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Urteil

B 2 U 3/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prüfung der Fahrbahn auf Glätte vor Aufnahme der Fahrt ist eine eigenwirtschaftliche Vorbereitungshandlung und unterbricht den Versicherungsschutz des unmittelbaren Weges nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. • Eine bloße subjektive Überzeugung, eine Vorbereitungshandlung sei erforderlich, begründet keinen Versicherungsschutz; maßgeblich ist die objektive Handlungstendenz. • Eine Unterbrechung des versicherten Weges ist nicht nur bei geringfügigen, ‚nebenher‘ erfolgenden Verrichtungen auszuschließen; bei mehr als geringfügiger Unterbrechung entfällt der Versicherungsschutz bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme des originären Weges.
Entscheidungsgründe
Prüfung der Fahrbahn vor Abfahrt unterbricht Wegeunfallversicherung (§ 8 Abs. 2 Nr.1 SGB VII) • Prüfung der Fahrbahn auf Glätte vor Aufnahme der Fahrt ist eine eigenwirtschaftliche Vorbereitungshandlung und unterbricht den Versicherungsschutz des unmittelbaren Weges nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. • Eine bloße subjektive Überzeugung, eine Vorbereitungshandlung sei erforderlich, begründet keinen Versicherungsschutz; maßgeblich ist die objektive Handlungstendenz. • Eine Unterbrechung des versicherten Weges ist nicht nur bei geringfügigen, ‚nebenher‘ erfolgenden Verrichtungen auszuschließen; bei mehr als geringfügiger Unterbrechung entfällt der Versicherungsschutz bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme des originären Weges. Der Kläger verließ am 11.3.2013 sein Wohnhaus, legte seine Arbeitstasche in seinen auf dem Grundstück abgestellten Pkw und ging wenige Meter zu Fuß auf die öffentliche Straße, um die Fahrbahn auf Glätte zu prüfen. Während des Rückwegs zum Pkw knickte er in der Regenrinne am Bordstein um und stürzte, wodurch er sich Unterarmfrakturen zuzog. Der Deutsche Wetterdienst hatte am Vortag vor möglicher Glätte durch überfrierende Nässe gewarnt. Die Unfallversicherungsträgerin lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, die Fahrbahnprüfung sei privat. Das Sozialgericht gab der Klage statt; das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und verneinte den Arbeitsunfall, weil der Kläger den unmittelbaren Weg zur Arbeit unterbrochen habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers, mit der er insbesondere die Verletzung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII rügte. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen: Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle in Folge einer versicherten Tätigkeit; nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII umfasst der Versicherungsschutz u.a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zum Ort der Tätigkeit. Entscheidend ist der innere/sachliche Zusammenhang der Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit sowie Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität. • Versicherter Weg und Handlungstendenz: Der versicherte Weg beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und erstreckt sich auf das Zurücklegen des direkten Weges; maßgeblich ist die objektiv erkennbare Handlungstendenz des Versicherten, ob sein Verhalten auf das Erreichen der Arbeitsstätte gerichtet ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). • Unterbrechung des Weges als eigenwirtschaftliche Handlung: Die unmittelbare Prüfung der Fahrbahn auf Glätte durch Verlassen des Grundstücks war eine privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung, die den versicherten Weg mehr als nur geringfügig unterbrach; damit entfiel der Versicherungsschutz. Eine Vorbereitungshandlung steht nur ausnahmsweise unter Schutz, wenn sie gesetzlich genannt ist oder in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eine Einheit bildet. • Geringfügigkeit und Erforderlichkeit: Die Fahrbahnprüfung war keine geringfügige ‚nebenbei‘-Handlung, da sie eine erkennbare neue Handlungssequenz begründete. Es lagen auch keine Umstände vor, die die Prüfung als unerwartet notwendige Maßnahme zur Fortsetzung der Fahrt oder zur Sicherstellung der Arbeitsaufnahme erscheinen ließen; die zuvor veröffentlichte Wetterwarnung beseitigt das Unerwartete. • Subjektive Motive: Allein subjektive Überzeugungen des Klägers von der Erforderlichkeit der Prüfung begründen keinen Versicherungsschutz; maßgeblich ist die objektive Notwendigkeit bzw. die rechtliche Gebotenheit der Vorbereitungshandlung. • Wiederbeginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz wurde durch die Unterbrechung beendet und war zum Unfallzeitpunkt noch nicht wieder begründet. Allein die Rückbewegung in Richtung Pkw stellte keine Wiederherstellung des unmittelbaren Weges dar; erst die tatsächliche Wiederaufnahme des ursprünglichen Weges würde Versicherungsschutz begründen. • Konsequenz: Das LSG hat zu Recht entschieden; der Bescheid der Unfallversicherungsträgerin war rechtmäßig und die Revision des Klägers unbegründet. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wurde zurückgewiesen. Der Sturz des Klägers auf dem Weg zur Prüfung der Fahrbahn war kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, weil die Fahrbahnprüfung den unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte mehr als nur geringfügig unterbrach und somit den Versicherungsschutz beendete. Eine Ausweitung des Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht, da die Prüfung weder gesetzlich erfasste Vorbereitungshandlung noch in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Subjektive Vorstellungen des Klägers über die Erforderlichkeit der Prüfung begründen keinen Versicherungsschutz. Die außergerichtlichen Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.