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Urteil

L 2 AL 17/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:1127.L2AL17.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 30. April 2019 – S 2 AL 65/14 – wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 30. April 2019 – S 2 AL 65/14 – wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 30. April 2019 war weder aufzuheben noch abzuändern. Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld. Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt nach Satz 2 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, 2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Nr. 1 und 2 scheiden mangels Insolvenzantrags mit der Folge einer Entscheidung eines Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus. Die Voraussetzungen der Nr. 3 liegen ebenfalls nicht vor. Zwar ist die Betriebstätigkeit der C. im Inland ab dem 13. November 2013 vollständig beendet worden. Mit der Freistellung sämtlicher Mitarbeiter ab diesem Tag wurde seitens der C. kein Callcenter mehr betrieben, auch nicht unter der Anschrift H. 2 in 2xxxx H.. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass ein Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III genügt eine Zahlungsunfähigkeit bzw. eine Überschuldung für sich genommen explizit nicht, sondern ein Insolvenzverfahren darf offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht gekommen sein. Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung handelt es sich hingegen um Sachlagen, bei denen die Einleitung eines Insolvenzverfahrens regelmäßig erfolgt, ein Insolvenzverfahren also durchaus in Betracht kommt (Eröffnungsgründe gemäß §§ 17 und 19 InsO). In einem eröffneten Insolvenzverfahren werden dann Verbindlichkeiten anteilig aus der noch vorhandenen Masse befriedigt. Vorliegend kommt es jedoch darauf an, ob ein Insolvenzantrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre, weil er ohnehin vom Insolvenzgericht abgewiesen worden wäre, wobei § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III insoweit als Grund für die Aussichtslosigkeit eine Masselosigkeit benennt. Damit ist die Konstellation des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO gemeint, wonach ein (unterstellter) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Mit anderen Worten geht es darum, dass nicht einmal Mittel für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorhanden sind, wobei nur auf die noch vorhandenen Aktiva als noch verwertbares Vermögen abzustellen ist, nicht hingegen auf die ihnen gegenüberstehenden Verbindlichkeiten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2005 – L 28 AL 75/04 –, Rn. 49, juris; Voelzke in: Hauck/​Noftz SGB III, 7. Ergänzungslieferung 2024, § 165 SGB 3, Rn. 81, juris). Insoweit verfängt nicht, dass die Staatsanwaltschaft zu der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit vor dem Geschäftsführerwechsel gekommen ist; eine solche ist nach dem Dargelegten gerade nicht gleichzusetzen mit einer Masselosigkeit im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Hinzu kommt, dass die Ergebnisse eingehender strafrechtlicher Ermittlungen keineswegs durchgehend aussagekräftig bzw. zu beachten sind, da sie nicht deckungsgleich sein müssen mit dem Eindruck, der zum Zeitpunkt der Betriebsstilllegung bestand. § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III stellt vielmehr darauf ab, dass ein Insolvenzverfahren "offensichtlich" mangels Masse nicht in Betracht kommt. Der Begriff "offensichtlich" ist nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich anschließt, dabei wie folgt zu verstehen: ""Offensichtlich" meint hier nicht zweifelsfrei und erlaubt daher nicht, bei Betriebsbeendigung und Zahlungseinstellung diesen Insolvenztatbestand zu verneinen, weil keine Tatsachen vorliegen, die den zwingenden Schluß zulassen, daß ein Konkursverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Es genügt vielmehr der aus äußeren Tatsachen ergebende Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters, dh wenn alle äußeren Tatsachen (und insofern der Anschein) für Masseunzulänglichkeit sprechen." (BSG, Urteil vom 4. März 1999 – B 11/10 AL 3/98 R –, Rn. 14, juris; siehe auch BSG, Urteil vom 23. November 1981 – 10/8b RAr 6/80 –, Rn. 21, juris; Voelzke in: Hauck/​Noftz SGB III, 7. Ergänzungslieferung 2024, § 165 SGB 3, Rn. 82, juris, m.w.N.). Zweifel an der Masseunzulänglichkeit können die Beklagte insoweit nicht berechtigen, einen Antrag abzulehnen (BSG, Urteil vom 23. November 1981 – 10/8b RAr 6/80 –, Rn. 21, juris) und es muss keine letzte Klarheit über die Frage der Insolvenz des Arbeitgebers geschaffen werden (BSG, Urteil vom 27. September 1994 – 10 RAr 7/93 –, Rn. 10, juris). Für die Annahme einer Masselosigkeit kann beispielsweise sprechen, wenn ein Arbeitnehmer wegen der behaupteten und nicht leicht zu widerlegenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers keinen Lohn erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 1999 – B 11/10 AL 3/98 R –, Rn. 14, juris). Nichtsdestotrotz bleibt es im Allgemeinen bei der objektiven Beweislast des Anspruchstellers: Für den Fall der Nichtaufklärbarkeit äußerer Tatsachen bzw. eines oder mehrerer Aspekte hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass die Feststellungslast trägt, wer die Ansprüche geltend macht (vgl. m.N. BSG, Beschluss vom 12. Juni 2019 – B 11 AL 6/19 B –, Rn. 3, juris). Das BSG hat sich im Übrigen ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung gelöst, nach der eine Pflicht der Beklagten zur Stellung eines Insolvenzantrages mit der Folge eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Falle eines entsprechenden Versäumnisses angenommen wurde (so noch BSG, Urteil vom 17. Juli 1979 – 12 RAr 15/78 –, Rn. 18 ff., juris; ausdrücklich Abstand nehmend BSG, Beschluss vom 12. Juni 2019 – B 11 AL 6/19 B –, Rn. 5, juris; siehe auch BSG, Urteil vom 23. November 1981 – 10/8b RAr 6/80 –, Rn. 23, juris). Mit dem entsprechenden Einwand vermag die Klägerin daher nicht durchzudringen. Die offensichtliche Masselosigkeit muss bereits vor der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit am 13. November 2013 vorgelegen haben oder mit ihr zusammenfallen. Insoweit müssen spätere Ereignisse wie das anschließende Ergehen von Versäumnisurteilen zugunsten der Klägerin und anderer Mitarbeiter außer Betracht bleiben. Gleiches gilt für sich genommen für die Tatsache, dass die Lohnzahlungen für Oktober und November 2013 unterblieben sind, da sie jeweils erst zum 15. des Folgemonats fällig wurden (vgl. zu nicht fälligem Lohn BSG, Urteil vom 4. März 1999 – B 11/10 AL 3/98 R –, Rn. 16, juris). Darüber hinaus bedarf es einer Trennung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit, wobei von letzterer nicht auf erstere geschlossen werden kann (Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – L 10 AL 25/09 –, Rn. 22, juris). Dies führt dazu, dass allein die Nichterfüllung wirtschaftlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Untertauchen eines Unternehmers nicht als Anschein für dessen Masseunzulänglichkeit angesehen werden darf, weil sonst Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzt würden (BSG, Urteil vom 22. September 1993 – 10 RAr 9/91 –, Rn. 27, juris). Der Anspruch auf Insolvenzgeld dient nicht dem Schutz vor betrügerischen und anderweitig strafbaren Handlungen des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass eine "Firmenbestattung", wie sie vorliegend offenbar auf professionelle Weise durch Übertragung des Unternehmens, Geschäftsführerabberufung und Sitzverlegung hin zu einer reinen Briefkastenfirma durchgeführt wurde, für sich genommen nicht für die Annahme einer Masselosigkeit sprechen kann, da eine Firmenbestattung auch mit dem Ziel erfolgen kann, den Zugriff von Gläubigern auf noch vorhandenes Vermögen zu erschweren. Eine Abhebung hoher Geldsummen vom Geschäftskonto, wie sie hier kurz vor der Betriebsstilllegung noch in Höhe von 121.000,00 Euro erfolgte, ist als klares Indiz für eine Zahlungsunwilligkeit zu werten. Hinreichende Anhaltspunkte für eine offensichtliche Masselosigkeit liegen nicht vor. Der damalige Geschäftsführer Herr N. hat sich im Zusammenhang mit der Freistellung und der Ankündigung von Kündigungen nicht auf Zahlungsunfähigkeit berufen. Dies ist klar an den Insolvenzgeldanträgen der Klägerin und der Klägerinnen in den Parallelverfahren erkennbar, die die Frage, ob die Lohnnichtzahlung mit Zahlungsunfähigkeit begründet wurde, ausdrücklich verneinten. Laut Aussage der Klägerin hat sich zudem auch Frau P. zu den wirtschaftlichen Verhältnissen völlig bedeckt gehalten. Etwaige Zahlungsschwierigkeiten, die Herr N. zwischenzeitlich unter Berufung auf eine angebliche Unterschlagung durch Frau H. – also einmalig und konkret anlassbezogen – behauptete, wurden nicht mehr erwähnt. Soweit Herr N. nunmehr vorgab, hintergangen worden zu sein, tat er dies nicht unter Andeutung finanzieller Probleme der C.. Solche drängten sich bei der Äußerung auch nicht auf, da es denkbar erscheint, dass Herr N. damit nur zum Ausdruck bringen wollte, er sei belogen oder hinter seinem Rücken entlassen worden. Soweit er weiter vorgab, dass die Nachfolger nur die Daten hätten haben wollen und alle bestimmt die Kündigung bekämen, offenbarte dies allenfalls ein fehlendes Interesse der Nachfolger an der Fortführung des Betriebes. Insoweit mangelt es angesichts der Nichtberufung des Arbeitgebers auf Zahlungsunfähigkeit bereits an einem wesentlichen Kriterium, welches von der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für eine offensichtliche Masselosigkeit als ausreichend erachtet bzw. teilweise sogar zwingend vorausgesetzt wird (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2012 – L 18 AL 54/11 –, Rn. 20, juris; LSG H., Urteil vom 30. Januar 2019 – L 2 AL 39/18 –, Rn. 21, juris). Soweit es zu Versäumnisurteilen auch vor Betriebsstilllegung sowie Verbindlichkeiten gegenüber mehreren Gläubigern verbunden mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zunehmend gänzlicher Zahlungseinstellung einschließlich Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und einer (nicht angezeigten) Massenentlassung gekommen war, reichen diese Indizien vorliegend nicht für die Annahme einer offensichtlichen Masselosigkeit aus. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Betriebsstilllegung keine Lohnzahlungen der Beschäftigten offen waren (abgesehen von Sozialversicherungsbeiträgen), womit auch die vorausgegangenen Verzögerungen kein gewichtiges Argument für eine Masselosigkeit darzustellen vermögen. Da die Lohnzahlungen an die insgesamt ca. 50 Mitarbeiter augenscheinlich den allergrößten regelmäßigen Ausgabeposten ausmachten und für Juli bis September 2013 offenbar vollständig erfolgten, musste trotz der seitens der Angestellten fortbestehenden Befürchtung weiterer Zahlungsverzögerungen dem Anschein nach davon ausgegangen werden, dass Zahlungsschwierigkeiten sich relativiert haben bzw. zumindest nicht so groß waren, dass im November 2013 nicht einmal mehr ein Insolvenzverfahren hätte finanziert werden können. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet hat, dass die Betriebsstillegung für sie und die anderen Angestellten letztlich überraschend gekommen sei, auch wenn es nach ihrer Überzeugung Anhaltspunkte für Zahlungsschwierigkeiten gegeben haben mag. Soweit gegenüber einigen (ehemaligen) Mitarbeitern von März bis Juni 2013 Lohnzahlungen unterblieben waren, betraf dies zum einen frühere Zeiträume und zum anderen nur einige Mitarbeiter, was für die Annahme einer Masselosigkeit nicht genügen kann, weil die überwiegende Mehrheit den Lohn erhalten hat (vgl. Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 165 SGB III, Rn. 55, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2019 – L 2 AL 39/18 –, Rn. 22, juris). Zudem gab es Indizien, die aus Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters aufgrund der äußeren Tatsachen vielmehr gegen die Annahme einer Masselosigkeit sprachen. So war am 11. November 2013 und damit nur kurz vor Einstellung der Betriebstätigkeit noch eine Zwangsvollstreckung zugunsten der A.t erfolgreich. Insbesondere aber wurden bis zum 12. November 2013 Einnahmen generiert, die in dem Geschäftsmodell der C. mit nachträglichen Provisionszahlungen noch nicht gezahlt worden sein konnten. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass bis zum Schluss ausreichend Arbeit in Form von abzutelefonierenden Telefonlisten vorhanden gewesen sei. Demnach ist davon auszugehen, dass bis zum Schluss unverändert gearbeitet wurde und dass weiterhin Vertragsabschlüsse generiert wurden. Dadurch war dem Anschein nach damit zu rechnen, dass insoweit noch Provisionszahlungen der Vertragspartner der C. ausstanden. Die Provisionen fielen dabei regelmäßig recht hoch aus, was angesichts der Größe des bereits längere Zeit praktizierenden Betriebes und des Umfangs der Vermittlungstätigkeit auch nach außen erkennbar bzw. zumindest zu erwarten war. Gegen den Anschein einer Masselosigkeit spricht auch, dass die Klägerin in ihrer Strafanzeige die Vermutung äußerte, dass SV- und KV-pflichtige Beiträge weiter entrichtet würden, um das Unternehmen künstlich am Leben zu halten. Dies kann nur so verstanden werden, dass selbst nach ihrem Eindruck trotz der von ihr angenommenen Vermutung einer bereits bestehenden Insolvenz noch Mittel für die Begleichung von durchaus hohen Verbindlichkeiten vorhanden waren. Nach alledem sprach der äußere Anschein eher dafür, dass die Kosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens aus den Aktiva durchaus hätten beglichen werden können. Mit dem rechtlichen Einwand der Unvereinbarkeit des Ergebnisses und der Begründung mit europäischem Recht vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen. Das angeführte Urteil des EuGH vom 28. Juni 2018 (C-57/17) ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, sondern betrifft die Entschädigung eines Arbeitnehmers nach erfolgter Eigenkündigung. Im Übrigen regelt die Richtlinie 2008/94/EG zwar den Schutz von Arbeitnehmern vor Zahlungsunfähigkeit, versteht unter solcher nach Art. 2 Abs. 1 aber nur die Fälle, in denen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde und eine entsprechende Entscheidung über den Antrag ergangen ist (Anknüpfen an ein formelles Insolvenzereignis, siehe BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 14/16 R –, Rn. 30, juris), was hier ersichtlich nicht der Fall ist. An einer Ausweitung des Schutzes der Arbeitnehmer auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit werden die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 4 lediglich nicht gehindert. Ein gleichgestelltes "Insolvenzereignis" nach dem dann ausschließlich maßgeblichen nationalen Recht konnte hier im Übrigen nicht festgestellt werden. Da es an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen mangelt, kann die Frage nach der Höhe eines etwaigen Insolvenzgeldanspruchs und der Berechnung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegenüber der C. auf Umsatzbeteiligung offenbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kosten sind dabei entgegen der Ansicht des SG nicht anteilig von der Beklagten zu tragen. Es ist nach Auffassung des Senats nicht ersichtlich, dass es kausal für die Klageerhebung war, dass die Beklagte es im Widerspruchsverfahren unterließ, sich auch zur Frage nach einer offensichtlichen Masselosigkeit zu verhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klageerhebung auch im Falle einer entsprechenden Begründung im Widerspruchsbescheid erfolgt wäre, wie bereits der entsprechende Vortrag in der Klagebegründung auch zu dieser Fragestellung zeigt. Gründe für die Zulassung der Revision waren nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Insolvenzgeld für Oktober 2013 in Höhe von 1.366,09 Euro netto und für den 1. bis 12. November 2013 in Höhe von 636,59 Euro netto sowie für den Zeitraum 13. August bis 12. November 2013 in Höhe des sich aus 6.000,00 Euro brutto ergebenden Nettobetrags. Die Beteiligten streiten insbesondere über die Frage, ob ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III eingetreten ist. Die 1955 geborene Klägerin war bei der C. (im Folgenden: C.) beschäftigt, deren Tätigkeitsgebiet im Betrieb von Call Centern und sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten lag. Die C. betrieb seit 2010 ein Callcenter in W. mit 30 Mitarbeitern und ab 12. Juni 2013 ein weiteres Callcenter in B-Stadt mit letztlich 15-20 Mitarbeitern, in dem die Klägerin ab dem 12. August 2013 als Teamleiterin angestellt war. In den Callcentern wurden für Vertragspartner wie der E. oder diversen Telefonanbietern wie V. Telefonverträge bzw. Telefontarife an Kunden vermittelt. Im Fall einer Vertragsannahme durch Unterschrift des Kunden war die C. berechtigt, die Verträge zu "aktivieren", woraufhin sie Provisionen vom jeweiligen Vertragspartner erhielt. Die diesbezüglichen Abläufe nach den Telefonaten und Vertragsabschlüssen sowie die Vereinbarungen der C. mit ihren Vertragspartnern wurden den Callcenteragenten nicht mitgeteilt. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 25.000 Euro. Gesellschafter waren je zur Hälfte Reinhold N. und sein Sohn Henry N., Geschäftsführer war dessen Bruder Steffen N.. Die Betriebsräume waren gemietet, ebenso weitgehend die Betriebsausstattung. Eine für die Räume in B-Stadt unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Telefonanlage wurde nie abbezahlt (Rückgabewert 1.200,00 Euro). Nachdem es bereits seit längerem wiederholt Zahlungsverzögerungen der C. etwa gegenüber Krankenkassen oder dem Vermieter der Räumlichkeiten in W. gab, unterblieben für März, April und in einem Fall auch für Juni 2013 die jeweils im Folgemonat fälligen Lohnzahlungen an ca. acht Angestellte. Mehrere von ihnen erstritten daraufhin Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile, aufgrund derer sie nicht zuletzt im Wege der Zwangsvollstreckung zum Großteil ihre Arbeitsentgelte erhielten. Ab Mai 2013 unterblieb die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die D. vollständig, ab Juni 2013 auch an weitere Krankenkassen. Im Mai 2013 nahm die C. gegenüber der Beklagten Stellung zu Lohnrückständen. Sie gab unter anderem an, dass die Betriebstätigkeit nicht eingestellt worden sei und dass keine Insolvenz vorliege. Die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts beruhe nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern sei "streitig". Am 12. Juni 2013 begann der ursprünglich für März 2013 anvisierte Betrieb des weiteren Callcenters der C. in B-Stadt. Es wurden im Verlauf mehrere weitere Mitarbeiter eingestellt, darunter auch die Klägerin ab dem 12. August 2013 als Teamleiterin aufgrund der Vermittlung durch die Beklagte. Bis November 2013 waren insgesamt 15-20 Mitarbeiter an diesem Standort beschäftigt. Die Anmeldungen bei Sozialversicherungsträgern unterblieben zumindest teilweise, was den Angestellten nicht mitgeteilt wurde. Bei allen Angestellten wurde wie auch bei den in W. beschäftigten Arbeitnehmern eine Fälligkeit der Entgeltzahlung spätestens zum 15. des Folgemonats vereinbart. Die Vergütung betrug für die Klägerin monatlich 2.000,00 Euro bei wöchentlich 40 Stunden. Zusätzlich wurde eine monatliche Umsatzbeteiligung wie folgt vereinbart (ausgenommen Umsätze aus Ziel- oder Sondervereinbarungen mit den Auftraggebern): Umsatz 100.001-120.000 Euro: 1 % auf den 100.000 Euro übersteigenden Nettoteamumsatz, Umsatz 120.001-140.000 Euro: 1,5 % auf den 100.000 Euro übersteigenden Nettoteamumsatz, Umsatz > 140.000 Euro: 2 % auf den 100.000 Euro übersteigenden "Nettoumsatzsatzes". Ab Ende Juli 2013 befand sich das Geschäftskonto bei der H. bank, welches zuvor ab Juni 2013 mehrfach Rückbuchungen und ab Juli auch mehreren Pfändungen unterlegen hatte, nur noch geringfügig und mit zeitweise maximal knapp 3.200,00 Euro im Plus, nachdem von dem letzten Eingang vom 22. Juli 2013 (94.614,14 Euro von V.) 70.000,00 Euro auf ein am 6. Juni 2013 neu eröffnetes Konto bei der C. bank übertragen wurden, welches fortan als Hauptkonto geführt wurde. Ab August 2013 unterblieben Zahlungen auch an weitere Gläubiger wie die Vermieterin der Räumlichkeiten in W. und die Softwarelizenz-Vermieterin zunehmend vollständig. Eingeleitete Vollstreckungen etwa für das Finanzamt W. waren teilweise erfolgreich. Höhere Eingänge auf dem Konto bei der C. bank (58.312,38 Euro von V. am 20. August 2013, 108.426,85 Euro von V. am 19. September 2013 und 28.618,84 Euro von E. am 11. Oktober 2013) wurden zeitnah für Lohnzahlungen und weitere Verbindlichkeiten weitgehend verbraucht. Spätestens Ende August 2013 begannen zwei in W. tätige Büroangestellte auf Anweisung von Steffen N., Verträge, die von Kunden nicht unterschrieben worden waren, zu aktivieren, sodass Provisionszahlungen der Vertragspartner geltend gemacht werden konnten. So gelang es, die anvisierte Anzahl an Vertragsabschlüssen zu "erreichen". Spätestens im September 2013 gab es Verzögerungen bei der Lohnzahlung. Laut einer im späteren Ermittlungsverfahren gegen Steffen N. getätigten Aussage der seinerzeit ebenfalls bei der C. angestellten Frau D. (Klägerin im Parallelverfahren L 2 AL 16/19) habe es seitens der Geschäftsführung geheißen, dass die im Personal tätige Frau H. Unterschlagungen begangen und sich Geld vom Geschäftskonto überwiesen hätte, sodass kein Geld mehr für Lohnzahlungen da gewesen sei. Herr N. persönlich habe dann erzählt, dass die Konten gesperrt worden seien und er das selber habe überweisen müssen. Je dichter ein Gehaltstag gerückt sei, desto nervöser seien die Angestellten gewesen und sie hätten nach der Pünktlichkeit der Zahlung gefragt. Im September und Oktober 2013 erfolgten mehrfach Schuldentilgungen durch Zahlungen auf Versäumnisurteile von Angestellten, Zahlungen an das Hauptzollamt S. sowie an Anwaltskanzleien (weitestgehend für Mitarbeiter). Anfang Oktober 2013 nahm die C. gegenüber der Beklagten nochmals Stellung zu Lohnrückständen. Sie gab erneut unter anderem an, dass die Betriebstätigkeit nicht eingestellt worden sei und dass keine Insolvenz vorliege. Die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts beruhe nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern es handele sich um "strittige Fälle". Ab Oktober 2013 unterblieben Zahlungen an eine noch größere Anzahl von Gläubigern. Insbesondere der zum 15. Oktober 2013 fällige Septemberlohn wurde jedoch vollständig an die insgesamt etwa 50 Angestellten ausgezahlt (abgesehen von Sozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstellen und etwaigen Umsatzbeteiligungen); auch Vollstreckungen im September und Oktober 2013 zugunsten des Hauptzollamtes S. und mehrerer Angestellter aufgrund erstrittener Versäumnisurteile waren zumindest teilweise erfolgreich. Ende Oktober 2013 gab Steffen N. erneut die Anweisung an die zwei in W. tätigen Büroangestellten, Verträge zu aktivieren. Es sollten 300 Verträge aktiviert werden, jedoch waren nur 260 Verträge vorhanden, die sodann alle aktiviert wurden, um Provisionszahlungen durch die Vertragspartner auszulösen. Am 8. November 2013 erfolgte die letzte Provisionszahlung an die C., dies in Höhe von 127.295,43 Euro durch E.. Sie glich einen negativen Kontostand auf dem Geschäftskonto bei der C. bank aus, wobei mit 121.000,00 Euro der größte Teil des übrigen Betrages noch am selben Tag in bar abgehoben wurde. Von den verbliebenen 917,00 Euro wurde am 11. November 2013 noch eine Entgeltzahlung getätigt (910,00 Euro, Kontostand 7,01 Euro), am 12. November 2013 wurde die Löschung des Kontos beantragt und am 15. November 2013 erfolgten noch zwei geringfügige Zahlungen (Kontostand sodann minus 23,68 Euro). Am 19. November 2013 wurde das Konto bei der C. bank unter Ausbuchung des Sollsaldos geschlossen. Um den 9. November 2013 wurden die ersten Mitarbeiter von der mit Personalfragen betrauten Frau P. auf eine mögliche Schließung vorbereitet. Auf einer Gesellschafterversammlung am 11. November 2013 wurde Steffen N. als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen und ein polnischer Staatsbürger namens Bronislaw Roman P., der über keine deutschen Sprachkenntnisse verfügte, wurde als Geschäftsführer berufen, wobei Herr P. auch das Unternehmen erwarb. Die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach H. und die Eintragung der Geschäftsanschrift H. 2, 2xxxx H., wurden eingeleitet. Diese Adresse konnte seinerzeit auf der Grundlage von entsprechenden Angeboten im Internet als Briefkastenanschrift gemietet werden ("briefkastenvermietung.de"). In den dortigen Räumlichkeiten konnte ein Callcenter nicht betrieben werden. Noch am 11. November 2013 rief Steffen N. einige Mitarbeiter in W. in sein Büro und teilte unter einem überrascht wirkenden Eindruck mit, dass er von seinem Vater und Bruder hintergangen worden sei und man ihn entlassen habe. Er äußerte die Vermutung, dass die neuen Inhaber nur die Daten hätten haben wollen und alle bestimmt die Kündigung bekämen. Der Angestellte H. begann umgehend alles, was mit der Computeranlage zu tun hatte, transportfähig auseinanderzubauen. Die Angestellten wurden mit Wirkung ab dem 13. November 2013 freigestellt. Am 11. November 2013 erfolgte noch eine Pfändung zulasten des Kontos bei der H. bank über 2.500,00 Euro zugunsten der A.. Ab dem 12. November 2013 befand sich das Konto im Minus. Am 12. November 2013 erschien Frau P. im Lauf des Vormittags bei den Mitarbeiterinnen in B-Stadt und forderte sie auf, die Arbeit niederzulegen sowie nach Hause zu gehen. Sie wurden ab dem 13. November 2013 freigestellt. Frau P. teilte mit, dass Herr N. als Geschäftsführer abberufen worden sei und dass eine schriftliche Kündigung folgen werde. Sie sei selbst überrascht und habe von nichts gewusst, auch nicht, wie es weitergehe; Nachricht folge am Ende der Woche. Die Mitarbeiterinnen hatten sich zuvor noch nach der Pünktlichkeit der bevorstehenden Lohnzahlung erkundigt. Die Betriebsräume in W. und B-Stadt wurden seitdem von der C. nicht mehr als Callcenter betrieben, sondern zeitnah verlassen. Mit Schreiben vom 12. November 2013, unterschrieben von B.R. P. als Geschäftsführer, wurden die Angestellten einschließlich der Klägerin gekündigt, dies "fristgerecht während der Probezeit" mit näher bezeichnetem Datum, "vorsorglich zum nächst zulässigen Termin". Ab 13. November 2013 war die Klägerin krankgeschrieben. Die Klägerin informierte die Beklagte per E-Mail vom 14. November 2013. An demselben Tag erschienen in der W.er Geschäftsstelle der Beklagten ca. 20 Arbeitnehmer, um sich arbeitslos zu melden. Zwei Arbeitnehmerinnen teilten unter anderem mit, sämtliche Geschäftstätigkeit an beiden Standorten sei eingestellt. Offen sei, inwieweit am 15. November noch der zustehende Oktoberlohn überwiesen werde, aktuell bestünden keine Lohnrückstände. Der Arbeitgeber sei nicht erreichbar und reagiere folglich nicht. Das Entgelt für den Oktober 2013 (brutto 2.000,00 Euro, netto 1.366,09 Euro) wurde der Klägerin nicht ausgezahlt, die Lohnzahlung für November 2013 (anteilig bis 12. November 2013 netto 636,59 Euro) unterblieb ebenfalls. Dies betraf soweit ersichtlich auch sämtliche weiteren Angestellten. Eine bereits zuvor schon nicht getätigte Auszahlung von Umsatzbeteiligungen an die Klägerin erfolgte gleichermaßen nicht. Im November 2013 gingen Insolvenzgeldanträge mehrerer Arbeitnehmer der C. einschließlich der Klägerin bei der Beklagten ein. Steffen N. gab auf Anfrage vom 21. November 2013 keine Auskünfte mit der Begründung, seit dem 11. November 2013 nicht mehr Geschäftsführer zu sein, und verwies auf die C. unter Mitteilung der neuen Anschrift (H. 2 in H.). Unter dem 20. November 2013 erstatteten Frau D. und die Klägerin Strafanzeige gegen die C. wegen Insolvenzverschleppung. Die Klägerin teilte unter anderem mit, dass es in W. bereits Verkäufe von Hardware und Möbeln gegeben habe und dass es im Vorfeld ca. 3 Wochen vor dem 12. November 2013 Indizien gegeben habe, dass der Geschäftsführer bereits aktiv Termine wahrgenommen habe, um die Insolvenz zu vertuschen; sie vermute, dass SV- und KV-pflichtige Beiträge weiter entrichtet würden, um das Unternehmen künstlich am Leben zu halten. Frau D. teilte unter anderem mit, dass es während der Beschäftigung immer wieder zu Ausreden und Verzögerungen bei der Lohnzahlung gekommen sei; der Geschäftsbetrieb sei eingestellt und es sei niemand erreichbar. Am 14. November 2013 seien auf der Internetseite bereits alle Angaben zum Unternehmen gelöscht gewesen. Die C. wolle wohl ein neues Callcenter in einer anderen Stadt unter einem anderen Namen betreiben. Ein Insolvenzantrag der C. oder von Gläubigern mit der Folge einer Entscheidung eines Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betreffend das Vermögen der C. erfolgte nicht. In W. begann zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (wohl im Januar 2014) eine F. M. GmbH ihre Tätigkeit. Gesellschafterin war eine Frau Fanny S.., die Lebensgefährtin von Henry N., faktischer Geschäftsführer war Steffen N., wobei auch einige Büro-Mitarbeiter der C. dort zu arbeiten begannen. Laut Aussagen ehemaliger Angestellter wurden zudem Vertragsunterlagen der C. sowie Technik und Möbel aus den W.er Räumlichkeiten komplett dorthin übernommen. Polizei und Staatsanwaltschaft stellten im Ergebnis ihrer strafrechtlichen Ermittlungen (175 Js 30817/13) gegen Steffen N. nach Auswertung sämtlicher Vorgänge auf den Geschäftskonten und Nachfragen bei Gläubigern fest, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine bewusste Insolvenzverschleppung vorlägen (mit Zahlungsunfähigkeit vor Geschäftsführerwechsel und typischen Verschleierungshandlungen). Die Staatsanwaltschaft sah aber bei Anklage wegen anderer Vorwürfe insoweit von Verfolgung ab (§ 154 StPO). Strafgerichtlich erfolgte im Ergebnis eine Verurteilung wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen in Gestalt der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in 43 Fällen sowie wegen gewerblichen Betrugs in 7 Fällen durch das Amtsgericht Schwerin (33 Ds 142/14). Seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung (31 Ns 7/15) nahm Herr N. letztlich zurück. Durch das Amtsgericht Wismar erfolgte eine weitere Verurteilung des Herrn N. (113 Js 18596/14 bzw. 4 Ls 680/15), sodass im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat sowie weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gebildet wurden. In ihrem am 20. November 2013 bei der Beklagten eingegangenem Antrag auf Insolvenzgeld für die Zeiträume vom 1. bis 30. Oktober 2013 sowie vom 1. bis 28. November 2013 tätigte die Klägerin keine Angaben zum Insolvenzereignis. Sie gab an, dass die Nichtzahlung des geltend gemachten Entgelts nicht mit Zahlungsunfähigkeit begründet worden sei. Sie beziehe seit dem 1. Juli 2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von der DRV Knappschaft-Bahn-See. Die Klägerin verfolgte ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt für Oktober und November 2013 außerdem mit Klageerhebungen vom 20. November 2013 und 20. Januar 2014 beim Arbeitsgericht Schwerin. Sie erstritt ein Versäumnisurteil vom 21. Januar 2014 (Oktoberlohn) und ein Teilversäumnisurteil vom 4. März 2014 (Novemberlohn und Verurteilung zur Auskunftserteilung über den monatlichen Nettoumsatz der C. für den Zeitraum von August bis November 2013). Die ab März 2014 betriebenen Vollstreckungsbemühungen waren erfolglos. Mit Bescheid vom 18. März 2014 lehnte die Beklagte den Insolvenzgeldantrag ab. Es habe keines der in § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB III genannten Insolvenzereignisse festgestellt werden können. Den am 7. April 2014 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin mit der Auffassung, dass nicht geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen eines Insolvenzereignisses nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorlägen. Allen Mitarbeitern sei gekündigt worden, betriebliche Tätigkeiten fänden nach ihrer Kenntnis nicht mehr statt und die Gegenseite sei bisher zu keinem Gerichtstermin erschienen bzw. seien Klagen sowie Versäumnisurteile an die Geschäftsadresse nicht einmal zustellbar. Zudem verwies sie darauf, dass nach ihrer Kenntnis ein Insolvenzverfahren gegen den Geschäftsführer anhängig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung trug sie vor, dass die Tatbestandsvoraussetzung der dauernden Einstellung der Betriebstätigkeit nicht mit abschließender Sicherheit feststellbar sei. Zwar seien unerfüllte Arbeitsentgeltansprüche weiterer Arbeitnehmer bekannt. Darüber hinaus seien jedoch die Verlegung des Betriebssitzes von W. nach H. und der Einsatz eines neuen Geschäftsführers erfolgt, was nicht für eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, sondern eher für eine Fortsetzung an einem anderen Ort unter anderen Vorzeichen spreche. In Reaktion auf eine anschließende E-Mail der Klägerin vom 12. Juni 2014 verwies die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juni 2014 auf die Rechtsbehelfsbelehrung und teilte mit, dass es bei der Entscheidung bleibe. Eine Löschung der Firma sei nicht erfolgt, sondern die Eintragung im HRB H.. Zudem sei ein neuer Geschäftsführer eingesetzt worden, sodass nicht von einer vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit auszugehen sei. Der E-Mail der Klägerin war ein Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2014 beigefügt, laut dem die Gegenseite nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers unter der Anschrift H. 2, 2xxxx H. unbekannt verzogen bzw. nicht zu ermitteln sei. Per E-Mail vom 20. Juni 2014 teilte die Klägerin mit, dass das Unternehmen ihr nicht die vereinbarte Provision gezahlt habe. Sie bat um Ergänzung der Recherchen entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten über die Ämter zur Ermittlung der Umsatzzahlen der C.. Die Beklagte verwies auf dem Widerspruchsbescheid und ihr Schreiben vom 20. Juni 2014. Mit ihrer am 16. Juni 2014 beim Sozialgericht B-Stadt (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin auf die erfolglosen Bemühungen zur Durchsetzung ihrer Lohnansprüche verwiesen und vorgetragen, dass die C. ihren Betrieb im Inland mit dem Zugang der Kündigung vollständig eingestellt habe, auch angesichts mangelnder postalischer Erreichbarkeit. Zudem sei ein Anspruch nicht wegen offensichtlicher Masselosigkeit hinsichtlich einer Durchführung eines Insolvenzverfahrens gegen die C. zu verneinen. Zweifel berechtigten die Beklagte nicht, einen Anspruch auf Insolvenzgeld abzulehnen. Diese sei durch den Anspruchsübergang nach § 183 SGB III a.F. (jetzt § 169 SGB III) geschützt und könne sich im Wege der Einzelvollstreckung oder des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schadlos halten. Das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit der Masselosigkeit meine demnach einen abgeschwächten Maßstab der Wahrscheinlichkeit bezogen auf den plausiblen Anschein der Masselosigkeit für einen Dritten aufgrund äußerer Umstände. Ausreichend sei danach die Beendigung der Betriebstätigkeit, das Fehlen eines Insolvenzantrags sowie, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlung mit Hinweis auf seine Zahlungsunfähigkeit einstelle oder verweigere. Gemessen daran erweise sich die Ablehnung der Leistungen als rechtsfehlerhaft. Die Beklagte überspanne deutlich die Nachweispflicht der Klägerin. Sie habe ein arbeitsgerichtliches Klageverfahren geführt, bei dem seitens der C. niemand erschienen sei, wobei das Versäumnisurteil letztlich habe öffentlich zugestellt werden müssen. Abgerechneter Lohn sei nicht an die Klägerin gezahlt worden. Die Erklärung der Beklagten, die Nichtzahlung der Vergütung könne auch auf einer beabsichtigten Beendigung der Betriebstätigkeit beruhen, sei völlig aus der Luft gegriffen. Denn eine beabsichtigte Beendigung der Betriebstätigkeit könne niemals für sich allein das Motiv einer Nichtzahlung der ausstehenden Gehälter begründen. Vielmehr bestehe bei einer hierdurch bedingten beabsichtigten Liquidation der GmbH erst Recht das Interesse, alle noch offenen Forderungen zu erfüllen. Auch stelle die festgestellte Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge eine Straftat dar, die nicht freiwillig begangen werde. Das Insolvenzgeld habe ferner den Zweck, möglichst schnell dem Arbeitnehmer eine den Lebensunterhalt sichernde Leistung zu bewirken. Im Übrigen sei die Beklagte bereits mit Antragstellung Inhaberin der Lohnforderungen geworden, habe sich jedoch dennoch nicht darum gekümmert, diese zu realisieren, obwohl die Klägerin bereits dafür gesorgt habe, dass insoweit Vollstreckungstitel vorlägen. Die Klägerin hat auf zwei Urteile des LSG Berlin-Brandenburg – L 18 AL 54/11 sowie L 8 AL 12/12 – verwiesen. Das von der Beklagten im Klageverfahren angeführte Urteil des Bayerischen LSG (L 10 AL 25/09) sei nicht übertragbar. Zudem hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmerinnen zum Teil sogar von der Beklagten "gezwungen" worden seien, sich bei der Firma zu bewerben, ansonsten hätte eine Sperrzeit gedroht. Zur Höhe ihrer Forderung hat die Klägerin auf die Versäumnisurteile des Arbeitsgerichts Schwerin verwiesen. Zudem habe sie Anspruch auf Umsatzbeteiligung. Sie gehe davon aus, dass ihr Team einen Nettoumsatz von ca. 200.000,00 Euro erzielt habe, womit laut Arbeitsvertrag Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung von je 2.000,00 Euro monatlich für den Insolvenzgeldzeitraum vom 29. August bis einschließlich 28. November 2013 bestanden habe. Das Team im Sinne des "Netto-Team-Umsatzes" laut Arbeitsvertrag umfasse dabei alle Mitarbeiter sowohl des Callcenters in B-Stadt als auch in W.; ihre Dienste als Führungsposition seien in W. und B-Stadt verbunden gewesen. Der Betrag sei nunmehr als Insolvenzgeld von der Beklagten zu zahlen. Die Klägerin hat auf den titulierten Auskunftsanspruch gegen die C. betreffend die Umsätze verwiesen. Sie hat die Auffassung geäußert, die Beklagte hätte die Firmen V. und M. von Amts wegen anschreiben müssen, um dort die Umsätze zu erfragen; die Klägerin habe im Gegensatz zur Beklagten keine Möglichkeiten, die Umsätze zu ermitteln. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Insolvenzgeld für Oktober 2013 in Höhe von 1.366,09 Euro netto und für den 1. - 12. November 2013 in Höhe von 636,59 Euro netto sowie für den Zeitraum 13. August - 12. November 2013 den sich aus 6.000,00 Euro brutto ergebenden Nettobetrag als Insolvenzgeld zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ferner hat sie ausgeführt, dass selbst bei Annahme einer Einstellung der Betriebstätigkeit der hinreichende Anschein einer Masselosigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar sei, wobei die Beweislast bei der Klägerin liege. Die Masselosigkeit müsse vor oder gleichzeitig mit der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit vorliegen. Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass im Zeitpunkt vor bzw. gleichzeitig mit der behaupteten Beendigung der Betriebstätigkeit tatsächlich Masselosigkeit vorgeherrscht habe. Auch wenn die C. bei einigen Krankenkassen Beitragsrückstände gehabt habe, sei doch zumindest bis einschließlich des Entgeltabrechnungszeitraums September 2013 Entgelt ausgezahlt und bis Oktober 2013 auch abgerechnet worden. Es sei nicht zweifelsfrei feststellbar, dass Zahlungsunfähigkeit bzw. Masselosigkeit für die Nichtzahlung der Entgelte für die Monate Oktober 2013 und November 2013 ursächlich gewesen seien. Die Nichtzahlung könne auch auf Zahlungsunwilligkeit der C. im Hinblick auf eine beabsichtigte Beendigung der Betriebstätigkeit beruhen. Ergänzend hat die Beklagte auf ein Urteil des Bayerischen LSG (L 10 AL 25/09) verwiesen. Lasse sich nicht aufklären, ob Zahlungsunfähigkeit oder nur eine unzureichende Zahlungsunwilligkeit vorliege, gehe dies zulasten des Arbeitnehmers. Vorliegend sei der letzte Geschäftsführer (Herr P.) im Inland nicht mehr auffindbar. Sein "Untertauchen" spreche für eine Firmenbestattung und könne nicht der Nachweis für offensichtliche Masselosigkeit sein. Das SG hat nach jeweiliger Beiziehung der Verwaltungsakten der Beklagten, der Arbeitsgerichtsakten und der Strafakte betreffend Steffen N. wegen Insolvenzverschleppung sowie nach Durchführung weiterer Sachaufklärung insgesamt acht Verfahren zur hiesigen Thematik einschließlich jenes der hierbei persönlich anwesenden Klägerin gemeinsam mündlich verhandelt. Die anwesenden ehemaligen Arbeitnehmerinnen der C. am Standort B-Stadt haben unter anderem ausgeführt, dass ihr letzter Tag der 12. November 2013, Mittag, gewesen sei, als Frau P. gesagt habe, sie sollten die Headsets ablegen, ihre Sachen packen und nach Hause gehen; es käme eine Kündigung. Alle haben der insoweit führenden Aussage von Frau T.. zugestimmt, Frau F.. mit dem Hinweis, sie könne sich an den Tag genau erinnern, weil ihr Mann an diesem Tag Geburtstag habe. Frau R.. (Klägerin im Parallelverfahren L 2 AL 20/19) hat nach dem Eindruck der anderen Aussagen hinsichtlich ihrer schriftsätzlichen Aussage, (bereits) am 11. November 2013 ihren letzten Arbeitstag gehabt zu haben, Unsicherheit bekundet. Frau D. hat zudem gesagt, dass sie die Monate davor auch schon unregelmäßig ihren Lohn erhalten hätten. Die Klägerin hat unter anderem mitgeteilt, dass die Umsätze erst etwa zwei Monate später gekommen seien, weshalb es im November 2013 noch Zahlungseingänge gegeben habe. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. April 2019 abgewiesen und der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass ein Insolvenzereignis i.S.d. § 165 SGB III nicht vorliege, insbesondere des Auffangtatbestandes nach Nr. 3. Zwar sei eine vollständige Betriebseinstellung erfolgt, namentlich am 13. November 2013, nachdem im B-Stadter Callcenter am 12. November 2013 die letzte dem Betriebszweck dienende Tätigkeit der C. ausgeführt worden sei (Verkündung der Freistellung). Von diesem Tag an seien beide Callcenter nicht mehr betrieben und die Tätigkeit der C. auch nicht an einem anderen Standort im Inland fortgeführt oder wieder aufgenommen worden. Allerdings habe vor oder spätestens an diesem Tag keine offensichtliche Masselosigkeit vorgelegen. In diesem Zusammenhang bedeute das Wort "offensichtlich" nicht "zweifelsfrei", sondern eher "anscheinend". Der sich aus den äußeren Tatsachen ergebende Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters reiche aus (vgl. BSG Urteil vom 23. November 1981, a.a.O., Rn. 20). Für die Tatbestandsvoraussetzung "offensichtliche Masselosigkeit" wäre ausreichend, wenn die Lohnzahlung unter Hinweis auf die Insolvenz unterblieben wäre (vgl. BSG-Urteil vom 23. November 1981 - 10/8b RAr 6/80 -, Rn. 19, juris). Es gebe jedoch keine Aussage des bisherigen Geschäftsführers der C., geschweige denn des dann neu bestellten Geschäftsführers, der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen habe, dass die Lohnzahlung ab 1. Oktober 2013 mit Hinweis auf (die) Insolvenz unterbleiben werde bzw. aus diesem Grund (in der Rückschau) unterblieben sei. Im Kündigungsschreiben selbst werde kein Grund genannt, warum überhaupt die Kündigung ausgesprochen worden sei. Die (inhaltlich falsche) Behauptung von Herrn N., hintergangen und entlassen worden zu sein, erlaube nicht den Schluss auf offensichtliche Masselosigkeit. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten ergeben, dass Herr N. die behaupteten Taten, die er anderen Personen vorgeworfen habe, selbst ausgeübt habe und dass sein überrascht tuendes Verhalten nur der Verschleierung seines Betruges gedient habe, wofür er strafrechtlich verurteilt worden sei. Die nur kurz zuvor erfolgte Abhebung des hohen Barbetrages von 121.000 Euro deute auf Zahlungsunwilligkeit hin, die nicht mit Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen sei, was aber geschehe, wenn allein die Nichterfüllung wirtschaftlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Untertauchen eines Unternehmers als Anschein für dessen Masseunzulänglichkeit angesehen werde (BSG-Urteil vom 22. September 1993 - 10 RAr 9/91 -, Rn. 27, zitiert nach juris). Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vorgänge auf den Konten der C. und auch die Kontostände zum maßgeblichen Stichtag nicht offensichtlich seien, d.h. dem äußeren Anschein unterlägen. Es sei auch klar zwischen den Begriffen "Masselosigkeit" und "Überschuldung" zu unterscheiden. Hier habe zwar sehr viel für eine Überschuldung gesprochen (insbesondere die erfolgten Pfändungen des Hauptzollamtes zugunsten der K.), die aber wie auch ein Voranschreiten zur Zahlungsunfähigkeit nicht genüge, weil es darauf ankomme, dass nicht genügend Vermögen vorhanden sei, um ein Insolvenzverfahren durchführen zu können, welches etwa 5.000 Euro koste; dies sei aufgrund einer erteilten Auskunft eines Insolvenzverwalters anlässlich einer sozialgerichtlichen Tagung gerichtsbekannt. Im Fall der C. ergebe sich nach dem äußeren Anschein (d.h. offensichtlich) nicht, dass das Vermögen so gering gewesen sein könnte, dass noch nicht einmal mehr 5.000,00 Euro für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorhanden gewesen wären. Die Befürchtung der Klägerin (und ihrer ehemaligen Kolleginnen), dass der (im Ergebnis nicht gezahlte) Verdienst für Oktober 2013 am 15. November 2013 nicht gezahlt werden würde, habe vor dem Fälligkeitstag (15. des Folgemonats lt. Arbeitsvertrag) nicht festgestanden, sämtliche Verdienste, die bis zur Betriebseinstellung fällig gewesen seien, seien gezahlt worden. Die erst auf den Lohn ab Oktober 2013 bezogenen zahlreichen arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteile seien erst zu spät im Zusammenhang mit der Firmenbestattung ergangen. Auch die Verzögerungen bei den Lohnzahlungen und die dadurch bedingten Nachfragen ließen allenfalls Zahlungsschwierigkeiten erkennen. In einem solchen Fall sei ein Anschein bestehender Masselosigkeit auch dann zu verneinen, wenn objektiv tatsächlich bereits Masselosigkeit vorgelegen habe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2012 – L 18 AL 54/11 –, Rn. 21, juris). Deshalb sei es nicht ausreichend, wenn etwa staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und betriebswirtschaftliche Auswertungen ggf. Jahre später zu dem Ergebnis kämen, dass schon im Zeitpunkt der Betriebseinstellung Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Tatsache, dass die GmbH verkauft worden sei, der bisherige Geschäftsführer abberufen worden sei und bei gleichzeitiger Sitzverlegung nach H., d.h. in ein anderes Bundesland, bei vollständiger Betriebseinstellung an den bisherigen beiden Standorten der Callcenter (W. und B-Stadt) sowie Kündigung sämtlicher noch bestehender Arbeitsverhältnisse mit Schreiben vom 12. November 2013 (letzter Tag der Betriebstätigkeit), deren Ziel im Regelfall – und damit dem äußeren Anschein nach – ein Erschweren der Durchsetzung von Forderungen (sogenannte "Firmenbestattung") sei (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - L 8 AL 12/12 - Rn. 20, juris), könne für sich allein nicht das Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen Masselosigkeit begründen. Die in einschlägiger Rechtsprechung als ausreichend erachteten Indizien seien hier nicht gegeben, etwa über sechsmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (Urteil des Sächsischen LSG vom 10. März 2010 - L 1 AL 242/07, Rn. 49, juris) oder monatelanges Ausstehen von Lohnzahlungen (LSG Berlin-Brandenburg L 8 AL 12/12, Sächsisches LSG, ebd.); auch seien Zwangsvollstreckungen nicht erfolglos, sondern erfolgreich gewesen. Das Handeln des Geschäftsführers der C. stelle sich hier als strafrechtlich relevant dar, weshalb er auch entsprechend verurteilt worden sei. Im Rahmen der Insolvenzgeldversicherung sei die Nichterfüllung der Zahlungspflichten eines Arbeitgebers nur dann versichert, wenn er in Vermögensverfall geraten sei und nicht, wenn wie hier in betrügerischer Absicht gehandelt werde. Dem Arbeitnehmerschutz vor derartigen Risiken diene das Straf- und/oder Schadensersatzrecht, nicht aber das Insolvenzgeld. Da schon kein Insolvenzereignis vorliege, seien Ausführungen zur Höhe des vor der vollständigen Betriebseinstellung ausgefallenen Arbeitsentgelts (§ 165 Abs. 2 SGB III) ebenso entbehrlich, wie dazu, ob der Antrag auf Insolvenzgeld rechtzeitig gestellt worden sei (§ 324 Abs. 3 SGB III). Die Kostenentscheidung hat das SG damit begründet, dass die Beklagte durch die fehlerhafte Begründung im Widerspruchsbescheid, dass eine dauernde Einstellung der Betriebstätigkeit im Inland nicht vorliege, Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe. Gegen das der Klägerin am 21. Mai 2019 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 4. Juni 2019, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie an, dass das SG bereits den Begriff der offensichtlichen Masseunzulänglichkeit rechtsfehlerhaft anwende. "Offensichtlich" meine nicht "zweifelsfrei". Der Insolvenztatbestand dürfe nicht verneint werden, weil keine Tatsachen vorlägen, die den zwingenden Schluss zuließen, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht komme; es genüge vielmehr der sich aus äußeren Tatsachen ergebende Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters. Es reiche aus, wenn alle äußeren Tatsachen (und insofern der Anschein) für die Masseunzulänglichkeit sprächen. Dies könne der Fall sein, wenn unter Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt, die Betriebstätigkeit eingestellt und kein Insolvenzantrag gestellt werde. Indizien für die Zahlungsunfähigkeit könnten zahlreiche arbeitsrechtliche Versäumnisurteile auf Lohnzahlungen, erfolglos gebliebene Zwangsvollstreckungen oder die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sein. Die Frage einer ausreichend vorhandenen Masse sei aus Sicht der Arbeitnehmer kaum zu beurteilen. Für den Auffangtatbestand dürften insoweit keine überhöhten Anforderungen an die Feststellung der offensichtlichen Masseunzulänglichkeit gestellt werden, sondern es gelte ein abgeschwächter Maßstab der Wahrscheinlichkeit. Eine solche sei anzunehmen, wenn wie hier zwar ein Insolvenzantrag nicht gestellt worden sei, jedoch alle Arbeitsverträge kurzfristig durch den Arbeitgeber beendet worden seien und der Unternehmenssitz verlegt worden sei, ohne dass der Geschäftsbetrieb an einem anderen Ort wirksam wieder aufgenommen werde (LSG Berlin-Brandenburg L 8 AL 12/12). Die Klägerin führt auch die weitere Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg L 18 AL 54/11 erneut an, wonach Zweifel an der Masseunzulänglichkeit die Beklagte nicht dazu berechtigten, einen Antrag auf Insolvenzgeld abzulehnen, zumal sie durch den Anspruchsübergang geschützt sei. Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass kein Vermögen zur Verfügung gestanden habe, welches vom Insolvenzverwalter hätte verwertet werden können, da der Arbeitgeber weder Eigentümer der verwendeten Betriebsmittel noch der als Betriebssitz verwendeten Immobilie gewesen sei. Aufgrund der vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebes sei auch mit Einnahmen aus der laufenden Betriebstätigkeit nicht zu rechnen gewesen. Das SG weiche mit seiner Begründung von der ständigen Rechtsprechung des BSG ab und folge auch nicht dem Bayerischen LSG sowie dem LSG Berlin-Brandenburg. Die in dem von der Beklagten angeführten Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 22. November 2019 (L 3 AL 5/18) vertretene Auffassung, dass kriminelle Energie und Vermögensverschiebungen keinen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen könnten, würden nicht geteilt. Das Urteil sei auch mit Blick auf eine andersartige Sachverhaltskonstellation nicht übertragbar. Die Beklagte habe auch nicht geprüft, inwieweit Verbindlichkeiten anderer Vertragspartner der C. vorgelegen hätten. Sie berufe sich lediglich auf eine Kundenzahlung auf das Geschäftskonto vom 8. November 2013. Weiter sei unberücksichtigt geblieben, dass die C. keine Sozialbeiträge für ihre Mitarbeiter mehr abgeführt hätten. Ferner liege ein Verstoß gegen Europarecht vor. Nach der Richtlinie 2008/94/EG komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Vergütung nicht gezahlt worden sei (hier: Handeln in betrügerischer Absicht bzw. kriminelle Machenschaften) oder falls (wie die Urteilsbegründung es darstelle) bei Einstellung des Geschäftsbetriebes noch keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Nach der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Einrichtungen zu schaffen, welche die Erfüllung von Arbeitnehmeransprüchen garantierten. Dazu werde in der Richtlinie ausgeführt, dass Bestimmungen notwendig seien, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützten und ihnen ein Minimum an Schutz sicherten, insbesondere die Zahlung ihrer nicht erfüllten Ansprüche gewährleisteten; dabei müsse die Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Schließlich verweist die Klägerin auf ein Urteil des EuGH vom 28. Juni 2018 (C-57/17) und gibt dessen Leitsatz wieder. Die Klägerin beantragt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 30. April 2019, Az.: S 2 AL 65/14 abgeändert, der Bescheid vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Insolvenzgeld für Oktober 2013 in Höhe von 1.366,09 Euro netto und für den 1. November 2013 bis 12. November 2013 in Höhe von 636,59 Euro netto sowie für den Zeitraum vom 13. August 2013 bis 12. November 2013 den sich aus 6.000,00 brutto ergebenen Nettobetrag als Insolvenzgeld zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. In der Annahme des 13. November 2013 als maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes hätten noch nicht alle äußeren Tatsachen für Masselosigkeit gesprochen bzw. seien noch nicht in ausreichendem Maße nach außen gedrungen gewesen. Die Gehaltsansprüche für September 2013 seien bei Fälligkeit am 15. Oktober 2013 noch erfüllt worden, jene für Oktober erst am 15. November 2013 fällig geworden. Die vorhandenen Beitragsrückstände bei verschiedenen Einzugsstellen seien teilweise noch erfolgreich vollstreckt worden. Keine der sechs betroffenen Einzugsstellen habe, wie es gemäß § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV eigentlich zu erwarten gewesen wäre, einen Insolvenzantrag gestellt. Insgesamt seien 39 Insolvenzgeld-anträge bei der Beklagten gestellt worden. Die Auftraggeber der C. hätten fällige Verbindlichkeiten erfüllt, noch am 8. November 2013 sei bei der C. bank eine Kundenzahlung von 127.295,43 Euro eingegangen. Die Kündigungs- bzw. Freistellungsschreiben vom 12. November 2013 hätten keinen Hinweis auf eine Zahlungsunfähigkeit enthalten. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers und die Sitzverlegung nach H. habe zu diesem frühen Zeitpunkt eine zur Masselosigkeit führende Zahlungsunfähigkeit nicht nahegelegt. Die unredliche Absicht einer sog. Unternehmensbestattung habe der frühere Geschäftsführer verborgen gehalten, er habe sich selbst gegenüber den Mitarbeiterinnen als Opfer unklarer Pläne seiner Geschäftspartner dargestellt. Interne Geldtransaktionen wie die unverzügliche Abhebung des Geldeingangs vom 8. November 2013 seien nach außen nicht erkennbar gewesen. Erst im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und des Strafverfahrens hätten sich die Umstände herausgestellt. Im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit der früheren Arbeitgeberinnen und der durchschnittlich zu erwartenden Höhe der Insolvenzverfahrenskosten habe nicht ohne Weiteres von einer nicht ausreichenden Masse ausgegangen werden können. Darüber hinaus hat die Beklagte das Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 22. November 2019 (L 3 AL 5/18) vorgelegt, welches sich eingehend mit der Problematik einer sog. Firmenbestattung auseinandersetze. In einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine offensichtliche Masselosigkeit zum Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit nicht habe festgestellt werden können. Der Senat hat die Sache am 27. November 2024 mit zwei weiteren der anhängigen Verfahren (L 2 AL 18/19 und L 2 AL 20/19) gemeinsam mündlich verhandelt. Die hierbei persönlich anwesende Klägerin hat unter anderem ausgeführt, dass die C. grundsätzlich ein seriöses Geschäftsmodell betrieben habe und gute Erfolgschancen auf einen Abschluss von Verträgen bestanden hätten. Bis zum 12. November 2013, als die personalverantwortliche Frau P. in B-Stadt zur Einstellung der Arbeit aufgefordert habe, habe sich an dem Verfahren nichts geändert und es sei ausreichend Arbeit in Form von abzutelefonierenden Telefonlisten vorhanden gewesen. Die Mitteilung der Frau P. über die Einstellung bzw. Schließung des Betriebes sei für sie und die anderen Angestellten letztlich schon überraschend gekommen. Frau P. habe sich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen völlig bedeckt gehalten. In dem Moment, als Frau P. die Betriebseinstellung mitgeteilt habe, habe sie nicht gewusst, dass es Rückstände bei den Sozialversicherungsbeiträgen gegeben habe. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass unabhängig von dem anzuwendenden Maßstab der Einsichtsfähigkeit vorliegend keine ausreichenden Anhaltpunkte für eine Masselosigkeit spätestens im Zeitpunkt der Betriebseinstellung feststellbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte zu hiesigem Verfahren und der Gerichtsakten zu den Verfahren L 2 AL 16/19, L 2 AL 18/19 und L 2 AL 20/19, dies jeweils nebst Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Schwerin betreffend alle Klägerinnen, sowie auf den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Schwerin betreffend unter anderem den Vorwurf der Insolvenzverschleppung gegen Steffen N. (175 Js 30817/13) einschließlich der Fortführung als strafgerichtliche Gerichtsakte des Amtsgerichts Schwerin (33 Ds 142/14) und des Landgerichts Schwerin (31 Ns 7/15) nebst sämtlichen Beiakten und Sonderheften, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.