Urteil
B 2 U 4/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anschlussberufung ist unzulässig, wenn dadurch ein neuer prozessualer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt wird.
• Ein bestandskräftiger Mitgliedsbescheid begründet ein formelles Versicherungsverhältnis und kann die materielle Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft formell begründen.
• Haus- und Ziergärten sind nach § 123 Abs.2 Nr.1 SGB VII grundsätzlich versicherungsfrei, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.
• Bei Beitragsbescheiden nach § 183 Abs.5 SGB VII ist grundsätzlich eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich; ein anhörungsrechtlicher Mangel kann jedoch durch nachgeholte Anhörung geheilt werden.
• Bei mehreren potentiellen Gesamtschuldnern ist die Auswahl des in Anspruch genommenen Schuldners grundsätzlich ermessensgebunden; entfällt die Beitragspflicht eines Mitverpflichteten, ist keine Ermessensentscheidung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anschlussberufung; Beitragsfestsetzung wegen bestandskräftigem Mitgliedsbescheid rechtmäßig • Eine Anschlussberufung ist unzulässig, wenn dadurch ein neuer prozessualer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt wird. • Ein bestandskräftiger Mitgliedsbescheid begründet ein formelles Versicherungsverhältnis und kann die materielle Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft formell begründen. • Haus- und Ziergärten sind nach § 123 Abs.2 Nr.1 SGB VII grundsätzlich versicherungsfrei, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. • Bei Beitragsbescheiden nach § 183 Abs.5 SGB VII ist grundsätzlich eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich; ein anhörungsrechtlicher Mangel kann jedoch durch nachgeholte Anhörung geheilt werden. • Bei mehreren potentiellen Gesamtschuldnern ist die Auswahl des in Anspruch genommenen Schuldners grundsätzlich ermessensgebunden; entfällt die Beitragspflicht eines Mitverpflichteten, ist keine Ermessensentscheidung erforderlich. Der Kläger kaufte 1994 zusammen mit seiner Ehefrau ein bebautes Grundstück (4.705 qm). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nahm den Kläger 1995 als Unternehmer in ihr Verzeichnis auf und erteilte einen Mitgliedsschein. Für 2010 setzte die Beklagte einen Mindestbeitrag von 39 Euro fest; der Kläger widersprach erfolglos und klagte. Das Sozialgericht gab der Klage statt mit der Begründung, das Grundstück sei als versicherungsfreier Haus- und Ziergarten nach § 123 Abs.2 SGB VII einzuordnen. Die Beklagte legte Berufung ein; während des Berufungsverfahrens beantragte der Kläger im Wege der Anschlussberufung zusätzlich die Überprüfung bzw. Rücknahme des Bestandsbescheids von 1995. Das Landessozialgericht wies die Anschlussberufung zurück und gab der Beklagten in der Sache Recht. Der Kläger reichte Revision ein. • A. Anschlussberufung: Die Anschlussberufung des Klägers war unzulässig, weil sie einen neuen Streitgegenstand einführte. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch; der mit der Anschlussberufung zuerst zur Entscheidung gestellte Überprüfungsbescheid (28.4.2015) betrifft die Mitgliedschaft (Mitgliedsschein 6.9.1995) und nicht vorrangig die Beitragsfestsetzung für 2010. Nach § 202 SGG i.V.m. § 524 ZPO ist mit der Anschlussberufung kein neuer Streitgegenstand zulässig. Deshalb war die Anschlussberufung vom LSG als unzulässig zu verwerfen. • B. Beitragsbescheid 2011: Die Beitragsfestsetzung nach § 183 Abs.5 SGB VII war formell und materiell rechtmäßig. Formell: Zwar hätte nach § 24 SGB X eine Anhörung erfolgen müssen, ein etwaiger Anhörungsmangel wurde jedoch durch ein gesondertes Nachholverfahren vor dem LSG geheilt, da dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und das Ergebnis mitgeteilt wurde. Materiell: Der bestandskräftige Mitgliedsbescheid von 1995 begründete die formelle Mitgliedschaft (§ 77 SGG) und damit die Grundlage für die Beitragsforderung; dieser Bescheid war nicht nichtig im Sinne des § 40 SGB X. Eine pflichtwidrige Nichtausübung von Ermessen durch die Beklagte liegt nicht vor, weil die Ehefrau des Klägers als Miteigentümerin mangels Unternehmereigenschaft nach § 123 Abs.2 SGB VII keinen beitragspflichtigen Mitunternehmer darstellte. Nach § 123 Abs.2 Nr.1 SGB VII sind Haus- und Ziergärten versicherungsfrei, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder die Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Eine generelle Größenobergrenze (z. B. 2.500 qm) ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik oder Entstehungsgeschichte der Norm; frühere RVA-Entscheidungen sind nicht bindend und bezogen sich auf andere Rechtsgrundlagen. • C. Kosten: Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen gemäß § 197a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO. Die Revision des Klägers ist unbegründet und zurückzuweisen; das Urteil des LSG ist insoweit zu berichtigen, dass die Anschlussberufung gegen den Bescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2015 als unzulässig verworfen wird. In der Hauptsache war die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 18.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 unbegründet, da der Kläger aufgrund des bestandskräftigen Mitgliedsbescheids von 1995 formell als Unternehmer versichert ist und die Ehefrau nicht als beitragspflichtige Mitunternehmerin anzusehen war. Ein etwaiger Anhörungsfehler wurde durch Nachholung im Verwaltungsverfahren geheilt. Die Beklagte trägt damit die Beitragsfestsetzung zu Recht durch und der Kläger verliert in der Sache; die Kosten des Revisionsverfahrens sind vom Kläger zu tragen.