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Urteil

L 5 U 36/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2020:1125.L5U36.17.00
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Leitsätze
1. Eine Arbeitnehmerin, die auf der zwecks Brötchenkauf unterbrochenen Heimfahrt auf dem Parkplatz des Supermarktes verunglückt, steht mangels sachlichen Zusammenhangs zur betrieblichen Tätigkeit nicht gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.31) 2. Davon abzugrenzen ist das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dieser Weg unabhängig von dessen zwingender betrieblicher Notwendigkeit grundsätzlich versichert ist. Doch sind hiervon nur während einer Arbeitspause zurückgelegte Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz erfasst. (Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Arbeitnehmerin, die auf der zwecks Brötchenkauf unterbrochenen Heimfahrt auf dem Parkplatz des Supermarktes verunglückt, steht mangels sachlichen Zusammenhangs zur betrieblichen Tätigkeit nicht gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.31) 2. Davon abzugrenzen ist das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dieser Weg unabhängig von dessen zwingender betrieblicher Notwendigkeit grundsätzlich versichert ist. Doch sind hiervon nur während einer Arbeitspause zurückgelegte Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz erfasst. (Rn.33) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Der Klägerin steht insoweit ein Wahlrecht (vgl. Urteil des Bundesozialgerichts vom 5. Juli 2016, Az.: B 2 U 5/15 R; Urteil des Bundesozialgerichts vom 15. Mai 2012, Az.: B 2 U 8/11 R) zu, ob sie eine behördliche (dann Verpflichtungsklage) oder unmittelbar eine gerichtliche Feststellung des Versicherungsfalls (dann Feststellungsklage) erstrebt. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Ereignis vom 13. Oktober 2014 als Arbeitsunfall festgestellt wird. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat. Daran fehlt es. Zwar liegt ein Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts vor. Denn der Sturz der Klägerin, der ein von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis ist, führte zu einem Gesundheitsschaden (Humeruskopf- und Glenoidfraktur). Indes fehlt es am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der zum Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit. Die Klägerin befand sich während der Fahrt von der Schule zu ihrer Wohnung grundsätzlich auf einem versicherten Arbeitsweg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit gehören. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB III („das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges“) folgt, dass für den Unfallversicherungsschutz ein innerer (sachlicher) Zusammenhang des Zurücklegens des Weges mit der versicherten Tätigkeit erforderlich ist. Versicherungsschutz besteht also, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2019, Az.: B 2 U 31/17 R). Die Klägerin befand sich am 13. Oktober 2014 zunächst auf dem direkten Weg zwischen ihrem Arbeitsplatz und ihrer Wohnung. Doch verließ sie im L.-Ring mit ihrem Auto die Straße und fuhr auf den Parkplatz des Rewe-Marktes, wo sie nach dem Einkaufen von Brötchen auf dem Weg zu ihrem Auto verunfallte. Mit dem Einkauf der Brötchen unterbrach die Klägerin das Zurücklegen des Weges zur Wohnung für die Durchführung einer privatnützigen Verrichtung, des Einkaufs, mit der Folge, dass der ursprünglich bestehende Versicherungsschutz entfiel. Denn die Unterbrechung des unmittelbaren Arbeitsweges, um eigenwirtschaftliche Verrichtungen durchzuführen, steht grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Demgemäß wird der Versicherungsschutz unterbrochen, sobald der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen. Dabei tritt die Unterbrechung des Versicherungsschutzes in dem Moment ein, in dem der Versicherte nach außen hin sichtbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. August 2017, Az.: B 2 U 1/16 R). Die Unterbrechung des Versicherungsschutzes dauert so lange an, bis der Versicherte die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2003, Az.: B 2 U 23/03 R). Dies gilt allerdings nicht, d.h. der Versicherungsschutz besteht fort, wenn es sich um eine nur geringfügige Unterbrechung handelt. Solchermaßen geringfügig ist eine Unterbrechung, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2009, Az.: B 2 U 26/07R). Das ist der Fall, wenn sie zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen" oder „ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2018, Az.: B 2 U 13/16 R). Gemessen hieran liegt in dem Kauf der Brötchen keine nur geringfügige Unterbrechung. Zwar war der Einkauf der Brötchen innerhalb einer kurzen Zeitspanne erledigt. Doch musste die Klägerin für den Einkauf auf dem Parkplatz des Rewe-Marktes parken, aus dem Auto aussteigen, sodann mehrere Meter zum Bäcker gehen, die Brötchen kaufen, wieder zu ihrem Auto gehen und nach dem Einsteigen in das Auto wieder losfahren. An dieser Zerlegung in mehrere Handlungsabschnitte zeigt sich, dass der Einkauf nicht „im Vorbeigehen“ erledigt werden konnte, sondern mehrere, nicht unwesentliche Einzelverrichtungen notwendig waren, um das Ergebnis, die Besorgung von Brötchen, zu erreichen. Die Absicht, Brötchen kaufen zu wollen, führte mithin zu mehreren neuen Handlungsschritten, die sich deutlich vom bloßen Zurücklegen des Weges zur Wohnung abgrenzen lassen. Liegt damit keine nur geringfügige Unterbrechung des Weges vor, ist der Versicherungsschutz jedenfalls mit der Auffahrt der Klägerin auf den Parkplatz des Rewe-Marktes unterbrochen worden. Ab diesem Zeitpunkt war objektiv erkennbar, dass das Ziel der Klägerin (zunächst) nicht mehr auf die Weiterfahrt zu ihrer Wohnung gerichtet war. Der Versicherungsschutz war zum Zeitpunkt des Unfalles, auf dem Rückweg zum Auto, auch noch nicht wieder aufgelebt, da die Klägerin den ursprünglich eingeschlagenen Weg zu ihrer Wohnung noch nicht wieder aufgenommen hatte. Als sie stürzte, befand sie sich nach durchgeführtem Einkauf noch auf dem Parkplatz des Rewe-Marktes und ging zu ihrem Auto. Von einer Fortsetzung des ursprünglichen Weges kann zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede sein, da die Klägerin, als der Unfall passierte, die Weiterfahrt noch nicht angetreten hatte. Ihre Handlungstendenz war demgemäß noch nicht auf die Weiterfahrt zur Wohnung, also das Zurücklegen des Weges, gerichtet, sondern vorerst noch auf die Beendigung Einkaufs, zu der das Überqueren des Parkplatzes gehörte. Eine andere rechtliche Bewertung ergäbe sich auch nicht, wenn der Argumentation der Klägerin zu folgen wäre und der zurückgelegte Weg als Betriebsweg anzusehen wäre. In diesem Fall würde grundsätzlich Versicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges von der Arbeit nach Hause (hier ins „home office“) nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestehen. Allerdings gelten die aufgezeigten Maßstäbe für die Unterbrechung des Versicherungsschutzes wegen der Durchführung einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit während eines Arbeitsweges gleichermaßen beim Zurücklegen eines Betriebsweges. Die Durchführung eigenwirtschaftlicher Verrichtungen führt also nicht nur während des Zurücklegens eines nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weges zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes, sondern auch beim Zurücklegen von Betriebswegen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Januar 2010, Az.: B 2 U 35/08 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. November 2018, Az.: B 2 U 7/17 R). Der Unfall der Klägerin geschah auch nicht auf einem versicherten Weg zu und von der Nahrungsaufnahme bzw. der Beschaffung von Lebensmitteln. Zwar kann auch das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unabhängig von dessen zwingender betrieblicher Notwendigkeit grundsätzlich versichert sein. Doch sind hiervon nur während einer Arbeitspause zurückgelegte Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz erfasst (vgl. zusammenfassend Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. August 2017, Az.: B 2 U 11/16 R). Einen Versicherungsschutz für eingeschobene Wege zur und von der Nahrungsaufnahme während eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges von und zur Arbeit hat das BSG ausdrücklich verneint (vgl. BSG, a.a.O.). Der Versicherungsschutz während des Weges von und zur Nahrungsaufnahme beruht darauf, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft ist. Zum einen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (vgl. zusammenfassend BSG, a.a.O.). Eine in diesem Sinne betriebsbedingte Notwendigkeit des Weges ist nicht erkennbar. Es bestand keine betriebliche Notwendigkeit am Beschäftigungsbetrieb, der Schule, anwesend sein zu müssen. Die von der Klägerin zu leistenden Unterrichtsstunden waren an jenem Tag bereits beendet. Die Klägerin selbst gibt an, auf dem Weg in das häusliche Arbeitszimmer gewesen zu sein. Sie hatte mithin nicht vor, an jenem Tag noch in die Schule zurückzukehren. Dies spricht gleichzeitig auch dagegen, dass ihre Anwesenheit in der Schule am Unfalltag nach Beendigung ihrer Unterrichtseinheiten aus betriebsbedingten Gründen noch erforderlich gewesen ist. Die Notwendigkeit für die Klägerin in der Schule anwesend zu sein, bestand folglich am maßgeblichen Tag für sie lediglich bis zum Unterrichtsschluss. Auch gab es für die Klägerin keine betrieblichen Vorgaben oder Zwänge hinsichtlich des Kaufs von Nahrungsmitteln für den Verzehr. Sie konnte sich unter Berücksichtigung der schulischen Pausen und des Unterrichtsendes den Einkauf wie auch den Verzehr der Lebensmittel einteilen. Insbesondere der Schulschluss zur Mittagszeit hat es der Klägerin möglich gemacht, frei darüber zu entscheiden, ob und wann sie Lebensmittel einkauft oder verzehrt. Sie hatte unter Berücksichtigung der Ladenöffnungszeiten noch hinreichend Zeit, Einkäufe zu erledigen. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Wegen von und ins „home office“ (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2013, Az.: B 2 U 7/12 R), auf die die Klägerin Bezug nimmt, steht die hiesige Entscheidung nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe, die eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG erfordern, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalles. Die 1954 geborene Klägerin arbeitete bis zum Eintritt in die Altersrente als angestellte Lehrerin in Vollzeit an der „Regionale Schule Nord“, A-Stadt. Neben dem für alle Lehrer zugänglichen Lehrerzimmer stand ihr in der Schule kein eigener Raum für Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts zur Verfügung. Am 13. Oktober 2014 verließ die Klägerin, nachdem ihr Unterricht um 12:15 Uhr geendet hatte, um 12:45 Uhr die Schule und begab sich mit ihrem Pkw auf den Weg zu ihrer Wohnung im S.-Weg in A-Stadt. Im L.-Ring fuhr sie auf den Parkplatz des Rewe-Marktes, um zwei Brötchen einzukaufen. Nach dem Verlassen des Marktes gegen 13:00 Uhr stolperte die Klägerin auf dem Parkplatz und fiel auf die linke Schulter. Der Durchgangsarzt Hr. G. des Klinikums A-Stadt diagnostizierte nach durchgeführtem Röntgen eine Fraktur des Humeruskopfes und eine Glenoidfraktur. Im Unfallbericht, der am 23. Oktober 2014 bei der Beklagten einging, gab die Klägerin an, dass ihr üblicher Arbeitsweg von ihrer Wohnung über die F.-Straße, den L.-Ring und die B 192 in den D.weg führt. Sie habe an dem fraglichen Tag tägliche Lebensmittel (Brötchen) eingekauft. Mit Bescheid vom 17. November 2014 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 13. Oktober 2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit müsse in einem inneren Zusammenhang mit der üblicherweise zu verrichtenden Tätigkeit stehen. Daran fehle es hier, da der Kauf der Brötchen für den täglichen Bedarf nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe. Zur versicherten Tätigkeit rechne zwar auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Ort der Tätigkeit und zurück. Diese Wege seien jedoch noch nicht Teil der eigentlich versicherten Tätigkeit und tatsächlich würden mit diesen Wegen häufig auch private Verrichtungen und Zwecke verbunden. Das Einkaufen der Brötchen stehe in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Hiergegen legte die Klägerin am 27. November 2014 Widerspruch ein. Der Kauf der Brötchen im Rewe-Markt habe nur zu einer kurzen und geringfügigen Unterbrechung des Heimweges geführt. Auch sei der Heimweg in keiner Weise durch einen Umweg unterbrochen worden, da der Backstand unmittelbar am Heimweg liege. Sie habe lediglich 2 Brötchen gekauft, da sie zügig nach Hause kommen wollte, um weitere Unterrichtsvor- und -nachbereitungen durchführen zu können. Der Unfall habe sich daher im Rahmen eines Betriebs-/Arbeitsweges im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ereignet. Denn die Klägerin habe einen Ort einer versicherten Tätigkeit verlassen, um zu einem anderen Ort zu gelangen, an welchem sie eine weitere versicherte Tätigkeit verrichten wollte. Ein solcher Weg außerhalb der Betriebsstätte, der mit der versicherten Tätigkeit selbst in sachlichem Zusammenhang steht, unterliege denselben Grundsätzen wie nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherte Wege bei vergleichbaren Problemen. Auch Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Nahrungskauf in der Mittagspause seien versichert. Der Versicherungsschutz werde lediglich für die Dauer des Aufenthaltes in der Gaststätte bzw. im Supermarkt unterbrochen. Durch den Einkauf sei keine „Unterbrechung“ des Versicherungsschutzes eingetreten. Es habe sich hierbei vielmehr um den unter Versicherungsschutz stehenden Nahrungskauf während der Mittagspause gehandelt. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Regionale Schule Nord mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 unter anderem mit, dass Vor- und Nachbereitungen für den Unterricht von der Klägerin vorrangig zu Hause durchgeführt würden. Bis zum Ende ihrer Arbeitszeit um 12:45 Uhr habe die Klägerin noch kein Mittagessen in der Schule zu sich genommen. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 20. März 2015 erklärte die Klägerin, dass sie am Unfalltag vorgehabt habe, Klassenarbeiten im Fach Englisch zu kontrollieren. Diese müssten regelmäßig innerhalb von 14 Tagen korrigiert werden. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin sodann mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht vorlägen. Die Klägerin habe sich beim Kauf der Brötchen weder auf einem Weg in einen Betriebsteil ihres Arbeitgebers (Betriebsweg) befunden noch habe es sich um eine nach dem Arbeitszeitgesetz einzuhaltende Mittagspause gehandelt. Es sei ein strenger Maßstab an die Beweisführung im Hinblick auf die Handlungstendenz anzulegen, wenn der Versicherungsschutz allein von der Richtigkeit der Angaben des Betroffenen abhänge, in einer Arbeitspause Nahrungsmittel eingekauft und keine anderen eigenwirtschaftlichen Verrichtungen ausgeübt zu haben. Die Nahrungsaufnahme und die damit einhergehende Vorbereitungshandlung sei in der Regel dem persönlichen und damit dem unversicherten Bereich zuzurechnen. Eine besondere betriebliche Veranlassung ließe sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht begründen. Dagegen hat die Klägerin am 9. Dezember 2015 Klage vor dem Sozialgericht A-Stadt erhoben. Sie hat ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass ihr Arbeitstag mit dem Verlassen der Schule um 12:45 Uhr noch nicht beendet gewesen sei. Zu dem Unterrichtsumfang von 27 Stunden wöchentlich kämen noch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Elternbesprechungen, Konferenzen und weitere Arbeiten hinzu. Die Klägerin habe also lediglich den Arbeitsort wechseln wollen, um zu Hause eine versicherte Tätigkeit - die Korrektur der Klassenarbeit - zu verrichten und somit die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Die Besorgung der Brötchen im Rahmen der Mittagspause habe deshalb unter Versicherungsschutz gestanden. Denn die Mittagspause von Arbeitnehmern sei dadurch gekennzeichnet, dass sie für selbige regelmäßig eine unaufschiebbare, notwendige Handlung sei, um ihre Arbeitskraft zu erhalten und es ihnen zu ermöglichen, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Wege, die zu diesem Zweck zurückgelegt würden, hätten folglich ein mittelbar betriebsbezogenes Handlungsziel. Das Zusammentreffen beider betriebsbezogener Merkmale, das Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Weges zur Nahrungsaufnahme, würden den wesentlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem nach oder von der Nahrungsaufnahme außerhalb des Betriebs unternommenen Weg herstellen. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2015 das Ereignis vom 13. Oktober 2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin entsprechende Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung, wonach der Weg zur bzw. von der Nahrungsaufnahme ein versicherter Weg sei, vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne. Diese beziehe sich auf Fallgestaltungen, in denen Ausgangs- und Endpunkt des Weges jeweils der Beschäftigungsbetrieb und die Einnahme des Mittagessens durch die Notwendigkeit, im Betrieb anwesend sein zu müssen, geprägt sei. Daran fehle es. Weder sei die Wohnung der Klägerin eine Außenstelle der Regionalen Schule A-Stadt noch habe es bezüglich der Einnahme des Mittagessens betriebliche Vorgaben oder Zwänge gegeben. Darüber hinaus stünden die zu beliebigen Uhrzeiten vorgenommenen Wege zur Nahrungsaufnahme aus dem in der eigenen Wohnung befindlichen „home office“ nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Schließlich liege keine nur geringfügige Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges vor. Wenn, wie im Fall der Klägerin, der öffentliche Verkehrsraum verlassen werde, handele es sich nicht um eine geringfügige Unterbrechung. Versicherungsschutz bestehe dann erst wieder, wenn der Versicherte in den öffentlichen Verkehrsraum zurückgekehrt sei und den versicherten Weg in Richtung des ursprünglichen Ziels wieder aufgenommen habe. Der Unfall habe sich hingegen noch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes ereignet. Mit Urteil vom 11. Mai 2017 hat das Sozialgericht Neubrandenburg die Klage abgewiesen. Das Ereignis vom 13. Oktober 2014 sei kein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII. Die Klägerin sei nach dem Einkauf zweier Brötchen auf dem Parkplatz gestürzt. Dieser Einkauf stelle regelmäßig eine unversicherte privatnützige Verrichtung dar. Auch wenn die Verrichtung es dem Versicherten mittelbar ermögliche, seine Betriebstätigkeit fortzusetzen, sei sie auch dann unversichert, wenn sie in den räumlichen Grenzen des Betriebes vorgenommen werde oder sich an einer Betriebseinrichtung ereigne. Die Klägerin habe sich auch nicht auf einem nach § 8 Abs.1 SGB VII versicherten Betriebsweg befunden. Ihre Tätigkeit in der Schule sei am 13. Oktober 2014 bereits beendet gewesen. Auch wenn die Klägerin vorgehabt habe, zu Hause noch arbeiten zu wollen, sei der Heimweg nicht als Betriebsweg anzusehen. Denn die Fahrt als solche habe keinen unmittelbaren dienstlichen Interessen gedient. Der vorliegende Fall sei vielmehr anhand der Maßstäbe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu beurteilen, wonach das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit eine versicherte Tätigkeit sei. Allerdings reiche der Versicherungsschutz auf versicherten Wegen nicht weiter als bei der versicherten Tätigkeit selbst, weshalb es auf die betriebliche Zurechenbarkeit des Weges ankomme. Es müsse ein innerer, sachlicher Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit im Unternehmen bestehen. Ein innerer Zusammenhang bestehe nicht, wenn der Versicherte auf einem dem Grunde nach versicherten Weg eine private, nicht dem Zurücklegen des Weges dienende Verrichtung einschiebe. Der Versicherungsschutz sei dann unterbrochen und lebe – vorbehaltlich einer endgültigen Lösung vom Betrieb – wieder auf, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet und der Weg entweder räumlich oder zeitlich wieder aufgenommen werde. Dies sei der Fall, wenn der Versicherte mit seinem Fahrzeug wieder in der ursprünglich gefahrenen Richtung unterwegs ist. Der Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit werde indes nicht unterbrochen, wenn eine privatnützige Verrichtung so kurz sei, dass sie sich bei natürlicher Betrachtung zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit darstelle. Ob eine Unterbrechung geringfügig und damit rechtlich unerheblich sei, bestimme sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Widme sich der Versicherte erkennbar einer nicht nur kurzfristigen privatnützigen Verrichtung, sei seine Handlungstendenz ab diesem Moment nicht mehr auf das Zurücklegen des Weges gerichtet. Als eindeutiges Anzeichen für eine Änderung der Handlungstendenz sei regelmäßig das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes - wie etwa das Parken auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums oder als Fußgänger das Betreten eines Geschäftes – anzusehen. Dies habe zur Folge, dass mit dem Überfahren bzw. Überschreiten der Grenze des öffentlichen Wegs eine Unterbrechung des versicherten Weges eintrete. Danach sei, als die Klägerin den L.-Ring verlassen habe und auf den zum Supermarkt gehörenden Parkplatz gefahren sei, eine rechtlich erhebliche Unterbrechung eingetreten. Die Kürze der durchgeführten Besorgung führe nicht zu einer Änderung der Bewertung. Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur ein Versicherungsschutz auch für Wege bejaht, die im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme zurückgelegt werden müssen. Allerdings handele es sich vorliegend im Gegensatz zu den der genannten Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen nicht um ein Verlassen des Betriebs- bzw. Schulgeländes zum Zweck der Nahrungsaufnahme bzw. des Einkauf mit anschließender Rückkehr auf das Betriebs- oder Schulgelände, sondern um einen Einkauf auf dem Heimweg. Wege zur Nahrungsaufnahme stünden während der Arbeitszeit unter Versicherungsschutz, weil sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen seien, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm ermöglichen, die jeweilige betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Indes stelle der streitige Weg keinen Weg zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit dar. Dass die Klägerin nach Beendigung des Unterrichtes zu Hause habe weiter arbeiten wollen, führe nicht dazu, dass sie sich auf dem maßgeblichen Weg während der Arbeitszeit befunden habe. Gegen das am 18. Mai 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Juni 2017 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und ergänzt ihr bisheriges Vorbringen. Das Sozialgericht Neubrandenburg gehe fehl in der Annahme, dass der Unfall nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII falle, weil er sich nach dem Verlassen der Schule ereignet habe. Der von der Klägerin zurückgelegte Weg sei nicht als bloßer Heimweg mit einer rechtlich erheblichen Unterbrechung anzusehen. Denn die rechtlich unterschiedliche Behandlung einer gleichen Motivationslage sei nicht einzusehen. Auch nach der – unterstellten – Auffassung des Sozialgerichts läge ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherter Arbeitsweg vor, hätte die Klägerin die Schule für ihre Mittagspause mit dem Willen verlassen, hernach dorthin zurückzukehren. Dies sei ein Wertungswiderspruch. Denn allein die Tatsache, dass die Klägerin mangels eines eigenen Arbeitsplatzes in der Schule gezwungenermaßen zu ihrem häuslichen Arbeitszimmer fahren müsse, um weiterzuarbeiten, könne keine andere rechtliche Wertung begründen. Im Übrigen sei der Weg der Klägerin von der Schule zu ihrer Wohnung nicht als nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherter Weg anzusehen, sondern als Betriebsweg, der über § 8 Abs. 1 SGB VII Versicherungsschutz genieße. Der in der Wohnung der Klägerin gelegene Arbeitsplatz sei ein weiterer Ort ihrer versicherten Tätigkeit, der nur zufälligerweise auch das Zuhause der Klägerin ist. Der Weg von der Schule zu ihrer Wohnung stehe in einem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, der Kontrolle der Klassenarbeiten. Dieser Zweck habe die Klägerin veranlasst, die Fahrt von der Schule zu ihrer Wohnung anzutreten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 11. Mai 2017 und den Be scheid der Beklagten vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 13. Oktober 2014 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet die getroffene Entscheidung für zutreffend und führt nur ergänzend aus: Die bei einem in der eigenen Wohnung befindlichen, zusätzlichen „home office“ zur beliebigen Zeit vorgenommenen Wege zur privaten, nicht dienstlich veranlassten Nahrungsaufnahme stünden, so das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 18. Juni 2013 zum Aktenzeichen B 2 U 7/12 R nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es wäre bei Anerkennung eines „home office“ als (zusätzlichem) Ort der Tätigkeit völlig in das zeitliche Belieben des Versicherten gestellt, wann und wie er durch einen Weg zur Nahrungsaufnahme Versicherungsschutz begründen könnte. Unabhängig von Arbeitsorganisation und -zeit könne das zu jedem Zeitpunkt auftretende Hungergefühl zu einem Versicherungsschutz gleichsam „rund um die Uhr“ führen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung war.