Urteil
S 49 U 125/22
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2025:0228.S49U125.22.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 46.235,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 46.235,26 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer ersatzweisen Beitragspflicht nach § 150 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] in Höhe von 46.235,26 €. Die Klägerin ist im Bereich der Gestaltung und Verwirklichung von Wohnimmobilien am Markt tätig. Rechtsvorgängerin der Firma war die Firma „G.“ . Ab 2012 bis 2017 erteilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Firma V.“ , R.-straße, I. den Auftrag zur Errichtung von mehreren Wohnimmobilien. Die Firma V.“ übernahm dabei Putz- und Malerarbeiten. Das Insolvenzverfahren bzgl. der Firma V.“ wurde am 01.10.2017 eröffnet. Ermittlungen des Hauptzollamtes ab September 2018 ergaben, dass bei der Firma V.“ in erheblichem Umfang Schwarzarbeit durchgeführt worden ist. Hieraus ergaben sich insbesondere weitere Beitragszahlungspflichten in der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer, die tatsächlich in Vollzeit tätig waren, aber zum Schein nur in Teilzeit beschäftigt worden waren. Die Lohndifferenz ist den Arbeitnehmern jeweils „schwarz“ ausgezahlt worden, wobei die Schwarzlohnzahlungen durch Scheinrechnungen für angebliche Fremdleistungen von sog. Servicefirmen verschleiert worden waren. Der Geschäftsführer der Firma V.“ gestand die Schwarzlohnzahlungen. Den von der Beklagten für die Jahre 2009 bis 2017 ermittelten Beitragsrückstand von insgesamt 991.203,15 € - davon 78.151,11 € für das Beitragsjahr 2015, 202.049,84 € für das Beitragsjahr 2016 und 161.200,69 € für das Beitragsjahr 2017 - machte die Beklagte – nach der Sachverhaltsdarstellung des Widerspruchsbescheides - mit Schreiben vom 19.05.2020 gegenüber dem Insolvenzverwalter der Firma V.“ geltend. Die Forderungen sind zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Durch die Ermittlungen des Hauptzollamtes erlangte die Beklagte Kenntnis davon, dass die Firma V.“ auch für die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin tätig geworden war. Mit Schreiben vom 03.01.2020 schrieb die Beklagte die Klägerin daher wegen eines „Ermittlungsverfahren wegen Beitragshaftung als Auftraggeber“ an. Das Unternehmen V.“ habe für den Rechtsvorgänger der Klägerin, die Firma „G.“ , Bauleistungen erbracht. Der Auftragnehmer sei seinen Zahlungspflichten gegenüber der Beklagten in den Jahren 2015, 2016 und 2017 trotz Mahnung und Zwangsvollstreckung nicht nachgekommen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main habe über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit bestünde Zahlungsunfähigkeit. Es würden daher Unterlagen für jedes Bauvorhaben benötigt werden, für das die Klägerin oder die Firma „G.“ in der Vergangenheit die Firma V.“ beauftragt habe. Folgende Dokumente seien zur Prüfung einzureichen: 1. Vertrag zwischen der Klägerin und dem Bauherrn bzw. Auftraggeber sowie die Schlussrechnung; 2. die Unterlagen zur Auftragsvergabe an den Auftragnehmer sowie dessen Nachweis der Präqualifikation bzw. qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten; 3. die (geprüften) Abschlags – und Schlussrechnungen des Auftragnehmers, falls die Klägerin keine Aufzeichnungen über Arbeitnehmer, Arbeitsentgelte und Arbeitsstunden des Auftragnehmers vorliegen hätte. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen. Mit E-Mail vom 09.01.2020 übersandte die Klägerin der Beklagten elf Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten, die auf die Firma V.“ ausgestellt worden waren: - Am 14.04.2012 stellte die Beklagte für die Firma V.“ eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 14.11.2012 aus. Die Firma V.“ sei Mitglied der Beklagten und habe die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bis zum heutigen Tage erfüllt (Verputzarbeiten: 672.294,00 €; Büroteil des Unternehmens: 31.407,00 €). Der Auftraggeber hafte grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragsnehmer für dessen nicht gezahlte UV–Beiträge (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Unbedenklichkeitsbescheinigungen würden nur dann von einer Inanspruchnahme befreien, wenn 1. die Gültigkeitszeiträume der Bescheinigungen den Zeitpunkt der Auftragsvergabe sowie den gesamten Bauzeitraum erfassen und 2. das Verhältnis der obigen Arbeitsentgelte zu der Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten plausibel sei und 3. der Auftragnehmer mit den obigen Unternehmensstellen die übernommenen Arbeiten ausführen könne. Die Unbedenklichkeitsbescheidung wurde bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgelegt. - Am 29.01.2013 stellte die Beklagte für die Firma V.“ eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 15.03.2013 aus. Die Firma V.“ sei Mitglied der Beklagten und habe die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bis zum heutigen Tage erfüllt (Verputzarbeiten: 818.404,00 €; Büroteil des Unternehmens: 41.971,00 €). Der Auftraggeber hafte grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragsnehmer für dessen nicht gezahlte UV–Beiträge (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Bescheinigung, die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgelegt worden ist, verweisen. - Am 14.03.2013 stellte die Beklagte für die Firma V.“ eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 15.05.2013 aus. Die Firma V.“ sei Mitglied der Beklagten und habe die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bis zum heutigen Tage erfüllt (Verputzarbeiten: 818.404,00 €; Büroteil des Unternehmens: 41.971,00 €). Der Auftraggeber hafte grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragsnehmer für dessen nicht gezahlte UV–Beiträge (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Bescheinigung, die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgelegt worden ist, verweisen. - Am 16.05.2013 stellte die Beklagte für die Firma V.“ eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 15.07.2013 aus. Die Firma V.“ sei Mitglied der Beklagten und habe die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bis zum heutigen Tage erfüllt (Verputzarbeiten: 818.404,00 €; Büroteil des Unternehmens: 41.971,00 €). Der Auftraggeber hafte grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragsnehmer für dessen nicht gezahlte UV–Beiträge (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Bescheinigung, die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgelegt worden ist, verweisen. - Am 17.02.2014 stellte die Beklagte für die Firma V.“ eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 17.03.2014 aus. Die Firma V.“ sei Mitglied der Beklagten und habe die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bis zum heutigen Tage erfüllt (Verputzarbeiten: 1.386.748,00 €; Büroteil des Unternehmens: 49.482,00 €). Der Auftraggeber hafte grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragsnehmer für dessen nicht gezahlte UV–Beiträge (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Bescheinigung, die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgelegt worden ist, verweisen. - Am 17.06.2014 stellte die Beklagte für die Firma V.“ eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 15.12.2014 aus. Die Firma V.“ sei Mitglied der Beklagten und habe die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bis zum heutigen Tage erfüllt (Verputzarbeiten: 1.386.748,00 €; Büroteil des Unternehmens: 49.462,00 €). Der Auftraggeber hafte grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragsnehmer für dessen nicht gezahlte UV–Beiträge (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Bescheinigung, die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgelegt worden ist, verweisen. - Am 18.12.2014 stellte die Beklagte für die Firma V.“ eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 15.05.2015 aus. Die Firma V.“ sei Mitglied der Beklagten und habe die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bis zum heutigen Tage erfüllt (Verputzarbeiten: 1.386.748,00 €; Büroteil des Unternehmens: 49.462,00 €). Der Auftraggeber hafte grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragsnehmer für dessen nicht gezahlte UV–Beiträge (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Bescheinigung, die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgelegt worden ist, verweisen. - Am 29.05.2015 stellte die Beklagte für die Firma V.“ eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 15.11.2015 aus. Die Firma V.“ sei Mitglied der Beklagten und habe die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bis zum heutigen Tage erfüllt (Verputzarbeiten: 2.574.990,00 €; Büroteil des Unternehmens: 93.995,00 €). Der Auftraggeber hafte grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragsnehmer für dessen nicht gezahlte UV–Beiträge (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Bescheinigung, die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgelegt worden ist, verweisen. - Am 10.12.2015 stellte die Beklagte für die Firma V.“ eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 15.05.2016 aus. Die Firma V.“ sei Mitglied der Beklagten und habe die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bis zum heutigen Tage erfüllt (Verputzarbeiten: 2.574.990,00 €; Büroteil des Unternehmens: 93.995,00 €). Der Auftraggeber hafte grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragsnehmer für dessen nicht gezahlte UV–Beiträge (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Bescheinigung, die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgelegt worden ist, verweisen. - Am 06.06.2016 stellte die Beklagte für die Firma V.“ eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 15.12.2016 aus. Die Firma V.“ sei Mitglied der Beklagten und habe die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bis zum heutigen Tage erfüllt (Verputzarbeiten: 1.661.064,00 €; Büroteil des Unternehmens: 111.467,00 €). Der Auftraggeber hafte grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragsnehmer für dessen nicht gezahlte UV–Beiträge (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Bescheinigung, die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgelegt worden ist, verweisen. - Am 27.03.2017 stellte die Beklagte für die Firma V.“ eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 15.07.2017 aus. Die Firma V.“ sei Mitglied der Beklagten und habe die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung erfüllt (Verputzarbeiten: 1.661.064,00 €; Büroteil des Unternehmens: 111.467,00 €). Der Auftraggeber hafte grundsätzlich aus dem Auftragsverhältnis zum Auftragsnehmer für dessen nicht gezahlte UV–Beiträge (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Bescheinigung, die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgelegt worden ist, verweisen. Mit Schreiben vom 23.01.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die übersandten Unbedenklichkeitsbescheinigungen allein nicht zur Exkulpation von der Haftung als Auftraggeber ausreichen würden. Es werde unvollständige Beantwortung des Schreibens vom 03.01.2020 gebeten. Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin am 21.02.2020 weitere Unterlagen; insbesondere Unterlagen zu den Bauprojekten Wohnbebauung A.-straße, Wohnbebauung E. und Wohnbebauung Y., bei denen die Firma V.“ als Auftragnehmer tätig geworden sei. Mit Schreiben vom 19.08.2020 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Beitragshaftung als Auftraggeber an. Die Firma V.“ habe auf folgenden Baustellen Bauleistungen i.S.d. § 101 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] erbracht: - Wohnbebauung A.-straße: 741.355,46 €; - Wohnbebauung E.: 1.102.866,61 €; - Wohnbebauung Y.: 1.163.000,00 €. - Gesamtsumme: 3.007.222,07 € Grundlage des Haftungsbescheides sei die Netto-Rechnungssumme aus den Bauvorhaben gewesen. Die Firma V.“ sei ihrer Zahlungspflicht u.a. für die Jahre 2015 bis 2017 nicht nachgekommen. Das AG Frankfurt am Main habe über das Vermögen der Firma V.“ das Insolvenzverfahren eröffnet. Es bestünde damit Zahlungsunfähigkeit. Die Klägerin hafte für die Erfüllung der Zahlungspflicht ihrer Auftragnehmerin wie ein selbstständiger Bürge. Es sei beabsichtigt, den Haftungsanspruch geltend zu machen. Über die angefallenen Arbeitsentgelte der angegebenen Aufträge hätte die Klägerin keine detaillierten Angaben gemacht. Die Arbeitsentgelte seien daher von der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung i.H.v. 2/3 der Nettoauftragssumme geschätzt worden. Danach würden sich ergeben: - für das Jahr 2015 bei einem Nettoauftragsvolumen von 523.309,74 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 348.873,16 €; - für das Jahr 2016 bei einem Nettoauftragsvolumen von 1.003.201,73 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 668.801,16 €; - für das Jahr 2017 bei einem Nettoauftragsvolumen von 574.145,86 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 382.763,91 €. Nach den vorliegenden Unterlagen stünde fest, dass der Gesamtauftragswert für die bezeichneten Aufträge jeweils die maßgebliche Wertgrenze von 275.000,00 € überschritten habe. Die Klägerin habe bisher sich nicht exkulpieren können, da nicht nachgewiesen worden sei, dass der Auftragnehmer ausreichend präqualifiziert gewesen sei. Es seien mehrere Unbedenklichkeitsbescheinigungen eingereicht worden, jedoch würden diese nicht zur Exkulpation von der Haftung als Auftraggeber führen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen würden die Zeiträume der Beauftragungen nicht vollständig und lückenlos abdecken. Es werde die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 24 Abs. 1 Zehntes Gesetzbuch [SGB X] bis zum 09.09.2020 gegeben. Die Klägerin erbat in der Folgezeit, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Fristverlängerungen und Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 05.11.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Frist letztmalig bis zum 26.11.2020 verlängert werde. Der Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der Akte in die Kanzlei werde abgelehnt. Die Akten lägen nur in elektronischer Form vor und könnten daher nicht versandt werden. Die Beklagte sei jedoch bereit, den die Klägerin betreffenden Teil der Akte als Anlage zu übersenden. Zudem sei aufgefallen, dass das Anhörungsschreiben einen Fehler beinhalte. Richtigerweise sei von folgenden Berechnungsparametern auszugehen: - Wohnbebauung A.-straße: 741.355,46 €; - Wohnbebauung E.: 1.102.866,61 €; - Wohnbebauung Y.: 1.163.000,00 €. - Gesamtsumme: 3.007.222,07 € Über die angefallenen Arbeitsentgelte der angegebenen Aufträge hätte K keine detaillierten Angaben gemacht. Die Arbeitsentgelte seien daher von B unter Berücksichtigung der Rechtsprechung i.H.v. 2/3 der Nettoauftragssumme geschätzt worden. Danach würden sich ergeben: - für das Jahr 2015 bei einem Nettoauftragsvolumen von 779.745,00 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 519.830,00 €; - für das Jahr 2016 bei einem Nettoauftragsvolumen von 746.766,47 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 497.844,32 €; - für das Jahr 2017 bei einem Nettoauftragsvolumen von 574.145,86 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 382.763,91 €. Mit Schreiben vom 25.11.2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die bisherigen Schreiben der Anhörungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X nicht genügen würden. Die Beklagte habe hierbei alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Leider würden keine für die Haftungsbegründung maßgeblichen Tatsachen mit Ausnahme des Umstands der Insolvenz mitgeteilt werden. Die daraus ermittelten Beiträge könnten durch die Klägerin nicht überprüft werden. Die Klägerin habe bereits seit 2012 bis Ende 2017 wirkende Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten eingereicht. Insofern sei in keiner Weise klar, warum die Annahme bestehe, dass die Firma V.“ ihren Beitragspflichten nicht nachgekommen sei. Zudem können nicht nachvollzogen werden, wie die Beklagte überhaupt auf die konkrete Höhe der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die Jahre 2015,2 1016 und 2017 komme. Ungeachtet dessen könne sich die Klägerin jedoch nach § 150 Abs. 3 S. 1 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3b SGB IV exkulpieren. Danach entfiele die Haftung, wenn ein Unternehmer nachweise, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflichten erfüllt habe. Dies könne durch eine Qualifikation gemäß § 6a der Vergabe – und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A erfolgen. So liege der Fall – unabhängig von den bereits eingereichten und ausreichenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen – hier. Die Klägerin habe sich von der Firma V.“ die als Anlage beigefügte Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis zum 31.10.2017 vorlegen lassen. Ferner ergäbe sich aus einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO für die Firma V.“ keine Eintragung. Die Firma V.“ habe die Handwerkskarte für ihren Betrieb und eine Bescheinigung der Stadt Kelkheim über den Betrieb des Gewerbes für Baumaßnahmen jeder Art überreicht bekommen. DieKlägerin habe sich folglich sämtliche erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen, aus denen sich ergebe, dass die Firma V.“ Gewähr dafür biete, ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für die Klägerin habe bereits aus diesen Unterlagen in keinerlei Hinsicht ein Anhaltspunkt bestanden, dass die Firma V.“ diese Verpflichtung gerade nicht erfülle oder erfüllt habe. Schließlich würden auch ausreichende qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen von der Beklagten vorliegen. Diese Bescheinigungen nach § 150 Abs. 3 S. 2 SGB VII würden den Bauzeitraum lückenlos abdecken. Zwar habe der Leistungszeitraum des Bauvorhabens E. erst im September 2017 geendet. Die Firma V.“ habe jedoch ab ca. Juni 2017 aufgrund der Insolvenz keine Arbeiten mehr auf der Baustelle erbracht und wurde erst im August nach vier- bis sechswöchiger Suche und Feststellung der notwendigen Restleistungen durch ein anderes Bauunternehmen abgelöst. Die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 27.03.2017 bescheinige die ordnungsgemäße Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung bis zum 15.07.2017. Die Klägerin sei daher in jedem Fall bis zum 15.07.2017 vollumfänglich exkulpiert. Dies entspreche auch der gängigen Rechtsprechung. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass eine Beitragsnachforderung für das Jahr 2015 bis einschließlich zum 15.07.2017 ausgeschlossen sei. Danach scheide eine Nachforderung aus, weil die Firma V.“ keinerlei Bauarbeiten mehr ausgeführt habe. Angesichts der in den Unbedenklichkeitsbescheinigungen genannten Summen habe auch für die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass etwaige Beiträge nicht abgeführt worden wären. Für die Firma V. “ seien auf den Baustellen zuletzt ca. 4-6 Mitarbeiter tätig gewesen, sodass dies mit den Zahlungen an die Beklagte in Einklang stünde. Allein das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigungen führe zu einer Exkulpation. Weitergehende Nachfragen, insbesondere eine Qualifikation, seien nicht erforderlich, obgleich sie hier auch durchgeführt worden seien. Auch die Höhe der Schätzung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes mit zwei Dritteln der Auftragssumme sei keinesfalls rechtmäßig. Die Beitragshaftung erstrecke sich nur auf die tatsächlich nicht abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ergebe sich zwanglos aus § 28i Abs. 4 SGB IV. Hierauf kommt es jedoch nicht mehr an, da die Klägerin durch die qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen exkulpiert sei. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 08.12.2020 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Beitragshaftung. Die Firma V.“ habe auf folgenden Baustellen Bauleistungen i.S.d. § 101 Abs. 2 SGB III erbracht: - Wohnbebauung A.-straße: - Wohnbebauung E.: - Wohnbebauung Y.: Die Firma V.“ sei ihrer Zahlungspflicht u.a. für die Jahre 2015 bis 2017 nicht nachgekommen. Das AG Frankfurt am Main habe über das Vermögen der Firma V.“ das Insolvenzverfahren eröffnet. Es bestünde damit Zahlungsunfähigkeit. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen würden die Zeiträume der Beauftragungen nicht vollständig und lückenlos abdecken. Daher würden diese nicht von einer Haftung als Auftraggeber befreien. Über die angefallenen Arbeitsentgelte der angegebenen Aufträge hätte die Klägerin keine detaillierten Angaben gemacht. Die Arbeitsentgelte seien daher von der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung i.H.v. 2/3 der Nettoauftragssumme geschätzt worden. Danach würden sich ergeben: - für das Jahr 2015 bei einem Nettoauftragsvolumen von 779.745,00 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 519.830,00 €; - für das Jahr 2016 bei einem Nettoauftragsvolumen von 615.939,04 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 410.626,03 €; - für das Jahr 2017 bei einem Nettoauftragsvolumen von 574.145,86 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 382.763,91€. Hieraus würde sich ein Haftungsteilbetrag ergeben von: - 19.102,59 € für das Jahr 2015; - 15.220,95 € für das Jahr 2016; - 15.369,56 € für das Jahr 2017. Die auf die ursprünglichen Beträge geleisteten Teilzahlungen würden anteilig auf die Haftungsforderung angerechnet werden. Da die Gesamthöhe der berechneten Haftungssummen für 2015 den aktuellen Rückstand der Firma V.“ übersteige, werde die Haftungssumme aller in Anspruch genommene Auftraggeber für 2015 anteilig auf die derzeit noch offenen Forderungen der Firma V.“ gekürzt. Der Haftungsteilbetrag 2015 für das Unternehmen der Klägerin werde daher auf 15.644,75 € gekürzt. Der gesamte Haftungsbetrag betrage somit 46.235,26 €. Die Einzelheiten solle die Klägerin der beiliegenden Berechnungsübersicht entnehmen. Der Bescheid, dem Berechnungsübersichten für die Jahre 2015, 2016 und 2017 beigefügt waren, ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10.12.2020 zugestellt worden. Neben dem Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin fertige die Beklagte ein Begleitschreiben vom 08.12.2020 für den Prozessbevollmächtigten. Die entsprechenden Einwände aus der Stellungnahme vom 25.11.2020 würden nicht durchgreifen. Es liege eine ausreichende Anhörung nach § 24 SGB X vor. Die angesprochene Aufstellung über die gegenüber der Firma V.“ berechneten Beiträge und die von dieser geleisteten Zahlungen sei nicht erforderlich, um wirksam anzuhören. Voraussetzung für die Inanspruchnahme sei das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in Verbindung mit einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Dies sei gegeben. In der Anlage werde als Beleg für die bestehenden Beitragsrückstände die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren vom 19.05.2020 übersandt. Da die Gesamthaftungssumme alle Auftraggeber für sämtliche infrage kommenden Jahre den aktuellen Beitragsrückstand nicht übersteigen dürfe, würden bereits geleistete Zahlungen automatisch berücksichtigt werden. Die im Anhörungsschreiben angegebenen Rechnungssummen seien den Rechnungen entnommen worden, welche die Klägerin eingereicht habe. Es seien keine Zwischenrechnung eingereicht worden. Daher seien bei den Bauvorhaben, die ohne Datum in der Schlussrechnung angegebenen Abschlagszahlungen anhand der Rechnungsnummer den einzelnen Jahren zugeordnet worden. Der Anteil für 2014 sei im Weiteren nicht berücksichtigt worden, da der Haftungsanspruch für dieses Jahr bereits verjährt gewesen sei. Eine Aufstellung über die Berechnung sei dem Schreiben beigefügt. Die vorgelegten Unterlagen anderer Stellen hätten keinerlei Auswirkung auf die Haftung von Klägerin. In § 28i SGB IV sei abschließend geregelt, welche Unterlagen geeignet sein, um sich von der Haftung als Auftraggeber zu exkulpieren. Die vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen würden nicht ausreichen, um die Klägerin von der Haftung zu exkulpieren, da diese die einzelnen Bauvorhaben nicht lückenlos abdecke. Die gegenteilige Aussage sei nicht korrekt. Für folgende Zeiträume seien keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch K eingereicht worden: - 15.11.2012 bis 28.01.2013; - 16.07.2013 bis 16.02.2014; - 18.03.2014 bis 16.06.2014; - 16.12.2014 bis 18.06.2014; - 16.05.2015 bis 28.05.2015; - 16.11.2015 bis 09.12.2015; - 16.05.2016 bis 05.06.2016; - 16.12.2016 bis 26.03.2017. Entgegen der Auffassung der Klägerin reiche das bloße Vorliegen einer oder mehrerer Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten nicht aus, um eine Exkulpation zu bewirken. Dies gehe auch aus dem Text der Unbedenklichkeitsbescheinigung klar hervor. So könne eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von einer Inanspruchnahme nur dann befreien, wenn die Gültigkeitszeiträume der Bescheinigungen den Bauzeitraum vollständig erfassen würden. Auch die ständige Rechtsprechung würde entscheiden, dass Unbedenklichkeitsbescheinigung nach ihrem Ablauf zu erneuern seien. Auch die Höhe der Schätzung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes sei rechtmäßig. Mangels konkreter Unterlagen sei eine Schätzung vorzunehmen gewesen. Die Ansetzung dieser Schätzung erfolge zugunsten der Klägerin, da sich die geschätzten Entgelte somit nur auf die konkreten Beauftragungen beziehe darüber hinaus keine Inanspruchnahme für andere Tätigkeiten der Firma V.“ eingeschlossen werde. Die Gesamthaftungssumme sämtliche Auftraggeber für alle infrage kommenden Jahre dürfe den aktuellen Rückstand der Firma V.“ nicht übersteigen. Sollte dies aufgrund der geleisteten Teilzahlung der Fall sein, werde die errechnete Haftungssumme anteilig gekürzt, sodass es zu keiner Überzahlung komme. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.01.2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Haftung nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV bestünde bereits dem Grunde nach nicht. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen würden sehr wohl den gesamten Zeitraum bis zum 15.07.2017 abdecken. Sie würden bereits aus dem Einleitungssatz zu erkennen geben, dass sämtliche Zahlungspflichten bis zum heutigen Tage erfüllt seien. Die Beklagte müsse sich letztendlich daran festhalten lassen, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigungen ungeachtet einer etwaigen Gültigkeitsdauer jedenfalls rückwirkend die ordnungsgemäße Beitragszahlung aller Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bestätigen würden. Dies werde im Übrigen dadurch gestützt, dass die Gültigkeitsdauer stets im Verhältnis zum Bescheiddatum einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfasse. Da bis auf die letzte Unbedenklichkeitsbescheinigung alle Bescheide diese Formulierung enthalten würden, habe die Klägerin ohne weiteres zu Recht davon ausgehen dürfen, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung, wie sie von der Beklagten ausdrücklich bestätigt worden seien, vollumfänglich und ordnungsgemäß erfüllt worden seien. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte dem Auftragnehmer aufgrund des Wortlautes „bis heute“ für die Vergangenheit durchgehend eine Unbedenklichkeitsbescheinigung habe ausstellen wollen. Darüber hinaus habe sie zukunftsbezogene die Beitragsabführungspflichten bis zum genannten Datum bestätigt. Eine andere Auffassung sei fernliegend. Dies gelte schon deshalb, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gravierende Auswirkung auf die Haftungsverteilung zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer habe. Der Generalunternehmer müsse sich daher in besonderem Maße auf den Inhalt verlassen dürfen. Aber selbst wenn man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen würde, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht den Auftragszeitraum lückenlos abdecken würden, ergebe sich eine Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides vom 08.12.2020, jedenfalls der konkreten Höhe nach. Unstreitig würden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen auch nach der Rechtsauffassung der Beklagten den verfahrensgegenständlichen Zeitraum im weit überwiegenden Umfang abdecken. Letztlich würde es nach der Rechtsauffassung der Beklagten lediglich für insgesamt 144 Tage, damit ca. 4,8 Monate an einer Unbedenklichkeitsbescheinigung fehlen. Äußerst hilfsweise sei die Haftungssumme daher nur anteilig für die lückenbehafteten Zeiträume zu zahlen. Daraus folge zwingend, dass die Beitragshaftung vollständig entfalle. Die Gesamtbeiträge aus dem Jahr 2016 i.H.v. 15.220,95 €, aus 2015 i.H.v. 15.644,75 € und für das Jahr 2017 i.H.v. 15.369,56 € müssten entsprechend pro ratio temporis gekürzt werden. Für 2017 könne zunächst wegen des Auftragsendes im Juni 2017 ohnehin nur der hälftige Betrag zugrundegelegt werden. Bei der Gesamthöhe von 38.550,48 € bei insgesamt 900 sozialversicherungsrechtlichen Tagen vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2017 müsse berücksichtigt werden, dass lediglich 144 Tage nicht von Unbedenklichkeitsbescheinigung abgedeckt sein. Dies ergebe einen Betrag i.H.v. 6.168,07 €. Nur äußerst vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die alleinige Existenz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen schon zur Exkulpation im Sinne des § 150 Abs. 3 S. 2 SGB VII führe und nicht darüber hinaus gehende Erklärungen im Sinne des §§ 28i Abs. 3b SGB IV notwendig seien. Eine Präqualifikation sei nicht erforderlich. Der Gesetzgeber habe durch die abweichende Regelung in § 150 Abs. 3 S. 2 SGB VII aber auch klar zu erkennen gegeben, dass es auf eine Lückenlosigkeit nicht ankomme, auf das Wort „lückenlos“ werde gerade verzichtet. Nach alledem sei eine Lückenlosigkeit keineswegs Voraussetzung für eine Exkulpation. Die Beklagte habe das zu leistende und der Beitragshaftung zugrunde gelegte Arbeitsentgelt auf zwei Drittel der Auftragssumme geschätzt. Für diese Schätzung gebe es keine ausreichende Grundlage. Sofern sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts berufe, sei jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Fundstelle genannt worden. Eine solche Entscheidung des Bundessozialgerichts existiere auch nicht. Rechtsgrundlage für eine Schätzung sei § 165 Abs. 3 SGB VII. Danach könne der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen, soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen würden. Dabei würde es sich um eine Tatsachenfeststellung handeln, die mit Erfahrungswerten an den wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnissen auszurichten seien. Es sei schon zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt entsprechende Ermittlungen angestellt habe, um die tatsächlichen auf das Arbeitsentgelt entfallende Summe des Auftragsvolumens festzustellen. Keinesfalls sei diese jedoch mit zwei Dritteln einzusetzen. Vielmehr sei hiernach eine Schätzung von 50 % der Nettoauftragssumme in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung gebilligt worden. Wenn überhaupt dann könne das Arbeitsentgelt lediglich i.H.v. 50 % der Nettoauftragssumme veranschlagt werden. Mit Schreiben vom 03.03.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Widerspruchsbegründung nicht zu einer Abänderung des Haftungsbescheides führe. Der Verweis auf den Wortlaut der Unbedenklichkeitsbescheinigungen ändere nichts daran, dass diese nicht lückenlos vorliegen würden. Sofern sich ein Auftraggeber nicht von der Haftung exkulpieren könne, hafte er für die kompletten, seine Beauftragung betreffenden Beitragsverbindlichkeiten seines Nachunternehmers für das jeweilige Bauvorhaben. Weder das Gesetz noch die aktuelle Rechtsprechung würden vorsehen, dass ein Auftraggeber anteilig hafte. Da aus den Unterlagen keine konkreten Lohnsummen hervorgingen, sei die Schätzung der Entgelte durch die Beklagte unumgänglich unzulässig gewesen. Aus einem Urteil des BGH vom 10.11.2009 (1 StR 283/09) gehe hervor, dass eine branchenübliche lohnsteuerlich des lohnintensiven Baugewerbes i.H.v. 2/3 des Nettoumsatzes als Bruttolohnsumme als zutreffend angesehen werden könne. Ein Abweichen wäre dann angezeigt, wenn sich aus der Rechnung auch Materiallieferungen in einem erheblichen Anteil ergeben würden. Da die vorgelegten Rechnungen lediglich pauschal Rechnung Summen ausweisen würden, greife diese Argumentation hier nicht. Es sei daher nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall von der Rechtsprechung des BGH abgewichen werden solle. Mit Antwortschreiben vom 11.08.2021 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Die Klägerin bleibe bei ihrer Auffassung zur Lückenlosigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung, welche nicht zur vollständigen Haftung für den Gesamtzeitraum führen könne. Im Übrigen müsse sich auch die Beklagte an ihre eigenen Erklärungen halten, welche eine ordnungsgemäße Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ausdrücklich rückwirkend bestätigen würden. Wenn man dies anders sähe, würde dies dazu führen, dass die gesetzliche Unfallversicherung die doppelten Beiträge erhalte, da der ursprüngliche Beitragsschuldner zunächst weitestgehend Beiträge abgeführt habe und sodann die Beiträge mangels Exkulpation noch einmal vom Generalunternehmer gefordert werden könnten. Dies sei jedoch erkennbar nicht Sinn und Zweck der subsidiären Generalunternehmerhaftung. Die Haftung der Klägerin sei insgesamt jedenfalls nur anteilig auf die Zeiträume ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung begrenzt. Die Berechnung der Beklagten zur Höhe könne nicht nachvollzogen werden. Das zitierte Urteil des BGH sei vorliegend nicht einschlägig, da sich um eine strafgerichtliche Verfahren und eine Auslegung von Strafnormen gehandelt habe. Diese seien für die sozialgerichtliche Rechtsprechung nicht relevant und würden daher auch nicht herangezogen werden. Sachnäher sei durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte bei einer Schätzung von 50 % der Nettoauftragssumme ausgegangen worden. Vorliegend sei auch die Schätzung völlig übersetzt. Es würde sich um ein materialintensives Gewerbe handeln, wobei sicherlich die Lohnkosten ein hohen, gegebenenfalls bis 50 % reichenden, Prozentsatz ausmachen würden. Der Nachunternehmer habe jedoch noch eine Gewinnspanne im Rahmen der Nettoauftragssumme, die zusammen mit den Material– und den sonstigen Kosten, wie den Transport und den Verwaltungsaufwand, nicht lediglich mit einem Drittel angesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage der Haftung sei § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a SGB IV. Danach hafte ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftrage, für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Unternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Danach würde die Klägerin für die Beauftragung der Firma V.“ für Bauvorhaben in den Jahren 2015, 2016 und 2017 wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Zahlungspflichten der Firma V.“ aus den Jahren 2015 bis 2017 haften. Die bestehenden Zahlungspflichten seien gegenüber der Firma V.“ für die Jahre 2015 bis 2017 mit Bescheid vom 19.05.2020 festgesetzt, vom Insolvenzverwalter anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Die Haftung greife ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000,00 € (§ 28e Abs. 3a S. 2 SGB IV). Dieser Wert werde bei den drei Aufträgen der Klägerin jeweils überschritten. Die Auftraggeberhaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV sei der Höhe nach insoweit begrenzt, dass der Haftungsschuldner lediglich für den Betrag hafte, welcher sich als Beitrag für die von ihm beauftragten Leistungen ergäbe. Die Unternehmen hätten gesonderte Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Zuordnung der Arbeitsentgelte, der Arbeitnehmer und der geleisteten Stunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst– oder Werkvertrag hervorgingen (§ 165 Abs. 4 SGB VII). Nachdem entsprechende Unterlagen nicht vorgelegen hätten, sei die Beklagte berechtigt gewesen, gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII eine Schätzung der Arbeitsentgelte und damit der Beitragsschuld vorzunehmen. Die Befugnis zur Schätzung umfasse auch die Zuordnung der Lohnsumme zu den Beitragsjahren. Die Höhe der Schätzung der Lohnsumme sei hier nicht zu beanstanden. Es sei von dem Rechnungsbetrag ausgegangen worden und ein Lohnkostenanteil von zwei Dritteln angesetzt worden. Diese Quote sei allgemein üblich und werde durch die Rechtsprechung akzeptiert, soweit keine Anhaltspunkte für eine Abweichung gegeben seien. Aus den vorgelegten Rechnungen der Firma V.“ würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die Anlass dafür bilden würden, von der üblichen Lohnquoteneinschätzung abzuweichen. Die entsprechende Quote von zwei Dritteln werde von der Rechtsprechung als üblich akzeptiert. Dies gelte insbesondere für die Fälle von Schwarzarbeit, die vorliegend auch gegeben sei. Aus der von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung ergäbe sich nichts Anderes. Allein die Pauschalbehauptung von Materialkostenanteilen genüge nicht, um die Angemessenheit der Schätzung zu erschüttern. Der Haftungsbetrag sei auf der Grundlage der Lohnsumme korrekt berechnet worden. Berechnungsfehler seien nicht moniert und auch nicht ersichtlich. Zu Recht sei für das Jahr 2015 aufgrund der Gesamtsicht über alle Haftungsschuldner davon ausgegangen worden, dass die Aufträge der Klägerin etwa 20,0186 % der Aufträge der Firma V.“ im Jahr 2015 ausgemacht hätten. Daher sei es sachgerecht, die Haftung der Klägerin auf diesen Anteil an den noch offenen Beiträgen zu beschränken (78.151,11 € offene Beiträge mal 20,0186 % = 15.644,75 €). Die gemäß § 28e Abs. 3b SGB IV bestehende Möglichkeit der Exkulpation sei hier nicht berücksichtigt worden. Diese Exkulpationsmöglichkeit setze voraus, dass der Auftraggeber ohne eigenes Verschulden davon ausgehen könne, dass der Auftragnehmer seinen Zahlungspflichten erfüllen. Die Norm werde nach einhelliger Kommentierung und Rechtsprechung so ausgelegt, dass der Auftraggeber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Auswahl des Nachunternehmers anwenden müsse. Dies betreffe sowohl den Zeitpunkt der Auftragsvergabe als auch den gesamten Zeitraum des Bauvorhabens. Ein Verschulden sei ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers durch eine Präqualifikation nachweise. Die Annahme, dass sich eine solche Präqualifikation aus den eingereichten Unterlagen ergebe, gehe fehl. Bei einer Präqualifikation würde es sich um eine vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise nach § 6a der VOB/Ä handeln. Diese Prüfung erfolge ausschließlich durch die vom Verein für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. benannten Präqualifiktionsstellen. Die Firma V.“ habe an keinen entsprechenden Verfahren teilgenommen. Gemäß § 28e Abs. 3f SGB IV könne der Unternehmer den Nachweis nach § 28e Abs. 3b S. 2 SGB IV anstelle der Präqualifikation auch durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses erbringen. Für den Nachweis der Sorgfalt komme es darauf an, ob der Auftraggeber die ordnungsgemäße Beitragszahlung des Auftragnehmers geprüft habe. Es habe keinen Einfluss, ob die Beklagte im Zeitraum des Bauvorhabens tatsächlich Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den Auftragnehmer ausgestellt habe oder theoretisch hätte ausstellen können, sondern allein, ob der Auftraggeber sich solche vom Auftragnehmer vorlegen habe lassen. Für eine erfolgreiche Exkulpation müsse der Auftraggeber den Nachweis erbringen, dass die Bescheinigungen erhalten und diese inhaltlich geprüft habe. Die vorgelegten elf Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten für die Firma V.“ würden für eine Exkulpation nicht genügen. Eine Exkulpation sei nur dann möglich, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigungen den Zeitraum des Bauvorhabens vollständig lückenlos abdecken würden. Entgegen der Annahme der Klägerseite werde die Exkulpation durch § 150 Abs. 3 SGB VII nicht insoweit modifiziert, dass hier abweichend auf eine Lückenlosigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 28e Abs. 3f SGB IV verzichtet würde. Die Vorschrift verweise explizit auch auf die Regelung zu Exkulpation nach § 28e Abs. 3f SGB IV. Eine Modifikation erfolge allein in Bezug auf die Art der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Während § 28e Abs. 3f SGB IV auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen (der Krankenkassen) abstelle, welche lediglich die Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmerausweise, seien für die Exkulpation gegenüber den Unfallversicherungsträgern nach § 150 Abs. 3 S. 2 SGB VII qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen notwendig, welche die veranlagten Unternehmensteile und die diesen jeweils zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers aufführen würden. Im Übrigen würden die Voraussetzungen des § 28e Abs.3f SGB VII für eine Exkulpation weiterhin gelten. Die vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen seien nicht lückenlos. Zwischen den für die drei Aufträge einschlägigen Unbedenklichkeitsbescheinigungen würden zeitliche Lücken von bis zu drei Monaten ohne Bescheinigung liegen. Bei allen drei Bauvorhaben würden damit erhebliche zeitliche Lücken zwischen den Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorliegen. Entgegen der Ansicht der Klägerseite folge daraus nicht, dass die Klägerin lediglich für die Zeiträume der Lücken haften würde. Eine Lückenhaftigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigungen führe dazu, dass die Klägerin sich insgesamt nicht exkulpieren könne. In den Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten würde ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass diese nur dann von einer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner der Beiträge des Subunternehmens befreien würden, wenn die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen den Bauzeitraum vollständig erfassen würden. Ein Vertrauensschutz, somit nicht in Betracht, da dieser nur an eine Haftungsbefreiung bei Lückenlosigkeit anknüpfen könne. Zwar sei die ausdrückliche Nennung der Lückenlosigkeit erst mit der Änderung des § 28e Abs. 3f SGB IV zum 01.07.2020 in das Gesetz aufgenommen worden. Hiermit sei jedoch nur eine sprachliche Klarstellung der bereits bisher bestehenden Rechtslage erfolgt. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/19037, S. 44). Aus der von der Klägerseite anderweitig zitierten Rechtsprechung ergebe sich kein durchgreifendes Argument, da diese juristisch nicht tragfähig sei. Diese Rechtsprechung setze voraus, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ohne weitere Voraussetzung für den Zeitraum der Gültigkeit von der Haftung befreien würde. Dies sei aber gerade streitig, da nach der Rechtsauffassung der Beklagten die Lückenlosigkeit der Bescheinigungen weitere Voraussetzung der Exkulpation sei. In der Begründung der Rechtsprechung liege somit ein juristischer und logischer Argumentationsfehler in Form eines Zirkelschlusses vor. Mit Schriftsatz vom 13.04.2022, der am selben Tag beim SG Duisburg eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, dass der Bescheid formell und materiell rechtswidrig sei. Die formelle Rechtswidrigkeit der Bescheidung ergebe sich aus einem Verstoß gegen das Anhörungsverfahren ist nach § 24 Abs. 1 SGB X. Die entsprechenden Tatsachenmitteilungen der Beklagten seien unvollständig gewesen. Es sei lediglich die Insolvenz mitgeteilt worden. Die Klägerseite habe keiner Hinsicht überprüfen können, ob und inwieweit nach Auffassung der Beklagten bereits Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gezahlt worden seien oder nicht. Es sei nicht nachvollziehbar und für eine Anhörung notwendig detailliert darzulegen gewesen, wie die Beklagte überhaupt auf die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes für die Jahre 2015, 2016 und 2017 gekommen sei. Der Bescheid sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Beitragshaftung nach § 150 Abs. 3 S. 1 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a SGB IV würden nicht vorliegen. Es liege eine präqualifikationsgleiche Prüfung vor, welche die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV entfallen lasse. Dies ergebe sich aus den bereits eingereichten Unterlagen. Es bestünden lückenlose qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Ab dem 15.06.2017 habe die Firma V.“ tatsächlich keine Arbeiten mehr auf den Baustellen erbracht. Sie sei im August 2017 nach vier– bis sechswöchiger Suche und Feststellung der notwendigen Restleistungen durch ein anderes Bauunternehmen abgelöst worden. Für den Zeitraum bis zum 15.07.2017 würden lückenlose qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten sämtlich vorliegen. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Formulierung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen welche eine Erfüllung der Zahlungspflichten „bis zum heutigen Tage“ deklarieren würden. Zudem sei ein Teil der Bescheinigung erkennbar zukunftsgerichtet. Der Eingangssatz beziehe sich auf die Vergangenheit. Da bis auf die letzte Unbedenklichkeitsbescheinigung alle Bescheinigungen diese Formulierung enthalten würden, könnte die Klägerin ohne weiteres zu Recht davon ausgehen, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung in der Vergangenheit vollumfänglich und ordnungsgemäß erfüllt worden sein, wie dies von der Beklagten gerade ausdrücklich bestätigt worden wäre. Das Risiko, dass sich nachträglich herausstelle, dass die tatsächliche Sachlage nicht der bescheinigten Sachlage entsprochen habe, trage die Beklagte. Andernfalls wäre das Instrument der Unbedenklichkeitsbescheinigung sinnlos. Es werde außerdem darauf hingewiesen, dass es für die Exkulpation nicht notwendig sei, dass die Klägerin im Besitz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen sei. Der Vorlagepflicht des § 150 Abs. 3 S. 2 SGB VII ließe sich nicht entnehmen, dass es allein auf den Besitz der Klägerin ankomme. Wenn und soweit die Beklagte für den gesamten Bauzeitraum Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt habe, exkulpiere bereits dies die Klägerin. Es wäre ein reiner Formalismus die Klägerin in einem solchen Fall in Anspruch zu nehmen, nur, weil diese keinen physischen Besitz an den Bescheinigungen (mehr) habe. In diesem Fall ei der Nachunternehmer gerade vertrauenswürdig, weil die entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden sei, während die Haftung daran anknüpfe, dass ein unzuverlässiger Nachunternehmer beauftragt worden sei. Die Beklagte werde noch einmal ausdrücklich aufgefordert, die von ihr ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen vorzulegen. Selbst bei (bestrittener) Lückenhaftigkeit sei eine Exkulpation gegeben. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten, dass die Lückenhaftigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung zum vollständigen Wegfall der Exkulpationswirkung führen würde, sei falsch. Zumindest anteilig müssten dann für die Zeiträume, für die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegen hätten, die entsprechenden Beiträge nicht gezahlt werden. Dies betreffe im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich 144 Tage. Es sei nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 150 Abs. 3 SGB VII dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger eine doppelte Beitragsquelle zu schaffen. Zudem werde der redliche Generalunternehmer geschützt, welcher die Subunternehmer überprüfe. Vorliegend hätte die Klägerin alles getan, um sich der ordnungsgemäßen Abführung von gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträgen durch den Subunternehmer V.“ zu vergewissern. Die Zeiträume, für welche keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliege, seien im Gesamtzeitraum marginal und geringfügig. Daraus werde deutlich, dass sich die Klägerin sehr wohl bemüht haben, die Beitragsabführung zu prüfen. Dies sei auch vertraglich abgesichert worden. Die entsprechende Rechtsauffassung der Beklagten stünde auch im offenen Widerspruch zur Rechtsprechung des LSG Niedersachsen Bremen (Urt. v. 26.06.2019 – L 3 U 194/16) sowie des LSG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 06.07.2016 – L 17 U 301/15). Die von der Beklagten angeführte anderweitige Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig. Schließlich sei auch das Arbeitsentgelt der Höhe nach falsch geschätzt. Rechtsgrundlage der Schätzung sei § 165 Abs. 3 SGB VII. Es werde bestritten, dass die Beklagte überhaupt entsprechende Ermittlungen über den Anteil des Arbeitsentgeltes angestellt habe. Keinesfalls agil sei jedoch mit zwei Dritteln anzusetzen. Die bereits zitierten Urteile hätten eine Schätzung mit 50 % bzw. 60 % der Nettoauftragssumme gebilligt. Für die von der Beklagten vorgenommene Schätzung mit zwei Dritteln gebe es keine Anhaltspunkte. Die Beklagte habe immer noch keine dezidierte Berechnung der vermeintlich durch die Firma V.“ geschuldeten Unfallversicherungsbeiträge vorgelegt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Inanspruchnahme der Klägerin sei die bestehende Beitragsschuld der Firma V.“ , die hier der Höhe nach völlig unklar sei. Letztlich verhalte sich die Beklagte so, dass die Klägerin und das Gericht schlicht glauben müssten, dass die Firma V.“ Beiträge geschuldet habe und in welcher Höhe dies der Fall gewesen sei. Dieser Punkt sei aber für die Begründung der Inanspruchnahme der Klägerin essentiell. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass erstmalig im Klageverfahren der Vortrag zur angeblich fehlenden Anhörung und zur Exkulpation durch Vertragsgestaltung erfolgt sei. Die Beklagte ginge nicht von einer unzureichenden Anhörung aus. Sie habe die Klägerin nach Tatsachenermittlung mit Schreiben vom 19.08.2020 angehört. Die Angabe der Klägerin, dass ihr die zugrundeliegenden Tatsachen nicht ausreichend bekannt gewesen sein, sei abwegig, da im Anhörungsverfahren Akteneinsicht gewährt worden sei und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Aber selbst wenn eine fehlerhafte Anhörung vorgelegen hätte, wäre diese jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Klägerin sei nach der Widerspruchsbegründung nochmals mit Schreiben vom 03.03.2021 angehört worden. Eine fehlerhafte Anhörung sei sogar noch im Klageverfahren nachträglich heilbar. Es gebe bestimmt verschiedene Urteile von Landessozialgerichten, welche die Rechtsauffassung der Beklagten stützen würden, wonach keine vollständige Akteneinsicht zu gewähren gewesen wäre. Der Vortrag der Klägerseite zur Exkulpation durch Vertragsgestaltung entspreche nicht den Anforderungen der Haftungsnorm. Die Argumentation, dass sich die Klägerin exkulpieren könne, weil sie die Firma V.“ vertraglich zur Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigung verpflichtet habe, sei offensichtlich nicht für den Nachweis des mangelnden Verschuldens geeignet. Es genüge nicht, den Subunternehmer zu verpflichten, die Bescheinigung vorzulegen. Die Haftung entfalle bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann, wenn die Bescheinigungen dem Auftraggeber tatsächlich lückenlos vorgelegen hätten, nicht bereits dann, wenn er sich darum bemüht habe, dass sie ihm vorgelegt werden. Dass die Formulierung „lückenlos“ erst zum 01.07.2020 in § 28e Abs. 3f SGB IV eingefügt worden sei, sei unerheblich, da es sich insofern lediglich um eine Klarstellung der bereits früheren Gesetzeslage gehandelt habe. Auch hierzu gäbe es verschiedene Urteile von Landessozialgerichten. Exemplarisch würden die unveröffentlichten Entscheidungen des Sächsischen LSG, Beschl. v. 29.06.2017 – L 2 U 20/17 B ER und des SG Mannheim, Urt. v. 30.09.2022 – S 2 U 244/21 übersandt. Auch das LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.08.2019 – L 6 U 3728/18 weise darauf hin, dass die Exkulpation insgesamt zu versagen sei, wenn bei der Vergabe des Auftrages keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Ob weitere Unbedenklichkeitsbescheinigungen von der Beklagten für die fehlenden Zeiträume erstellt worden seien, sei unerheblich, weil es nur darauf ankomme, ob die entsprechenden Bescheinigungen bei der Klägerin vorgelegen hätten. Von daher sei es nicht zielführend im System nach weiteren Bescheinigungen zu suchen, wenn feststände, dass diese auf jeden Fall der Klägerin nicht vorgelegen hätten. Das Begleitschreiben vom 08.12.2020 sei als Begleitschreiben verfasst worden und nicht als Teil der Begründung des Bescheides, weil man das in Haftungssachen schon seit Jahren so mache. Den konkreten Hintergrund wisse man nicht. Wahrscheinlich diene dies der Vereinfachung und sei übersichtlicher. Mit Verfügung vom 19.10.2023, auf deren Inhalt im Übrigen verwiesen wird, hat das Gericht der Beklagten u.a. mitgeteilt, dass von einem Anhörungsfehler ausgegangen werde. Ferner hat das Gericht um Darstellung der datenschutzrechtlichen Grundlagen gebeten, aus denen sich die Hinderung der vollständigen Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren ergeben solle. Trotz gerichtlicher Erinnerung vom 11.12.2023 erfolgte keine weitere Reaktion der Beklagten. Im Verhandlungstermin vom 28.02.2025 hat der Sitzungsvertreter der Beklagten dem Gericht erstmals Kopien der geänderten Beitragsbescheide vom 19.05.2020 gegenüber der Firma V.“ für die Beitragsjahre 2009, 2010,2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 überreicht. Ferner hat der Sitzungsvertreter seinen Schriftsatz vom 28.02.2025 verlesen. Hiernach werde der Antrag der Klägerin auf erweiterte Akteneinsicht und die Bekanntgabe von Daten im Verwaltungsverfahren betroffener Dritter abgelehnt. Nach § 25 SGB X habe die Behörde den Beteiligten i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 SGB X die Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung / Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Die Klägerin sei nicht Beteiligte desjenigen Verwaltungsverfahrens, welches die mitglieds- und beitragsrechtlichen Beziehungen der Nachunternehmer regele. Die Beitragshaftung als Auftraggeber habe der Gesetzgeber nicht als gesamtschuldnerische Haftung für den Gesamtbeitrag ausgestaltet; vielmehr erfolge die Haftung subsidiär und nur für den Teil des Beitrags, der auf den Anteil der Arbeitsentgelte entfalle, die für die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Bauleistungen verausgabt worden seien (§ 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV). Daher sei die Klägerin in den anderen Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Beitragshaftung nicht als Beteiligte anzusehen. Eine Beteiligtenstellung nach § 12 Abs. 1 SGB X liege nicht vor. Ein Recht auf Akteneinsicht bestünde nicht. Sofern die Vorgänge wegen berechtigtem Interesse der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssten, könne die Behörde das Recht auf Akteneinsicht einschränken (§ 25 Abs. 3 SGB X). Die Akten würden eine Vielzahl von Angaben zu Auftraggebern, Auftragsinhalten, Vergütungen für erbrachte Leistungen etc. beinhalten, die nur für die jeweiligen Vertragsparteien und geschäftlichen Kontakte bestimmt seien. Überdies beträfen die Daten dritte Unternehmen, die nicht unmittelbar mit dem jeweiligen Vertrag zu tun hätten. Zudem seien diese für die Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich. Im Wesentlichen würde es sich um Daten zu komplexen Auftragsverhältnissen von Personen handeln, die an dem Verfahren unbeteiligt seien. Die Beklagte sei dieser Geheimhaltung von Sozialdaten verpflichtet. Die Beklagte halte dem Antrag auf Akteneinsicht daher auch das berechtigte Interesse dritter Personen an der Geheimhaltung nach § 25 Abs. 3 SGB X entgegen. Nach alledem sei die Akteneinsicht auf das eigene Haftungsverfahren der Klägerin zu beschränken gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die statthafte isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist in Gestalt der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Begehren der Klägerin richtet sich auf die gerichtliche Beseitigung von der sie belastenden akzessorischen Beitragshaftung auf 46.235,26 €, die ihr von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2022 erstmalig in dieser Form auferlegt worden ist. Diesem Begehren kann vollumfänglich bereits mit einer gerichtlichen Aufhebung dieser belastenden Bescheidung - als gegenüber der Klägerin maßgeblichem Eingriffsakt - entsprochen werden, sodass die Anfechtungsklage statthaft ist (so auch für ein gerichtliches Vorgehen gegen Haftungsbescheide nach § 150 Abs. 3 SGB VII: BSG, Urt. v. 26.10.2017 – B 2 U 1/15 R, juris, Rn. 7; Bayerisches LSG, Urt. v. 18.09.2024 – L 3 U 86/22, juris, Rn. 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.09.2023 – L 15 U 189/23 B ER, juris, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.06.2022 – L 10 U 1400/20, juris, Rn. 29;). II. Die isolierte Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2022 ist rechtswidrig und verletzt daher die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Ausgehend von den rechtlichen Anforderungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage nach § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII (1.) ist hier sowohl eine formelle Rechtswidrigkeit als auch eine materielle Rechtswidrigkeit der Bescheidung gegeben (2.). 1. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der entsprechenden Beitragshaftung gegenüber der Klägerin durch die Beklagte für Beitragsschulden der Firma V.“ aus den Jahren 2015 bis 2017 ist § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII. Nach § 28e Abs. 3a S. 1 SGB IV haftet ein Bauunternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB III beauftragt hat, für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers – oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers – wie ein selbstständiger Bürge. Diese Regelung gilt nach § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII auch für die Fallgestaltungen entsprechend, in denen es um eine Beitragshaftung nach dem SGB VII bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages geht. Nach der Rechtsprechung des BSG wird die Vorschrift des § 168 SGB VII, über die Bescheidung von Beitragspflichten nach dem SGB VII, auch auf die Fälle des § 150 Abs. 3 SGB VII in der Form angewandt, dass auch die behördliche Entscheidung über den Haftungsanspruch nach § 150 Abs. 3 SGB VII durch Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 SGB X möglich ist (BSG, Urt. v. 27.05.2008 – B 2 U 11/07 R). Die Beklagte ist daher grundsätzlich berechtigt durch Verwaltungsakt eine Beitragsschuld des Generalunternehmers für den Fall zu begründen, dass dessen Subunternehmer seine Beitragspflichen nach dem SGB VII nicht erfüllt. Ziel dieser Haftungsregelungen ist die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit im dafür besonders anfälligem Baugewerbe. Auch der Generalunternehmer soll angehalten werden, auf die Erfüllung der gesetzlichen (Beitrags-) Pflichten seiner Subunternehmer hinzuwirken, da er sich sonst ggf. selbst einer eigenen Zahlungspflicht hierfür ausgesetzt sieht (BT-Drs. 14/8221, S. 15 – „Ziel der Regelung ist es, den Hauptunternehmer zu veranlassen, dafür zu sorgen, dass der Nachunternehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten nachkommt.“ ; vgl. hierzu auch: Winkler, in: Winkler, Sozialgesetzbuch IV3. Auflage 2020, § 28e SGB IV, Rn. 15). Mit der Formulierung des § 28e Abs. 3a S. 1 SGB IV einer grundlegenden Haftung „wie ein selbstständiger Bürge“ ist ein inhaltlicher Verweis auf die Grundgedanken des Bürgschaftsrechts der §§ 765 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] geregelt (vfgl. Wehrhahn, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 28e SGB IV, Rn. 28, 44), wonach eine eigene Zahlungspflicht des Generalunternehmers für die fremden Beitragsschulden des Subunternehmers besteht, die allerdings in ihrem Umfang von dem Bestand dieser Fremdschuld des Subunternehmers inhaltlich abhängig ist (sog. akzessorische Haftung). Die sozialversicherungsrechtliche Zahlungspflicht / Haftung des Generalunternhmers hängt inhaltlich maßgeblich von der bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflicht des Subunternehmers ab. Im zivilrechtlichen Bürgschaftsrecht bezeichnet eine selbstständige / selbstschuldnerische Bürgschaft zwar die Konstellation nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Bürge die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB ausgeschlossen hat und daher – ohne vorherige Vollstreckungsversuche beim Schuldner - unmittelbar von dem Gläubiger in Anspruch genommen werden kann (allgemein: Zetzsche, in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 773 BGB, Rn. 1 – „Die nach der gesetzl Ausgangslage bestehende Einrede der Vorausklage (§§ 771, 772) wird durch § 773 I für wichtige Fälle (mit Rückausnahme in Abs II) eingeschränkt. In diesem Fall steht es dem Gläubiger frei, ob er den Schuldner oder den Bürgen in Anspruch nimmt (vgl BGH 28.4.1988 - IX ZR 127/87, BGHZ 104, 240, 242; BGH WM 1974, 1129, 1130f), an die Stelle der Subsidiarität tritt eine gleichrangige Bürgenhaftung (BGH 8.12.2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284, 1285; MüKo/Habersack Rn 1; aA RGRK/Mormann § 765 Rn 20). “). Der Begriff einer Haftung „wie ein selbstständiger Bürge“ in § 28e Abs. 3a S. 1 SGB IV ist für den Generalunternehmer aber in dem Sinne günstiger ausgestaltet, dass seine Inanspruchnahme nur subsidiär erfolgt. Die Haftung des Generalunternehmers nach § 28e Abs. 3a SGB IV soll erst dann erfolgen, wenn die Einzugsstelle den Subunternehmer zuvor erfolglos wegen der Zahlung abgemahnt hat (BT-Drs. 14/8221, S. 15 - „Dabei wird der Hauptunternehmer aber nicht gleichberechtigter Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge, sondern es wird nur seine subsidiäre Haftung begründet. Die Ausgestaltung als subsidiäre Haftung zeigt sich deutlich daran, dass eine Aufteilung der Beitragspflicht zwischen Unternehmer- und Nachunternehmer fehlt. Der Hauptunternehmer haftet nur, wenn die Einzugsstelle den Subunternehmer gemahnt hat und die Mahnfrist abgelaufen ist (nach § 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV, auf den die neue Regelung des § 28e Abs. 3a in Satz 2 verweist).“ ; Robbach, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Auflage 2023, § 28e SGB IV, Rn. 16). Um die eigene akzessorische Haftung des Generalunternehmers auszuschließen werden in den § 28 Abs. 3b bis 3f SGB IV verschiedene Exkulpationsmöglichkeiten des Generalunternehmers geregelt, nach denen es zu einer Freistellung des Generalunternehmers von der Beitragshaftung kommen kann (vgl. zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit derartiger Exkulpationsregelungen vor dem Hintergrund der gesetzlich angeordneten Haftung für Fremdschulden: Wehrhahn, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 28e SGB IV, Rn. 43 m.w.N.). 2. Weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln nach § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII werden durch den Bescheid vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2022 erfüllt. a) Eine formelle Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheidung vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2022 liegt jedenfalls infolge der Verletzung des Rechts der Klägerin auf vollständige Akteneinsicht nach § 25 SGB X vor. Bereits dieser formelle Rechtsverstoß führt – unabhängig vom Vorliegen eines materiell-rechtlichen Rechtsverstoßes (dazu sogleich) - im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG zur gerichtlichen Aufhebung der belastenden Bescheidung (BSG, Urt. v. 26.07.2016 – B 4 AS 47/15 R, juris, Rn. 11 ff. – „Das LSG hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.7.2012 idF des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2012 zu Recht ungeachtet der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil der Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hat (a) und dieser Anhörungsmangel auch weder im Widerspruchsverfahren (b) noch im Gerichtsverfahren (c) geheilt worden ist.“ ; Böttiger, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. , neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 54 SGG, Rn. 64; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG, Rn. 47; Bieresborn, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.02.2025, § 54 SGG, Rn. 133; Groß, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz6. Auflage 2021, Rn. 18 - „Nach hM ist ein VA, der unter Verletzung von Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen ist, ebenso rechtswidrig wie ein VA, der materiell fehlerhaft ist.“ ), da der Fehler weder nachträglich nach § 41 SGB X geheilt worden ist noch eine inhaltliche Unbeachtlichkeit im Sinne des § 42 SGB X besteht. Das Gericht kann daher dahingestellt lassen, inwiefern sich eine formelle Rechtmäßigkeit der Bescheidung - zusätzlich - daraus ergibt, dass die einzelnen Begründungsfragmente der behördlichen Entscheidung über verschiedene Schriftstücke an verschiedene Personen versandt worden sind (bspw. abschließender Bescheid vom 08.12.2020 an die Klägerin; aber gleichzeitiges Schreiben vom 08.12.2020 an den Prozessbevollmächtigten, mit welchem die Beklagte erläutert, warum die zuvor auf die Anhörung angeführten Einwendungen vom 25.11.2020 nicht durchgreifend seien). Der Umstand, dass die Beklagte dies in Haftungssachen schon seit Jahren so mache - ohne überhaupt den konkreten Hintergrund zu wissen - wirkt zumindest überdenkenswert. aa) Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Akteneinsicht ergeben sich für das Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII aus § 25 SGB X i.V.m. § 37 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]. Hierbei kann zwischen dem zeitlichen (1.), persönlichen (2.) und sachlichen (3.) Anwendungsbereich des Rechts auf Akteneinsicht unterschieden werden, wobei der Verstoß gegen die Vorgaben des § 25 SGB X die formelle Rechtswidrigkeit der Sachentscheidung nach sich zieht (4.). (1.) Der zeitliche Anwendungsbereich des § 25 SGB X ist für laufende Verwaltungsverfahren gemäß § 8 SGB X eröffnet, bei denen der Verfahrensabschluss durch Verwaltungsakt oder Verwaltungsvertrag noch aussteht oder ein erlassener Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar geworden ist (BSG, Beschl. v. 08.02.2022 – B 9 V 5/21 BH, juris, Rn. 11; BSG, Beschl. v. 04.04.2012 – B 12 SF 1/10 R, juris, Rn. 11; BSG, Beschl. v. 30.11.1994 – 11 RAr 89/94, juris, Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 04.09.2003 – 5 C 48/02, juris, Rn. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.06.2021 – L 15 U 144/21 B ER, juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B, juris, Rn. 43; Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 9a m.w.N.; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 26; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 12; Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 75. Edition, Stand: 01.12.2024, § 25 SGB X, Rn. 9; vgl. zur allgemeinen Paralellvorschrift des § 29 VwVfG auch: BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 C 16/15, juris, Rn. 21 m.w.N.). Im Rückschluss aus § 84a SGG ergibt sich, dass § 25 SGB X grundsätzlich auch für sich anschließende Widerspruchsverfahren anzuwenden ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.06.2021 – L 15 U 144/21 B ER, juris, Rn. 24; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.06.2016 - L 5 AS 20/15, juris, Rn. 42; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 12; vgl. ausführlich zu den Besonderheiten im Widerspruchsverfahren: Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 8, 46 m.w.N.). Für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens soll § 25 SGB X hingegen durch die spezielleren Akteneinsichtsrechte nach §§ 119, 120 SGG verdrängt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.06.2021 – L 15 U 144/21 B ER, juris, Rn. 24 m.w.N.; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 8, 28; Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 75. Edition, Stand: 01.12.2024, § 25 SGB X, Rn. 9). Außerhalb aktuell noch laufender Verwaltungs- / Klageverfahren wird vielfach zumindest noch ein allgemeines Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Akteneinsicht anerkannt, welches aber jenseits des Akteneinsichtsrechts nach § 25 SGB X bestehen soll (vgl. BSG, Beschl. v. 08.02.2022 – B 9 V 5/21 BH, juris, Rn. 12 m.w.N.; BSG, Beschl. v. 04.04.2012 – B 12 SF 1/10 R, juris, Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 04.09.2003 – 5 C 48/02, juris, Rn. 28; SG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2014 – S 2 KA 125/14, juris, Rn. 19; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 68; Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 69; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 14, 23, 41; Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage 2022, § 25 SGB X, Rn. 8 m.w.N.; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 26; Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 75. Edition, Stand: 01.12.2024, § 25 SGB X, Rn. 10; a.A.: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B, juris, Rn. 43 f.). (2.) Persönlich steht das Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens nach § 12 SGB X zu. Dies sind in erster Linie Antragsteller (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB X) und Personen, an die die Behörde einen Verwaltungsakt richten will oder schon gerichtet hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) sowie die jeweiligen Rechtsvertreter nach §§ 13, 15 SGB X, die in Vertretung dieser Personen tätig werden (BSG, Beschl. v. 08.02.2022 – B 9 V 5/21 BH, juris, Rn. 11; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 23; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 10 f.; Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 75. Edition, Stand: 01.12.2024, § 25 SGB X, Rn. 5 f.; Engin in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 15 - „Gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte (§§ 13, 15 SGB X) können grundsätzlich für die von ihnen vertretenen Beteiligten Akteneinsicht nehmen. Damit wird kein eigenes Recht auf Akteneinsicht für diese Personengruppen begründet.“ ). Dritte, die keine Beteiligten nach § 12 SGB X sind, haben kein Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X; sie können aber ggf. aus anderen Rechtsvorschriften einen Anspruch auf die Übermittlung von Akteninhalten / Informationen haben (bspw.: § 83 SGB X oder dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG]). Daneben wird teilweise ein Recht der Dritten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht angenommen (Engin in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 16; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 24; Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 75. Edition, Stand: 01.12.2024, § 25 SGB X, Rn. 7 f.). (3.) Inhaltlich umfasst das Akteneinsichtsrecht nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X einen subjektiven Rechtsanspruch der Beteiligten (BSG, Beschl. v. 04.04.2012 – B 12 SF 1/10 R, juris, Rn. 11; Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 7; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 12, 21, 37; Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage 2022, § 25 SGB X, Rn. 4; Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 9) gegenüber der Behörde auf Einsicht in alle das Verfahren betreffenden Akten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Welche Akteninhalte zur Geltendmachung oder Verteidigung dieser rechtlichen Interessen erforderlich sind ist nach rein objektiven Kriterien zu bestimmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.09.2023 – L 15 U 189/23 B ER, juris, Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2008 – L 11 KA 16/08, juris, Rn. 37 m.w.N.; Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 8, 9a; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 30; Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 33; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 15; Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage 2022, § 25 SGB X, Rn. 6; Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 12). Auf die Frage, ob auch die Behörde diese Aktenteile für entscheidungserheblich hält, kommt es – anders als bei dem Anhörungsrecht nach § 24 Abs. 1 SGB X (dazu sogleich) - nicht an. Es obliegt dem jeweiligen Beteiligten mit dem Akteninhalt die aus seiner Sicht notwendigen Informationen / Umstände zur Geltendmachung / Verteidigung seiner rechtlichen Interessen (selbst) zu bestimmen. Wenn § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X das Ziel der Herstellung einer „Waffengleichheit“ (Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 18 m.w.N.) zwischen Bürger und Behörde verfolgt, leuchtet es nicht ein, warum sich der Bürger dann auf die Waffen beschränken müsste, die ihm dazu im Vorfeld von der Behörde selektiv ausgewählt worden sind. Dem Bürger müssen grundsätzlich dieselben Informationen zustehen, die auch der Behörde zur Verfügung standen / stehen (Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 19). Da Begriff der Akte gesetzlich ohnehin nicht näher definiert ist, ist es auch unerheblich, in welchen Unterteilungen die Behörde intern die fraglichen Informationen als verschiedene Akten führt (bspw. verschiedene Bände). Wie im Zusammenhang mit den prozessualen Akteneinsichtrechten nach §§ 119, 120 SGG gilt auch für die Akteneinsicht nach § 25 SGB X ein materieller Aktenbegriff (Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 7, 9a; Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 17 f. - „Der Begriff der Akte ist nicht verbindlich definiert. Zieht man einen rein materiellen Maßstab heran, ist es unerheblich, ob Vorgänge in einer Akte zusammengefasst sind. Sofern sie ungeachtet ihres tatsächlichen Standorts oder ihrer formalen Zuordnung für das Verfahren relevant sind, gehören sie zur Akte. Danach umfasst die Akte alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Unterlagen und Dateien, die sich im Verfügungsbereich der jeweiligen Behörde befinden, unabhängig von der Art und dem Ort der Aufbewahrung oder Speicherung. […] Vom Akteneinsichtsrecht wird die Gesamtheit aller Unterlagen erfasst.“ ; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 29 ff. - „Der Begriff der Akten selbst wird vom Gesetz nicht definiert. Hierunter sind alle Schriftstücke, die die Behörde im Zusammenhang mit dem jeweiligen Verwaltungsverfahren verwendet bzw. heranzieht, zu verstehen. Es kann sich hierbei um die Originalunterlagen der Behörde selbst mit Aktenvermerken, aber auch um Kopien und Abschriften von anderen, zum Verfahren hinzugezogenen Schriftstücken, beispielsweise Verwaltungsakten einer anderen Behörde oder beigezogene Gutachten, handeln. Ebenso ist in elektronische Dokumente, Zeichnungen, Filme, Fotos und Tonbänder Einsicht zu gewähren, wenn sie zum jeweiligen Verwaltungsverfahren gehören. Sofern die Behörde eine elektronische Akte führt, fallen unter den Begriff „Akte“ alle elektronischen Dateien in der Form, wie sie von der Behörde genutzt werden. […] Für die Frage, was zur Akte gehört, ist auf einen objektiven Maßstab, nicht die subjektive Sichtweise der Behörde, abzustellen. Das Akteneinsichtsrecht ist im umfassenden Sinn zu verstehen. Es schließt alle das konkrete Verfahren betreffende Unterlagen – in Papierform oder digital, unabhängig vom Speichermedium – ein. Nur so kann der Sinn und Zweck der Regelung, den Beteiligten in die Lage zu versetzen, sich ein vollständiges Bild der Entscheidungsgrundlage der Behörde machen zu können, erreicht werden. Der Beteiligte kann, wenn ihm Akteneinsicht gewährt wird, davon ausgehen, dass ihm alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden, die Akteneinsicht mithin vollständig ist. Die Behörde ist gehalten, sämtliche Unterlagen – alle Haupt-, Neben- oder Handakten – vorzulegen, auch wenn sie diese getrennt voneinander aufbewahrt. Das gilt uneingeschränkt auch dann, wenn die Behördenakte elektronisch geführt wird. […] Der Behörde ist es schließlich grundsätzlich auch verwehrt, Aktenteile vor der Einsichtnahme zu entfernen oder zu löschen.“ ). Soweit die Kenntnis eines Akteninhaltes derselben Behörde für eine Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten Relevanz haben kann, besteht grundsätzlich auch ein entsprechender Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X (BT-Drs. 7/910, S. 53; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 01.07.2011 – L 8 U 3577/10, juris, Rn. 26; Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage 2022, § 25 SGB X, Rn. 6; Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 7 f.; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 34 f. – „Bereits die bloße Möglichkeit, dass die Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist und somit zur Klärung des Sach- und Streitstands beiträgt, genügt.“ ). Dennoch begründet § 25 SGB X keine unbeschränkte Pflicht der Behörde zur Akteneinsicht. Zum einen erfordert § 25 SGB X nicht, dass eine Akteneinsicht durch die Behörde von Amts wegen ohne den Willen des Beteiligten zu veranlassen wäre, sondern setzt die vorherige Geltendmachung einer Akteneinsicht durch den jeweiligen Beteiligten voraus (Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 41 - „Der Begriff „gestatten“ verdeutlicht, dass die Beteiligten ihr Recht auf Akteneinsicht gesondert geltend machen müssen.“ ). Zum anderen unterliegt das Akteneinsichtsrecht auch inhaltlichen Beschränkungen. Während sich aus § 25 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 SGB X noch keine Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts ergeben, sondern lediglich Vorgaben wie die zu gewährende Akteneinsicht zu verwirklich ist, schließt § 25 Abs. 3 SGB X ein Recht auf Akteneinsicht aus, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Dritter i.S.d. § 25 Abs. 3 SGB X ist jede Person, die nicht selbst Beteiligter nach § 12 SGB X ist. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ im Sinne von § 25 Abs. 3 SGB X erfasst nicht nur Sozialgeheimnisse Dritter i.S.d. § 35 SGB I, sondern jedes öffentlich- und privatrechtliche Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art, welches nach der Sachlage schutzwürdig erscheint (Engin in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 53; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 61 m.w.N.; Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage 2022, § 25 SGB X, Rn. 13). Hierunter können insbesondere Angaben zur Intimsphäre, Betriebsgeheimnisse, Angaben zum Gesundheitszustand und Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Dritten fallen, für die keine Übermittlungsbefugnis nach §§ 67d ff. SGB X besteht (Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 15; Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 35; Engin in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 53). Dabei stehen gerade Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in ihrem Schutzniveau den Sozialdaten nach § 35 Abs. 4 SGB I gleich. Andererseits ist nicht jede Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X ausgeschlossen, sofern auch die schutzwürdigen Interessen Dritter nach § 25 Abs. 3 SGB X berührt sind. Vielmehr darf die Akteneinsicht kann nur soweit verweigert werden, wie auch die berechtigten Interessen Dritter reichen; im Übrigen hat die Behörde die Akteneinsicht zu gewähren (Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 37). Im Rahmen der dazu erforderlichen Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten und Dritten (BVerwG, Urt. v. 04.09.2003 – 5 C 48/02, juris, Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2011 – L 9 KR 272/11 B PKH, juris, Rn. 5; SG Berlin, Urt. v. 01.12.2016 – S 9 R 1113/12 WA, juris, Rn. 42; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 61; Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 75. Edition, Stand: 01.12.2024, § 25 SGB X, Rn. 20 ff. m.w.N.) sind verschiedene Konstellationen denkbar: - Wenn der Dritte seine Zustimmung zur Einsichtnahme in die fraglichen Aktenteile erteilt hat, ist im Rahmen der Güterabwägung regelmäßig zugunsten der Akteneinsicht zu entscheiden, da mit seiner Zustimmung für einen Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 SGB X zumindest kein höheres Gewicht mehr angenommen werden kann (Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 28 f.; Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 28; Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 55; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 61; vgl. zur Ausnahme einer faktisch unter Zwang erteilten Einwilligung: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 01.07.2011 – L 8 U 3577/10, juris, Rn. 28). - Unabhängig vom Willen des Dritten kann eine uneingeschränkte Akteneinsicht in alle Aktenteile aber auch dann geboten sein, wenn gegensätzliche Interessen Dritter im Sinne des § 25 Abs. 3 SGB X bestehen, die im Einzelfall kein vorrangiges berechtigtes Interesse des Dritten an einer Geheimhaltung begründen (etwa: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.11.2005 – L 10 KA 29/05, juris, Rn. 46; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 61). - Selbst wenn die Interessen des Dritten an der Geheimhaltung i.S.d. § 25 Abs. 3 SGB X überwiegen sollten, kann die Behörde regelmäßig aber zumindest noch eine eingeschränkte Akteneinsicht ermöglichen, indem insbesondere die fraglichen Akteninhalte geschwärzt, anonymisiert bzw. ggf. entfernt werden (Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 54; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 62; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 04.09.2003 – 5 C 48/02, juris, Rn. 28). Bisweilen kann es dann auch geboten sein, dem Bürger den maßgeblichen Akteninhalt auf andere Art und Weise zur Kenntnis zu bringen; z.B. durch eine schriftliche Zusammenfassung oder einen Aktenauszug der wesentlichen Inhalte (Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 36). Entgegen des Wortlautes nach § 25 Abs. 3 SGB X ist die Behörde bei vorrangigen Geheimhaltungsinteressen Dritter nicht nur „nicht verpflichtet“ die uneingeschrnkte Akteneinsicht zu gewähren, sondern es ist ihr verboten (BSG, Beschl. v. 08.02.2022 – B 9 V 5/21 BH, juris, Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 04.09.2003 – 5 C 48/02, juris, Rn. 28; SG Berlin, Urt. v. 01.12.2016 – S 9 R 1113/12 WA, juris, Rn. 41; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 28; Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 28; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 62; a.A. hingegen zugunsten einer Ermessensentscheidung zur uneingeschränkten Akteneinsicht: Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 36; Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage 2022, § 25 SGB X, Rn. 13; Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 56 – „Die Behörde hat im Einzelfall die rechtlichen Interessen des Beteiligten an der Einsicht in die (vollständige) Akte mit dem berechtigten Interesse eines Dritten an der Geheimhaltung abzuwägen. […] Im Übrigen ist es der Behörde lediglich bei einer Ermessensreduzierung auf Null versagt, Akteneinsicht in die von Absatz 3 erfassten Aktenteile zu gewähren. Sie sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut lediglich „nicht verpflichtet“, insoweit Akteneinsicht zu gestatten. Der Behörde wird folglich ein Ermessen eingeräumt, so dass sie trotz berechtigter Interessen Dritter Akteneinsicht in diese Aktenteile gewähren kann.“ ). Im Hinblick auf die Vielzahl der dargestellten Möglichkeiten einer eingeschränkten Akteneinsicht wird dann aber zumindest eine Ermessensentscheidung der Behörde zu der Frage geboten, wie die Behörde zumindest eine eingeschränkte Akteneinsicht unter Schutz der Interessen der Dritten nach § 25 Abs. 3 SGB X bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen – nicht – gewähren kann (bspw. durch teilweise Schwärzungen, Anonymisierung, Aktenauszüge, etc.). Eine vollständige Verweigerung jeder Akteneinsicht ist nur dann möglich, wenn wegen der Interessen des Dritten nach § 25 Abs. 3 SGB X eine entsprechende Ermessensreduktion auf Null vorliegt, weil jegliche Form der – auch der eingeschränkten – Akteneinsicht im Hinblick auf die Schutzgüter nach § 25 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen erscheint (so im Ergebnis auch: Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 56). Dieses behördliche (Auswahl-) Ermessen hinsichtlich der Art und Weise wie eine eingeschränke Aktensicht zu gewähren ist, ist ein Ausfluss des sog. allgemeinen Verwaltungsermessens der Behörde bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens (vgl. zum allgemeinen Verwaltungsermessen etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.02.2004 – L 3 KA 99/02, juris, Rn. 24; Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 9 SGB X, Rn. 20 m.w.N.; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2025, § 9 SGB X, Rn. 13 f. m.w.N.). (4.) Falls bei Erlass eines belastenden Eingriffsaktes das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] verletzt wird, zieht dies nach allgemeiner Ansicht (auch) die Rechtswidrigkeit der Bescheidung nach sich, die damit im Zusammenhang steht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.11.2005 – L 10 KA 29/05, juris, Rn. 47 – „Demnach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte die beantragte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert hat. Hieraus folgt ein Verfahrensfehler, der den Beschluss zwar nicht nichtig (§ 40 SGB X), jedoch formell fehlerhaft macht.“ ; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.08.2021 – L 3 AS 1779/19, juris, Rn. 26; VG Bremen, Urt. v. 27.02.2024 – 3 K 1292/22, juris, Rn. 15; Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 68, 70; Ritter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 29 VwVfG, Rn. 51; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 66; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 37 – „Hat die Behörde im VerwVerf die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt, liegt ein Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen § 25 SGB X vor. Der abschließend erlassene VA ist formell rechtswidrig.“ ; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 29 VfVfG, Rn. 86; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 29 VwVfG, Rn. 87 m.w.N.; Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage 2022, § 25 SGB X, Rn. 21; Roller, Probleme der Akteneinsicht im Sozialverwaltungsverfahren, NZS 2013, 761, 766). Im Detail variieren die Begründungen inhaltlich, wie / warum die Verletzung der Akteneinsichtsrechte auf eine formelle (Gesamt-) Rechtswidrigkeit der Bescheidung durchschlägt: - Nach der herrschenden Ansicht bewirkt die unzureichende Akteneinsicht eine Fehleraftigkeit der Bescheidung im Hinblick auf § 25 SGB X bzw. § 29 VwVfG eigener Art, ohne dass es hierzu noch eines zusätzlichen Rückgriffes auf die Anhörungsrechte nach § 24 SGB X bzw. § 28 VwVfG bedürfte (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.11.2005 – L 10 KA 29/05, juris, Rn. 47; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.09.2023 – L 15 U 189/23 B ER, juris, Rn. 18 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.08.2021 – L 3 AS 1779/19, juris, Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.04.2022 – 6 A 1269/21, juris, Rn. 21; Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 46; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 29 VwVfG, Rn. 6, 87 f.; Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 23 – „Ist die Ablehnung unbegründet, handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der die Rechtswidrigkeit der abschließenden Sachentscheidung zur Folge hat […] . Sie ist vergleichbar mit einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (vgl. Rz 1; Krasney, § 25 Rdnr. 2; Stelkens/Bonk/Sachs, § 29 Rdnr. 4; BSG in SozR 3-1300 § 25 SGB X Nr. 3 S. 13) und sollte wegen dieser Sachnähe verfahrensrechtlich ähnlich behandelt werden. Dies bedeutet, dass die Akteneinsicht in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt werden kann (ebenso Littman K § 41 Rz 14).“ ). - Vereinzelt wird demgegenüber davon aber ausgegangen, dass jede unzureichende Akteneinsicht nach § 25 SGB X bzw. § 29 VwVfG mit einer unzureichenden Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X bzw. § 28 VwVfG einherginge (so wohl: Pautsch, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2., neu bearbeitete Auflage, § 29 VwVfG, Rn. 36 – „Wird die Akteneinsicht in unzulässiger Weise verweigert, kann dieser Verfahrensfehler zur formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen. In einem Fall der unzulässigen Verweigerung liegt immer auch ein Verstoß gegen § 28 VwVfG.“ ; wohl auch: Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 66. Edition, Stand: 01.01.2025, § 29 VfVfG, Rn. 36; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 29 VfVfG, Rn. 86). Die Kammer schließt sich in diesem Zusammenhang der herrschenden Auffassung an. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X bzw. § 29 VwVfG begründet nicht allein ein subjektives Recht eines Beteiligten auf Akteneinsicht, sondern steht bereits gesetzessystematisch in inhaltlicher Nähe zu anderen formellen Vorgaben im Kapitel „Verfahrensgrundsätze“ , bei deren Missachtung die formelle Rechtswidrigkeit eines späteren Verwaltungsaktes allgemein anerkannt wird (bspw.: §§ 16 f., § 24 SGB X bzw. §§ 20 f., § 28 VwVfG). Da die Verweigerung der Akteneinsicht regelmäßig auch nicht selbstständig angefochten werden kann, sondern nach § 56a SGG bzw. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] nur im Zusammenhang mit der endgültigen Verwaltungsentscheidung in der Sache angegriffen werden muss (BSG, Urt. v. 10.12.1992 – 11 RAr 71/91, juris, Rn. 12 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 C 16/15 –, Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.11.2016 – L 19 AS 2111/16 B ER, juris, Rn. 3 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.08.2021 – L 3 AS 1779/19, juris, Rn. 26; Jüttner, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 56a SGG, Rn. 5 m.w.N.; Wesenberg, in: Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, 122. Lieferung, 11/2024, § 25 SGB 10, Rn. 13 m.w.N.; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 44a VwGO, Rn. 8 m.w.N.; Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 68; a.A.: Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 47 ff.; differenzierend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.06.2021 – L 15 U 144/21 B ER, juris, Rn. 12 f.; Axer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 56a SGG, Rn. 21 m.w.N.; Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage 2022, § 25 SGB X, Rn. 21 m.w.N.; vgl. zu einem Ausnahmefall: BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.10.1990 – 1 BvR 1028/90, juris, Rn. 24 ff.), muss die Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG noch unmittelbaren Einfluss auf die Anfechtbarkeit / Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Sachentscheidung nehmen können. Dabei ist jeweils von einer eigenständigen Fehlergruppe bei Verletzungen der rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 24 SGB X bzw. § 28 VwVfG sowie den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Akteneinsicht nach § 25 SGB X bzw. § 29 VwVfG auszugehen. Die Regelungssysteme von Anhörung und Akteneinsicht unterscheiden sich erheblich voneinander. So richten sich die Anforderungen an die Anhörung nach § 24 SGB X bzw. § 28 VwVfG nur nach der subjektiven Vorstellung / Einschätzung der Behörde von den entscheidungserheblichen Umständen für die Bescheidung (BVerwG, Urt. v. 14.10.1982 – 3 C 46/81, juris, Rn. 44 ff.; Vogelgesang, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 24 SGB 10, Rn. 14 m.w.N.; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 24 SGB X, Rn. 28 – „Den notwendigen Inhalt der Anhörung bestimmt § 24 Abs. 1 SGB X näher. […] Um welche konkreten Tatsachen es sich dabei handelt, ist maßgeblich von Art und Inhalt der beabsichtigten Entscheidung im Einzelfall abhängig. Dabei ist von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbehörde auszugehen. D.h., welche Tatsachen unter § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB X fallen, hängt davon ab, worauf die Behörde den Verfügungssatz des Bescheides zumindest auch gestützt hat oder, auf die es nach ihrer materiell-rechtlichen Ansicht objektiv ankommt, m.a.W. welche Tatsachen aus Sicht der Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass des beabsichtigten Bescheids erfüllen. Stellt sich später z.B. im gerichtlichen Verfahren heraus, dass die Behörde eine rechtserhebliche Tatsache übersehen hat, sie sich auch in der Begründung des Verwaltungsakts nicht darauf gestützt hat, liegt kein Verstoß gegen § 24 SGB X vor. Eine in diesem Zusammenhang fehlerhafte Rechtsansicht der Behörde stellt deshalb keinen Anhörungsmangel dar.“ ). Demgegenüber ist der notwendige Umfang der Akteneinsicht gemäß § 25 SGB X bzw. § 29 VwVfG – unabhängig von der subjektiven Behördensicht – nach rein objektiven Kriterien zu bestimmen, die für die Beurteilung der Bescheidung notwendig erscheinen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2008 – L 11 KA 16/08, juris, Rn. 37 m.w.N.; Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 8, 9a; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 30; Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 33; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 15; Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage 2022, § 25 SGB X, Rn. 6; Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 12). Entgegen der anderweitigen Auffassung (Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 66. Edition, Stand: 01.01.2025, § 29 VfVfG, Rn. 36; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 29 VfVfG, Rn. 86) liegt deshalb nicht zwingend immer auch ein gleichzeitiger Verstoß gegen § 24 SGB X bzw. § 28 VwVfG vor, wenn das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X bzw. § 29 VwVfG verletzt ist. Im Übrigen wird auf die folgenden Ausführungen zur weiteren Begründung verwiesen: „Entgegen der augenscheinlich vom Sozialgericht vertretenen Auffassung leidet der Bescheid […] zwar nicht an einem formellen Fehler, namentlich einem Begründungsmangel im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB X oder an einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, das sich für das Verwaltungsverfahren aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergibt. Sowohl was den Inhalt der Begründung eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB X als auch die Gewährung rechtlichen Gehörs betrifft, kommt es stets auf die Rechtsauffassung der Behörde an […] Es kann deshalb dahinstehen, ob die Antragsgegnerin das Recht der Antragstellerin auf Akteneinsicht gemäß § 25 SGB X, bei dem es sowohl hinsichtlich des Umfangs der relevanten Akten als auch hinsichtlich des berechtigten Interesses des Akteneinsicht begehrenden Beteiligten nicht auf die subjektive Sicht der Behörde, sondern auf die objektive Sach- und Rechtslage ankommt […] , verletzt hat und welche Rechtsfolgen dies für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid […] nach sich zöge.“ (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.09.2023 – L 15 U 189/23 B ER, juris, Rn. 18 f.) Während allgemeine Einigkeit in der Frage besteht, dass eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts keine Nichtigkeit der Bescheidung i.S.d. § 40 SGB X bedingt, wird die uneinheitlich beurteilt, ob die formelle Rechtswidrigkeit der Bescheidung wegen Verstoßes gegen das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X bzw. § 29 VwVfG noch nachträglich heilbar ist. Auch wenn eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nicht ausdrücklich als heilbarer Fehler in § 41 SGB X bzw. § 45 VwVfG geregelt ist, wird mehrheitlich wird der Nachholung der ordnungsgemäßen Akteneinsicht eine heilende Wirkung analog § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X bzw. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG beigemessen (dafür etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.04.2022 – 6 A 1269/21, juris, Rn. 17 ff.; Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 23; Ritter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 29 VwVfG, Rn. 51; Pautsch, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2., neu bearbeitete Auflage, § 29 VwVfG, Rn. 36; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 29 VfVfG, Rn. 88b; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 29 VwVfG, Rn. 88 m.w.N.; Messerschmidt, Zur Heilung und Folgenlosigkeit von Verfahrens- und Formfehlern bei Verwaltungsakten gem. §§ 45 und 46 VwVfG, NVwZ 1985, 877, 878; a.A. zugunsten einer alleinigen Anwendung nach § 42 SGB X bzw. § 46 VwVfG: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.11.2005 – L 10 KA 29/05, juris, Rn. 47; Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 70; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 40). Diesbezüglich verweist das Gericht auf die folgenden Ausführungen: „Ob angesichts des Vorstehenden die Annahme einer rechtswidrig verzögerten (dritten) Akteneinsicht zum Nachteil der Betroffenen überhaupt in Betracht kommt, kann freilich auf sich beruhen. Ein etwaiger Verfahrensfehler des Amts wäre nämlich in analoger Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG bzw. § 56 Abs. 1 GWB) eines Beteiligten nachgeholt wird. Diese Bestimmung ist, wie bereits höchstrichterlich geklärt, weit auszulegen und erfasst alle Verfahrenshandlungen, deren vornehmlicher Zweck darin besteht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil v. 18. Oktober 1983 - 1 C 13/81, NVwZ 1984, 578 Rz. 12; vgl. auch Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. [2014], § 29 Rz. 86; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. [2016], § 29 Rz. 36; Messerschmidt, NVwZ 1985, 877 [878]). Die genannte Zweckrichtung trifft auf das Akteneinsichtsrecht des § 29 VwVfG offensichtlich zu.“ (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.04.2017 – VI-Kart 13/15 (V), juris, Rn. 37 f.) Aber selbst wenn es nicht zu einer nachträglichen Heilung des Verfahrensfehlers gekommen ist, kann die Aufhebung der Sachentscheiung ausnahmsweise nach § 42 SGB X bzw. § 46 VwVfG ausgeschlossen sein, wo die rechtswidrig verweigerte Akteneinsicht die behördliche Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.11.2005 – L 10 KA 29/05, juris, Rn. 47; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.08.2021 – L 3 AS 1779/19, juris, Rn. 26; Bayerisches LSG, Urt. v. 17.05.2010 – L 14 R 486/09, juris, Rn. 35; Pautsch, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2., neu bearbeitete Auflage, § 29 VwVfG, Rn. 36; Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 70; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 40; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 29 VfVfG, Rn. 88b; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 29 VwVfG, Rn. 89; Roller, Probleme der Akteneinsicht im Sozialverwaltungsverfahren, NZS 2013, 761, 766; a.A.: Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 23 m.w.N.; Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 46 – „Hat die Behörde unbegründet die Akteneinsicht verweigert, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die anschließende Bescheidung über das Hauptbegehren rechtswidrig macht. Wegen der Sachnähe des Einsichtsrechts zu dem Recht auf rechtliches Gehör ist der Verfahrensfehler jedoch wie die Anhörung nach § 24 zu behandeln und somit in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 3 heilbar […]. In entsprechender Anwendung des § 42 S. 2 kann deshalb auch die Aufhebung eines VA begehrt werden, wenn die Akteneinsicht nicht wirksam nachgeholt worden ist.“ ). bb) Nach diesen Grundsätzen ist von einer formellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheidung vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2022 auszugehen, weil die Beklagte das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X verletzt hat. Der zeitliche und persönliche Anwendungsbereich des § 25 SGB X war eröffnet. Die Klägerin hat, als Beteiligte im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X, mit ihren Schriftsätzen ab dem ersten Anhörungsschreiben der Beklagten vom 19.08.2020 bereits frühzeitig in einem laufenden Verwaltungsverfahren nach § 8 SGB X eine vollständige Akteneinsicht geltend gemacht - insbesondere auch in die Aktenteile zur Berechnung der Beitragsforderungen gegenüber Firma V.“ . Dieses Begehren hat die Beklagte nicht vollständig erfüllt, sondern der Klägerin lediglich die Teile ihrer Beitragsakten zugänglich gemacht, welche unter dem Namen der Klägerin geführt worden sind und die Geltendmachung der Beitragshaftung gegenüber der Klägerin beihalten. Jede weitergehende Akteneinsicht ist von der Beklagten mehrfach – zuletzt im Verhandlungstermin vom 28.02.2025 mit Schreiben vom 28.02.2025 – verweigert worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist diese vollständige Verweigerung weiterer Akteneinsicht nicht durch § 25 Abs. 3 SGB X gedeckt (dazu sogleich). Die Verweigerung weitergehender Akteneinsicht verletzt hier den sachlichen Gewährleistungsgehalt des Akteneinsichtsrechts der Klägerin nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Klägerin hat – nach gebotener objektiver Betrachtung (s.o.) - ein rechtliches Interesse an der der Einsicht in weitere Aktenteile: - Die Klägerin soll als Generalunternehmerin durch die Bescheidung einer eigenen Beitragshaftung / -schuld nach § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII unterworfen werden, welche sich nur akzessorisch aus einer entsprechenden Beitragsschuld ihrer Subunternehmerin, der Firma V.“ , ergeben kann (vgl. allgemein für die Begründung des rechtlichen Interesses einer Akteneinsicht für den Schuldner von Beiträgen zur Sozialversicherung: LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 01.07.2011 – L 8 U 3577/10, juris, Rn. 26). Für die entsprechende Geltendmachung / Verteidigung der rechtlichen Interessen der Klägerin sind bei der gebotenen objektiven Betrachtung daher nicht nur die übersandten Aktenteile notwendigen Informationen / Umstände relevant, mit welchen die Beklagte die Forderung gegenüber der Klägerin geltend macht, sondern auch die ausdrücklich nicht übersandten Aktenteile der Beklagte, aus denen sich die Berechnung der zugrunde liegenden Beitragsforderungen gegenüber der Firma V.“ ergeben. Denn die (Folge-) Forderung gegenüber der Klägerin ist infolge ihrer Akzessorietät in Bestand und Höhe davon abhängig, wie die (Grund-) Forderung gegenüber der Firma V.“ besteht / bestand (s.o.). Fehler bei der Berechnung / Geltendmachung der Forderung der Beklagten gegenüber der Firma V.“ begründen deshalb denknotwendig auch eine Fehlerhaftigkeit einer inhaltlich darauf aufbauenden Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Dabei ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin die Richtigkeit die Berechnung ihrer Beitragsschuld im Detail gerade anhand der grundlegenden Berechnungsparameter der Beklagten selbst nachvollziehen möchte. Bereits der Umstand, dass die Beklagte in drei verschiedenen Berechnungen der Beitragsschuld der Klägerin für das Jahr 2016 offensichtlich nicht in der Lage gewesen ist einen einheitlichen Ausgangswert für die Berechnung zu bestimmen, lässt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der gesamten Berechnung der Beklagten aufkommen (Anhörungsschreiben vom 19.08.2020: 1.003.201,73 € Nettoauftragsvolumen / 668.801,16 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte; Korrekturschreiben vom 05.11.2020: 746.766,47 € Nettoauftragsvolumen / 497.844,32 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte; Ausgangsbescheid vom 08.12.2020: 615.939,04 € Nettoauftragsvolumen / 410.626,03 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte). Dieser Umstand verdeutlicht nicht nur das Interesse der Klägerin an der weitergehenden Akteneinsicht, sondern veranschaulicht auch die objektive Bedeutung der Offenlegung gerade auch dieser Akteninhalte für die Nachvollziehbarkeit der Beitragshaftung der Klägerin (bspw. auch zu der Frage, ob fehlerhaft Beiträge für falsche / verjährte Beitragsjahre in die Berechnung eingeflossen sind). Zum anderen kann aus den der Klägerin übersandten Aktenteilen u.a. nicht nachvollzogen werden, wie und wem gegenüber die Beitragsschuld der Firma V.“ geltend gemacht worden ist, ob die Bescheide wirksam, angefochten oder abgeändert worden sind, ob eine vorherige Mahnung erfolgt ist, inwiefern eine Befriedigung der Beitragsschulden (bspw. aus Teilen der Insolvenzmaße) erfolgte, etc. - Dass die Beklagte diese Informationen zur Beitragsberechnung der Firma V.“ behördenintern in anderen Aktenteile zu anderen Personen / Firmen aufgesplittet hat, kann der Akteneinsicht nicht entgegengehalten werden, da § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X ein umfassendes materielles Aktenverständnis zugrunde liegt (s.o.). Das entsprechende Akteneinsichtrecht der Klägerin beschränkt sich damit nicht auf die Unterlagen / Bescheide, die die Beklagte intern gerade in der Akte zusammengefasst hat, welche unter dem Namen der Klägerin geführt wird. Ebenso unerheblich ist die subjektive Vorstellung der Beklagten, dass die zur Verfügung gestellten Akteninhalte doch für die Rechtsverteidigung der Klägerin ausreichen müssten. Denn auf die subjektive Behördenvorstellung kommt es im Zusammenhang mit dem Recht auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht an (s.o.). Soweit sich die Beklagte für die Beschränkung der Akteneinsicht gegenüber der Klägerin wiederholt auf die Nichtoffenlegung von Geschäftsdaten Dritter beruft, die ansonsten bei einer weitergehenden Akteneinsicht offenbart werden müssten, macht sie inhaltlich einen Ausschlusgrund nach § 25 Abs. 3 SGB X geltend. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Verweigerung jeder weitergehenden Akteneinsicht hier jedoch nicht durch § 25 Abs. 3 SGB X gedeckt: - Zwar spricht vieles dafür, dass eine uneingeschränkte Akteneinsicht in die Grundlagen der Beitragsberechnung für die Firma V.“ auch schutzwürdige Interessen Dritter i.S.d. § 25 Abs. 3 SGB X berührt. Insbesondere dürften aus den entsprechenden Rechnungsstellungen von Konkurrenzunternehmen der Klägerin ggf. auch Rückschlüsse auf deren Betriebsgeheimnisse gezogen werden können (bspw. Auftragskalkulationen). Dies ist allerdings nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass die Beklagte deshalb jegliche Form der Akteneinsicht in die Berechnungsteile verweigern durfte. - Insbesondere ist nicht dargelegt oder erkennbar, warum es zur Wahrung der berechtigten / schutzwürdigen Interessen der Dritten nicht möglich gewesen sein sollte, zumindest eine eingeschränkte Akteneinsicht zu gestatten, bei der die fraglichen Unterlagen durch die Beklagte bis zur Unkenntlichkeit der jeweils betroffenen Unternehmen anonymisiert oder geschwärzt vorgelegt werden (etwa: Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 54; Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 62; Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 36; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 04.09.2003 – 5 C 48/02, juris, Rn. 28). Es wäre insbesondere auch möglich gewesen, die Berechnungsgrundlagen und Rechenschritte der Beitragsschuldbestimmung anhand von allgemeinen Pseudonymen für die einzelnen Firmen zu veranschaulichen. Gerade für die Berechnung der auf die Klägerin konkret entfallenen Beteiligungsquote erscheint ein Vergleich der jeweiligen Auftragsvolumia angezeigt, ohne dass dies zwingend mit einer Offenbarung der Betriebsgeheimnisse der anderen beteiligten Firmen einhergehen müsste. Die reine Mitteilung von bloßen Endsummen der ansonsten geheim gehaltenen Berechnungen und Berechnungsschritte genügt den Anforderungen nicht. Dies gilt umso mehr, da die Beklagte unwillens / unfähig war, die laufend wechselnde Höhe der geforderten Beitragssummen näher zu erläutern, was das Vorliegen von Rechenfehlern nahelegt. Exemplarisch wird auf die Berechnungsversuche der Beklagten für das Jahr 2016 verwiesen (Anhörungsschreiben vom 19.08.2020: 1.003.201,73 € Nettoauftragsvolumen / 668.801,16 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte; Korrekturschreiben vom 05.11.2020: 746.766,47 € Nettoauftragsvolumen / 497.844,32 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte; Ausgangsbescheid vom 08.12.2020: 615.939,04 € Nettoauftragsvolumen / 410.626,03 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte). Dass sich die Beklagte überhaupt bewusst gewesen wäre, dass ihr diese Alternativmöglichkeiten einer eingeschränkten Akteneinsicht zusteht – die gegenüber der vollständigen Verweigerung der weiteren Akteneinsicht das mildere Mittel darstellt -, ist nicht ersichtlich. Die Verweigerung der weiteren Akteneinsicht erfolgte somit ermessensfehlerhaft (Ermessensnichtgebrauch des Auswahlermessens zu eingeschränkten Akteneinsichtsalternativen gegenüber der vollständigen Ablehnung jeglicher weiterer Akteneinsicht). Eine Ermessensreduktion auf Null in der Weise, dass wegen der schutzwüdrigen Interessen Dritten nach § 25 Abs. 3 SGB X jegliche eingeschränkte Form weitergehender (eingeschränkte) Akteneinsicht von vorneherein ausscheiden müsste, ist nicht erkennbar. - Ferner hat die Beklagte die Reichweite der schutzwürdigen Interessen Dritter nach § 25 Abs. 3 SGB X leichtfertig auf jegliche Aktenteile ausgedehnt, für die ein Überwiegen der Interessen Dritter überhaupt nicht erkennbar ist, womit die Beklagte das Akteneinsichtrecht der Klägerin nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X infolge unverhältnismäßiger Beschränkungen verletzt hat. Zur rechtliche Prüfung einer Beitragspflicht der Klägerin nach § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII ist auch das Wissen erforderlich, mit welchem Inhalt die grundlegenden Beitragsbescheide der Beklagten gegenüber der Firma V.“ erlassen worden sind und ob diese überhaupt rechtlich wirksam geworden sind. Die Nachprüfbarkeit der rechtlichen Wirksamkeit i.S.d. § 39 SGB X – wenn nicht sogar der Rechtmäßigkeit - der fremden Beitragsbescheidung des Subunternehmers, an welche die eigene Beitragshaftung des Generalunternehmers akzessorisch anknüpft, erscheint für ein Vorgehen gegen eine Bescheidung nach § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII entscheidend. Die Beklagte hat allerdings die Beitragsbescheide gegenüber der Firma V.“ vom 19.05.2020 über weite Teile des laufenden Klageverfahrens gegenüber der Klägerin und dem Gericht zurückgehalten. Dass es hierfür auch aus Sicht der Beklagten überhaupt keine Notwendigkeit gegeben hat, belegt die plötzliche Vorlage der fraglichen Bescheide vom 19.05.2020 im letztmöglichen Moment der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2025 deutlich. Allein die (nachträgliche) Vorlage der Bescheide vom 19.05.2020 ist keine vollständige Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X in die Umstände, die zur Prüfung einer Wirksamkeit dieser Bescheidungen oder der Beitragshaftung der Klägerin notwendig erscheinen. Es ist nämlich ohne weitere Akteninhalte nicht erkennbar, wem die Bescheide wann zugestellt worden sind, ob die Beitragsbescheide angefochten und / oder nachträglich noch abgeändert worden sind. Erst recht ist nicht erkennbar, welche Beitragsteile ggf. bereits anderweitig (durch Dritte oder die Insolvenzmasse) befriedigt worden sind. Die selektive Herausgabe irgendwelcher Beitragsbescheiden aus ihrem jeweiligen Aktenzusammenhang ist deshalb keine Akteneinsicht i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X, weil - objektiv - die Kenntnis weiterer Umstände für die Klägerin erforderlich scheint, um ihre Rechte im Zusammenhang mit diesen Bescheiden effektiv geltend machen und / oder verteidigen zu können. Welche Interessen Dritter i.S.d. § 25 Abs. 3 SGB X einer Einsichtnahme gerade in diese weiteren Aktenteile entgegentehen sollten, die – nach Abschluss der Berechnungen - den Zusammenhang der Wirksamkeit der überlassenen Beitragsbescheide gegenüber der Firma V.“ beinhalten (und nicht länger etwaige Konkurrenzunternehmen der Klägerin betreffen), ist auch nach Vorlage der Bescheide weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner wurde der Klägerin ohne weitergehende Akteneinsicht die Möglichkeit einer Überprüfung genommen, ob die jeweligen Haftungsvoraussetzungen bereits zu den jeweils notwendigen Zeitpunkten bereits vollständig erfüllt gewesen sind (vgl. hierzu ausführlich etwa: Bayerisches LSG, Urt. v. 18.09.2024 – L 3 U 86/22, juris, Rn. 46; Freudenberg, Haftung des Hauptunternehmers für Beitragsschulden des Nachunternehmers trotz fehlender Mahnung?, B+P 2025, 139, 140) oder ggf. Verweigerungsrechte vorliegen (bspw. Verjährung). cc) Der Formfehler infolge unzureichender Akteneinsicht nach § 25 SGB X ist auch weiterhin rechtlich relevant. Dieser ist nicht geheilt (§ 41 SGB X) oder inhaltlich offensichtlich unbeachtlich (§ 42 SGB X). Das Gericht kann dahingestellt lassen, inwiefern für eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach § 25 Abs. 1 SGB X überhaupt eine nachträgliche Heilung analog § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X möglich ist (s.o.). Denn selbst wenn eine Möglichkeit analog § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X zugunsten der Beklagten – ungeachtet der prozessualen Faustformel, dass die Rechtmäßigkeit einer Bescheidung im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG gerade auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt wird (etwa: Bayerisches LSG, Urt. v. 18.09.2024 – L 3 U 86/22, juris, Rn. 46 m.w.N.; SG Duisburg, Urt. v. 30.11.2021 – S 49 AS 1815/19, juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. allgemein zum Nachschieben von Gründen auch: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 54 SGG, Rn. 35a m.w.N. – „Das Nachschieben von Gründen (durch die Verwaltung oder das Gericht) bei reiner Anfechtungsklage ist nach der Rspr. unzulässig, wenn der VA dadurch in seinem Wesen verändert […] oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt […] wird […].“) – sogar bis zum letztmöglichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung am 28.02.2025 angenommen werden würde, hat die Beklagte keine Heilung dieses Fehlers vorgenommen. Die Beklagte hat vielmehr noch im gerichtlichen Verhandlungstermin selbst an der Verweigerung jeglicher weitergehenden Akteneinsicht ausdrücklich festgehalten. Wie bereits dargestellt (s.o.), ist auch die alleinige Nachreichung der Beitragsbescheide vom 19.05.2020 im Verhandlungstermin nicht die Nachholung der nach § 25 Abs. 1 SGB X gebotene weitergehenden Akteneinsicht. Dies gilt umso mehr, da die Beklagte im Verhandlungstermin gleichzeitig mit Schriftsatz vom 28.02.2025 noch einmal erklärt hat, warum sie keine weitergehende Akteneinsicht zugunsten der Klägern gewähren werde. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Gewährung der gebotenen Akteneinsicht hier offensichtlich keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der Sachentscheidung i.S.d. § 42 S. 1 SGB X gehabt haben kann. Unabhängig davon, dass hier ggf. ohnehin der Rechtsgedanke des § 42 S. 2 SGB X auf die Fälle der fehlerhaften Verweigerung einer Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X zu übertragen sein könnte (dafür: Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 SGB X, Rn. 46), kann nicht von vorneherein verneint werden, dass die Klägerin bei Offenlegung der Aktenteile über die Berechnung der Beiträge eine daraus resultierende Fehlerhaftigkeit der Beitragsberechnung hätte aufdecken können. Dies gilt umso mehr, da die Beklagte - selbst bei Kenntnis der Unterlagen - nicht zu einer stringenten Berechnung der Beiträge in der Lage gewesen zu sein scheint. Exemplarisch wird erneut auf die wechselnden Berechnungsversuche der Beklagten für das Jahr 2016 verwiesen (Anhörungsschreiben vom 19.08.2020: 1.003.201,73 € Nettoauftragsvolumen / 668.801,16 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte; Korrekturschreiben vom 05.11.2020: 746.766,47 € Nettoauftragsvolumen / 497.844,32 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte; Ausgangsbescheid vom 08.12.2020: 615.939,04 € Nettoauftragsvolumen / 410.626,03 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte). b) Selbst wenn – entgegen der hier vertretenen Auffassung (s.o.) – keine formelle Rechtswidrigkeit der Bescheidung wegen der Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X angenommen wird, ist die Bescheidung vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2022 aufzuheben, da sie zusätzlich auch eine Vielzahl von materiell-rechtlichen Fehlern aufweist. Die Beklagte ist von einer Beitragshaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII ausgegangen, obwohl die dafür notwendigen Sachverhaltsumstände für eine bestehende Betragspflicht / -schuld der Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen sind (aa). Darüber hinaus liegen – auch ausgehend von den durch die Beklagte angenommenen Sachverhaltsumständen – Rechtsanwendungsfehler der Beklagten vor, da diese hier unzutreffende rechtliche Ableitungen vorgenommen hat, die so durch das Gesetz nicht gedeckt sind (bb). aa) Die Bescheidung ist materiell-rechtlich rechtswidrig, da zugunsten der im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Beitragshaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII zugunsten der objektiv beweisbelasteten Beklagten nicht zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) nachgewiesen ist, dass die die behauptete Beitragsschuld bzw. ein Beitragsrückstand der Klägerin von 46.235,26 € überhaupt in dieser Form bestand. Eine akzessorische Beitragshaftung der Klägerin als Generalunternehmer nach § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII kommt nur insoweit in Betracht, wie nachgewiesen worden ist, dass auch eine entsprechende einstandspflichtige Beitragspflicht bzw. Beitragsrückstände der Firma V.“ als Subunternehmer bestand(en). Die Beklagte hat eine solche Beitragspflicht des Subunternhmers aber nicht offengelegt, da sie die Aktenteile zur Berechnung und Geltendmachung der Betragschulden der Firma V.“ weder der Klägerin noch dem Gericht zugänglich gemacht hat. Das Gericht kann in diesem Zusammenhang dahingestellt lassen, ob eine Geltendmachung der Beitragshaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII gegenüber dem Generalunternehmer voraussetzt, dass die zugrundegelegte Beitragsschuld des Subunternehmers nur bestand, durch Verwaltungsakt zumindest wirksam i.S.d. § 39 SGB X festgestellt worden ist oder sogar die Rechtmäßigkeit der Beitragsfeststellung gegenüber dem Subunternehmer feststellt worden ist. Zu keinem dieser Gesichtspunkte sind ausreichende Umstände dargelegt oder sonst erkennbar, mit denen sich gerade der hier geltend gemachte Beitragsbetrag von 46.235,26 € ergeben würde: - Soweit sich aus den einsehbaren Aktenteilen der Beklagten jeweils noch relevante Gesichtspunkte ergeben könnten, sind diese von der Beklagten nicht in das Verfahren eingeführt worden und können / müssen nicht durch weitere gerichtliche Ermittlungen ins Blaue hinein (§§ 103, 106 SGG) weiter auf- / abgefangen werden (vgl. allgemein zur nur eingeschränkten weiteren Ermittlungsnotwendigkeit des Gerichtes zugunsten einer Behördenentscheidung bei isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG: BSG, Urt. v. 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R, juris, Rn. 22 ff.; Hengelhaupt, jurisPR-SozR 11/2016 Anm. 6; Mushoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 103 SGG, Rn. 117 – „Das Gericht ist daher aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen.“ ; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 103 SGG, Rn. 3b). - Insbesondere muss ohne die einschlägigen Aktenteile der Beklegte völlig unklar bleiben, wie genau die Berechnung der konkreten Beitragsquote der Klägerin von konkret 46.235,26 € ermittelt worden ist. Für die Kammer ist jedenfalls nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar, wie gerade diese konkrete Beitragssumme entstanden sein soll, die nun gegenüber der Klägerin geltend gemacht wird. Die Klägerseite hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte so verhält, als ob die Klägerseite und das Gericht ihr schlicht glauben müssten, dass der gegenüber der Klägerin geltend gemacht Beitrag besteht sowie u.a. rechnerisch zutreffend ermittelt wäre – und sich die weitere Überprüfbarkeit auf andere Teile der Bescheidung beschränken müsse. Entgegen ihrer scheinbaren Rechtsauffassung kann sich die Beklagte innerhalb des laufenden Klageverfahrens aber weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber dem Gericht auf einen irgendwie gearteten Vertrauensvorschuss berufen, dass sie schon rechtmäßig gehandelt habe. Die Vorstellung, dass die Beklagte selbst entscheidet, in welchem Umfang sie welche notwendige Begründungselemente einer belastenden Entscheidung einer weiteren inhaltlichen Nachprüfbarkeit zugänglich macht – und sich im Übrigen auf eine ohnehin gegebene Rechtmäßigkeit beziehen will -, ist für ein rechtsstaatliches Verfahren i.S.d. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG absurd. Die Beklagte treffen als Beteiligte (§ 69 SGG) im gerichtlichen Klageverfahren dieselben prozessualen Mitwirkungspflichten (§§ 103 S. 1 Hs. 2, 106a Abs. 2 SGG) und Notwendigkeiten des zweifelsfreien Nachweises von Umständen innerhalb eines Klageverfahrens, die für sie vorteilhaft sind. Wenn das Gericht nach Abschluss der gebotenen Beweisermittlung in seiner Beweiswürdigung nicht zu der zweifelsfreien Erkenntnis gelangt, dass sämtliche Umstände vorliegen, die für die Begründung eines Rechtsnachteils vorliegen müssen, ist die Bescheidung falsch und aufzuheben, falls die Behörde die objektive Beweislast für die fraglichen Umstände trägt. Die Beklagte ist hierbei rechtlich weder schlechter noch besser gestellt als die anderen Beteiligten desselben gerichtlichen Verfahrens. Das hier scheinbar gegenteilige Beklagtenverständnis von ihrer beweisrechtlichen (Teil-) Privilegierung widerspricht grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien und lehnt sich in bedenklicher Weise geradezu an absolutistische Herrschaftsvorstellungen an ( „The king can do no wrong.“ ). Die Beklagte missversteht dabei offensichtlich grundlegend, dass eine Berechtigung / Verpflichtung zur Nichtgewährung von Akteneinsicht in Aktenteile nach § 25 Abs. 3 SGB X nicht gleichbedeutend damit ist, dass dann sämtliche für diese Aktenteile behaupteten Inhalte zugunsten der Behörde als zweifelsfrei nachgewiesen gelten müssten. Das Gegenteil ist der Fall. Entgegen der Rechtsvorstellung der Beklagten kann die Behörde ihre belastende Bescheidung nicht auf einen zugänglichen Aktenteil und einen geheim gehaltenen Aktenteil i.S.e. „Schattenakte“ stützen, wenn sie sich zum Nachweis der maßgeblichen Umtände (auch) maßgeblich auf die weiterhin geheim gehaltenen Aktenteile berufen will. Selbst wenn keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsichtsrechts nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG vorliegt, kann die Nichtgewährung von Akteneinsicht weitergehende materiell-rechtliche Folgen für die behördliche Sachentscheidung haben. Die Feststellung, dass wegen des Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 SGB X kein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X für den Beteiligten besteht, darf inhaltlich gerade nicht mit der Feststellung verwechselt werden, wie der fragliche Umstand im Streitfall nachzuweisen ist, wenn hierauf eine behördliche Sachentscheidung gestützt werden soll. Der Nachweis von Umständen richtet sich unverändert nach den einschlägigen Beweisregelungen §§ 20 ff. SGB X bzw. § 118 SGG i.V.m. §§ 358 ff. Zivilprozessordnung [ZPO] sowie den materiell-rechtlichen Beweislastregelungen (vgl. so im Ergebnis auch für den notwendigen Zeugenbeweis einer nach § 25 Abs. 3 SGB X anonym zu haltenden Person / Schreiben, wenn die behördliche Sachscheidung auf den Inhalt der Ausführungen dieser anonym gehaltenen Person / Schreiben gestützt werden: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.03.2021 – L 12 AS 730/18, juris, Rn. 36 ff.; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 26 m.w.N.). Mit der Feststellung eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 SGB X geht kein entsprechender Anscheinsbeweis oder eine Beweiserleichterung zugunsten der Behörde einher. Soweit eine Einsichtnahme in Akteninhalte ausgeschlossen ist, ist der fragliche Akteninhalt nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft als Beweismittel ungeeignet (vgl. so auch zu Ausschluss des Akteninsichtsrechts nach § 120 SGG: BSG, Beschl. v. 05.07.1956 – 1 RA 69/56, juris, Rn. 1 - „Das Sozialgerichtsgesetz gibt den Beteiligten kein unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht; nach § 120 Abs. 1 SGG haben die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten nur insoweit, als die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt, und nach § 120 Abs. 3 Satz 1 SGG kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile versagen oder beschränken. Die Einschränkung der Akteneinsicht steht nicht im Gegensatz zu dem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG); dieser Anspruch ist vielmehr gerade auch bei beschränkter Akteneinsicht durch § 128 Abs. 2 SGG geschützt; dort ist bestimmt, daß das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.“ ; BSG, Urt. v. 19.12.2017 – B 1 KR 19/17 R, juris, Rn. 26 – „Das Gericht ist bei einem Beteiligten, der keine Behörde ist und die Einsicht in von ihm dem Gericht zur Verfügung gestellte Unterlagen hinsichtlich anderer Beteiligter untersagt, nicht aufgrund von § 153 Abs 1, § 120 SGG berechtigt, den anderen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren. Diese Unterlagen sind dann nicht in das Verfahren einzubeziehen […] . Der untersagende Beteiligte - hier die Klägerin -, der der KK die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen seiner Versicherten verweigert, hat den prozessualen Nachteil zu tragen, der sich aus der von ihm veranlassten Beschränkung der Sachverhaltsermittlung ergibt. Es muss nach rechtlichem Hinweis […] nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zur Versagung des Vergütungsanspruchs führen, wenn - wie regelmäßig - dessen Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde oder der Höhe nach im Streit sind […].“; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.03.2021 – L 12 AS 730/18, juris, Rn. 38 m.w.N. - „Auf diejenigen Aktenbestandteile, in die der Beklagte die Einsichtnahme durch den Kläger ausgeschlossen hat, kann der Senat seine Entscheidung nicht stützen […] . Einer etwaigen Beweisnot desjenigen, dessen Akteneinsicht ausgeschlossen wurde, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen […] .“ ; Schulze-Hagenow, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. , neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 120 SGG, Rn. 40 f. m.w.N.; Gädeke, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 120 SGG, juris, Rn. 15; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 120 SGG, Rn. 38; Roller, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz6. Auflage 2021, § 120 SGG, Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07, juris, Rn. 29 f. m.w.N.). Dies wird auch durch § 128 Abs. 2 SGG deutlich, wonach Grundlage der richterlichen Beweiswürdigung nur die Tatsachen und Beweisergebnisse werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten auch äußern konnten (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Hintergründen: Ziekow, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. 2021, Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, Rn. 58 m.w.N.). Wenn wegen § 25 Abs. 3 SGB X keine Möglichkeit besteht einen Aktenteil - insbesondere im Wege des Urkundsbeweises nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. ZPO - in das Verfahren einzuführen, folgt hieraus regelmäßig auch dessen Ungeeignetheit / Unverwertbarkeit als Beweismittel. Im Übrigen wird auf die folgenden allgemeinen Ausführungen zur Begründung verwiesen: „Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können. Ein Gericht darf – das hat einfachrechtlich seinen Niederschlag in § 128 Abs. 2 SGG gefunden – nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten; deshalb hat es den Verfahrensbeteiligten nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „in weitem Umfang” Zugang zu den ihm vorliegenden Informationen zu eröffnen, „sofern diese Informationen für die gerichtliche Entscheidung verwertbar sein sollen”. Dies gilt auch in Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz zur Anwendung kommt. […] Verweigert ein Beteiligter seine Mitwirkung, hat das Gericht dies zu respektieren – und der Beteiligte die prozessualen Konsequenzen zu tragen. […] Denn nach § 128 Abs. 2 SGG darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dies gilt auch dann, wenn die fehlende Möglichkeit zur Äußerung auf einer Beschränkung des Akteneinsichtsrechts beruht.“ (Harks, Das prozessuale Einsichtsrecht der Krankenkassen in Patientenakten der Krankenhäuser, NZS 2013, 247, 250, 252 m.w.N.) bb) Darüber hinaus beruht die Bescheidung der Beklagten vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2022 – zumindest für einzelne Teilzeiträume – auch auf materiell-rechtlichen Rechtsverstößen infolge einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Beitragshaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII durch die Beklagte. Diesbezüglich verweist die Kammer auf die folgenden Rechtsausführungen des 15. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung rechtlich vollumfänglich anschließt: „Der Senat hat bereits entschieden, dass für den hier streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2017 Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht lückenlos für den gesamten Zeitraum des Auftrags vorliegen müssen, denn bis zum 30.06.2020 enthielt das Gesetz in § 28e Abs. 3f SGB IV keine entsprechende Vorgabe […]. Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass den Hauptunternehmer keine Pflicht trifft, die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung auf Richtigkeit oder zumindest Schlüssigkeit zu prüfen […]. Schließlich hat es der Senat für ausreichend erachtet, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung innerhalb des Zeitraums der Auftragserfüllung vorgelegt wird […]. Eine Vorlage bereits im Zeitpunkt der Auftragsvergabe […] oder zumindest bis zum Beginn der Auftragsausführung […] hat der Senat bislang nicht verlangt. Der Senat verkennt nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur mit ausführlicher Argumentation auch andere Auffassungen vertreten werden […] . Diese überzeugen den Senat aber nicht nachhaltig. Es ist Unbedenklichkeitsbescheinigungen immanent, dass sie stets nur darüber Auskunft geben, dass die betreffende Unternehmerin in der Vergangenheit ihren Beitragspflichten nachgekommen ist. Der Inhalt von Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist damit stets auch auf einen Zeitraum vor ihrer Ausstellung gerichtet. Dies ist auch bei den hier von der Antragsgegnerin zugunsten der Nachunternehmerin ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Fall. Wie die Antragsgegnerin selbst ausgeführt hat, bezog sich die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 17.03.2017 auf die mit dem "Lohnnachweis 2016" gemeldeten und offensichtlich ordnungsgemäß verbeitragten Arbeitsentgelte. Die weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 27.09.2017 trug dem Umstand Rechnung, dass die Nachunternehmerin offensichtlich auch die im April 2017 festgesetzten Beitragsvorschüsse ordnungsgemäß entrichtet hatte. Vor diesem Hintergrund erklärten die Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach objektivem Empfängerhorizont, dass die Nachunternehmerin ihre Beitragspflichten durchgehend ordnungsgemäß erfüllt hatte. Dass die Unbedenklichkeitsbescheinigungen augenscheinlich erst nach Auftragserteilung und auch nach Beginn der Arbeiten ausgestellt und vorgelegt wurden, erscheint deshalb nicht von entscheidender Bedeutung.“ (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.09.2023 – L 15 U 189/23 B ER, juris, Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.11.2023 – L 15 U 244/23 B ER, juris, Rn. 32 ff.) Die Exkulpationsmöglichkeit nach § 28e Abs. 3f SGB IV ist damit grundsätzlich zeitanteilig aufteilbar und erfordert – zumindet nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung für die Beitragsjahre bis 2017 – keine durchgehende Lückenlosigkeit der Unbedenklichkeisbescheinigungen für alle Auftragszeiträume des Generalunternehmers vor und während der jeweiligen Bauphase. Entgegen der Begründung des Widerspruchsbescheides leidet die entsprechende Rechtsprechung des 15. Senates auch nicht unter einem argumentativen Zirkelschluss. Soweit die Beklagte dort ausführt, dass „nach der Rechtsauffassung der BG Bau (und dem Willen des Gesetzgebers)“ gerade die Lückenlosigkeit der Bescheinigungen eine weitere Voraussetzung der Exkulpation sei und daraus eine Fehlerhaftigkeit der anderweitigen Argumentation begründen möchte, unterläuft ihr vielmehr selbst ein deutlicher Zirkelschluss. Denn es ist gerade streitig, ob die diesbezügliche Rechtsauffassung der Beklagten überhaupt zutreffend ist und welche konkreten Anforderungen nach dem tatsächlich maßgeblichen Willen des Gesetzes an die zeitliche Reichweite der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu stellen sind. Entgegen der Beklagtenauffassung ist es noch kein „juristischer und logischer Argumentationsfehler“ sich von dem nicht maßgeblichen rechtlichen Vorverständnis einer Behörde zu lösen. Ein eigenes inhaltliches Argument der Beklagten gegen die Argumentaion des 15. Senats ist damit jedenfalls nicht verbunden, das über die Ausführungen abweichender Rechtsprechung hinausginge, mit welchen sich der 15. Senat für die Kammer argumentativ überzeugend auseinandergesetzt hat. Die Klägerin ist hier infolge der vorgelegten qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheidnigungen der Beklagten grundsätzlich ausreichend exkulpiert nach § 28e Abs. 3f SGB IV. Dass die vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht den gesamten Zeitraum aller Bauvorhaben der Klägerin durchgehend abgedeckt haben, an denen die Firma V.“ beteiligt gewesen ist, ist unerheblich. Aufgrund der konkreten Formulierungen der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten durfte die Klägerin davon ausgehen, dass ihr Subunternehmer seinen Zahlungspflichten gegenüber der Beklagten jedenfalls durchgehend bis zum 15.12.2016 nachgegangen war. Denn die Bescheinigungen beziehen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont auf alle Zahlungspflichten der Vergangenheit „bis zum heutigen Tage“ . An diesem objektiven Erklärungsgehalt muss sich die Beklagte festhalten lassen. Dass die tatsächliche Sachlage aufgrund der Schwarzarbeiten der Firma V.“ von der bescheinigten Sachlage abwich, ist irrelevant. Denn genau für diesen Fall besteht die Exkulpationsmöglichkeit des § 28e Abs. 3f SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII; das Divergenzrisiko trägt vollumfänglich die Beklagte. Lediglich die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 27.03.2017 verzichtete auf diese Formulierung und bezog sich auf den Zeitraum bis zum 15.07.2017. Das Gericht braucht hier allerdings nicht näher darauf einzugehen, zu welchem Zeitpunkt des Bauprojektes / der Auftragserteilung welche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Klägerin (nicht) rechtzeitig vorlagen und welche konkreten Folgen die unzutreffende Rechtsanwendung somit für welchen konkreten Teilzeiträume jeweils hatte. Es liegen ohnehin umfassende Rechtsverstöße vor, die den Gesamtzeitraum in der Weise betreffen, dass von einer vollumfänglichen Rechtswidrigkeit der Bescheidung nach § 28e Abs. 3a SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 168 SGB VII ausgegangen werden muss (formelle Rechtswidrigkeit durch die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach § 25 Abs. 1 S 1 SGB X und – / oder sogar unabhängig von einem Verstoß gegen § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X – ein materieller Rechtsverstoß vor, weil die grundlegenden Umstände der bestehenden Beitragsschuld der Klägerin von 46.235,26 € nach bereits nicht ausreichend nachgewiesen worden sind (s.o.)). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personen gehören, und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. IV. Die Festsetzung des Streitwertes von 46.235,26 € entspricht der Höhe der streitgegenständlichen Beitragsschuld der Klägerin (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Gerichtskostengesetz [GKG]). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).