Gerichtsbescheid
S 12 R 1870/25
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2025:1022.S12R1870.25.00
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Übergangsgeld wird während der Inanspruchnahme einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründet, wenn der Versicherte vor der Rehabilitation nur eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezog. (Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Übergangsgeld wird während der Inanspruchnahme einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründet, wenn der Versicherte vor der Rehabilitation nur eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezog. (Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1. Über die Klage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Klägerbevollmächtigten formulierte Klageantrag ist einer sachdienlichen Auslegung des Gerichts nach § 123 SGG i.V.m. § 106 Abs. 1 SGG zugänglich und damit statthaft. In der Sache kann der Kläger aber mit seinem kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsbegehren nicht durchdringen. Die Beklagte ist durch das Gericht nicht unter Abänderung ihres Bescheids vom 26.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2025 zu verurteilen, den Bescheid vom 21.08.2023 zurückzunehmen und dem Kläger für den Zeitraum vom 04.07.2023 bis 08.08.2023 Übergangsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag des Klägers vom 04.10.2023 zu Recht abgelehnt. Ihr Überprüfungsbescheid vom 26.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2025 beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Er ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, ihren Bescheid vom 21.08.2023 zurückzunehmen und dem Kläger während der stationären medizinischen Rehabilitation vom 04.07.2023 bis 08.08.2023 Übergangsgeld zu zahlen. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 21.08.2023 ist nicht unrichtig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Übergangsgeld für den Zeitraum seiner medizinischen Rehabilitation. Ein entsprechender Anspruch besteht nicht. Die maßgebliche Anspruchsgrundlage ist § 65 SGB IX i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB VI. Anspruch auf Übergangsgeld haben gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB VI in der hier anwendbaren, vom 30.12.2016 bis 17.2.2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er gehört zwar zum Kreis der Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger hat von der Beklagten auch eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erhalten. Jedoch fehlt es im Fall des Klägers am Bezug einer der in § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI genannten Leistungen. Indes ist dies Aufzählung abschließend. Ein Anspruch auf Übergangsgeld wird nicht begründet, wenn der Versicherte vor der Rehabilitation weder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen noch eine der ausdrücklich genannten Sozialleistungen bezogen hat (vgl. BSG Urt. v. 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - juris Rn. 27; Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 20 SGB VI Rn. 12 ff.; Steigner in: Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 20 Rn. 6; Zabre in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 20 Rn. 5, 8). In der abschließenden Aufzählung in § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI wird die vom Kläger bezogene Verletztenrente nicht genannt. Ihr Bezug genügt also nicht, um den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Übergangsgeld zu begründen. Nach alldem war der Ablehnungsbescheid vom 21.08.2023 ebenso rechtmäßig wie die Ablehnung seiner Rücknahme durch den Bescheid vom 26.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2025. Diese Verwaltungsakte sind also weder aufzuheben noch abzuändern und die Beklagte auch nicht zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum 04.07.2023 bis 08.08.2023 Übergangsgeld zu gewähren. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt Übergangsgeld für die Dauer einer medizinischen Reha nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert. Am 00.00.0000 erlitt der Kläger an seinem Arbeitsplatz als Hausmeister einen schweren Stromunfall. Wegen des Arbeitsunfalls stellte die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Umfang von 50 Prozent (%) fest und gewährte ihm Verletztengeld, bis dieses ausgelaufen war. Anschließend bezog der Kläger Arbeitslosengeld 1, bis auch dieses ausgelaufen war. Seither bezieht der Kläger nur noch die ihm seitens der Berufsgenossenschaft bewilligten Verletztenrente nach einer MdE von 50 % (und kein dieses aufstockendes Bürgergeld). Weil der Kläger nach eigenen Angaben aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung ununterbrochen arbeitsunfähig war, beantragte er am 15.12.2022 bei der Beklagten Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation. In einem am 23.06.2023 bei der Beklagten eingegangen Vordruck für Erklärungen in Bezug auf das Übergangsgeld gab der Kläger auf die Frage zu seinen Einkünften vor dem Beginn der Reha an, nur Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft zu beziehen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger die stationäre medizinische Reha durch Bescheid vom 17.01.2023 und er begab sich vom 04.07.2023 bis 08.08.2023 zur stationären Reha in die Weißenstein Klinik. Mit Bescheid vom 21.08.2023 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Übergangsgeld für die Dauer der am 17.01.2023 bewilligten Reha unter Hinweis auf § 65 SGB IX in Verbindung mit § 20 SGB VI ab. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Für den Kläger seien im einjährigen Bemessungszeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden. Am 04.10.2023 beantragte der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 21.08.2023. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2024 ab. Der Ablehnungsbescheid vom 21.08.2023 könne nicht gemäß § 44 SGB X zurückgenommenen werden, da er nicht zu beanstanden sei. Der Sachverhalt sei nochmal geprüft worden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich aber keine neuen Umstände. Bei Erlass des Verwaltungsaktes sei auch das Recht nicht unrichtig angewandt worden. Deshalb erweise sich der Ablehnungsbescheid vom 21.08.2023 nicht als unrichtig. Dem Kläger seien Sozialleistungen nicht zu Unrecht vorenthalten worden. Gemäß § 20 SGB VI bestehe Anspruch auf Übergangsgeld nur, wenn unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitation eine Entgeltersatzleistung bezogen wurde und Arbeitsunfähigkeit bestand. Der Bezug einer Entgeltersatzleistung sei beim Kläger nicht gegeben. Gegen den am 05.02.2024 zugegangenen Bescheid vom 26.01.2024 legte der Klägerbevollmächtigte am 04.03.2024 Widerspruch ein. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass er seit dem Arbeitsunfall ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.06.2025 als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 20 SGB VI hätten Rentenversicherter Anspruch auf Übergangsgeld, die 1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, 2. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld 2 zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Nach den vorliegenden Versicherungsunterlagen sei der Kläger unmittelbar vor dem Beginn der medizinischen Rehabilitation weder rentenversicherungspflichtig beschäftigt noch im Bezug einer Entgeltersatzleistung gewesen. Hiergegen hat der Kläger am 11.07.2025 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Wiederholend verweist er auf die Nahtlosigkeit seiner Arbeitsunfähigkeit. Der fachkundig vertretene Kläger beantragt wörtlich, "Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21.08.2023 sowie des Widerspruchbescheids vom 12.06.2025 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 04.07.2023 bis 08.08.2023 Übergangsgeld zu bezahlen." Die Beklagte hat ihre Verwaltungsvorgänge vorgelegt und sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Zu einer solchen hat das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 07.10.2025 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.