgelegen haben (vgl. BSG Urt. v. 25.4.1990 – 7 RAr 106/89; Urt. v. 26.8.1965 – 7 Rar 32/64). Unerheblich sind daher Verstöße gegen gesetzliche Kündigungsverbote (§ 85 SGB IX), die mangelnde Zustimmung anderer Stellen (§ 85 SGB IX – Zustimmung des Integrationsamtes bei schwerbehinderten Menschen) oder eine fehlende Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Arbeitsvertragswidriges Verhalten i.S.d. § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liegt vor, wenn der Arbeitslose gegen die Pflichten als Arbeitnehmer verstößt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag, gesetzlichen Bestimmungen, tariflichen Regelungen oder einer Betriebsvereinbarung obliegen (vgl. BAG Urt. v. 9.6.2011 - 2 AZR 284/10; Urt. v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 m.w.N.; BSG Urt. v. 6.3.2003 – B 11 AL 69/02). Hierbei muss es sich um ein schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten handeln, welches geeignet ist, die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt zu rechtfertigen, zu dem die Arbeitslosigkeit tatsächlich eingetreten ist (BSG Urt. v. 25.4.1990 – 7 Rar 106/89). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben. Das Verhalten des Klägers am 11. September 2019 stellte, wenn man ihn für zurechnungsfähig hielt, ein schwerwiegendes arbeitsvertragswidriges Verhalten dar, welches die fristlose Kündigung rechtfertigte. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist dann gegeben, wenn dem einen Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Dienstverhältnis überhaupt oder für die Dauer der vorgeschriebenen ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. Henssler in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 626 Rn. 72; BAG Urt. v. 10.12.1992 – 2 AZR 271/92; BSG Urt. v. 21.7.1988 – 7 Rar 41/86). Das Tatbestandsmerkmal „wichtiger Grund“ ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch um-fassende Abwägung aller Tatsachen des Einzelfalls zu bestimmen. Dies erfordert eine zweistufige Prüfung: Zunächst muss es sich um einen Sachverhalt, der grundsätzlich ohne Berücksichtigung des Einzelfalls einen wichtigen Grund darstellen kann. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob dieser Grund unter Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ausreicht (vgl. BAG Urt. v. 15.11.1984 – 2 AZR 613/83). Der Kläger hat zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts am 11. September 2019 den Aufforderungen sowohl der Arbeitgeberin, das Haus zu verlassen, als auch der Polizisten nicht Folge geleistet, sondern vielmehr auf einen Verbleib beharrt. Als die Polizisten den Kläger sodann aus dem Raum geleiten wollten, hat er sich massiv zur Wehr gesetzt, wodurch es zum Umfallen von Möbeln und einer Zimmerpflanze kam. Die Gegenwehr des Klägers war derart ausgestaltet, dass die Polizisten diesen zu Boden drückten und sodann Handschellen anlegten. Erst in dieser Verfassung gelang es den Polizisten, den Kläger aus dem Gebäude zu geleiten und sodann mit auf die Wache zu nehmen. Dies ergibt sich bereits aus den eigenen Einlassungen des Klägers im Widerspruchsschreiben, der davon berichtet, dass die Polizei ihn in den Schwitzkasten und zu Boden gedrückt habe. Einer Inaugenscheinnahme der in der mündlichen Verhandlung mitgebrachten Teppichstücke sowie deren Aufnahme in die Akte bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Der Widerspruch, den der Kläger zwischen den Verletzungen und dem Hergang zu sehen meint, besteht zur Überzeugung des Gerichts nicht und kann lediglich als vom Kläger konstruiert angesehen werden. Die Polizisten schildern in ihrer Stellungnahme, dass sie den Kläger, der sich vielfach wehrte, im Polizeigriff zu Boden gedrückt haben. Sodann hat man ihm Handschellen angelegt. Während dieses gesamten Vorgangs der Niederlegung und Fesselung hat sich sodann ein Polizeibeamter eine Schürfwunde zugezogen. Ebenso hat der Kläger sich Schürfwunden an den Unterarmen zugezogen. Dieses Verletzungsbild und die Schilderung der Polizei widersprechen sich nicht. Soweit der Kläger vorträgt, dass er dann mehr Schürfwunden u.a. im Gesicht haben müsste, ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. Denn die Polizei hat gerade nicht in ihrem Bericht geschrieben, dass der Kläger mit dem Gesicht über den Teppich gezogen worden sei, sondern lediglich, dass dieser auf den Boden gebracht worden sei. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu der Annahme kommt, er müsste Schürfwunden an den Knöcheln haben. Denn bei einem Um-sich-Treten schleift man nicht die Fußgelenke über den Boden, sondern hebt diese zum Treten vielmehr an. Selbst wenn die Vorwürfe gegen die Mitarbeiter der Arbeitgeberin zugetroffen haben sollten, was das Gericht in keinster Weise für möglich hält, hatte der Kläger den Anweisungen des Geschäftsführers der Arbeitgeberin in Ausübung des Hausrechts Folge zu leisten. Der Kläger hatte kein Recht, in den Räumen der Arbeitgeberin zu verbleiben, wenn diese dies nicht wünscht. Das Gericht hat bei seiner Beurteilung auch den Wunsch des Klägers herangezogen, dass das Laptop als Beweismittel für seine Anschuldigungen sichergestellt werde. Jedoch ergibt sich hieraus auch kein Recht des Klägers, in den Räumen der Arbeitgeberin zu verbleiben. Insbesondere hatte der Kläger das Laptop bei der Ingewahrsamnahme bereits nicht mehr in seinem Besitz, sondern an die Polizisten abgegeben. Sein weiterer Verbleib in den Räumen hätte daher die von ihm befürchtete „Beweisvereitelung“ nicht mehr verhindern können. Bereits das Verhalten, den Anweisungen der Arbeitgeberin dem Hausrecht entsprechend das Gebäude zu verlassen, stellt grundsätzlich ein Verhalten dar, dass eine Kündigung rechtfertigt. Zudem liegen im vorliegenden Einzelfall Umstände vor, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar erscheinen ließ. Im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung und das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrund-satzes gegenüberzustellen (BAG Urt. v. 27.1.2011 – 2 AZR 825/09; Urt. v. 27.9.2012 – 2 AZR 955/11; Urt. v. 9.6.2011 − 2 AZR 381/10). Das Kriterium der Zumutbarkeit des § 626 BGB hat hierbei keine eigenständige Bedeutung, sondern ist in die Abwägung der Interessen des Einzelfalls einzubeziehen. Daher darf dem Arbeitgeber darf keine andere und mildere Reaktionsmöglichkeit Mittel zur Verfügung stehen (BAG Urt. v. 16.12.2010 – 2 AZR 485/08; Urt. v. 9.6.2011 – 2 AZR 381/10; Urt. v. 29.8.2013 – 2 AZR 273/12). Das Arbeitgeberinteresse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird durch Art und Schwere sowie Beharrlichkeit des arbeitswidrigen Verhaltens, Maß des beschädigten Vertrauens, Wiederholungsgefahr, die Störung des Betriebsablaufs sowie den Grad des Verschuldens geprägt (BAG Urt. v. 10.6.2010 – 2 AZR 541/09; Urt. v. 10.11.2005 – 2 AZR 623/04; Urt. v. 10.6.2010 – 2 AZR 541/09; Urt. v. 28.1.2010 – 2 AZR 1008/08; LAG NRW Urt. v. 16.3.1995 – 6 Sa 395/94). Vorheriges arbeitsvertragswidriges Verhalten ist in die Bewertung mit einzubeziehen (vgl. Henssler in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 626 Rn. 81). Das Interesse an der Fortsetzung der Beschäftigung durch den Arbeitnehmer wird bestimmt durch sein Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Dauer des pflichtgemäßen Verhaltens (vgl. BAG Urt. v. 27. 4. 2006 – 2 AZR 415/05; Urt. v. 28. 1. 2010 – 2 AZR 1008/08; Urt. v. 10. 6. 2010 – 2 AZR 541/09; Urt. v. Urt. v. 9.6.2011 − 2 AZR 381/10). Es fehlt schon ein Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Denn dieser hat mehrfach schriftlich gegenüber der Beklagten geschildert, dass auch für ihn das Vertrauensverhältnis mit der Arbeitgeberin derart gestört sei, das er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wollte, weshalb er keine Kündigungsschutzklage erhoben habe. Demgegenüber steht auf Seiten der Arbeitgeberin ein erhebliches Interesse, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Denn der Kläger hat, was Auslöser der Vorkommnisse am 11. September 2019 ist, zur Überzeugung des Gerichts vollumfänglich haltlose, Anschuldigungen gegenüber seinem Vorgesetzten und weiteren Mitarbeitern der Arbeitgeberin geäußert, für die der Kläger bis heute weder objektive Nachweise darlegen konnte, noch ein nachvollziehbares Motiv. Der Kläger hat sich durch seine vielfachen Schilderungen gegenüber der Beklagten, der Staatsanwaltschaft und auch dem Gericht zudem hierbei in vielfache Widersprüche verwickelt. Lediglich beispielhaft hat das Gericht bei Durchsicht der Unterlagen festgestellt, dass bereits der Ablauf des angeblichen Hacks durch Herrn G. in den Schilderungen des Klägers erheblich variiert. Gab der Kläger gegenüber dem Oberlandesgericht Koblenz im Klageerzwingungsverfahren noch an, dass Herr G. den Hack bereits am 10. September 2019 begonnen habe und sodann am 11. September 2019 fortgesetzt, wandelte sich dieser Vortrag sodann dahingehend gegenüber der Beklagten und dem Gericht, dass er lediglich am 11. September gehackt worden sei. Im Klageerzwingungsverfahren hat Herr G. den Hack vor Ort im Büro durchgeführt, sodann hat der Kläger ausgeführt, Herr G. sei morgens nicht im Büro gewesen und erst erschienen, als der Kläger bereits den Hack entdeckt hatte. Zudem hat er gegenüber dem Gericht angegeben, dass er direkt zur Personalleitung gegangen sei, im Anklageerzwingungsverfahren jedoch, dass er mit anderen Mitarbeitern darüber gesprochen habe, was Herrn G. sodann ermöglicht habe, die Spuren des Hacks zu verwischen. In seinem Strafantrag hatte der Kläger zudem noch Frau K. beschuldigt, an der Ausspähung beteiligt zu sein, dies wurde später durch den Kläger nicht mehr wiederholt, sondern die Anschuldigungen auf Herrn G. und Herrn M., sowie weitere Polizisten beschränkt. Der Kläger verstrickt sich, wie bereits oben dargestellt, in immer abstrusere Vermutungen und Konstrukte, wobei die Anzahl der beteiligten Personen stets zunimmt. Für die Arbeitgeberin stellten diese unsubstantiierten und haltlosen Anschuldigungen zudem als Unternehmen der Telekommunikationsdienstleistung, dass erschwerten Sicherheitsauflagen unterliegt, eine erhebliche Gefahr für ihre Unternehmenstätigkeit dar. Wie ernst die Arbeitgeberin die Anschuldigungen genommen hat, zeigt sich zudem darin, dass sie von sich aus den Laptop in einem Safe aufbewahrt hat, um möglichen Beweismittelanfragen der Polizei entsprechen zu können. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wird zudem nicht durch die nur zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit begründet. Der Kläger hat gegenüber seinem unmittelbar Vorgesetzten erhebliche Anschuldigungen mehrmals auch gegenüber dritten Personen erhoben, ohne hierfür ansatzweise Nachweise oder Motive im Termin selbst benennen zu können. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen G. und K. konnte der Kläger am 11. September 2019 ihnen gegenüber, sowie dem Betriebsratsvorsitzendem und den Sanitätern und Polizisten keinen Grund für das Ausspähen benennen. Dieses formulierte der Kläger erstmals im Ermittlungsverfahren gegen ihn. Auch aus dem Vermerk der Polizeibeamten ergibt sich, dass ein Motiv des Herrn G. durch den Kläger nicht benannt werden konnte. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin war demnach vollumfänglich gestört, was zudem auch der Kläger selbst so gesehen hat und deswegen keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünschte. Vor diesem Hintergrund bedurfte es vor der fristlosen Kündigung keiner Abmahnung der Arbeitgeberin. Eine Abmahnung ist ein milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung. Sie hat den Sinn und Zweck, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhallten zu verdeutlichen und durch die Darstellung der Konsequenzen eines erneuten Fehlverhaltens den Arbeitnehmer zur Änderung seines Verhaltens anzuhalten. Denn die Kündigung hat keinen Sanktionscharakter, sondern soll zukünftiges vertragswidriges Verhalten verhindern. Hierbei ist sie jedoch nur ultima ratio (vgl. BAG Urt. v. 26.11.2009 – 2 AZR 751/08). Eine Änderung des Verhaltens des Klägers war bereits am 11. September 2019 nach seiner mehrfachen Anschuldigung gegenüber einer Vielzahl von Personen und der Weigerung, das Gebäude zu verlassen, nicht zu erwarten. Die durch diese Kündigung verursachte Arbeitslosigkeit hat der Kläger zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt hierbei vor, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. Legaldefinition des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Zehntes Sozialgesetzbuch). Es kommt darauf an, ob der Arbeitslose die zu Arbeitslosigkeit führende Kausalkette verursacht und zu verantworten hat (BSG Urt. v. 25.4.1990 – 7 Rar 106/89). Hierbei ist von einem subjektiven Maßstab auszugehen (BSG Urt. v. 5.9.2006 – B 7 AL 14/05 R). Das grob fehlerhafte Verhalten des Klägers, insbesondere die massiven Anschuldigungen gegenüber dem Vorgesetzten, haben bereits am 11. September 2019 dazu geführt, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger angegeben hatte, dass dieser das Unternehmen verlassen solle, wenn er sich weiter so verhalte. Aus dem Polizeivermerk ergibt sich, dass dem Kläger bereits im Gespräch am 11. September 2019 die fristlose Kündigung angedroht worden ist. Dem Kläger musste daher bewusst sein, dass bei Fortführung der Anschuldigungen und Nichtverlassen des Gebäudes unmittelbar die Kündigung folgen würde. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers ist sodann nicht ersichtlich. Ob ein wichtiger Grund angenommen werden kann, ist unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSGE 66, 94, 97; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinn des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (st. Rspr, vgl. BSGE 92, 74, 82; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 m.w.N.). Wie oben dargelegt, lag kein Grund für das Verhalten des Klägers vor. Die Sperrzeit verlief vom 16. September bis 8. Dezember 2019. Sie läuft kalendermäßig ab. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet (§ 159 Abs. 2 SGB III), d.h. am Tage nach dem (rechtlichen) Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Karmanski in: Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 159 Rn. 145), hier also – wie in die Beklagte zutreffend angenommen hat – am 16. September 2019. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen bedeutet für den Kläger nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte im Sinn des § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG Urt. v. 4.9.2001 – B 7 AL 4/01 R). Die maßgebenden Tatsachen sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, d.h., die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblich sind (BSG Urt. v. 29.11.1988 – 11/7 RAr 91/87; Urt. v. 15.11.1995 – 7 RAr 32/95) Die hierbei zu prüfende Einzelfallabwägung unterliegt vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung (BSG Urt. v. 21.7.1988 – 7 RAr 41/86; Urt. v. 25.10.1988 – 7 Rar 37/87; Urt. v. 13.3.1997 – 11 RAr 25/96). Derartige, eine besondere Härte begründende Umstände sind nicht erkennbar. Auch verbleibt es bei der festgestellten Minderung der Anspruchsdauer. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, mindestens jedoch ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Durch die festgestellte Sperrzeit mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Kalendertage, da der Kläger nur noch einen Gesamtanspruch von insgesamt 273 Kalendertagen ab 15. Oktober 2019 hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus §§ 143 ff. SGG. Die Beteiligten streiten über eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und die entsprechende Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld. Der 1981 geborene Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Er war vom 16. Mai 2017 bis 15. Mai 2019 als Programmierer bei der C. GmbH in Vollzeit aufgrund eines von Beginn an befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung bewilligt die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 16. Mai 2019 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen (Bewilligungsbescheid v. 27.5.2019). Aufgrund erneuter Arbeitsaufnahme wurde die Bewilligung ab 12. August 2019 aufgehoben. Der Kläger war ab 12. August 2019 für die P. GmbH tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund schriftlicher außerordentlicher fristloser Kündigung vom 13. September 2019. In dem Schreiben führte die Arbeitgeberin aus, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zum 15. September 2019 gekündigt werde. Hilfsweise werde innerhalb der Probezeit zum 30. September 2019 gekündigt. Auslöser seien die Vorfälle am 11. September 2019. An diesem Tag habe der Kläger das Büro der Personalleitung aufgesucht und begonnen, gegenüber der Personalleiterin und dem hinzugezogenen Betriebsratsvorsitzenden massive Anschuldigungen gegenüber Mitarbeitern zu erheben. Zwei Personen würden seinen Rechner ausspionieren, in dem sie sich Zugriff auf private, passwortgeschützte Dateien verschafft hätten. Zudem habe der Kläger behauptet, er würde überall im Haus abgehört. Die Arbeitgeberin habe die Polizei informiert, zunächst sei jedoch der Rettungsdienst gekommen. Beide Sanitäter hätten ein ergebnisloses Gespräch mit dem Kläger geführt. Die Polizei sei sodann erneut, auch auf den Wunsch des Klägers, benachrichtigt worden und erschienen. Die Polizei habe den Kläger aufgefordert, die Büroräume zu verlassen. Der Kläger sei handgreiflich geworden. Es sei zu einem Kampf gekommen, wobei mehrere Möbelstücke und eine große Zierpflanze umgekippt seien. Der Kläger sei sodann im Polizeigriff abgeführt worden. Zum einen habe der Kläger damit seinen Vorgesetzten und ein Kollegen einer schweren Pflichtverletzung beschuldigt und damit das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört. Durch die Vorfälle sei der Betriebsfrieden zudem nachhaltig gestört. Aufgrund der Pflichtverletzungen und der völligen Uneinsichtigkeit könne die Arbeitgeberin nicht von einem zukünftigen korrekten Verhalten ausgehen, sondern, dass der Kläger ein Sicherheitsrisiko darstelle. Zudem werde mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot erteilt. Bezüglich des 11. September 2019 fertigten die Polizeibeamten D. und E. einen Aktenvermerk an. Danach habe der Kläger bei ihrem Eintreffen auf einem Bürostuhl gesessen und einen Laptop und eine Sim-Karte festgehalten. Der Kläger habe keine Angaben gegenüber den Beamten machen können, welche Daten ausgespäht worden seien. Er habe auch keinen Grund dafür nennen können, weshalb die Arbeitgeberin den eigenen Laptop ausspähen sollte. Auch habe der Kläger nicht verständlich erläutern können, wie die Arbeitgeberin den Laptop ausspähen würde. Laptop und SIM-Karte seien an den an die Arbeitgeberin übergeben worden. Der Inhaber der Arbeitgeberin habe ein Hausverbot erteilt, die Polizeibeamten sodann einen Platzverweis. Der Kläger habe diskutiert und sei nicht einverstanden gewesen. Sodann sei er verbal aggressiv geworden. Er habe die Beamten aufgefordert, sich auszuweisen, da er vermutete, dass es sich um Mitarbeiter der Firma und nicht um Polizeibeamte handelte. Der Kläger sei nochmals zum Gehen aufgefordert worden, mit der Androhung unmittelbaren Zwangs. Der Kläger sei dann zu Boden gedrückt worden. Nur mithilfe der anwesenden Rettungssanitäter habe man dem Kläger Handfesseln angelegt werden können. Seitens der Arbeitgeberin sei keine Strafanzeige gestellt worden. Der Kläger habe auf der Dienststelle immer wieder seine Sachen kontrolliert, da er vermutete, dass sein Arbeitgeber ihn mit Wanzen abhören würde. Vom 12. September bis 14. Oktober 2019 wurde dem Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit von der AOK Nordwest Krankengeld gezahlt. Der Arzt für Innere Medizin F. hatte zuvor am 13. September 2019 bescheinigt, dass der Kläger von einer körperlichen Auseinandersetzung am 11. September 2019 berichtet habe. Dieser Arzt überwies den Kläger zudem an eine Psychiatrie in der B-Straße in B-Stadt, die sodann die Arbeitsunfähigkeit feststellte. Der Kläger stellte Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten bei der Arbeitgeberin, Herrn G. Nachdem die Staatsanwaltschaft Mainz das Vorliegen eines Anfangsverdachts abgelehnt hatte und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Beschwerde hiergegen abwies, beantragte der Kläger eine gerichtliche Entscheidung, dass ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müsse. In dem Antragsschriftsatz führte der Kläger aus, dass Herr G. das Passwort für den Computer bei der Eingabe habe erkennen können. Der Kläger habe auch einmal gemerkt, dass Einstellungen an den Computer verändert worden seien (Schriftgröße). Am 11. September 2019 sei ihm dies erneut aufgefallen. Am 10. September 2019 habe Herr G. auf das Laptop eine Anwendung eingebracht und aktiviert, um Eingaben in Passwortfeldern aufzuzeichnen und ihm zugänglich zu machen. Ein Hinweis hierauf sei, dass der Laptop des Klägers abends in der Tasche zu Hause sehr heiß geworden sei, was darauf hindeutet, dass er hohe Rechenleistungen aufzubringen hatte. Auch habe das Programm zur Passwortverwahrung seltsame Anfragen an den Kläger gestellt. Der Kläger habe auf seinem Laptop eine Datei entdeckt, die die Nutzung des Programms zur Passwortverwahrung dokumentiere und dort seltsame Eintragungen gefunden. Da der Kläger seine Schlussfolgerung, dass seine Daten ausgespäht worden seien, vor Beginn der Suche nach Beweisen Mitarbeitern mitgeteilt habe, sei der Sachverhalt Herrn G. bekannt gewesen, weshalb dieser dann Dateien durch weiteren Fremdzugriff verändert habe zur Verdunkelung der Tat. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in dem Ermittlungserzwingungsverfahren den Antrag als unbegründet verworfen (Beschluss v. 27.4.2020). Zugleich wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bei der Staatsanwaltschaft Mainz eröffnet. In diesem wurde der Kläger am 16. Oktober 2019 polizeilich als Beschuldigter vernommen. Die vernehmende Polizeioberkommissarin vermerkte hierzu, dass der Kläger einen sehr sprunghaften und paranoiden Eindruck hinterlassen habe. Er habe verschiedenste Theorien geäußert, wie Mitarbeiter und Vorgesetzte seine Daten und Passwörter ausgespielt haben könnten. Die Vernehmung sei ihm in ausgedruckter Form vorgelegt worden, der Kläger habe dann handschriftliche Korrekturen und Ergänzungen vorgenommen, wobei es zu Widersprüchen zu seinen bisherigen Aussagen gekommen sei. Zudem forderte der Kläger ausweislich der Akte der Staatsanwaltschaft Mainz die Übersendung der Personalausweiskopien der angeblichen Polizisten. Dienstausweise habe er nie gesehen. Am 11. September 2019 habe zudem der Betriebsratsvorsitzende ihn mit seinem Smartphone, dass aus der Hemdtasche ragte, gefilmt. Die Berichte der Polizisten seien geändert worden und wohl auch der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden. Zudem forderte der Kläger, dass von Zeugenaufnahmen Tonaufnahmen angefertigt würden, um sicherzustellen, dass tatsächlich die angegebenen Personen diese Aussagen tätigen würden. Bei seiner Aussage seien Dinge aufgeschrieben worden, die er nicht gesagt habe. Beim Innenministerium habe er angefragt, ob Herr G. auch für die Polizei arbeiten würde, dies sei unbeantwortet geblieben. In einem weiteren Schriftsatz führte der Kläger aus, dass beim Verlassen der Wache nachts um 3:22 Uhr am 12. September 2019 ein jüngerer Polizist, der Anweisungen auf seiner Smartphone erhalten hatte, ihn seltsam angeguckt habe. Dann sei ein älterer Herr gekommen, der ihn verfolgt habe. In der Hauptwache seien zudem zwei junge Mädchen gewesen, die sich in seiner Nähe gesetzt hätten. Dies sei ungewöhnlich gewesen. Es könnte sich um Polizisten gehandelt haben. Als er am A-Stadter Hauptbahnhof gewesen sei, sei der ältere Herr wieder aufgetaucht. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde eingestellt. Der Kläger meldete sich am 15. Oktober 2019 persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er führte aus, dass er mit seiner Arbeit sehr glücklich gewesen sei. Die Arbeitgeberin sei am 2. August 2019 vor Arbeitsbeginn an die H.gesellschaft verkauft worden. Er habe einen Witz dahingehend gemacht, dass er gesagt habe, dass er von dieser Gesellschaft sei. Sein Vorgesetzter habe ihn daraufhin hacken wollen. Er habe ein Passwort-Safe-Programm auf seinem Arbeitsrechner installiert und dieses Programm auch für die privaten Passwörter benutzt. Der Safe sei mit einem Master-Passwort geschützt gewesen, habe jedoch auch mit seinem Fingerabdruck entsperrt werden können. Durch das Ausspähen seines Computerpassworts und den Fernzugriff hätte sein Vorgesetzter ein manipuliertes Passwortprogramm installieren können, so dass der Fingerabdrucksensor nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Er habe dann das Master-Passwort eingeben müssen, was durch seinen Vorgesetzten habe ausgespäht werden können. Während seiner Abwesenheit habe sein Vorgesetzter für sechs bis sieben Minuten seinen Passwortsafe öffnen können und sich Zugänge herauskopiert. Am 11. September 2019 habe er dann das Gespräch mit der Personalleitung gesucht. Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. September bis 8. Dezember 2019 wegen Arbeitsaufgabe fest. Die Sperrzeit dauere zwölf Wochen. Sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Mit Bewilligungsbescheid vom 6. Januar 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 15. Oktober 2019 für 273 Kalendertage mit einem täglichen Leistungsbetrag i.H.v. 0,- Euro bis einschließlich 8. Dezember 2019, sodann i.H.v. 48,80 € bis 16. Juni 2020. Aufgrund eines Wechsels der Krankenkasse erging ein Änderungsbescheid am 14. Februar 2020. Der Kläger erhob gegen die Sperrzeit Widerspruch unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags. Er führe ein Verfahren gegen die Arbeitgeberin wegen falscher Angaben, kein Kündigungsschutzverfahren. Das Kündigungsschreiben habe nur Lügen enthalten. Auch die Ausführungen des Polizisten D. seien falsch, was sich aus dem Attest seines Arztes Dr. F. vom 13. September 2019 ergebe. Sein Vorgesetzter Herr G. sei ein hervorragender Softwareentwickler, der Code eher im Hackerstil entwickle. Er vermute, dass Herr G. auch beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz beschäftigt sei. Die Distanz zur Niederlassung der Arbeitgeberin betrage gerade einmal vier Minuten mit dem Auto im Stadtverkehr. Die Polizisten am 11. September sowie auch andere Polizisten seien mit Dienstanweisungen angewiesen worden, die Strafverfolgung des Herrn G. zu vereiteln. Er habe in A-Stadt abends am 11. September Anzeige erstatten wollen, dies sei von mehreren Polizisten verweigert worden. Am nächsten Morgen um 3:00 Uhr habe er auf einem anderen Polizeirevier in A-Stadt vorgesprochen. Die Dienstanweisung müsse nachts zwischen 22:00 Uhr und 22:35 Uhr aktiv geschaltet worden seien. Der Plan aus Mainz sei gewesen, dass ein Polizist zu ihm in den Warteraum gehe, der einen einen Wifi-Hotspot auf seinem Handy eingeschaltet habe, dessen Name der gleiche sei, wie von der Arbeitgeberin in ihrer Niederlassung verwendet. Da auf seinem Handy von ihm die automatische Verbindung mit diesem WLAN eingerichtet sei, hätte sich sein Handy dann über das Smartphone des Polizisten in das vermeintliche WLAN eingewählt, was einem IT-Spezialisten den Zugriff auf sein Handy ermöglicht hätte. Dann wäre ein VPN-Client auf sein Handy aufgespielt worden, was einen Fernzugriff ermöglicht hätte. Da dies aber nicht ausreichen würde, um auf seine Dateien zuzugreifen, da hierfür der Display entsperrt sein müsse, müsse ein zweiter Polizist die Videoüberwachung beobachtet haben, um dem ersten Polizisten zu sagen, wann er durch die Tür treten solle. Dies sei um 3:08 Uhr auf dem Polizeirevier passiert. Bilddateien, Tondateien und Back-up seien so gelöscht worden, auch Teile des Betriebssystems. Er habe sein Smartphone nach Verlassen des Polizeireviers ausgeschaltet gelassen. Die Staatsanwaltschaft Mainz habe sich mit seinem Strafantrag vom 17. Oktober 2019 nicht beschäftigt. Auch läge der Verdacht nahe, dass durch falsche Datierungen durch die Polizei Strafvereitelung begangen würde. Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin eine Woche nach ihm ebenfalls gekündigt worden sei. Grund sei vermutlich, dass er die Tätigkeit des Herrn G. genehmigt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2020 als unbegründet zurück. Aufgrund seines Verhaltens sei der Kläger arbeitslos geworden, wofür kein wichtiger Grund bestehe. Hiergegen hat der Kläger am 20. April 2020 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die Angaben über seine Handlungen und die Handlungen der Rettungssanitäter am 11. September 2019 im Kündigungsschreiben seien gelogen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2020 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 15. Oktober 2019 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Vorfall am 11. September 2019 sowie Vorkommnisse im Arbeitsverhältnis des Klägers und die Zeugen G. und K. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift bezüglich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30. August 2021 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mainz (Az. 3500 Js 34983/19) verwiesen.