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Urteil

L 12 SO 61/21 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0428.L12SO61.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 12.01.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 12.01.2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts wird aufgehoben. Tatbestand: Die Klägerin beansprucht die Übernahme der Kosten für eine notfallmäßige Krankenhausbehandlung nach dem Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses im Stadtgebiet der Beklagten. Am Montag, dem 28.01.2019, um 01:22 Uhr wurde in diesem Krankenhaus Frau U A (eine bulgarische Staatsangehörige, *00.00.1974; fortan: Patientin) unter der Diagnose einer benignen essentiellen Hypertonie mit Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10: I10.01) notfallmäßig stationär aufgenommen. Mit Fax von 02:01 Uhr desselben Tages beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten der stationären Behandlung bei der Beklagten; dem Antrag beigefügt war eine in kyrillischer Schrift verfasste und von der Patientin unterschriebene Kostensicherungsvereinbarung. Am 30.01.2019 wurde die Patientin entlassen. Die Beklagte wandte sich in der Folge schriftlich an die Patientin wie auch an die Klägerin und bat um persönliche Vorsprache bzw. um Vorlage von Nachweisen zur Hilfebedürftigkeit und zum Krankenversicherungsschutz der Patientin (Mitwirkungsaufforderungen vom 20.03.2019). Sodann versagte sie die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Gesundheit sowohl gegenüber der Patientin als auch gegenüber der Klägerin, weil diese ihren jeweiligen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien (Bescheide vom 30.04.2019). Darüber hinaus lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung als Nothelferin ab. Eine Klärung der Angelegenheit sei nicht möglich, weil die Patientin unter der seinerzeit angegebenen Anschrift unbekannt und in ihrem Stadtgebiet nicht gemeldet sei; das Risiko der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gehe zulasten des Nothelfers (weiterer Bescheid vom 30.04.2019). Die Klägerin erhob – ausdrücklich auch im Namen der Patientin – Widerspruch gegen die „Ablehnungsbescheide“ vom 30.04.2019. Diesen wies die Beklagte nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter mit jeweils einem an die Klägerin und einem an die Patientin gerichteten Widerspruchsbescheid zurück. Gegenüber der Klägerin führte sie aus, obwohl die Aufklärung des Sachverhaltes nicht im Interessenbereich des Sozialhilfeträgers liege, habe sie umfangreiche Ermittlungen angestellt, um die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Patientin festzustellen. Eine Klärung der Hilfebedürftigkeit sei aufgrund der Unerreichbarkeit der Patientin jedoch nicht möglich gewesen. Dass die Behandlung der Patientin aufgrund Eilbedürftigkeit unabweisbar und eine vorherige Antragstellung unmöglich gewesen sei, bestreite sie nicht. Allerdings könnten die Kosten nur im Falle eines Leistungsanspruchs übernommen werden und dieser Anspruch sei bisher nicht nachgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 10.07.2019). Zum für die Patientin durch die „eventuell“ bevollmächtigte Klägerin erhobenen Widerspruch führte die Beklagte aus, die Mitwirkungsaufforderung habe der Patientin von der Post zugestellt werden können, es sei jedoch keine Reaktion erfolgt (Widerspruchsbescheid vom 11.07.2019). Die Klägerin hat am 09.08.2019 Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Mit der Klage hat sie einen Nothelferanspruch sowie Sozialhilfeansprüche der Patientin geltend gemacht. Insoweit hat sie sich darauf berufen, hierzu in gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt zu sein. Eine solche gewillkürte Prozessstandschaft beruhe nicht auf einer Abtretung des Sozialhilfespruches und verstoße auch nicht gegen § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Überdies habe die Patientin ihre Sozialhilfeansprüche an sie abgetreten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie unter Aufhebung des Versagungs- und Ablehnungsbescheides vom 30.04.2019 in Gestalt der korrespondierenden Widerspruchsbescheide vom 11.07.2019 und 10.07.2019 1.999,89 Euro nebst Prozesszinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der zu entscheidende Fall sei kein Notfall i.S.d. § 25 SGB XII, da schon der Aufnahmetag für eine Leistungsgewährung an die Patientin in Betracht komme. Denn die Patientin sei an einem Montag aufgenommen worden und die Beklagte noch am selben Tag über die Aufnahme informiert worden. Hinsichtlich der Individualansprüche der Patientin stehe der Klägerin kein Zahlungsanspruch zu. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, die Patientin zu vertreten (§ 73 SGG). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.01.2021). Soweit sich die Klage gegen den gegenüber der Patientin ergangenen Versagungsbescheid richte, sei sie unzulässig. Die Klägerin mache den Anspruch der Patientin nicht in Vertretung für diese, sondern in eigenem Namen geltend. Die Patientin habe die Klägerin aber nicht wirksam ermächtigt, das Verfahren für sie zu führen. Die Geltendmachung eines Anspruchs der Patientin in gewillkürter Prozessstandschaft sei auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin kein eigenes rechtliches (nicht nur wirtschaftliches) Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs habe. Soweit die Klage sich gegen den gegenüber der Klägerin ergangenen (Ablehnungs-)Bescheid richte, sei sie nicht begründet. Ein Nothelferanspruch bestehe nicht, weil die Klägerin die Beklagte noch am Aufnahmetag innerhalb der Öffnungszeiten hätte informieren können. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.02.2021 eingelegten Berufung. Sie macht geltend, ihr Klagebegehren rechtfertige sich bereits insgesamt als Nothelferanspruch. Für das Einsetzen des Sozialhilfeanspruchs der Hilfebedürftigen komme es dabei nicht darauf an, wann der Sozialhilfeträger hätte informiert werden können, sondern vielmehr darauf, wann dieser tatsächlich die notwendige Kenntnis (i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB XII) erlange. Die Beklagte sei nach dem Eingang des Kostenübernahmeantrages aber zunächst knapp zwei Monate völlig untätig geblieben, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, unverzüglich umfassend zur Ermittlung des Sachverhalts tätig zu werden. Damit habe die Beklagte während des gesamten Behandlungszeitraums keine Kenntnis von den Voraussetzungen des Leistungsfalles gehabt bzw. sich diese nicht verschafft. Mehr als die stationäre Aufnahme der Patientin noch am selben Tag an die Beklagte zu melden, habe sie (die Klägerin) nicht tun können. Eigene Ermittlungen vor Ort seien vielmehr Sache der Beklagten. Wenn das Klagebegehren nicht auf einen Nothelferanspruch gestützt werden könnte, sei sie berechtigt, einen Sozialhilfeanspruch der Patientin gerichtlich geltend zu machen. Zum ersten habe die Patientin ihren Sozialhilfeanspruch wirksam an sie abgetreten. Das sozialhilferechtliche Abtretungsverbot stehe nicht entgegen, denn es erfasse nicht Kostenfreistellungsansprüche, die einer bereits erbrachten Hilfeleistung – hier: der Krankenhausbehandlung – denknotwendig nachfolgten. Sei die Abtretung eines nach laufenden Kostenerstattungsanspruchs vom Patienten an den Nothelfer aber rechtswirksam, gebe es keine Gründe dafür, dem Hilfeempfänger verbieten zu wollen, einen Nothelfer zur gewillkürten Prozessstandschaft zu ermächtigen. Dies benachteilige den Hilfeempfänger auch nicht, sondern stärke seine Position, weil er nicht auf Dauer mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Nothelfer persönlich belastet bleibe. Sie sei insbesondere straf- und berufsrechtlich verpflichtet gewesen, die Patientin zu behandeln, aber weder rechtlich noch sittlich verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu finanzieren Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 12.01.2021 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 30.04.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.07.2019 und 11.07.2019 zu verurteilen, an sie 1.999,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren und führt ergänzend aus, dass die Klägerin nicht ansatzweise zur Bedürftigkeit der Patientin vorgetragen habe; dass die Patientin nicht in der Lage sei, Zahlungen zu erbringen, reiche nicht aus. So sei im Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten (vom 28.01.2019) die Frage unbeantwortet geblieben, womit die Patientin in den letzten zwei Monaten vor dem Krankenhausaufenthalt ihren Lebensunterhalt sichergestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Duisburg vom 12.01.2021 hat keinen Erfolg. A. Gegenstand des Berufungs- wie auch des vorangegangenen Klageverfahrens sind die die beiden Versagungsbescheide sowie der Ablehnungsbescheid vom jeweils 30.04.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.07.2019 und 11.07.2019 (§ 95 SGG), deren Aufhebung die Klägerin begehrt. Dass alle drei Bescheide Verfahrensgegenstand sind, ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin im Klage- wie auch im Berufungsantrag zum einen die Ausgangsbescheide im Plural und zudem ausdrücklich beide Widerspruchsbescheide benannt hat. Mit dem Anfechtungsbegehren verbunden (§ 56 SGG) ist ein Leistungsbegehren, gerichtet auf die Zahlung von 1.999,98 Euro. Dieses Leistungsbegehren stützt die Klägerin alternativ auf eigene Ansprüche als Nothelferin oder aber auf Sozialhilfeansprüche der Patientin, die sie in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht bzw. die die Patientin an sie abgetreten haben soll. Obschon diese Begründungen einander ausschließen und zudem unterschiedliche Streitgegenstände bilden (zum Begriff vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 95 Rn. 4 ff., 8), steht der einheitlichen Geltendmachung des Leistungsbegehrens die grundsätzliche Unzulässigkeit alternativer Klagehäufungen (dazu Keller ebd., § 56 Rn. 4) nicht entgegen. In Fällen wie dem vorliegenden handelt es sich nicht um eine echte objektive Klagehäufung, da es der Klägerin letztlich nur um ein Prozessziel geht (BSG Urteil vom 16.06.1994, 13 RJ 67/93, juris Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 20.04.2016, B 8 SO 5/15 R, juris Rn. 9), namentlich die Zahlung von 1.999,98 Euro. Dieses Begehren stützt sie auf verschiedene Begründungen, begehrt die Zahlung aber nur einmal und im Ergebnis unabhängig davon, welche ihrer Begründungen durchgreift. Dies hat die Klägerin dem Senat in der mündlichen Verhandlung so bestätigt. Dementsprechend hat die Klägerin keine Reihung zwischen den einzelnen Streitgegenständen des Leistungsbegehrens (etwa im Sinne von Haupt- und Hilfsantrag, dazu Keller a.a.O., § 56 Rn. 4, 7) vorgenommen. B. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Verfahrenshindernisse liegen ebenfalls nicht vor, insbesondere war die Patientin nicht notwendig zum Rechtsstreit beizuladen. Dritte sind gem. § 75 Abs. 1 SGG vielmehr nur notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist nicht der Fall, soweit die Klägerin einen eigenen Anspruch als Nothelferin geltend macht; eine Entscheidung hierüber greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Patientin ein (BSG Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 13/12 R, juris Rn. 12). Etwas anderes gilt auch nicht, soweit die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, Sozialhilfeansprüche der Patientin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen zu können. Eine aufgrund gerichtlicher Beiladung "zwangsweise" Einbeziehung der Patientin in einen Prozess, den sie ausdrücklich selbst nicht führen will, sondern die Klägerin erledigen lassen möchte, würde den Sinn und Zweck einer gewillkürten und für zulässig erachteten Prozessstandschaft geradezu konterkarieren (so auch: BSG Urteil vom 11.12.2019, B 6 KA 10/18 R, juris Rn. 19; Ulmer in Hennig, SGG <Stand der Einzelkommentierung: Jun. 2015>, § 75 Rn. 60a; dem folgend auch: Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOKG-SGG <Stand des Gesamtwerks: Jan. 2021>, § 75 Rn. 63). Dass die Patientin den Rechtsstreit nicht selbst führen wollte, ergibt sich für den Senat aus der Kostensicherungsvereinbarung. Deren deutsche Übersetzung ist dem Senat aus einem Parallelverfahren zwischen den hiesigen Beteiligten (L 12 SO 222/20) bekannt. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt, dass der Inhalt der formularmäßig eingesetzten Kostensicherungsvereinbarung in allen Fällen und Sprachfassungen identisch ist. Danach lautet die Kostensicherungsvereinbarung auszugsweise wie folgt: „[…] Ziel dieser Vereinbarung ist, [der Klägerin] zu helfen, jedweden denkbaren Anspruch auf Kostenfreistellung, Kostenerstattung oder Kostenersatz für die zu meinen Gunsten erbrachten und noch zu erbringenden krankenhäuslichen Maßnahmen Dritten gegenüber in dem Umfang und in der Höhe im Nachhinein effektiv realisieren zu können, der sich aus den jeweiligen Leistungspreisen für gesetzlich versicherte Patienten nach dem Gesetz ergibt. […] Ich beauftrage, bevollmächtigte und ermächtige [die Klägerin] unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, mich gegenüber allen privaten und Behörden im Rechtsverkehr unbeschränkt vertreten zu können, um die Kosten für meine krankenhäusliche Behandlung in dem vorstehend genannten Umfange für Vergangenheit und Zukunft sicherzustellen. Die Vollmacht umfasst insbesondere das Recht, in meinem Namen jedwede Anträge zu stellen, Verträge zu schließen, Erklärungen, Urkunden oder Geld entgegenzunehmen […] [Die Klägerin] ist darüber hinaus ausdrücklich bevollmächtigt, in meinem Namen jede [ihr] sachdienlich erscheinende Klage zu erheben oder jede sonstige gerichtliche Hilfe unter Ausschöpfung aller gesetzlichen Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern und soweit dies dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel dieser Vereinbarung dient. […] Jeden denkbaren gegenwärtigen oder künftigen Anspruch, den ich gegen einen Dritten auf Kostenersatz, Kostenerstattung oder Kosten Freistellung wegen meiner Behandlung im Hause der [Klägerin] innehabe oder innehaben werde, trete ich hiermit einschließlich aller Nebenrechte unwiderruflich an [die] dies annehmende [Klägerin] ab. [...]“ Dass die Patientin bei Abgabe dieser Erklärung nicht in der Lage war, den Inhalt dieser Vereinbarung zu verstehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die Patientin auch nicht wegen einer Erkrankung behandelt, die ihre Geschäftsfähigkeit von vorneherein hätte beeinträchtigen können. Anlass für die Behandlung der Patientin war vielmehr eine benigne essentielle Hypertonie mit Angabe einer hypertensiven Krise. Selbst wenn man in Fällen gewillkürter Prozessstandschaft eine notwendige Beiladung des Rechteinhabers grundsätzlich für erforderlich hielte (dafür: Schmidt a.a.O., § 75 Rn. 10a; Gall in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 75 Rn. 48; offen: BSG Urteil vom 18.03.1982, 7 RAr 90/80, juris Rn. 19 m.w.N.), konnte eine solche vorliegend aber jedenfalls deshalb unterbleiben, weil die Rechte der Patientin wegen des Ausgangs des Verfahrens schlechthin nicht berührt werden können (vgl. BSG Urteil vom 02.08.2001, B 7 AL 18/00 R, juris Rn. 18); der Senat trifft gerade aufgrund der Unzulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft (dazu unten C3b/aa) keine Sachentscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nach dem Fünften Kapitel des SGB XII, die in die Rechte der Patientin eingreifen könnte. Auch soweit die Klägerin sich auf eine Abtretung der Sozialhilfeansprüche der Patientin stützt, ist eine Beiladung nicht notwendig. Wäre diese Abtretung wirksam, stünden die entsprechenden Ansprüche der Patientin nicht mehr zu (vgl. § 398 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Eine Entscheidung über wirksam abgetretene Ansprüche könnte die Rechtssphäre daher von vorneherein nicht mehr berühren. C. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Versagungsbescheide (dazu 1 und 2) wie auch bezüglich des Ablehnungsbescheides (dazu 3). 1. Soweit sich die Klage gegen den gegenüber der Patientin ergangenen Versagungsbescheid vom 30.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2019 richtet, ist sie bereits unzulässig. Die Klägerin ist insoweit nicht klagebefugt (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG), denn sie ist weder Adressatin dieses Bescheides, noch als Dritte durch diesen beschwert. Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Kläger behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie; zum Ganzen: BSG Urteil vom 16.07.2019, B 12 KR 6/18 R, juris Rn. 23 m.w.N.). Dass der an die Patientin gerichtete Versagungsbescheid die Klägerin in irgendeinem eigenen Recht verletzen könnte, ist indes nicht ersichtlich. Das nachvollziehbare Interesse der Klägerin an der Begleichung der angefallenen Krankenhauskosten begründet die Klagebefugnis nicht, weil es sich lediglich um ein wirtschaftliches Interesse handelt (vgl. BSG Urteil vom 12.03.2013, B 1 A 1/12 R, juris Rn. 12). In eigenen Rechten betroffen ist die Klägerin dagegen nicht. Ein rechtliches Interesse ergibt sich auch nicht, soweit die Klägerin geltend macht, straf- und berufsrechtlich zur Behandlung der Patientin verpflichtet gewesen zu sein (§ 323c Strafgesetzbuch <StGB>, § 7 Abs. 2 S. Musterberufsordnung-Ärzte <MBO-Ä>). Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich aus einer Behandlungspflicht ein Vergütungsanspruch gerade gegen den Sozialhilfeträger nach den Vorschriften des SGB XII ergeben sollte, betrifft der angefochtene Bescheid lediglich die Versagung von Hilfen zur Gesundheit gegenüber der Patientin. Die von der Klägerin geltend gemachten Behandlungspflichten sind hiervon rechtlich unabhängig. Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, sie sei der Patientin aus §§ 630a Abs. 1, 630c Abs. 3 S. 1 BGB vertraglich zu einer in deren Interesse liegenden Klärung der Kostenfrage verpflichtet. Die Leistungsklage ist insoweit überdies bereits deshalb unzulässig, weil gegen einen Versagungsbescheid grundsätzlich nur die Anfechtungsklage eröffnet ist (BSG Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R, juris Rn. 12 m.w.N.). 2. Soweit es den gegenüber der Klägerin ergangenen Versagungsbescheid vom 30.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2019 angeht, ist die Geltendmachung des Leistungsbegehrens aus den eben ausgeführten Gründen ebenfalls unzulässig. Die hiermit kombinierte Anfechtungsklage ist zwar zulässig (dazu a), aber unbegründet. Der angefochtene Versagungsbescheid dürfte zwar rechtswidrig (dazu b), die Klägerin aber durch diesen nicht beschwert sein (dazu c). a) Die Anfechtungsklage gegen den an die Klägerin gerichteten Versagungsbescheid ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich der Widerspruchsbescheid vom 10.07.2019 ausdrücklich nur zum „Ablehnungsbescheid […] vom 30.04.2019“ verhält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte sämtliche Widersprüche gegen die Bescheide vom 30.04.2019 bescheiden wollte (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGG). So hatte die Klägerin Widerspruch gegen sämtliche Bescheide vom 30.04.2019 erhoben und diese dabei ihrerseits missverständlich als „Ablehnungsbescheide“ bezeichnet. Weiter hat die Beklagte den Widerspruch der Patientin gegen den an diese gerichteten Versagungsbescheid unter dem 11.07.2019 ausdrücklich zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte, wenn sie mit dem Widerspruchsbescheid vom 10.07.2019 (nur) den Widerspruch gegen den an die Klägerin gerichteten Versagungsbescheid bescheiden wollte, dies klargestellt hätte. b) Es bestehen ernstliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des an die Klägerin gerichteten Versagungsbescheides. Dieser betrifft in der Sache Leistungsansprüche der Patientin nach dem Fünften Kapitel des SGB XII, weshalb zweifelhaft ist, ob die Klägerin insoweit überhaupt Mitwirkungspflichten i.S.d. §§ 60 ff., 66 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) treffen können. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin mit dem Kostenübernahmeantrag zugleich Leistungen der Hilfe zur Gesundheit beantragt hätte, wäre sie jedenfalls nicht Adressatin dieser Leistungen, sondern die Patientin (vgl. Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, § 60 Rn. 34). Aus denselben Gründen wäre die Klägerin auch nicht Empfängerin entsprechender Leistungen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Klägerin bemühten gewillkürten Prozessstandschaft oder einer vermeintlichen Abtretung. Beides ist vielmehr unzulässig (näher dazu unten 3b). c) Die Anfechtungsklage ist aber in jedem Fall deshalb unbegründet, weil die Klägerin durch den ihr gegenüber ergangenen Versagungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt, also materiell beschwert ist (dazu: Keller a.a.O., § 54 Rn. 9). Der Anspruch, den die Beklagte gegenüber der Klägerin versagt hat, steht dieser aus den eben ausgeführten Gründen nämlich unter keinem Gesichtspunkt zu. Eine Beschwer ergibt sich auch nicht aus einem vermeintlichen Rechtsschein. Selbst wenn von dem an die Klägerin gerichteten Versagungsbescheid ein Rechtsschein ausginge, ginge dieser nicht weiter als die Rechtsfolgen des § 66 SGB I, beträfe also insbesondere die materiell-rechtliche Rechtslage nicht (vgl. BSG Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 44/94, juris Rn. 16). Ein etwaiger Rechtsschein wäre damit allenfalls günstiger als die tatsächliche Rechtslage. 3. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 30.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2019 hat ebenfalls keinen Erfolg. Soweit sie Nothelferansprüche der Klägerin aus eigenem Recht betrifft, ist sie unbegründet (dazu a). Soweit die Klägerin Ansprüche der Patientin im Wege der Prozessstandschaft sowie aus abgetretenem Recht geltend macht, ist die Klage unzulässig (dazu b und c). a) Der geltend gemachte Nothelferanspruch kommt der Klägerin nicht zu. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 SGB XII erfüllt sind und insbesondere ein Eilfall vorliegt. Der Nothelferanspruch der Klägerin wird jedenfalls durch die originären Sozialhilfeansprüche der Patientin selbst verdrängt. Ein Nothelferanspruch nach § 25 Abs. 1 SGB XII besteht in Abgrenzung zum Anspruch der Hilfebedürftigen nämlich nur, solange die Beklagte keine Kenntnis vom Leistungsfall hatte und ein Anspruch der Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (allein) deshalb nicht entstanden war (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche der Klägerin als Nothelferin und der Hilfebedürftigen (vgl. BSG Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 19/12 R, juris Rn. 18). aa) Die notwendige Kenntnis hat die Beklagte hier am Aufnahmetag, dem 28.01.2019, erlangt (dazu <1>), womit dieser Tag im Ganzen nicht mehr vom Nothelferanspruch umfasst ist (dazu <2>). (1) Die Beklagte hat die notwendige Kenntnis vorliegend bereits am Aufnahmetag erlangt und zwar aufgrund des noch in der Nacht auf den 28.01.2019 um 02:01 Uhr an die Beklagte übermittelten Faxes. Dass sich dieses Fax bei den Verwaltungsakten der Beklagten nicht findet, ist unschädlich. Die Klägerin hat hierzu substantiiert – unter Nennung insbesondere der auf die Minute genauen Uhrzeit der Faxsendung – vorgetragen und die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Vielmehr hat die Beklagte selbst ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Klägerin sie noch am Aufnahmetag über den Behandlungsfall der Patientin unterrichtet habe, weshalb ein Nothelferanspruch bereits für den Aufnahmetag ausscheide. Damit besteht für den Senat kein Anlass, an der Richtigkeit des unbestrittenen Klägervorbringens zu zweifeln. (2) Wann ein Bediensteter der Beklagten das Fax tatsächlich erstmals zur Kenntnis genommen hat, ist dagegen ohne Belang. Gleiches gilt auch für die Frage, ob die Kenntnis i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB XII überhaupt voraussetzt, dass eine bestimmte (natürliche) Person, die für die zuständige Körperschaft zu handeln befugt ist, die positive Kenntnis von dem Hilfefall erlangt haben muss (so: Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 18 Rn. 20 m.w.N.) oder ob bereits der Eingang des Leistungsbegehrens beim Sozialhilfeträger ausreicht (dafür: Krohn in Hauck/Noftz, SGB XII <Stand der Einzelkommentierung: Apr. 2021>, § 25 Rn. 19, unter Verweis auf: BSG Beschluss vom 13.02.2014, B 8 SO 58/13 B, juris Rn. 8; vgl. auch: Buchner in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII <Stand der Einzelkommentierung: Mrz. 2014>, § 18 Rn. 10). Zwar spricht nichts dafür, dass ein zuständiger Bediensteter der Beklagten das Fax noch um 02:01 Uhr und damit weit vor Beginn der Dienstzeit tatsächlich wahrgenommen und gelesen hat. Die Dienstzeiten der Beklagten erstreckten sich täglich von 06:30 bis 18:30 Uhr; dies hat die Beklagte im Parallelverfahren zum Az. L 12 SO 222/20 auf Nachfrage mitgeteilt. Ebenso wenig bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass ein zuständiger Bediensteter das Fax nicht zumindest irgendwann im Laufe des 28.01.2019 tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Wann genau die Kenntnisnahme im Laufe des Tages erfolgte, ist nicht von Bedeutung (dazu sogleich bb). (3) Die nach § 18 Abs. 1 SGB XII geforderte Kenntnis liegt nicht erst dann vor, wenn der Sozialhilfeträger die notwendige Sachverhaltsermittlung durchgeführt hat. Zwar setzt die Kenntnis i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB XII die positive Kenntnis aller Tatsachen voraus, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistung zu erbringen (BSG Urteil vom 02.02.2012, B 8 SO 5/10 R, juris Rn. 18). Für die Annahme der Kenntnis ist es aber ausreichend (wenn auch erforderlich), dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist, damit der Sozialhilfeträger ggf. in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann (BSG Urteile vom 20.04.2016, B 8 SO 5/15 R, juris Rn. 11; und vom 26.08.2008, B 8/9b SO 18/07 R, juris Rn. 23); die Kenntnis wird dabei durch die positive Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall vermittelt, nicht erst durch den konkreten finanziellen Bedarf (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 9/17 R, juris Rn. 18; jeweils m.w.N.). Die Kenntnis i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB XII setzt eine vollständige Sachverhaltsaufklärung nicht voraus, sondern versetzt den Sozialhilfeträger erst in die Lage, die notwendigen Amtsermittlungen anzustellen. Dass der Nothelferanspruch insoweit auch in seinem zeitlichen Umfang zurücktritt, ist die denknotwendige Kehrseite dessen, dass der Kenntnisgrundsatz zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will (BSG a.a.O.). Weil die Kenntnis die Zäsur zwischen den Sozialhilfeansprüchen des Hilfebedürftigen auf der einen und dem Nothelferanspruch auf der anderen Seite markiert, verbietet sich auch eine Auslegung, die mit Blick auf den Nothelferanspruch höhere Anforderungen an die Kenntnis stellt als in Bezug auf die Sozialhilfeansprüche der Hilfebedürftigen. bb) Die im Laufe des 28.01.2019 erlangte Kenntnis schließt einen Nothelferanspruch für den gesamten Tag, d.h. rückwirkend ab 00:00 Uhr, aus (LSG NRW Urteil vom 22.06.2017, L 9 SO 137/15, juris Rn. 44; nachgehend: BSG Beschluss vom 01.03.2018, B 8 SO 63/17 B, juris Rn. 7 f.; Waldhorst-Kahnau in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 25 Rn. 28; Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 25 Rn. 16, 47; ähnlich auch: LSG Hamburg Urteil vom 30.08.2018, L 4 SO 41/17, juris Rn. 25 f.). Dies folgt daraus, dass zum einen die Ansprüche des Nothelfers und die Sozialhilfeansprüche des Hilfebedürftigen einander ausschließen und zum anderen die Sozialhilfe tageweise gewährt wird, der Tag also der kleinste Zeitraum eines Sozialhilfebezuges ist (LSG NRW a.a.O. Rn. 44). Die Kenntniserlangung im Laufe des 28.01.2019 begründete damit – vorbehaltlich der übrigen Voraussetzungen – dem Grunde nach einen Sozialhilfeanspruch der Patientin für den gesamten Tag und steht damit zugleich einem Nothelferanspruch der Klägerin entgegen. Ob eine Kenntnisnahme auch in den Fällen für den gesamten Tag wirkt, an dem ein Nothelfer den Sozialhilfeträger über einen Eilfall unterrichtet hat, wenn diese Unterrichtung nicht – wie hier – vor Dienstbeginn (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil vom 25.11.2020, L 12 SO 9/18, juris Rn. 38 f., 50), sondern erst nach Dienstschluss des Sozialhilfeträgers erfolgt, also insbesondere in den späten Abendstunden, bedarf keiner Entscheidung. b) Soweit die Klägerin Ansprüche der Patientin auf Hilfe zur Gesundheit geltend macht, ist die Klage wiederum unzulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte wegen der Hilfe zur Gesundheit lediglich Versagungsbescheide erlassen (§ 66 SGB I), aber noch keine Sachentscheidung getroffen hat; die Leistungsklage ist daher unstatthaft (dazu bereits oben 1 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Klägerin im Übrigen auch nicht klagebefugt. Ihr selbst kommt ein Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit nicht zu und sie ist weder berechtigt, etwaige Ansprüche der Patientin nach dem Fünften Kapitel des SGB XII in Prozessstandschaft geltend zu machen (dazu aa), noch ist eine Abtretung dieser Ansprüche zulässig (dazu bb). aa) Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt – unabhängig von ihrer Zulässigkeit im Sozialgerichtsprozess im Übrigen – grundsätzlich voraus, dass das geltend gemachte Recht übertragbar ist (Straßfeld a.a.O., § 54 Rn. 56; nochmals strenger: Groß in Berchtold, SGG, 6. Auflage 2021, § 54 Rn. 58: „i.d.R. ausgeschlossen“). Eine Übertragung (Abtretung) des Sozialhilfeanspruchs des Patienten auf die Klägerin schließt § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII indes aus (dazu sogleich bb). Jedenfalls dann, wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, dass ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozessführungsermächtigung unwirksam; ansonsten könnte das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGH Urteil vom 02.12.2003, VI ZR 243/02, juris Rn. 21 m.w.N.). Stets unzulässig ist eine gewillkürte Prozessstandschaft zudem, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu im Widerspruch stünde (vgl. BGH Beschluss vom 14.05.2008, XII ZB 225/06, juris Rn. 13 m.w.N.; dazu auch Straßfeld a.a.O.). Beides trifft auf den vorliegenden Fall zu. Insbesondere handelt es sich bei dem Sozialhilfeanspruch der Patientin um ein höchstpersönliches Recht; das Abtretungsverbot trägt dem Umstand Rechnung, dass die Sozialhilfe ihren Zweck (§ 1 S. 1 SGB XII) nur erfüllen kann, wenn sie dem Bedürftigen zu Gute kommt und dem Zugriff Dritter entzogen ist (vgl. dazu BSG Urteil vom 21.09.2017, B 8 SO 3/16 R, juris Rn. 18). bb) Der Anspruch auf Sozialhilfe kann nach § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Diese Regelung berücksichtigt, dass der Sozialhilfeanspruch höchstpersönlicher Art ist und deshalb die Forderung gegen den Sozialhilfeträger nicht übertragen werden kann; es handelt sich um ein uneingeschränktes gesetzliches Verbot, das absolut ist und keine Ausnahmen kennt (BSG Urteile vom 21.09.2017, B 8 SO 3/16 R, juris Rn. 18 f.; und B 8 SO 4/16 R, juris Rn. 14; zum AsylbLG vgl. BSG Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R, juris Rn. 27). Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass anderes in Fällen gelten mag, in denen es nicht mehr um den Sozialhilfeanspruch selbst geht, sondern um Erstattungsansprüche. Wegen des höchstpersönlichen Charakters des primären Sozialhilfeanspruchs setzt eine Abtretung dann aber voraus, dass dieser bereits festgestellt ist (BSG a.a.O. B 8 SO 4/16 R, juris Rn. 15; B 7 AY 2/12 R, juris Rn. 28); ein Abtretungsempfänger kann die Feststellung des Anspruchs nicht selbst betreiben (Coseriu/Filges in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 17 Rn. 28). Soweit ersichtlich hat die Beklagte etwaige Primäransprüche der Patientin bislang nicht beschieden. Unabhängig davon ist das Abtretungsverbot des § 17 SGB XII lex specialis gegenüber dem von der Klägerin bemühten § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I (Pflüger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, § 53 Rn. 101). Dass ungewiss ist, ob und ggf. mit welchem Erfolg die Patientin ihr etwaig gegen die Beklagte zustehende Sozialhilfeansprüche geltend machen wird, ist in diesen Zusammenhang ohne Belang. Besteht ein Anspruch der Hilfeberechtigten, sieht der Gesetzgeber auch dann keinen Raum für eine Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers auf Grundlage des § 25 SGB XII, wenn dieser die entstandenen Kosten letztlich deshalb nicht erhält, weil der Leistungsberechtigte die Leistung tatsächlich nicht in Anspruch nimmt (so BSG Beschluss vom 01.03.2018, B 8 SO 63/17 B, juris Rn. 8; zum Ganzen auch bereits Senatsurteil vom 25.11.2020, a.a.O. Rn. 56 f.). D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. Die Klägerin gehört in ihrer Eigenschaft als Nothelferin nach § 25 SGB XII zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 11.06.2008, B 8 SO 45/07 B, juris Rn. 9; sowie Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 13/12 R, juris Rn. 23). Das Verfahren ist auch nicht insoweit gerichtskostenpflichtig (§ 197a SGG), als die Klägerin einen Sozialhilfeanspruch der Patientin in Prozessstandschaft bzw. aus abgetretenem Recht geltend zu machen versucht hat (ebenso: LSG NRW Beschluss vom 26.04.2021, L 20 SO 143/21 B – n.v. –). Zwar ist anerkannt, dass die Kostenprivilegierung des § 183 SGG nicht gilt, soweit ein Beteiligter Ansprüche, die an sich unter § 183 SGG fielen, in Prozessstandschaft geltend macht (BSG Beschluss vom 04.06.2007, B 11a AL 153/06 B, juris Rn. 7). Steht aber ein unteilbarer Streitgegenstand zur Beurteilung (zur „unechten“ alternativen Klagehäufung vgl. oben A) und ist einer der Beteiligten mit einem von mehreren geltend gemachten „Belangen“ privilegiert, gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG (vgl. BSG Urteil vom 19.06.2018, B 2 U 2/17 R, juris Rn. 30; a.A. für eine Eventualklagehäufung aber: BSG Beschluss vom 26.07.2006, B 3 KR 6/06 B, juris Rn. 12 f.; Urteil vom 26.09.2006, B 1 KR 1/06 R, juris Rn. 31). Fälle, in denen ein Nothelfer sein Begehren auch auf vermeintlich abgetretene Rechte gestützt hat, hat im Übrigen auch das BSG als kostenprivilegiert behandelt (vgl. BSG Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R, juris Rn. 32). Ein sachlicher Grund, Fälle, in denen ein Nothelfer Ansprüche des Hilfebedürftigen in Prozessstandschaft geltend zu machen versucht, insoweit anders zu behandeln, sind nicht ersichtlich. E. Die Zulassung der Revision stützt sich auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Bereits die Frage, ob ein Nothelfer berechtigt ist, Ansprüche des vermeintlich Hilfebedürftigen geltend zu machen, zumal in gewillkürter Prozessstandschaft (vgl. dazu LSG Hamburg Urteil vom 05.06.2019, L 4 SO 11/17, juris Rn. 18), ist von grundsätzlicher Bedeutung F. Einer Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren bedarf es nach dem soeben (unter D) Gesagten nicht. Die Aufhebung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).