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Urteil

B 10 EG 7/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vierteljährlich gezahlte variable Entgeltbestandteile sind elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln, wenn sie im Lohnsteuerabzugsverfahren auch so angesetzt wurden. • § 2c Abs.1 S.2 BEEG bindet die Elterngeldbemessung an die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren; abweichende elterngeldspezifische Auslegungen sind ausgeschlossen. • Die Bindung an die lohnsteuerliche Einordnung dient der Vermeidung zufallsbedingter Bemessungsergebnisse und der Verwaltungsvereinfachung und verletzt nicht Art.3 Abs.1 GG.
Entscheidungsgründe
Vierteljährliche Provisionen als sonstige Bezüge bei Elterngeld (Bindung an Lohnsteuerverfahren) • Vierteljährlich gezahlte variable Entgeltbestandteile sind elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln, wenn sie im Lohnsteuerabzugsverfahren auch so angesetzt wurden. • § 2c Abs.1 S.2 BEEG bindet die Elterngeldbemessung an die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren; abweichende elterngeldspezifische Auslegungen sind ausgeschlossen. • Die Bindung an die lohnsteuerliche Einordnung dient der Vermeidung zufallsbedingter Bemessungsergebnisse und der Verwaltungsvereinfachung und verletzt nicht Art.3 Abs.1 GG. Der Kläger beantragte Elterngeld nach der Geburt seines Kindes; die Beklagte berechnete das Elterngeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014. Der Kläger erhielt ein gleichbleibendes monatliches Bruttogrundgehalt und zusätzlich vierteljährliche Provisionen für fakturierte Beratungstage und Coaching. Die Arbeitgeberabrechnungen wiesen die Provisionen zunächst als laufenden Arbeitslohn, später als sonstige Bezüge aus; zwei Zahlungen im Oktober und Dezember 2014 wurden im Lohnsteuerverfahren als sonstige Bezüge behandelt. Die Beklagte ließ diese Beträge bei der Elterngeldbemessung unberücksichtigt. Gerichtliche Entscheidungen der Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht und rechneten die Quartalsprovisionen ein. Die Beklagte legte Revision ein mit der Rüge, die geänderte Fassung des § 2c Abs.1 S.2 BEEG schließe solche sonstigen Bezüge aus. • Revision der Beklagten war zulässig und begründet; die Vorentscheidungen sind aufzuheben, die Klage abzuweisen (§ 170 Abs.2 S.1 SGG). • Anspruchsgrundlage und Bemessungszeitraum: Elterngeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der zwölf Kalendermonate vor der Geburt (§§ 1, 2, 2b BEEG). • Auslegung des Ausschlusses: § 2c Abs.1 S.2 BEEG schließt ausdrücklich Einnahmen aus, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind; dies bindet die Elterngeldbemessung an materielle und verfahrensrechtliche Ergebnisse des Steuerrechts. • Materiell-rechtliche Zuordnung: Lohnsteuerrechtlich ist laufender Arbeitslohn durch einen arbeitsvertraglich bestimmten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet; hiervon erheblich abweichende Zahlungszeiträume (z.B. vierteljährliche Zahlungen bei monatlichem Grundgehalt) sind sonstige Bezüge (EStG-Regelung und LStR). • Rechtsfolgen der Lohnsteueranmeldung: Eine bestandskräftige Lohnsteueranmeldung bindet Elterngeldstelle und Gericht; die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen begründen die Vermutung der Richtigkeit (§ 2c Abs.2 S.2 BEEG). • Zurücknahme früherer Senatsrechtsprechung: Die frühere elterngeldspezifische Auslegung, wonach mehrmals jährlich gezahlte Provisionen dennoch laufender Arbeitslohn sein können, wird durch die Neufassung des § 2c Abs.1 S.2 BEEG aufgegeben. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Der Ausschluss sonstiger Bezüge ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar; er lässt sich durch legitime Zwecke rechtfertigen (Vermeidung zufallsbedingter Ergebnisse, Verwaltungsvereinfachung, Berechenbarkeit des Referenzeinkommens). Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der im Oktober und Dezember 2014 gezahlten vierteljährlichen Provisionen, weil diese im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt wurden und § 2c Abs.1 S.2 BEEG die Elterngeldbemessung an diese lohnsteuerliche Behandlung bindet. Die Bindung dient sowohl der Vermeidung zufallsbedingter Bemessungsergebnisse als auch der erheblichen Verwaltungsvereinfachung und ist verfassungsgemäß. Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.