Urteil
B 8 SO 3/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf Sozialhilfe oder nach dem AsylbLG sind höchstpersönlich und nach § 17 Abs.1 Satz 2 SGB XII unübertragbar; eine Abtretung ist wegen des gesetzlich angeordneten Verbots nach § 134 BGB nichtig.
• Eine teleologische Reduktion des Abtretungsverbots kommt nur für Sekundäransprüche in Betracht, nicht aber für originäre Geldleistungsansprüche auf Kosten der Unterkunft und Heizung.
• Die Gemeinde oder frühere Leistungsempfänger mussten nicht notwendig beigeladen werden; eine Entscheidung über den abgetretenen Anspruch berührt deren Rechtssphäre allenfalls mittelbar.
• Die Übertragung der Berufungsentscheidung auf den Berichterstatter nach § 153 Abs.5 SGG bedarf der vorherigen Anhörung der Beteiligten; ein unterbliebenes Gehör führt hier aber nicht zwangsläufig zu einem absoluten Revisionsgrund, wenn die Rechtslage einfach ist und der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat.
Entscheidungsgründe
Abtretungsverbot sozialhilferechtlicher Ansprüche: Geldansprüche unübertragbar • Ansprüche auf Sozialhilfe oder nach dem AsylbLG sind höchstpersönlich und nach § 17 Abs.1 Satz 2 SGB XII unübertragbar; eine Abtretung ist wegen des gesetzlich angeordneten Verbots nach § 134 BGB nichtig. • Eine teleologische Reduktion des Abtretungsverbots kommt nur für Sekundäransprüche in Betracht, nicht aber für originäre Geldleistungsansprüche auf Kosten der Unterkunft und Heizung. • Die Gemeinde oder frühere Leistungsempfänger mussten nicht notwendig beigeladen werden; eine Entscheidung über den abgetretenen Anspruch berührt deren Rechtssphäre allenfalls mittelbar. • Die Übertragung der Berufungsentscheidung auf den Berichterstatter nach § 153 Abs.5 SGG bedarf der vorherigen Anhörung der Beteiligten; ein unterbliebenes Gehör führt hier aber nicht zwangsläufig zu einem absoluten Revisionsgrund, wenn die Rechtslage einfach ist und der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat. Der Kläger, Vermieter mehrerer Wohnungen, verlangte vom Landkreis die Übernahme einer Forderung der Energieversorgerin über 972,53 Euro, die er als gegen Mieter geltend machte. Er hatte Forderungen ohne Aufschlüsselung anteilig auf Mieter umgelegt und Abtretungserklärungen der ehemaligen Mieter vorgelegt. Der Landkreis lehnte die Zahlung ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht leistungsberechtigt und ein Anspruch nur gegen die Mieter privat durchsetzbar. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klagen ab; das LSG entschied, der Kläger fehle die Aktivlegitimation, Abtretungen seien nach § 17 Abs.1 SGB XII nicht zulässig und damit nichtig. Der Kläger rügte in der Revision verfahrensrechtliche Fehler und forderte teleologische Reduktion des Abtretungsverbots mit Verweis auf Direktzahlungen nach § 35 Abs.1 SGB XII. • Revision unbegründet; Kläger hat keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 972,53 Euro. • Gegenstand ist der Ablehnungsbescheid vom 19.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2010; der Kläger hat den Streitgegenstand im Berufungsverfahren nicht erweitert. • Der richtige Beklagte ist der Landkreis, der die Entscheidung getroffen hat; die Heranziehung der Gemeinde ändert daran nichts, weil der Landkreis sein Evokationsrecht ausgeübt hat. • Notwendige Beiladung der Gemeinde oder früherer Mieter war nicht gegeben: Eine Entscheidung über den abgetretenen Anspruch würde deren Rechtssphäre nur mittelbar betreffen; echte oder unechte notwendige Beiladung setzt unmittelbare Eingriffe voraus. • § 153 Abs.5 SGG erlaubte die Übertragung an den Berichterstatter; das LSG hätte den Kläger anhören sollen, doch war der Gehörsverstoß aufgrund der Prozessführung und der einfachen Sach- und Rechtslage nicht revisionsbegründend. • Materiell ist die Abtretung nichtig: § 17 Abs.1 Satz 2 SGB XII verbietet die Übertragung von Sozialhilfeansprüchen; dies ist ein gesetzliches Verbot mit Folge der Nichtigkeit nach § 134 BGB. • § 35 Abs.1 Satz 2 SGB XII (Direktzahlung an Vermieter) bestätigt die Unübertragbarkeit statt sie zu widerlegen; nur Sekundäransprüche (Erstattungsansprüche bei Drittleistung) könnten Ausnahmen rechtfertigen, nicht originäre Geldleistungsansprüche wie hier. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das LSG war zutreffend; der Kläger wurde nicht in seinen Verfahrensrechten verletzt, die Entscheidung war insgesamt tragfähig. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 972,53 Euro aus abgetretenem Recht, weil Ansprüche nach dem SGB XII bzw. dem AsylbLG höchstpersönlich und nach § 17 Abs.1 Satz 2 SGB XII unübertragbar sind. Die Abtretung ist gesetzlich verboten und damit nichtig, sodass der Landkreis die Zahlung zu Recht abgelehnt hat. Eine teleologische Reduktion des Abtretungsverbots kommt nur für Sekundäransprüche in Betracht, nicht für den vorliegenden originären Geldanspruch auf Heiz- und Unterkunftskosten. Verfahrensrügen des Klägers, insbesondere zur Beiladung und Anhörung bei Übertragung auf den Berichterstatter, führen nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wird auf 972,53 Euro festgesetzt.