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Urteil

B 11 AL 14/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein erneutes Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Abs. 1 SGB III tritt nicht ein, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit desselben Arbeitgebers andauert. • Eine Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO begründet nicht kraft Gesetzes die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit im Sinne des Insolvenzgeldrechts. • Vertrauensschutzgestaltungen (z. B. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Freigabe) führen nur innerhalb der engen Grenzen des § 165 Abs. 3 SGB III zu einem Anspruch; ein allgemeiner Anspruch wegen bloßen Vertrauens besteht nicht. • Die europarechtlichen Vorgaben (RL 2008/94/EG, Art. 2 Abs. 1) stehen der dargelegten nationalen Auslegung nicht entgegen; die Richtlinie verlangt einen kausalen Zusammenhang zwischen Zahlungsunfähigkeit und unbefriedigten Lohnansprüchen.
Entscheidungsgründe
Kein erneutes Insolvenzereignis bei fortdauernder Zahlungsunfähigkeit trotz Freigabe (§ 165 SGB III) • Ein erneutes Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Abs. 1 SGB III tritt nicht ein, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit desselben Arbeitgebers andauert. • Eine Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO begründet nicht kraft Gesetzes die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit im Sinne des Insolvenzgeldrechts. • Vertrauensschutzgestaltungen (z. B. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Freigabe) führen nur innerhalb der engen Grenzen des § 165 Abs. 3 SGB III zu einem Anspruch; ein allgemeiner Anspruch wegen bloßen Vertrauens besteht nicht. • Die europarechtlichen Vorgaben (RL 2008/94/EG, Art. 2 Abs. 1) stehen der dargelegten nationalen Auslegung nicht entgegen; die Richtlinie verlangt einen kausalen Zusammenhang zwischen Zahlungsunfähigkeit und unbefriedigten Lohnansprüchen. Die Klägerin war als Hauswirtschafterin bei einem Pflegedienst beschäftigt. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 01.11.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet; die Klägerin erhielt Insolvenzgeld für September/Oktober 2011. Der Insolvenzverwalter gab am 08.11.2011 die selbstständige Tätigkeit des Arbeitgebers frei, der Betrieb wurde in reduziertem Umfang fortgeführt und das Arbeitsverhältnis der Klägerin in ein unbefristetes umgewandelt. Am 01.08.2012 wurde ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin beantragte Insolvenzgeld für Juni/Juli 2012; die Beklagte lehnte ab. Die Vorinstanzen hielten entgegen, dass die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durchgehend fortbestand, sodass kein neues Insolvenzereignis i.S.d. § 165 Abs. 1 SGB III vorliege. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab keine Rechtsfehler; das LSG ist an seine tatsächlichen Feststellungen zur andauernden Zahlungsunfähigkeit gebunden (§ 163 SGG). • Rechtsgrundlage für Insolvenzgeld ist § 165 Abs. 1 SGB III: Insolvenzereignis ist u.a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Ein weiteres formales Insolvenzverfahren führt nur dann zu einem neuen arbeitsförderungsrechtlichen Insolvenzereignis, wenn die zuvor begründete Zahlungsunfähigkeit des gleichen Arbeitgebers nicht andauert. • Ständige Rechtsprechung des Senats: Solange die Zahlungsunfähigkeit, die dem ersten Insolvenzereignis zugrunde lag, andauert, entfaltet ein weiteres Insolvenzverfahren keine Sperre der bisherigen Sperrwirkung; es löst kein neues Insolvenzgeldereignis aus. • Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO ist eine einseitige Erklärung des Insolvenzverwalters und schafft außerhalb der Masse ein Sondervermögen; sie beseitigt jedoch nicht automatisch die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des InsG. • Zahlungsfähigkeit ist nicht allein an die Fortführung des Betriebs oder an punktuelle Begleichung einzelner Verbindlichkeiten zu messen; entscheidend ist die Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die vom LSG festgestellten Bilanzrelationen und Rückstände zeigen, dass Zahlungsunfähigkeit weiterhin bestand. • Vertrauensschutz des Arbeitnehmers kann allenfalls nach § 165 Abs. 3 SGB III greifen; vorliegend war die Klägerin über das erste Insolvenzereignis informiert, sodass diese Schutzvorschrift nicht anwendbar ist. • Europarecht (RL 2008/94/EG, Art. 2 Abs. 1) knüpft an formelle Insolvenzereignisse und verlangt einen kausalen Zusammenhang zwischen Zahlungsunfähigkeit und unbefriedigten Lohnansprüchen; sie verpflichtet nicht zur Annahme mehrerer Garantieansprüche bei sachlich verbundener, fortdauernder Zahlungsunfähigkeit. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen eines erneuten Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Abs. 1 SGB III nicht vorliegen, weil die dem ersten Insolvenzverfahren zugrunde liegende Zahlungsunfähigkeit bis zur Eröffnung des zweiten Verfahrens andauerte. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO führt nicht automatisch zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit und begründet daher keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für die Monate Juni/Juli 2012. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin in die wirtschaftliche Besserung des Betriebs kann allenfalls nach § 165 Abs. 3 SGB III berücksichtigt werden; hier war die Klägerin jedoch über das erste Insolvenzereignis informiert, sodass dieser Vertrauensschutz nicht greift. Kosten des Revisionsverfahrens wurden den Parteien wechselseitig nicht auferlegt.