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Urteil

B 2 U 1/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Haftung eines Bauunternehmers nach § 28e Abs. 3a i.V.m. § 28e Abs. 3d SGB IV ist auf das Volumen der vom in Anspruch genommenen Hauptunternehmer an Nachunternehmer vergebenen Bauleistungen bezogen auf das konkrete Bauwerk abzustellen. • Überschreitet die vom Hauptunternehmer an Nachunternehmer vergebene Auftragssumme den Schwellenwert von 500.000 Euro nicht, tritt die Nachunternehmerhaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV nicht ein. • Bei der Prüfung des Schwellenwerts ist nicht allein auf den Wert des Gesamtbauwerks oder auf die vom Bauherrn vergebenen Aufträge abzustellen, sondern auf die vom in Anspruch genommenen Bauunternehmer tatsächlich an Nachunternehmer vergebenen Leistungen. • Eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörde schließt die Haftung nicht aus; maßgeblich ist die gesetzliche Wertgrenze und die konkrete Fremdvergabe durch den haftenden Unternehmer.
Entscheidungsgründe
Haftung des Bauunternehmers für Nachunternehmer nur nach Umfang der an Nachunternehmer vergebenen Bauleistungen • Für die Haftung eines Bauunternehmers nach § 28e Abs. 3a i.V.m. § 28e Abs. 3d SGB IV ist auf das Volumen der vom in Anspruch genommenen Hauptunternehmer an Nachunternehmer vergebenen Bauleistungen bezogen auf das konkrete Bauwerk abzustellen. • Überschreitet die vom Hauptunternehmer an Nachunternehmer vergebene Auftragssumme den Schwellenwert von 500.000 Euro nicht, tritt die Nachunternehmerhaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV nicht ein. • Bei der Prüfung des Schwellenwerts ist nicht allein auf den Wert des Gesamtbauwerks oder auf die vom Bauherrn vergebenen Aufträge abzustellen, sondern auf die vom in Anspruch genommenen Bauunternehmer tatsächlich an Nachunternehmer vergebenen Leistungen. • Eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörde schließt die Haftung nicht aus; maßgeblich ist die gesetzliche Wertgrenze und die konkrete Fremdvergabe durch den haftenden Unternehmer. Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und hatte mit der Bauherrin einen Vertrag über Rohbauarbeiten (Gesamtvergütung ca. 1 Mio. Euro) geschlossen. Sie vergab die Arbeiten an der Bodenplatte an die S-GbR als Nachunternehmerin, deren Mitarbeiterbestand die Beklagte veranlasste, Beitragsbescheide für 2004/2005 zu erlassen. Die S-GbR beglich die Forderungen nicht. Die Beklagte pfändete die Schlussrechnung der S-GbR und setzte gegenüber der Klägerin einen Haftungsbetrag von 808,14 Euro fest, weil sie die Klägerin als haftenden Bauunternehmer nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e SGB IV ansah. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen die Klage ab, weil sie den Gesamtwert des Bauvorhabens als überschreitend ansahen. Die Klägerin wandte mit der Revision ein, sie hafte nur für die konkret an die Nachunternehmerin vergebenen Leistungen (knapp 20.000 Euro), sodass die Wertgrenze von 500.000 Euro nicht erreicht sei. • Revision der Klägerin ist begründet; die Festsetzung des Haftungsbetrags war rechtswidrig (§§ 170 Abs.2, 162 SGG). • Rechtsgrundlage der Haftung ist § 150 Abs.3 S.1 Alt.2 SGB VII i.V.m. § 28e Abs.3a SGB IV; der Haftungsausschluss bemisst sich nach § 28e Abs.3d SGB IV aF (Grenzwert 500.000 Euro). • Maßgebliche Bezugsgröße ist nicht pauschal der Wert des Gesamtbauwerks oder der zwischen Bauherrn und Hauptunternehmer vereinbarte Gesamtauftrag, sondern der Gesamtwert der Bauleistungen, die der in Anspruch genommene Hauptunternehmer tatsächlich an seine Nachunternehmer für das konkrete Bauwerk vergeben hat. • Wortlaut, systematische und teleologische Auslegung des § 28e Abs.3d SGB IV sprechen dafür, den Schwellenwert gegenüber dem Umfang der Fremdvergaben des haftenden Hauptunternehmers zu messen, um private Bauherren und kleinere Bauvorhaben zu schützen und die Regelung nicht übermäßig zu belasten. • Frühere Entscheidungen, die häufig Generalunternehmer betrafen, stehen dem nicht entgegen; dort fällt das Auftragsvolumen typischerweise mit dem Wert der Fremdvergaben zusammen, hier jedoch nicht. • Nach den unangegriffenen Feststellungen betrug die von der Klägerin an Nachunternehmer vergebene Nettoauftragssumme knapp 20.000 Euro (ca. 2 % des Rohbauwerts) und unterschreitet damit die 500.000-Euro-Grenze, sodass die Nachunternehmerhaftung nicht eingetreten ist. • Eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörde ersetzt nicht die gesetzlich normierte Prüfung der Schwellenwerte und bewirkt keinen Haftungsausschluss. Der Bescheid der Beklagten und die vorinstanzlichen Urteile werden aufgehoben; die Klägerin haftet nicht für die Beitragsrückstände der Nachunternehmerin, weil die von ihr tatsächlich an Nachunternehmer vergebene Nettoauftragssumme für das konkrete Bauwerk mit knapp 20.000 Euro den gesetzlichen Schwellenwert von 500.000 Euro nicht erreicht. Die Rechtsgrundlage (§ 150 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 28e SGB IV) wurde zu Unrecht angewandt, da die maßgebliche Bezugsgröße fehlerhaft bestimmt wurde. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung stellt klar, dass bei der Haftungsprüfung auf das Volumen der Fremdvergaben des in Anspruch genommenen Hauptunternehmers abzustellen ist und nicht pauschal auf den Wert des Gesamtbauwerks.