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Urteil

B 12 KR 9/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV ist nicht generell durch den Einwand der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) ausgeschlossen. • Fehlende Beiladung notwendiger Dritter (hier: Pflegekasse und betroffene Taxifahrer) ist ein verfahrensrelevanter Mangel, der zur Zurückverweisung führt. • Bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs sind der sozialversicherungsrechtliche Status der Fahrer, die tatsächlich entrichteten Beitragshöhen sowie mögliche Ersatzleistungen Dritter festzustellen. • Die Beklagte war nicht zuständig über Erstattungsansprüche zur sozialen Pflegeversicherung zu entscheiden; insoweit ist der Bescheid aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung des § 814 BGB auf § 26 Abs. 2 SGB IV; Zurückverweisung wegen unvollständiger Beiladung • Ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV ist nicht generell durch den Einwand der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) ausgeschlossen. • Fehlende Beiladung notwendiger Dritter (hier: Pflegekasse und betroffene Taxifahrer) ist ein verfahrensrelevanter Mangel, der zur Zurückverweisung führt. • Bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs sind der sozialversicherungsrechtliche Status der Fahrer, die tatsächlich entrichteten Beitragshöhen sowie mögliche Ersatzleistungen Dritter festzustellen. • Die Beklagte war nicht zuständig über Erstattungsansprüche zur sozialen Pflegeversicherung zu entscheiden; insoweit ist der Bescheid aufzuheben. Der Kläger betrieb ein Taxiunternehmen und überließ ab 1999 Taxis gegen pauschale Tageszahlungen an Fahrer, die Einnahmen behielten. Scheinbar als Arbeitgeber ausgewiesen, führte der Kläger Sozialversicherungsbeiträge für diese Fahrer an die Krankenkasse ab, obwohl er diese Beiträge nach eigenen Angaben nicht schuldete; die Fahrer erstatteten ihm angeblich Arbeitnehmeranteile. Die Krankenkasse lehnte seinen Erstattungsantrag für die Jahre 1999–2004 ab. Zuvor war der Kläger strafrechtlich wegen eines so genannten "Mietmodells" verurteilt worden. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen Klagen ab; das LSG begründete dies unter anderem mit dem Einwand der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB). Der Kläger rügt in der Revision die Verletzung seines Erstattungsanspruchs nach § 26 Abs. 2 SGB IV und die unzutreffende Anwendung des § 814 BGB. • Verfahrensmangel: Das LSG hat es unterlassen, notwendige Dritte beizuordnen. Nach § 75 Abs. 2 SGG sind Dritte beizuladen, wenn die Entscheidung einheitlich auch gegenüber ihnen ergehen muss; hier sind Pflegekasse und die betroffenen Taxifahrer notwendige Beizuladene. • Keine Anwendung von § 814 BGB auf § 26 Abs. 2 SGB IV: Wortlaut, Systematik und Gesetzeshistorie zeigen, dass der spezielle öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch abschließend geregelt ist und nicht den Ausschlusstatbestand der Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 Alt. 1 BGB übernimmt. • Systematische Erwägungen: Der Gesetzgeber hat für den Beitragserstattungsanspruch besondere Regelungen getroffen (z. B. Ausschluss bei Leistungserbringung, Verjährung nach § 27 Abs. 2 SGB IV), die eine umfassende Anwendung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens in Form des § 814 BGB erübrigen. • Gesetzeshistorie und Zweck: Frühere Regelungen differenzierten zwischen irrtumsbedingter und irrtumsunabhängiger Erstattung; § 26 Abs. 2 SGB IV verfolgt die Abwicklung unrechtmäßiger Beitragsentrichtungen unabhängig von Vorwerfbarkeit. • Sachaufklärungspflicht: Das LSG muss feststellen, ob die Taxifahrer abhängig beschäftigte Arbeitnehmer i.S. des § 7 Abs. 1 SGB IV waren oder selbstständig tätig, und zwar anhand aller Indizien (Weisungsgebundenheit, Verfügungsmöglichkeiten über Fahrzeug und Arbeitszeit, vertragliche Regelungen). Entscheidungen aus Strafverfahren binden Sozialgerichte nicht automatisch; eigenes Ermittlungsverfahren ist erforderlich. • Feststellung der Beitragshöhe und Zeitpunkt: Das Berufungsgericht hat zu klären, in welcher Höhe Beiträge gezahlt wurden und wann, denn davon hängt die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit) und der eventuelle Erstattungsanspruch ab. • Ersatz durch Dritte: Nach § 26 Abs. 3 S.2 SGB IV ist die Erstattung ausgeschlossen, soweit Arbeitgeberbeiträge von einem Dritten ersetzt worden sind; das ist hinsichtlich der Taxifahrer zu prüfen. • Unzuständigkeit der Beklagten für Pflegeversicherungsbeiträge: Die Krankenkasse durfte die Erstattung der zur sozialen Pflegeversicherung entrichteten Beiträge nicht entscheiden; insoweit ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und aufzuheben. Die Revision des Klägers hatte Erfolg: Das Urteil des LSG Hamburg wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das LSG verfahrensfehlerhaft nicht notwendige Dritte (Pflegekasse und die betroffenen Taxifahrer) beigezogen hat und die Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsfragen fehlen. Rechtsinhaltlich hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass der Einwand der Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 BGB auf den Erstattungsanspruch des § 26 Abs. 2 SGB IV nicht ohne Weiteres anwendbar ist; daher kann der Erstattungsanspruch nicht bereits aus diesem Grund versagt werden. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass die Beklagte insoweit rechtswidrig entschieden hat, als sie über die Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung entschieden hat; dieser Teil des Bescheids ist aufzuheben. Das LSG hat folglich umfassend die tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären (Status der Fahrer, gezahlte Beitragsbeträge, Zeitpunkt der Zahlung, etwaiger Ersatz durch Dritte, Zuständigkeit der Träger) und darauf aufbauend neu zu entscheiden; auch über die Verfahrenskosten ist erneut zu entscheiden.