Gerichtsbescheid
S 9 U 264/20
SG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Durch das Anhalten und Aussteigen aus einem Lkw sowie das Zurücklegen einer Wegstrecke mit Richtungswechsel zu einem anderen Lkw, um einen Gegenstand zu übernehmen, der mit der versicherten Tätigkeit nichts zu tun hat, liegt eine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung vor, so dass der Versicherungsschutz unterbrochen wird. (Rn. 74)
2. Eine mögliche Wie-Beschäftigung zwischen Eheleuten scheitert an der sogenannten typischen Sonderbeziehung, wenn die Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer sowie dem Grad der familiären Beziehung üblich ist. (Rn. 77)
Vorbereitende Handlungen, die die versicherte Tätigkeit überhaupt erst ermöglichen oder diese erleichtern, sind grundsätzlich unversichert. Nur in Ausnahmefällen können solche Tätigkeiten versichert sein, wenn sie in einem besonders engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch das Anhalten und Aussteigen aus einem Lkw sowie das Zurücklegen einer Wegstrecke mit Richtungswechsel zu einem anderen Lkw, um einen Gegenstand zu übernehmen, der mit der versicherten Tätigkeit nichts zu tun hat, liegt eine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung vor, so dass der Versicherungsschutz unterbrochen wird. (Rn. 74) 2. Eine mögliche Wie-Beschäftigung zwischen Eheleuten scheitert an der sogenannten typischen Sonderbeziehung, wenn die Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer sowie dem Grad der familiären Beziehung üblich ist. (Rn. 77) Vorbereitende Handlungen, die die versicherte Tätigkeit überhaupt erst ermöglichen oder diese erleichtern, sind grundsätzlich unversichert. Nur in Ausnahmefällen können solche Tätigkeiten versichert sein, wenn sie in einem besonders engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2020 wird abgewiesen. II. Die Klage gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 22.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2021 wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig. Hinsichtlich der Fristen folgt das Gericht den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin. Mit Schreiben der Beklagten vom 11.05.2020, welches am 13.05.2020 zugegangen ist, wurde der Widerspruchsbescheid vom 14.04.2020 an den Bevollmächtigten übermittelt. Mit Klageerhebung am 12.06.2020 ist die Frist dieser Klage gewahrt. Hinsichtlich der zweiten Klage nimmt das Gericht Bezug auf den Rückschein sowie die Sendungsverfolgung zum Widerspruchsbescheid vom 18.11.2021. Danach hat das Gericht Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung, weshalb hier von einem Zugang an den Klägerbevollmächtigten erst am 06.12.2021 (Eingangsstempel) ausgegangen werden kann. Mit Klageerhebung am 07.01.2022 ist auch die Frist für diese Klage gewahrt. In der Sache erweist sich die Klage dann allerdings als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Unfall vom 16.01.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch der Bescheid der Beigeladenen vom 22.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auch die Beigeladene hat es zu Recht abgelehnt, den Unfall vom 16.01.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Es ist dabei grundsätzlich erforderlich (z. B. Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 30.01.2007, B 2 U 8/06 R, juris), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2016, B 2 U 12/15 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 37; Urt. v. 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 58; Urt. v. 17.12.2015, B 2 U 8/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55). Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) keine Voraussetzung. Dies ist Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 11/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Unstreitig ist das Unfallereignis: Der Ehemann der Klägerin wurde zwischen 2 Lkw eingeklemmt und tödlich verletzt. Fraglich sind im vorliegenden Fall die versicherte Tätigkeit, der innere/ sachliche Zusammenhang bzw. die Unfallkausalität, welche nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben sind. Das Gericht möchte hier voranstellen, dass sehr viele unterschiedliche und z. T. widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang gemacht worden sind. Dabei hat das Gericht Verständnis für die Tragik des Ereignisses und die besondere Belastung sowie Betroffenheit der Klägerin. Das Gericht muss allerdings im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Unfallversicherung von einem konkreten Unfallhergang überzeugt sein (Vollbeweis). Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin. Unter Berücksichtigung aller gemachten Angaben ist das Gericht davon überzeugt, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie die Staatsanwaltschaft M1-Stadt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin (Akte XYZ) abschließend annimmt: „[…] Die Beschuldigte fuhr ihren Lkw dabei zunächst am stehenden Lkw ihres Gatten vorbei und hielt vor diesem, um ihm ein Paket von der Ladefläche ihres Lkws zu geben, dass er aufgrund einer Änderung auszufahren hatte. Die Lkw kamen hintereinander zum Stehen mit einem Abstand von etwa 5 m, wobei die Fronten des Lkw jeweils Richtung Süden zeigten. Die Beschuldigte verließ daraufhin ihren Lkw, öffnete hinten die Ladeluke und griff das zu übergebene Paket heraus. In der Zwischenzeit kam ihr Ehemann ebenfalls zum Heck des Lkw der Beschuldigten. Ein technisches Sachverständigengutachten ergab, dass zu diesem Zeitpunkt sich der Lkw des Getöteten in Bewegung setzte und auf den Lkw der Beschuldigten auffuhr. […]“ Dies wurde gegenüber dem Gericht mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 08.09.2021 auch bestätigt. Die übrigen Schilderungen und Abweichungen sind nach Überzeugung des Gerichts allein Möglichkeiten und Mutmaßungen. Das reicht unter Berücksichtigung der Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung und des Beweismaßstabes allerdings nicht aus für eine Anerkennung als Versicherungsfall. Das BSG hat zu Wegeunfällen ausgeführt, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (z. B. bei Betriebswegen) oder weniger engen Beziehung (z. B. Weg zur Arbeit) steht, und dass die Beurteilung des Versicherungsschutzes auf Wegen spezielle Probleme aufwirft. Daher sind bei der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs zwei Prüfungsschritte zu unterscheiden: Zunächst die Zurechnung des Weges zu der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3, 6 SGB VII im Hinblick darauf, ob es sich um einen Betriebsweg gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII oder einen anderen unter Versicherungsschutz stehenden Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII handelt, und, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, die Zurechnung der Verrichtung zur Zeit des Unfalls zu diesem unter Versicherungsschutz stehenden Weg (m. w. N. BSG, Urt. v. 04.09.2007, B 2 U 24/06 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 24, LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.12.2014, L 3 U 196/13, BeckRS 2015, 65581). Ein Betriebsweg ist nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Werden Wege in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt, dann besteht Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII. Ein solcher Weg ist aus Sicht des Gerichts bei Annahme des oben dargestellten Ereignisses (Staatsanwaltschaft M1-Stadt) aber nicht gegeben. Der Ehemann der Klägerin hat sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht unmittelbar auf einem Weg für seinen Arbeitgeber, Firma N., befunden. Ein unmittelbares Betriebsinteresse am Zurücklegen des Weges aus der versicherten Tätigkeit bei der Firma N. ergibt sich nicht. Für das Gericht ist schon zweifelhaft, ob der Ehemann der Klägerin seinen Arbeitsweg überhaupt begonnen hat. Eine Fortbewegung hin zur Arbeit hat nicht stattgefunden. Laut unfallanalytischem Gutachten der Staatsanwaltschaft vom 29.04.2019 (S. 18 ff.) hat sich der Lkw des Ehemannes zwischen 05:57:58 Uhr und 05:58:00 Uhr ca. 1,1 m bewegt mit einer Geschwindigkeit von max. 2 km/h. Zwischen 05:58:10 Uhr und 05:58:18 Uhr hat sich der Lkw des Ehemanns der Klägerin dann mit einer maximalen Geschwindigkeit von 4 km/h ca. 5 m bewegt. Dabei ist es zum Unfall gekommen. Hier hat der Ehemann der Klägerin aber jedenfalls seinen Weg aus privaten. eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen. Die Handlungstendenz war auf die Annahme eines Paketes gerichtet, welches nichts mit seiner versicherten Tätigkeit bei der Firma N. zu tun hatte. Selbst unter Annahme, dass der Ehemann der Klägerin bereits einen versicherten Weg angetreten hat, liegt eine wesentliche Unterbrechung vor, denn durch das Verlassen des Lkw (um der Klägerin ein Paket abzunehmen) liegt eine deutliche Zäsur vor. Eine Unterbrechung wäre nur dann geringfügig und unbeachtlich, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann (vgl. m. w. N. BSG, Urteil v. 23.01.2018, B 2 U 3/16 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 64). Das ist hier aber nicht gegeben. Der Ehemann der Klägerin musste seinen Lkw anhalten, aussteigen, zur Klägerin hingehen, darauf warten, dass die Klägerin das Paket aus ihrem Lkw holt, um es dann zu nehmen. Das alles ist dem privaten Bereich des Ehemanns der Klägerin zuzurechnen und gehört nicht zeitlich und räumlich zu seiner versicherten Tätigkeit. Die Grenze der unwesentlichen Unterbrechung ist hier nach Auffassung des Gerichts überschritten. Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges (Besteigen seines Lkw, um zu seiner Arbeit zu kommen) hätte wieder eine versicherte Tätigkeit vorgelegen. Das Anhalten und Aussteigen aus dem Lkw sowie das Zurücklegen der Wegstrecke zum Lkw der Frau mit Richtungswechsel sprechen für eine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung, so dass der Versicherungsschutz unterbrochen wird (vgl. LSG Bayern Urt. v. 27.03.2013, L 2 U 284/12, BeckRS 2014, 68381). Auch das mögliche private Gespräch wäre als eigenwirtschaftlich grundsätzlich nicht geschützt. In eine versicherte Tätigkeit eingeschobene private Verrichtungen haben eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für ihre Dauer ab dem ersten Verrichtungsmoment zur Folge (s. o.). Ricke nimmt bei kurzfristigen Unterbrechungen Versicherungsschutz an, wenn unabhängig von der Unterbrechung weiterbestehende Gefahren aus dem versicherten Bereich bestehen (z. B. durch einen auf den Gehsteig geratenen PKW, beim Kauf an einem Kiosk) (BeckOGK/Ricke, Stand: 01.08.2022, SGB VII § 8 Rn. 62). Hier ist der Kläger von seinem eigenen Lkw tödlich verletzt worden, weshalb zumindest auch an den versicherten Bereich zu denken ist. Es bestehe nach Ricke kein Versicherungsschutz bei Gefahren allein aus der privaten Tätigkeit ohne mitwirkende „versicherte“ Umstände. Versicherungsschutz wäre zu bejahen, wenn sich die unterbrechenden Tätigkeiten unabhängig von persönlichen Belangen situationsbedingt so ergeben, dass sich die Versicherten aus ihrer vertretbaren Sicht glauben, nicht entziehen zu können, z. B. wegen gesellschaftlicher Gepflogenheiten. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Gericht sieht im konkreten Fall aber auch nicht überwiegend die Realisierung einer betriebseigenen, weiterbestehenden Gefahr. Denn der Aufenthalt des Klägers zwischen den Fahrzeugen diente allein dem unversicherten persönlichen Lebensbereich. Ohne diese private Unterbrechung wäre der Ehemann der Klägerin nicht zwischen den Lkw gewesen und verletzt worden. Damit ist nach Überzeugung des Gerichts die Gefahr, auch im Hinblick darauf, dass eine Bewegung in Richtung Arbeitsplatz noch nicht stattgefunden hat, weit überwiegend aufgrund der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit gegeben. Auch eine „Wie-Beschäftigung“, über die ggf. die Beigeladene das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen hätte, ist hier abzulehnen. Dies scheitert an der sogenannten typischen Sonderbeziehung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann. Dabei können verwandtschaftliche Beziehungen den Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter“ ausschließen, wenn die Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer sowie dem Grad der familiären Beziehung üblich ist. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso eher erhalten Tätigkeiten ihr Gepräge gerade aus der Gemeinschaft (vgl. vertiefend Spellbrink/Bieresborn: Die Wie-Beschäftigung in der Gesetzlichen Unfallversicherung, NJW 2019, 3745). Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich eine „Wie-Beschäftigung“ gerade nicht. Eine über die „selbstverständliche“ eheliche Einstands- und Beistandspflicht hinausgehende Mitarbeit ist nicht vorgetragen. Der Versicherungsschutz ist auch mit Blick auf eine mögliche vorbereiteten Handlung abzulehnen (Bereitmachen des Lkw, um die Fahrt antreten zu können, Befreien von Schnee). Dabei sind vorbereitende Handlungen, die die versicherte Tätigkeit überhaupt erst ermöglichen oder diese erleichtern, grundsätzlich unversichert. Nur in Ausnahmefällen können solche Tätigkeiten versichert sein, wenn sie in einem besonders engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dazu kann das Befreien des Fahrzeugs von Eis und Schnee zählen (vgl. BeckOGK/Ricke, Stand: 01.08.2022, SGB VII § 8 Rn. 341.1). Der Unfallversicherungsschutz umfasst dabei grundsätzlich alle Tätigkeiten, die wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt sind. Dabei wird auch auf die Sichtweise und die Wertung der die Verrichtung ausübenden Person abgestellt, wobei die „Sicht des Versicherten“ (subjektive Handlungstendenz) in den objektiv gegebenen Verhältnissen oder objektiv nachzuvollziehenden Umständen eine ausreichende Stütze finden muss (Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung – Handkommentar, § 8 Rn. 6.1 m. w. N.). Die Vorbereitungshandlung muss dann mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der Wegezurücklegung so eng verbunden sein, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (m. w. N. LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.12.2014, L 3 U 196/13, BeckRS 2015, 65581). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Dabei sind Kriterien wie Unvorhergesehenheit sowie Relation des noch zurückzulegenden Weges zu den ergriffenen Maßnahmen geeignet, der Entscheidung über die Handlungstendenz des Versicherten zugrunde gelegt zu werden. Erklärungen des Versicherten können die abgeleitete Handlungstendenz durch derartige objektive Umstände bestätigen bzw. widerlegen. Im zu entscheidenden Fall kann allerdings nicht bewiesen werden, dass der Ehemann der Klägerin lediglich sein Fahrzeug bereitmachen wollte, um zur Arbeit zu gelangen. Dagegen sprechen insbesondere die zeitnah zum Unfallereignis gemachten Angaben der Klägerin und die Dokumentation der Staatsanwaltschaft. Auch im Übrigen lässt sich diese Handlungstendenz nicht belegen. Es sind keinerlei Gegenstände erwähnt oder in den Ermittlungsakten beschrieben worden, mit denen der Kläger von außen seinen Lkw hätte von Schnee befreien wollen, z. B. Besen o. ä. Bauart eines Lkw (steil verlaufende Front, Frontscheibe zum Befreien nur schwer erreichbar) und allgemeine Lebenserfahrung sprechen ebenso gegen diesen Vortrag. Bei Schnee und Eis im Januar kann auch nicht von einer völligen Überraschung und Unvorhergesehenheit ausgegangen werden. Letztlich scheitert das Vorbringen jedenfalls am Vollbeweis. Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe das Paket selbst zu sich ins Führerhaus nehmen wollen, ist im Ergebnis im Vollbeweis nicht bewiesen, würde aber nach Überzeugung des Gerichts auch nicht zur Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall führen. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.