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Urteil

B 2 U 1/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII liegt nur vor, wenn die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. • Eine private, mehr als nur geringfügige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs zur Arbeit (hier: beabsichtigter Einkauf in einer Bäckerei) beendet den Versicherungsschutz. • Die bloße Richtungsänderung oder das Umkehren hin zum geparkten Kraftfahrzeug begründet den Versicherungsschutz nicht neu; Schutz entsteht erst wieder, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet und der ursprüngliche Weg tatsächlich fortgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Kein Wegeunfall bei mehr als geringfügiger Unterbrechung durch privaten Einkauf • Ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII liegt nur vor, wenn die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. • Eine private, mehr als nur geringfügige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs zur Arbeit (hier: beabsichtigter Einkauf in einer Bäckerei) beendet den Versicherungsschutz. • Die bloße Richtungsänderung oder das Umkehren hin zum geparkten Kraftfahrzeug begründet den Versicherungsschutz nicht neu; Schutz entsteht erst wieder, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet und der ursprüngliche Weg tatsächlich fortgesetzt wird. Der Kläger fuhr morgens von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und parkte gegenüber einer Bäckerei, um Brötchen zu kaufen. Vor der Bäckerei sah er eine lange Schlange, kehrte um und ging zurück zu seinem PKW. Beim Umdrehen stolperte er, fiel auf die Straße und verletzte sich an der linken Schulter. Die Unfallversicherungsträgerin lehnte Entschädigung ab; das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht gab dem Kläger statt und stellte einen Wegeunfall fest. Die Beklagte legte Revision ein mit der Auffassung, die Unterbrechung sei nicht bereits wieder beendet gewesen, als sich der Kläger umdrehte, sodass kein Versicherungsschutz bestand. • Rechtsgrundlagen: § 8 SGB VII (Wegeunfall), § 2 SGB VII (Versicherte Tätigkeit), Verfahrensrecht: §§ 54, 55, 56, 163 SGG. • Voraussetzungen des Arbeitsunfalls: Es fehlt am sachlichen Zusammenhang der zum Unfallzeitpunkt verrichteten Handlung mit der versicherten Tätigkeit, wenn der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte zuvor aus rein eigenwirtschaftlichen Gründen mehr als geringfügig unterbrochen wurde. • Beurteilung der Unterbrechung: Der beabsichtigte Einkauf war keine nur geringfügige Verrichtung, sondern stellte eine objektiv erkennbare neue Handlungssequenz dar; damit endete der Versicherungsschutz in dem Moment, in dem die subjektive Einkaufstendenz nach außen erkennbar umgesetzt war (z. B. durch Parken und Verlassen des Fahrzeugs). • Wiederbegründung des Versicherungsschutzes: Eine bloße Rückrichtung oder das Umkehren zum geparkten Fahrzeug reicht nicht zur Wiederherstellung des Schutzes. Bei mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegten Wegen ist regelmäßig die Fortsetzung der Autofahrt — zumindest Einsteigen/Losfahren — erforderlich, damit der ursprüngliche Weg als wiederaufgenommen gilt. • Praktische Folgerung: War die Unterbrechung mehr als geringfügig, beginnt der Schutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erst wieder, wenn die private Verrichtung beendet und der ursprüngliche Weg tatsächlich fortgesetzt wird; Zeitkriterium (z. B. zwei Stunden) kann ergänzend relevant sein, hier aber nicht entscheidend. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hatte beim Sturz bereits das Fahrzeug geparkt und verlassen und die Einkaufstendenz objektiv umgesetzt; er hatte den ursprünglichen Weg nicht wieder aufgenommen, sodass zum Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz bestand. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es liegt kein versicherter Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor, weil der Versicherungsschutz durch die mehr als nur geringfügige, private Unterbrechung des Wegs zum Einkauf entfallen war und nicht bereits durch das Umdrehen zum PKW wieder begründet wurde. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten blieb damit rechtmäßig. Die Beteiligten tragen jeweils ihre Kosten nicht gegeneinander.