Beschluss
B 6 KA 11/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kassenärztliche Vereinigungen (KÄVen) haben bei der Organisation des ärztlichen Notdienstes einen weiten Gestaltungsspielraum; gerichtliche Eingriffe sind nur bei sachfremden Erwägungen oder unzumutbarer Belastung einzelner Vertragsärzte geboten.
• Rechtliche Prüfungen zur internen Vertragsgestaltung Dritter (z. B. Anstellungsverhältnisse von Notdienstpersonal im Krankenhaus) sind in Verfahren gegen Heranziehungsbescheide der KÄV nur zulässig, wenn eigene Rechtspositionen der betroffenen Vertragsärzte tangiert sind.
• Die Einrichtung zentraler Notdienstpraxen, auch in Krankenhäusern, kann zur Sicherstellung der Versorgung gerechtfertigt sein und lindert Versorgungs- und Qualitätsdefizite; damit fällt ein allgemeiner Zulassungsbedarf zur Revision weg.
Entscheidungsgründe
Weitgehender Gestaltungsspielraum der KÄV bei Neustrukturierung des Notdienstes • Kassenärztliche Vereinigungen (KÄVen) haben bei der Organisation des ärztlichen Notdienstes einen weiten Gestaltungsspielraum; gerichtliche Eingriffe sind nur bei sachfremden Erwägungen oder unzumutbarer Belastung einzelner Vertragsärzte geboten. • Rechtliche Prüfungen zur internen Vertragsgestaltung Dritter (z. B. Anstellungsverhältnisse von Notdienstpersonal im Krankenhaus) sind in Verfahren gegen Heranziehungsbescheide der KÄV nur zulässig, wenn eigene Rechtspositionen der betroffenen Vertragsärzte tangiert sind. • Die Einrichtung zentraler Notdienstpraxen, auch in Krankenhäusern, kann zur Sicherstellung der Versorgung gerechtfertigt sein und lindert Versorgungs- und Qualitätsdefizite; damit fällt ein allgemeiner Zulassungsbedarf zur Revision weg. Die Kläger sind in einer Berufsausübungsgemeinschaft als Hausärzte und wurden durch Bescheide der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet, ab 1.1.2010 im neu strukturierten Notdienst ihres Bereichs in einer Notdienstzentrale im örtlichen Krankenhaus Bereitschaftsdienste zu leisten. Die KÄV hatte Notdienstbezirke zusammengelegt, Notdienstzentralen eingerichtet und Sitz- und Fahrdienste geregelt. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Heranziehungsbescheide blieben erfolglos; das Landessozialgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Neustrukturierung und hielt die Regelungen für sachgerecht. Die Kläger rügten u. a. unzumutbare Belastungen, längere Fahrzeiten, mögliche unrechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung des eingesetzten Hilfspersonals und wirtschaftliche Vorteile für das Krankenhaus. Sie baten um Zulassung der Revision mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung und behauptete Divergenz zur Rechtsprechung. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet; die von den Klägern geltend gemachten Fragen sind für ein Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. • Die KÄV darf im Rahmen ihrer Sicherstellungsverpflichtung Notdienstbezirke neu zuschneiden und zentrale Notdienstpraxen bestimmen; hierfür besteht ein weiter Gestaltungsspielraum, der nur bei sachfremden Erwägungen oder unzumutbarer Belastung einzelner Ärzte gerichtlich zu überprüfen ist (§ 75 Abs.1b SGB V als rechtlicher Rahmen der Sicherstellungsverpflichtung). • Behauptungen über eine rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung des Krankenhauspersonals sind spekulativ und nicht entscheidungsrelevant, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur vertraglichen Grundlage getroffen hat und die Kläger hierdurch keine eigenen Rechtspositionen berührt sehen. • Die Frage, ob die Einrichtung einer Notdienstzentrale in einem Krankenhaus dem Krankenhaus unrechtmäßig wirtschaftliche Vorteile verschafft, ist nicht klärungsfähig; der Senat hat bereits entschieden, dass KÄVen zentrale Notdienstpraxen auch an Krankenhäusern einrichten dürfen, und solche Zentralen können der Sicherstellungsverpflichtung dienen. • Allgemeine Anforderungen an die Mindestinfrastruktur von Notdiensträumen können im Revisionsverfahren nicht abstrakt geklärt werden und waren hier schon mangels Feststellungen des LSG nicht prüfbar. • Die Beschwerde wegen behaupteter Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt die Darlegungspflichten nicht; es wird kein abweichender Rechtssatz des Berufungsgerichts gegenüber einem Rechtssatz des Senats dargelegt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den gesetzlichen Vorschriften; die Kläger tragen die Kosten gesamtschuldnerisch (§ 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO, §100 Abs.4 ZPO analoge Anwendung). Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Neustrukturierung des Notdienstes durch die beklagte KÄV war rechtmäßig ausgestaltet und nicht erkennbar sachfremd oder unzumutbar gegenüber den Klägern. Insbesondere sind die vorgebrachten Angriffe auf die Lage, Ausstattung und Organisation der Notdienstzentrale sowie Vermutungen über eine rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung nicht ausreichend substantiiert und damit nicht klärungsfähig im Revisionsverfahren. Eine angenommene Benachteiligung einzelner Ärzte wurde nicht festgestellt; die KÄV hat im Rahmen ihrer Sicherstellungsverpflichtung weitreichende Gestaltungsbefugnisse. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen; der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.