Urteil
B 13 R 14/16 R
BSG, Entscheidung vom
16mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Grundsicherungsträger hat nach § 102 SGB X i.V.m. § 25 SGB II Anspruch auf Erstattung der während einer zu Lasten der Rentenversicherung durchgeführten medizinischen Rehabilitation vorschussweise gezahlten aufstockenden Leistungen (Alg II) bis zur Höhe der vom Kläger geltend gemachten Bedarfe.
• Für ALG-II-Bezieher, die unmittelbar vor einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ALG II bezogen und zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, bestimmt sich das Übergangsgeld nach § 20 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 21 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 SGB VI nach der Höhe des ALG II.
• Der Begriff "zuvor" in § 20 Nr. 3 Buchst. b SGB VI verlangt keinen nahtlosen Übergang zwischen Beitragszahlung und ALG-II-Bezug; es genügt, dass innerhalb eines näher bestimmten Zeitrahmens vorher Pflichtbeiträge entrichtet wurden, wobei zur Konkretisierung der Regelungszweck und die Fristen des § 11 SGB VI heranzuziehen sind.
• Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die während der Rehabilitationsmaßnahme angefallen sind, sind nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 2 und 5 SGB III erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers für aufstockendes ALG II bei Reha-Übergangsgeld • Der Grundsicherungsträger hat nach § 102 SGB X i.V.m. § 25 SGB II Anspruch auf Erstattung der während einer zu Lasten der Rentenversicherung durchgeführten medizinischen Rehabilitation vorschussweise gezahlten aufstockenden Leistungen (Alg II) bis zur Höhe der vom Kläger geltend gemachten Bedarfe. • Für ALG-II-Bezieher, die unmittelbar vor einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ALG II bezogen und zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, bestimmt sich das Übergangsgeld nach § 20 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 21 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 SGB VI nach der Höhe des ALG II. • Der Begriff "zuvor" in § 20 Nr. 3 Buchst. b SGB VI verlangt keinen nahtlosen Übergang zwischen Beitragszahlung und ALG-II-Bezug; es genügt, dass innerhalb eines näher bestimmten Zeitrahmens vorher Pflichtbeiträge entrichtet wurden, wobei zur Konkretisierung der Regelungszweck und die Fristen des § 11 SGB VI heranzuziehen sind. • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die während der Rehabilitationsmaßnahme angefallen sind, sind nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 2 und 5 SGB III erstattungsfähig. Der Grundsicherungsträger (Kläger) verlangt Erstattung von 221,59 Euro von der Rentenversicherung (Beklagte) für während einer medizinischen Rehabilitation an eine Versicherte (V) geleistete aufstockende ALG-II-Leistungen. V hatte ab 1.12.2011 ergänzend ALG II bezogen und vom 29.12.2011 bis 19.1.2012 an einer von der Beklagten bewilligten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Die Beklagte zahlte für diesen Zeitraum Übergangsgeld in Höhe des zuvor bezogenen ALG; der Kläger zahlte weiter aufstockendes ALG II (insbesondere Unterkunft/Heizung sowie KV/PV-Beiträge). Der Kläger machte Erstattung geltend; die Beklagte verweigerte die Zahlung. Das Sozialgericht gab der Klage statt; das Landessozialgericht wies sie ab. Der Senat hat auf die Revision des Klägers das LSG-Urteil aufgehoben und die Klage bestätigt. • Anspruchsgrundlage ist § 102 SGB X i.V.m. § 25 SGB II; danach kann ein Träger Kostenerstattung verlangen, wenn er vorschussweise Leistungen erbracht hat, weil der Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Reha-Übergangsgeld hat. • Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 SGB II liegen vor, weil V unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ALG II bezogen hat und zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden; für die Konkretisierung des Begriffs "zuvor" reicht es, dass innerhalb eines geeigneten Zeitrahmens (insbesondere unter Zugrundelegung der Kriterien des § 11 SGB VI: Beiträge innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens sechs Monate) Beitragszeiten vorliegen. • § 20 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 21 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 SGB VI bestimmt, dass das Übergangsgeld bei ALG-II-Bezug in Höhe des ALG II zu bemessen ist; dies folgt dem Kontinuitäts- und Ausgleichszweck des Übg und ist systemgerecht, weil ALG II als bedarfsorientierte Leistung den aktuellen Bedarf abbildet. • Der Begriff "zuvor" ist nicht restriktiv als nahtloser Übergang auszulegen; Gesetzeszweck, Systematik und einschlägige Vorschriften sprechen gegen eine derart enge Auslegung. • Die Erstattungsforderung beschränkt sich auf die Komponenten des ALG II, die tatsächlich vom Kläger während der Rehabilitationsmaßnahme als Vorschuss geleistet wurden; hier hat der Kläger insbesondere Unterkunft und Heizung in Höhe von 196,88 Euro geltend gemacht. • Die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge (24,71 Euro) sind gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 2 und 5 SGB III erstattungsfähig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ersatz dieser Beiträge durch den RV-Träger gegenüber dem Leistungsträger erfüllt sind. • Mangels weitergehender Anspruchsgrundlagen bleibt die Klage auf den konkret geltend gemachten Betrag beschränkt; eine gesonderte Berechnung des Übg war nicht erforderlich, weil das ALG II in Form und Höhe den Übergangsgeldanspruch abdeckt. Der Kläger hat gewonnen. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des LSG aufgehoben und den Anspruch des Klägers auf Erstattung in Höhe von insgesamt 221,59 Euro bestätigt: 196,88 Euro für Unterkunft und Heizung als während der Rehamaßnahme vorschussweise geleistetes ALG II nach § 102 SGB X i.V.m. § 25 SGB II sowie 24,71 Euro für KV- und PV-Beiträge nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 2 und 5 SGB III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil stellt klar, dass bei ALG-II-Bezug und zuvor vorhandenen Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung das Übergangsgeld der Rentenversicherung nach der Höhe des ALG II entspricht und vom Grundsicherungsträger vorschussweise erbrachte ALG-II-Leistungen erstattungsfähig sind.