Beschluss
B 7 SF 1/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahmeerklärungen des Leistungsträgers gestützt wird.
• Bei gegebenem Sachvortrag kann eine Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis qualifiziert werden und damit den Rechtsweg zu den Sozialgerichten begründen.
• Ist ein Streitgegenstand trotz möglicher zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen auch durch öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen geprägt, entscheidet das zuständige Gericht über sämtliche Klagegründe nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG.
• Offensichtlich haltlose oder ausschließlich rechtweggesteuerte Vortragsteile sind bei der Rechtswegprüfung außer Betracht zu lassen; dies liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Kostenübernahmeerklärungen in Asylbewerberunterbringungen • Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahmeerklärungen des Leistungsträgers gestützt wird. • Bei gegebenem Sachvortrag kann eine Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis qualifiziert werden und damit den Rechtsweg zu den Sozialgerichten begründen. • Ist ein Streitgegenstand trotz möglicher zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen auch durch öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen geprägt, entscheidet das zuständige Gericht über sämtliche Klagegründe nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. • Offensichtlich haltlose oder ausschließlich rechtweggesteuerte Vortragsteile sind bei der Rechtswegprüfung außer Betracht zu lassen; dies liegt hier nicht vor. Die Klägerin betreibt seit Juli 2015 eine Unterkunft für Asylbewerber und forderte vom Beklagten Zahlung von 198.300 Euro für erbrachte Unterbringungsleistungen. Sie stützte ihre Forderung auf Abrechnungen über 50 Euro pro Person und Nacht sowie auf vom Beklagten gegenüber den Asylbewerbern erteilte Kostenübernahmeerklärungen. Das Sozialgericht Berlin erklärte den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und verwies an das Landgericht. Das Landessozialgericht bestätigte dies mit der Begründung, es handele sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit aus Miet- und Beherbergungsverträgen. Die Klägerin legte zulässig weitere Rechtsbeschwerde zum Bundessozialgericht ein. Streitentscheidend ist, ob die Anspruchsgrundlage öffentlich-rechtlich (AsylbLG) oder zivilrechtlich zu qualifizieren ist. • Rechtswegentscheidung nach der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses: Fehlt eine ausdrückliche Sonderzuweisung, ist auf die rechtliche Prägung des geltend gemachten Anspruchs abzustellen (§ 51 Abs.1 SGG, § 13 GVG). • Die Klägerin macht einen Erstattungsanspruch geltend, der sich aus den vom Beklagten erteilten Kostenübernahmeerklärungen ableiten lässt; sie legt dar, dass diese Erklärungen als unmittelbar berechtigende hoheitliche Akte im Asylbewerberleistungsrecht verstanden werden. • Kostenübernahmeerklärungen können — ebenso wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung — als deklaratorisches Schuldanerkenntnis qualifiziert werden, das die Zahlungspflicht des Leistungsträgers dem Grunde nach anerkennt; damit liegt eine öffentlich-rechtliche Prägung vor. • Selbst wenn der Anspruch alternativ zivilrechtlich (z. B. als Schuldbeitritt) oder öffentlich-rechtlich qualifiziert werden könnte, begründet dies den Sozialrechtsweg, weil nach § 17 Abs.2 Satz1 GVG das angerufene Gericht auch über andere Klagegründe zu entscheiden hat, sofern für einen von ihnen der Rechtsweg gegeben ist. • Vortrag, der offensichtlich nur auf die Eröffnung eines bestimmten Rechtswegs gerichtet ist, bleibt außer Betracht; hier ist der Vortrag der Klägerin jedoch nicht offenkundig haltlos oder rein rechtsweggesteuert. • Vorinstanzen haben deshalb zu Unrecht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet; die sozialgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben. Wichtigste Normen: § 51 Abs.1 SGG, § 17 Abs.2 Satz1 GVG, § 13 GVG. Das Bundessozialgericht hat die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt. Die Klage der Betreiberin der Unterkunft kann damit bei den Sozialgerichten weiterverfolgt werden, weil die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus den vom Leistungsträger erteilten Kostenübernahmeerklärungen als öffentlich-rechtlich geprägt angesehen werden können. Etwaige nebenstehende zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen beeinträchtigen die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht, da das zuständige Gericht nach § 17 Abs.2 GVG auch über diese zu entscheiden hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beklagte; der Streitwert wird auf 39.660 Euro festgesetzt.