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Urteil

L 15 U 277/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2023:1114.L15U277.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.04.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.04.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Verletztenrente. Der am 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 20.12.2007 im Rahmen seiner Beschäftigung als Student bei der F. A.-J.-D. GmbH einen Arbeitsunfall, als er beim Absteigen von einer Windkraftanlage im Inneren der Anlage abstürzte und ca. 10 Meter tief fiel (Unfallanzeige vom 20.12.2007). Der Kläger wurde durch den Rettungsdienst in das V. Krankenhaus S. eingeliefert, wo der Durchgangsarzt Z. folgenden Befund erhoben: „UV intubiert, Pupillen eng, isokor, lichtreagibel, offene Oberschenkelfraktur rechts, offene Ellenbogenfraktur rechts, linkes Bein stabil. Abdomen weich, Becken nicht beurteilbar, Urin klar. Schädel frei. Beide Füße frei mit tastbaren Pulsen. Sono-Abdomen: o.B.“ Z. diagnostizierte eine pertrochantäre Femurfraktur rechts, eine Oberschenkelschaftfraktur rechts, eine Acetabulumfraktur rechts, eine Beckenschaufelfraktur rechts, eine Ellenbogenfraktur beidseits sowie eine LWK V-Fraktur (Durchgangsarztbericht vom 27.12.2007). Im Rahmen der Primärversorgung erfolgten eine Reposition und Osteosynthese der Acetabulumfraktur, eine Schraubenosteosynthese der Schenkelhalsfraktur, eine Kompartmentspaltung und Plattenosteosynthese des rechten Femur, eine Rekonstruktion der Ulna rechts mit Radiusköpfchenresektion, eine Gipsanlage im Bereich des linken Ellenbogens mit anschließender osteosynthetischer Versorgung des linken Ellenbogens sowie eine Wundversorgung. Am 03.01.2008 wurde der Kläger sodann in das Berufsgenossenschaftliche Universitätsklinikum M. in Bochum verlegt (Verlegungsbericht vom 03.01.2008), wo er in der Zeit vom 03.01.2008 bis zum 31.03.2008 stationär behandelt wurde. Dort erfolgten eine Refixation des Processus coronoideus sowie eine Arthrolyse des rechten Ellenbogengelenks mit Beckenkammspongiosaanlagerung im Bereich der mehrfragmentären Ulna und eine Re-Osteosynthese des linken Ellenbogens (Bericht vom 31.03.2008). Ein dort am 08.01.2008 initial durchgeführtes CCT sowie ein CT des Achsenskeletts waren ohne pathologischen Befund (Bericht vom 15.01.2008). Anschließend erfolgte in der Zeit vom 31.03.2008 bis zum 03.06.2008 eine berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung (BGSW) in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik X.. Dort wurde der Kläger aufgrund einer persistierenden Sekretion im Bereich der Osteosynthese der rechten proximalen Ulna mehrfach operativ behandelt. Auf Wunsch des Klägers wurde die Behandlung am 03.06.2008 abgebrochen und der Kläger ins M. verlegt (Abschlussbericht vom 03.06.2008), wo am 11.06.2008 eine erneute operative Versorgung des rechten Ellenbogens erfolgte (Bericht vom 12.06.2008). Anschließend befand sich der Kläger dort bis zum 02.07.2008 in stationärer Behandlung (Bericht vom 02.07.2008). Im Rahmen einer erneuten stationären Behandlung in der Zeit vom 23.07.2008 bis zum 01.08.2008 erfolgte sodann eine Spongiosaplastik im Bereich der rechten Ulna (Bericht vom 01.08.2008). Anlässlich einer Wiedervorstellung im M. am 05.09.2008 beklagte der Kläger eine funktionelle Einsteifung des rechten Ellenbogengelenkes sowie Probleme mit der rechten Hüfte und dem Gangbild. Bei einer anschließenden Vorstellung in der Schmerzambulanz am 29.09.2008 wurde die Diagnose „Schmerz an Ellenbogen beidseits und Oberschenkel rechts nach multiplen Frakturen und Osteosynthese“ gestellt und die Vorstellung bei einem Psychologen empfohlen (Bericht vom 10.11.2018). Im Rahmen einer weiteren stationären Behandlung in der Zeit vom 20.10.2008 bis zum 14.11.2008 erfolgte bei persistierenden Bewegungseinschränkungen eine offene Arthrolyse des rechten Ellenbogengelenks mit Neurolyse des Nervus ulnaris (Bericht vom 18.11.2008). K. diagnostizierte anlässlich einer Vorstellung des Klägers in der BG-Spezialambulanz für psychische Störungen nach Arbeitsunfall am 06.11.2008 eine Anpassungsstörung mit affektiver Beeinträchtigung und empfahl die Durchführung einer Psychotherapie (Bericht vom 06.11.2008). Im Rahmen einer weiteren stationären Behandlung im M. in der Zeit vom 02.02.2009 bis zum 11.02.2009 erfolgte eine Materialentfernung am rechten Beckenkamm sowie die Entfernung von Ossifikationen an der rechten Hüfte (Bericht vom 11.02.2009). Zudem wurde im Rahmen einer stationären Behandlung in der Zeit vom 13.08.2009 bis zum 10.09.2009 eine offene Arthrolyse des rechten Ellenbogengelenks durchgeführt (Bericht vom 10.09.2009). Bei neurologischen Untersuchungen am 13.08.2009 und 25.08.2009 wurden Sensibilitätsstörungen im Bereich der Narbe am rechten Oberschenkel und im Bereich beider Unterarme sowie eine passive Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Handgelenkes diagnostiziert, die Elektroneurographie ergab einen Normalbefund (Bericht vom 26.08.2009). Anschließend befand sich der Kläger vom 06.10.2009 bis zum 13.11.2009 in stationärer Behandlung in der Abteilung für Frührehabilitation des Gemeinschaftskrankenhauses L.. Die Entlassung erfolgte deutlich stabilisiert (Entlassungsbrief vom 13.11.2009). Die Beklagte veranlasste sodann Begutachtungen durch den Direktor der Medizinischen Klinik I des M., Y., den Ärztlichen Direktor des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses W., T., den Chefarzt der neurologischen Abteilung der Klinik P., H., und durch den Chefarzt der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Klinikums N., B.. Y. gelangte in seinem internistischen Zusatzgutachten vom 14.01.2010 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 06.01.2010 zu der Einschätzung, dass auf internem Fachgebiet keine manifeste Gesundheitsstörung vorliege. Trotz des schweren Sturztraumas seien an den inneren Organen keine Unfallfolgen festzustellen, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege auf internem Fachgebiet nicht vor. Die weiteren Begutachtungen wurden zunächst zurückgestellt, da sich der Kläger in der Zeit vom 08.03.2010 bis zum 19.03.2010 erneut zur operativen Versorgung von Unfallfolgen in stationärer Behandlung im M. befand (Bericht vom 19.03.2010) und sodann in der Zeit vom 05.08.2010 bis zum 09.09.2010 eine BGSW-Maßnahme in der Klinik P. in E. erfolgte (Entlassungsbericht vom 06.10.2010). T. stellte sodann nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 27.10.2010 auf unfallchirurgischem Fachgebiet folgende Unfallfolgen fest: mit resultierender Asymmetrie des Beckens in zufriedenstellender Stellung knöchern fest verheilte Schambeinastfraktur links und mit guten Stellungsverhältnissen verheilte Acetabulumfraktur rechts mit noch einliegendem Osteosynthesematerial, in guter Stellung unter geringer Verkürzung verheilte laterale Schenkelhalsfraktur rechts mit einliegendem Osteosynthesematerial, mit guten Stellungsverhältnissen in beiden Ebenen verheilte Oberschenkelschaftfraktur rechts mit reizfrei und ungelockert einliegendem Osteosynthesematerial, verbliebene Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes bezüglich der aktiven Beugefähigkeit bei freier passiver Beweglichkeit sowie geringer Einschränkung der Abspreiz- und Anführbewegung, Minderung des Muskelweichteilmantels am rechten Oberschenkel, verheilte Verletzung im Bereich des rechten AC-Gelenkes ohne verbliebene Instabilität des Schultereckgelenkes, verheilte Ellengelenksluxationsfraktur rechts mit erfolgter Entfernung des Radiusköpfchens und weiterhin einliegendem Osteosynthesematerial, beruhigter Plattenlagerinfekt proximale Ulna rechts, hochgradige posttraumatische Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes, verheilte Ellengelenksluxationsfraktur links mit einliegendem Osteosynthesematerial im Bereich des Olekranons, Zustand nach Radiusköpfchenentfernung links, posttraumatische Arthrose des linken Ellenbogengelenkes, verbliebene Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes aktiv bei freier passiver Beweglichkeit bezüglich der seitlichen Abhebung des Armes, hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten und linken Ellenbogengelenkes bezüglich Streckung und Beugung, hochgradige Bewegungseinschränkung bezüglich der Unterarmdrehung rechts und etwas geringer ausgeprägt bezüglich der Unterarmdrehung links, ausgedehnte Narbenbildungen im Bereich des Beckens, des rechten Oberschenkels und der beiden Ellenbogengelenke. Die MdE sei mit 50 % einzuschätzen (Gutachten vom 04.11.2010). H. veranlasste ein klinisch-psychologisches Zusatzgutachten der C., die nach Untersuchung des Klägers am 15.12.2010 eine Restsymptomatik einer Anpassungsstörung mit Tendenz zur Dissimulation diagnostizierte (Gutachten vom 16.12.2010) und stellte aufgrund seiner Untersuchungen während der stationären Behandlung des Klägers vom 05.08.2010 bis zum 09.09.2010 auf nervenärztlichem Fachgebiet eine Teilschädigung des rechten Nervus ulnaris mit daraus resultierenden geringen Teillähmungen für die Fingerabspreizung, -anspreizung und Fingerbeugung sowie Sensibilitätsstörungen am 5. und 4. Finger der rechten Hand sowie der ellenseitigen Handkante, elektrophysiologisch bestätigt, und eine leichtgradige Anpassungsstörung fest. Die MdE wurde mit 10 % eingeschätzt (Gutachten vom 24.11.2010). B. führte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 09.02.2011 aus, dass bei fehlenden Funktionseinschränkungen nicht mit einer MdE auf mund-, kiefer-, gesichtschirurgischem Gebiet zu rechnen sei (Gutachten vom 29.06.2011). In einer gutachterlichen Stellungnahme zur Gesamt-MdE vom 05.08.2011 schätzte T. diese mit 50 % ein. Die auf neurologischem Fachgebiet festgestellten Unfallfolgen würden weitestgehend in den unfallchirurgischen aufgehen, da durch die Teilschädigung des rechten Nervus ulnaris mit den beschriebenen Auswirkungen auf die Finger keine weiteren Anteile des allgemeinen Arbeitsmarktes verschlossen würden. Der Kläger erhob umfangreiche Einwendungen gegen die unfallchirurgische Begutachtung, zu denen die Beklagte eine Stellungnahme von T. einholte. Dieser wies im Wesentlichen darauf hin, dass es sich bei der Begutachtung für den gesetzlichen Unfallversicherungsträger um eine Funktionsbegutachtung handele und bei einer Begutachtung selbstverständlich nur der gegenwärtig vorgefundene Zustand Grundlage der MdE-Einschätzung sein könne. Insgesamt werde an der Einschätzung der Gesamt-MdE festgehalten (Stellungnahme vom 09.12.2011). Mit Bescheid vom 10.04.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.12.2007 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 50 % und legte dem folgende Unfallfolgen zugrunde: hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks bei Streckung und Beugung sowie bei der Unterarmdrehung, hochgradige Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks bei Streckung und Beugung sowie gering ausgeprägte Einschränkung bei der Unterarmdrehung, Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks bei aktiver seitlicher Abhebung des Arms, Bewegungseinschränkungen des rechten Hüftgelenks bei der aktiven Beugefähigkeit bei freier passiver Beweglichkeit sowie geringer bei der Abspreiz- und Anführbewegung, Sensibilitätsstörungen am vierten und fünften Finger der rechten Hand sowie der ellenseitigen Handkante, Sensibilitätsstörungen im Bereich der Narben des rechten Beines, radiologisch nachgewiesener hochgradiger unfallbedingter Gelenksverschleiß des rechten Ellenbogengelenks, radiologisch nachgewiesener unfallbedingter Gelenksverschleiß des linken Ellenbogengelenks, Entfernung des rechten und linken Speichenköpfchens, Restsymptomatik einer leichtgradigen Anpassungsstörung, radiologisch nachgewiesener knöchern durchbauter Verrenkungsbruch des Ellenbogengelenks beidseits mit reizfrei einliegendem Knochenvereinigungsmaterial, radiologisch nachgewiesener knöchern durchbauter Oberschenkelschaftstückbruch rechts mit reizfrei einliegendem Knochenvereinigungsmaterial, radiologisch nachgewiesener knöchern durchbauter Beckenbruch rechts mit reizfrei einliegendem Knochenvereinigungsmaterial und radiologisch nachgewiesener knöchern durchbauter oberer und unterer Schambeinastbruch links mit dadurch bedingter Asymmetrie des Beckens, unter geringer Verkürzung radiologisch nachgewiesener knöchern durchbauter seitlicher Schenkelhalsbruch rechts mit reizfrei einliegendem Knochenvereinigungsmaterial, radiologisch nachgewiesene stabil verheilte Verletzung des rechten Schultereckgelenks, Minderung des Muskelweichteilmantels des rechten Oberschenkels, druckschmerzhafte Narbenbildung im Bereich des rechten Ellenbogengelenks, klopfschmerzhafte Narbenbildung auf der Außenseite des linken Ellenbogengelenks, reizlose Narbenbildung im Bereich des rechten Oberschenkels bis in das rechte Gesäß hinein, reizlose Narbenbildung über dem rechten vorderen, dem linken vorderen sowie dem linken hinteren Beckenkamm, geringe Teillähmung für Fingerabspreizung, -anspreizung und -beugung der rechten Hand sowie der ellenseitigen rechten Handkante, reziprokes (wechselseitiges) Knacken in beiden Kiefergelenken sowie leichte Druckdolenz (Dolenz = Schmerz) des rechten Kiefergelenkes. Keine Unfallfolgen seien ein folgenlos ausgeheilter Riss des Außenbandes des rechten oberen Sprunggelenks sowie die radiologisch nachgewiesene Hemisakralisation (anlagebedingte Segmentationsstörung, wobei der fünfte Lendenwirbelkörper teilweise [asymmetrisch, Hemisakralisation] oder komplett [symmetrisch] knöchern mit dem Kreuzbein verbunden ist) der linken Hälfte des 5. Lendenwirbelkörpers. Dagegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Die bisherige Aufklärung seiner Unfallfolgen reiche weder zur vollständigen Auflistung der Verletzungsfolgen noch zur richtigen Bemessung der Rentenhöhe. Unaufgeklärt seien insbesondere Ursachen und Ausmaß seiner Einschränkungen im Bereich Rücken, Becken, Hüftgelenk und Knie. Zudem verwies er erneut auf die seiner Auffassung nach vorliegenden Mängel der unfallchirurgischen Begutachtung. Die Beklagte holte zu den Einwendungen des Klägers eine Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters R. ein. Dieser gelangte im Ergebnis zu der Einschätzung, dass insbesondere aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der Ellenbogengelenke die MdE insgesamt mit 60 % festzustellen sei (Stellungnahme vom 29.08.2012). Die Beklagte veranlasste sodann eine erneute Begutachtung durch H. sowie eine fachradiologische Zusatzbegutachtung durch den Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie Q. (Gutachten vom 05.11.2013). H. führte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 10.01.2014 aus, dass auch die nunmehr durchgeführte Nachbegutachtung als einzigen greifbaren Befund eine Restschädigung des rechten Nervus ulnaris ergeben habe. Die Teil-MdE für das neurologische Fachgebiet sei somit weiterhin auf 10 v.H. zu bemessen. Auffällig sei eine ausgeprägte Atrophie und Schwäche des Musculus gluteus medius rechts, dieser Befund sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit mechanisch bedingt und müsste im Rahmen der unfallchirurgischerseits zu bewertenden MdE eingeschätzt werden. Im Hinblick auf die von Q. im Rahmen der bildgebenden Verfahren beschriebene ausgeprägte Seitenasymmetrien der Beckengürtelmuskulatur halte er eine EFL-Testung der betroffenen Muskeln für angezeigt (Gutachten vom 20.01.2014). Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL-Testung) durch den Chefarzt des Fachbereichs Unfallchirurgie der O. Klinik U., G.. Dies gelangte nach Testungen des Klägers am 01.04.2014 und 02.04.2014 zu der Einschätzung, dass der Kläger für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker aufgrund der Testergebnisse wettbewerbsfähig einsetzbar sei. Er erfülle viele der erforderlichen Kriterien für diese Tätigkeit. Der Kläger zeige ein hochgradig dysfunktionales Krankheitsverhalten. Seine demonstrierte subjektive Belastbarkeit habe weit unterhalb der noch sicheren ergonomischen, biomechanischen Grenzen gelegen. Der Kläger sei nicht in der Lage/nicht dazu bereit, sich in Belastungssituationen bis an seine persönliche Belastungsgrenze zu belasten. Strategien zu Symptomkontrolle, kompensatorische Arbeitstechniken oder Hilfsmittel setze er nicht ein. Seine einzige, auch während des Tests demonstrierte Strategie bestehe darin, sich bäuchlings auf den Boden zu legen und sich mit dem linken Bein „robbend“ im Raum zu bewegen. Die Testergebnisse seien als inkonsistent einzustufen. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den gefundenen physischen Problemen der vorausgegangenen körperlichen Untersuchung und der effektiv gezeigten funktionellen Leistung im Sinne einer funktionellen oder biomechanischen Belastungsgrenze. In Anbetracht der Gesamtumstände und in Anlehnung an das beschriebene Testergebnis sei eine kritische Prüfung der bisher gewährten MdE von 60 % indiziert (Bericht vom 14.04.2014). Der ärztliche Berater R. gelangte abschließend in seiner Stellungnahme vom 07.05.2014 zu der Einschätzung, dass eine MdE mit 60 % für die bisher richtig und vollständig zusammengefassten Folgen er hoch als niedrig sei. Der Kläger erhob im Folgenden umfangreiche Einwendungen gegen sämtliche Begutachtungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014 half die Beklagte dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.04.2012 teilweise ab und gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 60 v.H.. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf der Grundlage der im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens eingeholten Gutachten seien folgende Unfallfolgen festzustellen: Ellenbogengelenke : hochgradige Bewegungseinschränkungen des rechten und linken Ellenbogengelenks bei Streckung und Beugung sowie bei der Unterarmdrehung, Sensibilitätsstörungen am vierten und fünften Finger der rechten Hand sowie der ellenseitigen Handkante, Entfernung des rechten und linken Speichenköpfchens, druckschmerzhafte Narbenbildung im Bereich des rechten Ellenbogengelenks und klopfschmerzhafte Narbenbildung auf der Außenseite des linken Ellenbogengelenks, geringe Teillähmung für Fingerabspreizung, -anspreizung und -beugung der rechten Hand sowie der ellenseitigen rechten Handkante, radiologisch nachgewiesener knöchern durchbauter Verrenkungsbruch des Ellenbogengelenks beidseits mit reizfrei einliegendem Knochenvereinigungsmaterial, radiologisch nachgewiesener hochgradiger unfallbedingter Gelenkverschleiß des rechten Ellenbogengelenks, radiologisch nachgewiesener unfallbedingter Gelenkverschleiß des linken Ellenbogengelenks; Schulter : Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenkes bei aktiver seitlicher Abhebung des Arms, radiologisch nachgewiesene stabil verheilte Verletzung des rechten Schultergelenks; Becken : Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei der aktiven Beugefähigkeit bei freier passiver Beweglichkeit sowie geringer bei der Abspreiz- und Anführbewegung, reizlose Narbenbildung über dem rechten vorderen, dem linken vorderen sowie dem linken hinteren Beckenkamm, radiologisch nachgewiesener knöchern durchbauter Beckenbruch rechts mit reizfrei einliegendem Knochenvereinigungsmaterial und radiologisch nachgewiesener knöchern durchbauter oberer und unterer Schambeinastbruch links mit dadurch bedingter Asymmetrie des Beckens; Oberschenkel : Minderung des Muskelweichteilmantels des rechten Oberschenkels, ausgeprägter Gewebeschwund des mittleren Gesäßmuskels (Atrophie des Musculus gluteus medius) rechts, reizlose Narbenbildung im Bereich des rechten Oberschenkels bis in das rechte Gesäß hinein, radiologisch nachgewiesener knöchern durchbauter Oberschenkelschaftstückbruch rechts mit reizfrei einliegendem Knochenvereinigungsmaterial, unter geringer Verkürzung radiologisch nachgewiesener knöchern durchbauter seitlicher Schenkelhalsbruch rechts mit reizfrei einliegendem Knochenvereinigungsmaterial; Kopf/Psyche : reziprokes (wechselseitiges) Knacken in beiden Kiefergelenken sowie leichte Druckdolenz (Dolenz = Schmerz) des rechten Kiefergelenkes, Restsymptomatik einer leichtgradigen Anpassungsstörung. Die Rentenbegutachtung sei im Kern eine Funktionsbegutachtung unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Für die Messung der MdE hätten sich in der Rechtsprechung und Praxis der Unfallversicherungsträger Grundlagen gebildet, die im einschlägigen Schrifttum zusammengefasst seien. Die Grundlagen seien zu beachten, weil sie sich aufgrund ihrer wiederkehrenden Bestätigung durch Gutachter, Unfallversicherungsträger, Gerichte sowie ihrer Annahme durch die Betroffenen als Wirklichkeits- und Maßstabsgerecht erwiesen hätten. Es seien Erfahrungswerte, die nicht zuletzt einer weitgehenden Gleichbehandlung aller Verletzten dienen würden. Die bei dem Kläger bestehenden Unfallfolgen würden keine MdE von mehr als 60 v. H. begründen. Dagegen hat der Kläger am 23.12.2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und vorgetragen, dass die bei ihm vorliegenden Unfallfolgen und die dadurch verursachten Beeinträchtigungen bislang nicht hinreichend erfasst und berücksichtigt worden seien. Dies gelte insbesondere für die Schäden an der Muskulatur und am Weichteilgewebe sowie die Beeinträchtigung seines rechten Beins. Zudem sei der Zustand seiner Wirbelsäule zu begutachten. Die bisherigen Untersuchungen seien methodisch nicht geeignet gewesen, ausreichend die Störeinflüsse zu bemessen, die von den Struktur-Schäden auf MdE-relevante physiologische Funktionen ausgeübt würden. Auch bestünden Widersprüche zwischen den einzelnen Gutachten. Insoweit hat er umfangreiche Einwände gegen die bisherigen Begutachtungen erhoben und weitere Begutachtungen mit geeigneteren Methoden für erforderlich erachtet. Zudem hat er umfangreiche theoretische Ausführungen zum Muskel-Skelett-System gemacht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2014 zu verurteilen, ihm Rente nach einer MdE von 100 vom Hundert nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise weiteren Beweis zu erheben durch die Einholung weiterer Gutachten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beweisanträge vom 02.04.2019 verwiesen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Die Befunde in den bisher eingeholten Gutachten seien korrekt in üblicher Weise erhoben worden. Sämtliche Untersuchungsergebnisse seien schlüssig und überzeugend. Die Bewertungsgrundsätze und die Beweisanforderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung seien von den Gutachtern beachtet worden. Das SG hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Chefarztes der Abteilung für orthopädische Chirurgie, Unfallchirurgie und Sporttraumatologie der I.-Klinik AT., SH., sowie eines Zusatzgutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Spezielle Schmerztherapie PI.. Der Sachverständige PI. hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 30.11.2015 eine unterschwellige Sensibilitätsstörung der ulnaren Handkante rechts als Unfallfolge festgestellt und dafür auf neurologischem Fachgebiet eine MdE von unter 10 v.H. angesetzt. Eine Kraftminderung oder Feinmotorikstörung habe nicht bestanden. Ein Nervenschaden im Bereich von Hüfte, Oberschenkel und Bein sei nicht zu diagnostizieren. Psychische Unfallfolgen bestünden nicht mehr. Die Schilderung der Schmerzbeschwerden sei weitstreckig durch die morphologischen Veränderungen der Gelenke erklärlich. Die über die Schmerzschilderung hinausgehende Angewohnheit, eine liegende Position einzunehmen, lasse sich weder neurologisch noch psychiatrisch noch schmerztherapeutisch erklären und lasse sich aus dem Untersuchungsbefund nicht ableiten (Gutachten vom 01.12.2015). Der Sachverständige SH. hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 02.10.2015 folgende Unfallfolgen festgestellt: erhebliche Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenkes in der Extension und in der Flexion, erhebliche Funktionsstörung der Unterarmdrehfähigkeit rechts, die Narben am Ellenbogengelenk, die radiologisch beschriebenen posttraumatischen Schäden am rechten Ellenbogengelenk mit Entwicklung einer Kubitalarthrose, die Funktionsbehinderung des linken Ellenbogengelenkes mit Extensionsdefizit um 30° und Flexionsfähigkeit bis 95°, Einschränkung der Unterarmrotation um etwa die Hälfte, die beschriebenen radiologischen Veränderungen des linken Ellenbogengelenkes, die Narben am linken Ellenbogengelenk, die posttraumatisch zu wertende chronische Gefühlsminderung im Ausbreitungsgebiet des Nervus ulnaris rechts ohne Funktionsbehinderung, die radiologisch nachgewiesenen Schäden des Beckens mit knöchern konsolidierter vorderer Beckenringfraktur links, knöcherner Konsolidierung einer Acetabulumfraktur rechts mit noch einliegendem Osteosynthesematerial und der radiologisch nachweisbaren geringen Formveränderung des Hüftgelenkes ohne nachweisbare Gelenkspaltverschmälerung, die knöchern konsolidierte mediolaterale Schenkelhalsfraktur rechts mit noch einliegendem Osteosynthesematerial, die Narben am rechten Hüftgelenk und an der Oberschenkelaußenseite, die im MRT nachgewiesenen Muskeldefekte gluteal rechts mit der klinischen Symptomatik eines sogenannten Trendelenburg`schen Hinkens, der chronische außenseitige Kniegelenksschmerz rechts bei Belastung im Sinne einer Tendinitis des nur partiell nachweisbaren Traktus iliotibialis. Für die Schäden des rechten Ellenbogengelenkes sei eine Einzel-MdE in Höhe von 30 % unter Einschluss der Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris zuzuerkennen. Für die Schäden des linken Ellenbogengelenkes könne eine Einzel-MdE in Höhe von 20 % zuerkannt werden. Die Gesamt-MdE für die Erkrankung der Ellenbogengelenke werde mit 40 % eingeschätzt. Aufgrund der Schäden des Beckens mit Störung des muskulären Gleichgewichts könne eine MdE in Höhe von 30 % zuerkannt werden. Die wesentliche Schädigung liege in der muskulären Insuffizienz. Unter Einbeziehung aller Unfallfolgen werde die MdE auf unfallchirurgisch/orthopädischem Fachgebiet mit 60 % eingeschätzt. Die Angaben des Klägers, dass er lediglich mit Achselgehstützen laufen könne, könne unter Berücksichtigung der vorliegenden krankhaften Veränderungen, die mehrfach im MRT, nativradiologisch und auch in den klinischen Untersuchungen dokumentiert worden seien, nicht eindeutig nachvollzogen werden. Unter Berücksichtigung funktioneller Gesichtspunkte sei besonders unter Einbeziehung der muskulären Störungen der hüftgelenksumgreifenden Muskulatur rechts eine höhere MdE medizinisch nicht begründbar zu machen (Gutachten vom 12.10.2015). Der Kläger ist mit der Begutachtung durch SH. nicht einverstanden gewesen. Dieser habe die in diversen Vorbefunden dokumentierten gravierenden Einschränkungen nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt. Auch bestünden Widersprüche zwischen einigen Inhalten von Voruntersuchungs-Berichten und Aussagen im Gutachten. Zudem sei seine MdE-Bewertung nicht nachvollziehbar. Auf Antrag des Klägers hat das SG sodann nach § 109 SGG weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie, Rheumatologie und Sozialmedizin QQ.. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 12.09.2016 folgende Unfallfolgen festgestellt: Becken : verheilte Acetabulumfraktur rechts mit einliegendem Osteosynthesematerial, knöchern verheilte Schambeinastfrakturen, Asymmetrie des Beckens, Sklerose des rechten Acetabulums; rechtes Bein : Belastungsminderung des rechten Beines nach knöchern verheilter Schenkelhalsfraktur sowie Oberschenkelschaftfraktur, operativ verheilt, mit nachfolgender Ausbildung von Verkalkungen mit der Notwendigkeit operativer Behandlungen sowie mehrfachen Revisionseingriffen im Bereich des Oberschenkels mit Beeinträchtigung der Stabilität des Beckens und des rechten Oberschenkels bei Teilverlust der stabilisierenden Gesäßmuskeln sowie Insuffizienz der seitlichen Sehnenplatte im Bereich des rechten Oberschenkel (Tractus iliotibialis), Verkürzung des rechten Beines um ca. 2 cm, Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels; rechter Arm : Belastungsminderung des rechten Armes nach Luxationsfraktur des rechten Ellenbogengelenkes mit der Notwendigkeit operativer Behandlungen sowie mehrfacher Revision, der Notwendigkeit der Entfernung des Speichenköpfchens, Infektion der rechten Elle mit der Notwendigkeit einer Segmentresektion sowie des Wiederaufbaus der Elle nach Knochentransplantation, ausgeprägte posttraumatische Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes mit deutlicher Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens für die Streckung und Beugung und Beeinträchtigung der Drehbeweglichkeit des rechten Ellenbogengelenks bei der Außendrehung (Supination) stärker als bei der Innendrehung, verheilte Verletzung des rechten Schultergelenkes bei freier Beweglichkeit; linker Arm : Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung des linken Ellenbogens nach Ellenbogenluxationsfraktur links mit der Notwendigkeit der Entfernung des Speichenköpfchens, Stabilisierung durch Osteosynthesematerial und Metallentfernung, posttraumatische umformende Veränderungen des linken Ellenbogens. Sämtliche Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet seien ausschließlich Folge des Ereignisses vom 20.12.2007. Die Einzel-MdE für den rechten Arm betrage 30 v.H., für den linken Arm 20 v.H. und für das rechte Bein 20 v.H.. Es werde empfohlen, die Gesamt-MdE mit 60 v.H. einzuschätzen. Es sei durch das Gericht zu prüfen, ob möglicherweise eine Addition der Einzel-MdE-Werte in Betracht komme. Es bestehe eine unübersehbare Diskrepanz zwischen dem körperlichen Befund und den geklagten Beschwerden. Für die Verletzungsfolgen weise der Kläger eine exzellente muskuläre Entwicklung auf. Diese sei nur durch ein intensives Training der Arme, der Beine und der Rumpfmuskulatur denkbar und mit den Angaben des Klägers zu seinen körperlichen Aktivitäten nicht vereinbar. Würde der Kläger seine Tage überwiegend im Liegen verbringen, würde sich eine deutliche Atrophie im Bereich des Rumpfes, der Gesäßhälften, der Oberschenkel und der Arme nachweisen lassen. Unter Berücksichtigung des orthopädisch-unfallchirurgischen Befundes sei der Kläger in der Lage, auch ohne Gehstützen zu laufen (Gutachten vom 15.12.2016). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass das Gutachten keine abschließende Grundlage für eine Sachentscheidung darstellen könne, da sich noch zahlreiche Fragen ergäben. Dazu hat er im Einzelnen Fragen und Ausführungen zur Befundung von Muskelminderungen, zu Schlussfolgerungen aus den Befunden, zu Schädigungsfolgen und zu Weichgewebe-Schädigungen formuliert und Fotos von sich übersandt. Der Sachverständige solle insbesondere die Frage beantworten, welches die geeignetsten ergänzenden Methoden zur Objektivierung der noch zu erfassenden und zu bewertenden Folgen der Weichgewebe-Schäden, insbesondere Muskelschäden, angesichts des Fortschritts in der Medizin und in den Naturwissenschaften seien. Das SG hat zu den Ausführungen des Klägers eine ergänzende Stellungnahme von QQ. eingeholt. Dieser hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Beeinträchtigungen der Muskulatur und der Weichteile, einschließlich der Funktionsstörungen der Gelenke im Bereich der Arme und Beine, in die MdE-Bewertung eingeflossen seien. Selbst schwere Weichteilverletzungen müssten nicht automatisch zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen. Weitere ergänzende Methoden zur Objektivierung von Weichgewebeschäden, die zu einer Veränderung der Beurteilung führen könnten, seien ihm nicht bekannt. Trotz der Ausführungen des Klägers bleibe eine Diskrepanz zwischen dem körperlich erhobenen Befund und den Beschwerden, die aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht nicht aufzuklären sei (Stellungnahme vom 09.05.2017). Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass bei ihm eine Beckenringfraktur vorliege, die bislang nicht berücksichtigt worden sei und erheblichen Einfluss auf die Einschätzung der MdE habe. Das Gutachten von Q. solle nicht mehr weiter verwertet werden, da es für die Beklagte Partei ergreife. Vielmehr sei von Amts wegen ein radiologisches Gutachten einzuholen. Auch seien weitere Untersuchungen wie eine isokinetische Testung und eine Elektro-Myographie erforderlich. Ergänzend hat er das Protokoll einer isokinetischen Testung vom 11.08.2017 sowie das Ergebnis einer Begutachtung der Kraftfähigkeit der Beinmuskulatur vom 09.11.2017 zur Gerichtsakte gereicht. Das SG hat dazu eine erneute Stellungnahme von QQ. eingeholt hat. Dieser hat ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse ergäben. Die Begutachtung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sei eine Funktionsbegutachtung. Damit gehe es nicht um die primäre Schädigung, sondern im Wesentlichen um die verbliebenen funktionellen Beeinträchtigungen. Aus dem Primärbefund lasse sich die verbleibende Funktionsbeeinträchtigung nicht ablesen. Die im Gutachten angegebenen Verletzungsfolgen und MdE-Werte hätten weiterhin Bestand (Stellungnahme vom 28.12.2017). Dazu hat der Kläger erneut umfangreiche Einwendungen erhoben sowie Fragen formuliert. Eine Klassifizierung und Einzel-Bewertung der Beckenring-Mehrfachfraktur und der Zweipfeilerfraktur des Acetabulum sei nicht erfolgt, das geschädigte Muskel- und Sehnengewebe sei nicht näher untersucht worden. Die bisherigen Angaben von QQ. zu den Muskel- und Sehnenschädigungen seien widersprüchlich und bei weitem nicht ausreichend detailliert, zur Rolle der geschädigten Muskel- und Sehnengewebe im Normalzustand seien keine Aussagen gemacht worden. Insgesamt sei die Aufklärung seiner zentralen funktionalen Behinderung umgangen worden. QQ. hat dazu auf Aufforderung des SG nochmals Stellung genommen (Stellungnahme vom 03.05.2018). Der Kläger hat daraufhin erneut umfangreiche Einwendungen und Ausführungen vorgebracht sowie Fragen an den Sachverständigen SH. formuliert, zu denen das SG eine ergänzende Stellungnahme von SH. eingeholt hat. Dieser hat im Einzelnen zu den Fragen Stellung genommen und abschließend ausgeführt, dass auch bei nochmaliger Durchsicht der Akten eine Gesamt-MdE in Höhe von 60 % vorliege, wobei es sich um eine Einschätzung an der oberen Grenze handele. Die von ihm vorgenommene Bewertung der Schädigung des Beckens mit Störungen des muskulären Gleichgewichts mit einer MdE von 30 % sei unter Einbeziehung der Weichteilschäden als äußerst wohlwollend anzusehen, weshalb auch keine Addition der Einzel-MdE-Werte vorzunehmen sei. In keinem Fall sei hier der Vergleich mit einem unbrauchbaren Bein medizinisch begründet (Stellungnahme vom 05.11.2018). Anschließend hat das SG eine weitere Stellungnahme von QQ. eingeholt, der im Wesentlichen ausgeführt hat, dass sich keine Änderung seiner Ausführungen ergebe (Stellungnahme vom 11.01.2019). Der Kläger hat dazu ausgeführt, dass Aufklärung weiterhin nicht erreicht worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.04.2019 hat der Kläger einen Schriftsatz mit Beweisanträgen zur Vervollständigung der Erfassung der Primär-Schäden, insbesondere derjenigen an nicht reparierbarem Weichgewebe, und zur Erfassung der Folgen der Primärschädigungen zur Gerichtsakte gereicht und die mündliche Erörterung der Gutachten von SH. und QQ. beantragt. Mit Urteil vom 02.04.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung einer höheren MdE als 60 v.H.. Der medizinische Sachverhalt sei im Hinblick auf die Höhe der unfallbedingten MdE durch die eingeholten Gutachten umfassend geklärt, sodass die Kammer keine Veranlassung für weitere Ermittlungen von Amts wegen gesehen habe. Die Kammer habe auch keine Veranlassung gesehen, die Sachverständigen SH. und QQ. im Termin zu befragen. Die Sachverständigen seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, die unfallbedingte MdE sei mit 60 v.H. zu bewerten. Sie hätten zudem Gelegenheit gehabt, in schriftlichen Stellungnahmen ihre Auffassungen zu erläutern und auf die jeweiligen Gegenargumente einzugehen. Dadurch seien sämtliche entscheidungserheblichen Fragen im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Höhe der unfallbedingten MdE umfassend geklärt, so dass die Gutachten weder unklar, noch sonst ergänzungsbedürftig seien. Die angekündigten Fragen seien auch nicht sachdienlich, da sie entweder bereits eindeutig beantwortet oder beweisunerheblich seien. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.04.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.05.2019 Berufung eingelegt. Die Festsetzung der MdE sei rechtswidrig und werde seinen tatsächlichen Beeinträchtigungen im Erwerbsleben nicht gerecht. Die MdE sei vielmehr mit 100 v.H. zu bemessen, da er aufgrund des Zusammenspiels seiner zahlreichen Verletzungsfolgen überhaupt nicht in der Lage sei, Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten, selbst nicht bei Nutzung eines speziell auf ihn angepassten Schonarbeitsplatzes. Sein zwischenzeitlich abgeschlossenes Studium habe er ausschließlich im Liegen absolvieren können. Normale gesunde physiologische Bewegungsabläufe seien ihm nicht mehr möglich. Die bisherigen Begutachtungen hätten die bei ihm vorliegenden schwerstgradigen Folgen der erlittenen Hochenergiefrakturen nur unzureichend erfasst. Der Kläger hat zudem umfangreiche Ausführungen zu den seiner Ansicht nach bestehenden Ursachen des widerrechtlichen Mangels der Gutachten und zur Methodologie gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 hat der Kläger einen Schriftsatz vom selben Tag mit Anträgen zur Gerichtsakte gereicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Ursprungsbescheides vom 10.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2014 und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 02.04.2019 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 20.12.2007 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v. H. zu gewähren, hilfsweise ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arbeits- und Sozialmediziners unter Verwendung technischer Untersuchungsmethoden wie Saphire oder Ergos zur Feststellung des Restleistungsvermögens des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzuholen, weil die bisherigen MdE-Tabellen die Hochenergietraumaverletzungen nicht abbilden, hilfsweise eine Erhöhung der Verletztenrente nach § 57 SGB VII vorzunehmen, weil der Kläger erwerbsunfähig ist. Weiterhin den im Schriftsatz des Klägers vom 14.11.2023 gestellten Antrag. Insoweit überreicht der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Schriftsatz des Klägers vom 14.11.2023. Außerdem bleiben die Beweisanträge aus den beiden vorangehenden Schriftsätzen aufrechterhalten. Weiterhin beantragt der Kläger, dass eine Computertomographie eingeholt wird zur Klärung, ob in der rechten Hüfte eine Stufenbildung vorliegt und deshalb die Hüfte nicht belastbar ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 10.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2014 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da dieser nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Verletztenrente. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Unfallfolgen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (sog. Stütztatbestand). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Für die Feststellung einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sind zunächst nur solche Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die entweder als Gesundheitserstschäden kausal (haftungsbegründende Kausalität) auf das Unfallereignis selbst oder als Gesundheitsfolgeschäden kausal (haftungsausfüllende Kausalität) auf den Gesundheitserstschaden bzw. die Gesundheitserstschäden zurückzuführen sind. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt dabei, dass Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschäden, ebenso wie die Merkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfalls, Unfallereignis im Rahmen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Die Bemessung der MdE hängt zum einen von den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und zum anderen von dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten ab. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BSG, Beschluss vom 29.12.2022 - B 2 U 89/22 B -, juris, Rn. 6 m.w.N.; Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Die Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG - welcher sich der Senat ausdrücklich anschließt - eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 20.12.2016, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Bei der Bestimmung der MdE kann auf die MdE-Tabellen zurückgegriffen werden (zur Zulässigkeit siehe BSG, Urteil vom 20.12.2016, a.a.O., juris, Rn. 17). Die MdE-Tabellenwerte sind allgemeine (generelle) Tatsachen, die für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm - nämlich des in § 56 Abs. 2 SGB VII verwendeten Begriffs der MdE - und damit für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle relevant sind. Bei einer Vielzahl von Unfallfolgen haben sich im Laufe der Zeit für die Schätzung der MdE-Erfahrungswerte herausgebildet. Sie sind in Form von Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und dienen als Hilfsmittel für die MdE-Einschätzung im Einzelfall. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber als in sich stimmiges Beurteilungsgefüge die Grundlage für eine gleichförmige Bewertung der MdE, ohne dass hier eine exakte rechtsdogmatische Einordnung der MdE-Tabellen erforderlich wäre. MdE-Tabellen bezeichnen typisierend das Ausmaß der durch eine körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung hervorgerufenen Leistungseinschränkungen in Bezug auf das gesamte Erwerbsleben und ordnen körperliche oder geistige Funktionseinschränkungen einem Tabellenwert zu. Die in den Tabellen und Empfehlungen enthaltenen Richtwerte geben damit auch allgemeine Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit aufgrund des Umfangs der den Verletzten versperrten Arbeitsmöglichkeiten wieder und gewährleisten, dass die Verletzten bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden (BSG, Urteil vom 20.12.2016, a.a.O., Rn. 18, 19 m.w.N.). Infolge des Unfalls vom 20.12.2007 hat der Kläger einen Gesundheitserstschaden in Gestalt einer Acetabulumfraktur rechts, einer Schenkelhalsfraktur rechts, einer zweitgradig offenen Femurfraktur rechts mit Kompartmentsyndrom, einer oberen und unteren Schambeinastfraktur links, Ellenbogenluxationsfrakturen beidseits, einer Acromiumfraktur rechts sowie eines Thoraxtraumas erlitten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Verlegungsbericht des QU. Krankenhauses S. vom 03.01.2008 und dem Bericht des M. vom 31.03.2008. Die durch diesen Gesundheitserstschaden verursachten Unfallfolgen begründen eine MdE von 60 v.H.. Nach dem Ergebnis der umfangreichen Begutachtungen im Verwaltungs- und Klageverfahren liegen bei dem Kläger auf unfallchirurgisch-orthopädischem Fachgebiet eine posttraumatische Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes mit Bewegungseinschränkung in der Extension und in der Flexion sowie der Unterarmdrehfähigkeit rechts und Narben am Ellenbogengelenk, eine Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes mit Extensionsdefizit um 30° und Flexionsfähigkeit bis 95° und Einschränkung der Unterarmrotation, radiologischen Veränderungen und Narben am linken Ellenbogengelenk, eine Gefühlsminderung im Ausbreitungsgebiet des Nervus ulnaris rechts ohne Funktionsbehinderung, die radiologisch nachgewiesenen Schäden des Beckens mit knöchern konsolidierter vorderer Beckenringfraktur links, knöcherner Konsolidierung einer Acetabulumfraktur rechts mit noch einliegendem Osteosynthesematerial und der radiologisch nachweisbaren geringen Formveränderung des Hüftgelenkes ohne nachweisbare Gelenkspaltverschmälerung, die knöchern konsolidierte mediolaterale Schenkelhalsfraktur rechts mit noch einliegendem Osteosynthesematerial, die Narben am rechten Hüftgelenk und an der Oberschenkelaußenseite, Muskeldefekte gluteal rechts mit der klinischen Symptomatik eines sogenannten Trendelenburg`schen Hinkens und der chronische außenseitige Kniegelenksschmerz rechts bei Belastung im Sinne einer Tendinitis des nur partiell nachweisbaren Traktus iliotibialis. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SH., denen der Senat vollumfänglich folgt, sowie aus den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen von QQ.. Die Unfallfolgen am rechten Ellenbogengelenk sind nach übereinstimmender Einschätzung von SH. und QQ. und unter Berücksichtigung der in der medizinischen Fachliteratur aufgeführten Erfahrungswerte für Ellenbogenverletzungen (statt aller: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 563 ff.) nach Ansicht des Senats zutreffend mit einer MdE von 30 v.H. bewertet worden. Maßgeblich für die MdE-Bewertung ist die Bewegungseinschränkung. Die von SH. (Streckung/Beugung 0-45-100°, Einschränkung der Unterarmdrehfähigkeit) bzw. von QQ. (Streckung/Beugung 0-40-90°, Einschränkung der Unterarmdrehfähigkeit) dokumentierten Bewegungsmaße begründen unter Heranziehung der Tabellenwerte eine MdE von 30 v.H., wobei diese nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen auch die Sensibilitätsstörungen an der rechten Hand einschließt. Die Unfallfolgen am linken Ellenbogengelenk werden von beiden Sachverständigen auf der Grundlage der von ihnen erhobenen Bewegungsmaße (Streckung/ Beugung 0-30-95° [SH.] bzw. 0-20-90° [QQ.], eingeschränkte Unterarmdrehfähigkeit) und unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte übereinstimmend mit einer MdE von 20 v.H. bewertet. Dieser Bewertung schließt sich der Senat ausdrücklich an. Die bei dem Kläger vorliegenden Schäden des Beckens mit Störung des muskulären Gleichgewichts bewertet der Sachverständige SH. analog zu Nervenschädigungen mit einer MdE von 30 v.H., wohingegen der nach § 109 SGG gehörte QQ. die Belastungsminderung des rechten Beines mit Beeinträchtigung der Stabilität des Beckens und des rechten Oberschenkels lediglich mit einer MdE von 20 v.H. bewertet. Jedenfalls eine höhere MdE als 30 v.H. lässt sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur nicht begründen. Bei Verletzungen des Beckengürtels, die häufig Folge eines Hochrasanztraumas oder - wie vorliegend - eines Sturzes aus großer Höhe sind, darf die MdE nicht allein auf Grund des Röntgenbefundes bemessen werden. Im Vordergrund stehen die Folgen der Verletzung für die Statik und Dynamik der Wirbelsäule und der unteren Gliedmaßen. Die MdE bei Verletzungen des Hüftgelenkes bestimmt sich maßgeblich nach dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 618, 621). Eine MdE-relevante Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks liegt nach den Feststellungen von SH. (Streckung/Beugung 10-0-130°) und QQ. (Streckung/Beugung 0-0-100°) nicht vor, auch eine MdE-relevante Arthrose konnte SH. nicht feststellen. Eine relevante Funktionsstörung der Wirbelsäule konnten beide Sachverständigen nicht feststellen. Maßgeblich sind vorliegend die in den Gutachten von SH. und QQ. beschriebenen funktionellen Behinderungen als Folge der muskulären Insuffizienz aufgrund der Muskeldefekte gluteal rechts. Der Sachverständige SH. bewertet diese analog eines neuralen Schadens der Gesäßmuskulatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 625) mit einer MdE von 20 v.H. und setzt sodann zusammengefasst für die Schäden des Beckens mit Störung des muskulären Gleichgewichts eine MdE von 30 v.H. an, wobei er diese in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.11.2018 als „wohlwollend“ bewertet. Der Sachverständige QQ. hat demgegenüber auf der Grundlage seiner Untersuchungsergebnisse für das rechte Bein/Becken lediglich eine MdE von 20 v.H. angesetzt, was ebenfalls vertretbar erscheint Auch wenn der Senat vorliegend zugunsten des Klägers in Übereinstimmung mit SH. von einer MdE von 30 v.H. ausgehen würde, kann zur Überzeugung des Senats insgesamt - entgegen der Ansicht von QQ. - keine höhere MdE als 60 v.H. angesetzt werden. Bei der Bildung der Gesamt-MdE dürfen die einzelnen MdE-Ansätze nicht schematisch zusammengerechnet werden. Entscheidend ist vielmehr eine integrierende „Gesamtschau der Gesamteinwirkungen aller Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit“. Dabei ist der Grad der MdE in aller Regel niedriger als die Summe der Einzelschäden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 131 f. m.w.N.). Die von den Sachverständigen festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen insgesamt den Vergleich mit einem Verlust des Armes im Ellenbogengelenk oder einem Verlust des Oberschenkels mit Kurzstumpf, wofür die MdE-Tabelle jeweils einen Wert von 70 v.H. vorsieht (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 725), nicht zu. Der Kläger ist in der Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten sowie des Beckens/rechten Beins nach den Feststellungen in den Gutachten von SH. und QQ. wesentlich geringer beeinträchtigt. Insbesondere weisen beide Sachverständige darauf hin, dass es aufgrund des orthopädisch-unfallchirurgischen Befundes nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger Achselgehstützen verwendet. QQ. weist ausdrücklich auf die Diskrepanz zwischen dem körperlichen Befund und den geklagten Beschwerden hin. Die von dem Kläger begehrte MdE von 100 v.H., die nach den MdE-Tabellen u.a. für eine vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung von Körperstamm, Armen und Beinen sowie Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung oder eine unvollständige Halsmarkschädigung mit ausgeprägter Teillähmung von Armen und Beinen sowie Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung anzusetzen ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 504), lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ansatzweise begründen. Eine höhere MdE als 60 v.H. ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Feststellungen auf internistischem oder neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Auf internistischem Fachgebiet liegen nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Y., welches im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 7f.), keine Unfallfolgen vor. Verwaltungsgutachten können nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein, wenn das Gutachten - wie hier - in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspricht, die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Soweit H. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet in seinem Verwaltungsgutachten vom 24.11.2010 eine Teilschädigung des Nervus ulnaris rechts mit daraus resultierenden geringen Teillähmungen für die Fingerabspreizung, -anspreizung und Fingerbeugung sowie Sensibilitätsstörungen am 5. und 4. Finger der rechten Hand sowie der ellenseitigen Handkante und eine leichtgradige Anpassungsstörung diagnostiziert und mit einer MdE von 10 v.H. bewertet hat, war diese nach Einschätzung von T., welcher sich der Senat anschließt, zum damaligen Zeitpunkt nicht geeignet, die auf unfallchirurgischem Fachgebiet festgestellte MdE zu erhöhen. Darüber hinaus ist die unfallbedingte MdE auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von PI., denen der Senat vollumfänglich folgt, zum Zeitpunkt seiner Begutachtung im Jahr 2015 auf unter 10 v.H. gesunken. Der Sachverständige hat als Unfallfolgen nur noch eine unterschwellige Sensibilitätsstörung der ulnaren Handkante rechts feststellen können; psychische Unfallfolgen bestanden nicht mehr. Soweit der Kläger in umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen Einwände gegen die gutachterlichen Stellungnahmen, namentlich von SH. und QQ. erhoben hat, dringt er mit diesen nicht durch. Die extrem weitschweifigen, überwiegend auch wenig stringenten Ausführungen, die sich u.a. mit wissenschaftstheoretischen, philosophischen und soziologischen Fragestellungen befassen, gehen an den gesetzlichen Anforderungen vorbei. Sie sind geprägt von aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten verschiedener Autorinnen und Autoren, die überwiegend über Allgemeinplätze, etwa zur Notwendigkeit der Anwendung einer evidenzbasierten Medizin, nicht hinausgehen und einen Bezug zu den streitgegenständlichen Fragen nicht erkennen lassen. Soweit der Kläger insbesondere in seinem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz auf medizinische Publikationen aus den USA und der Schweiz verweist, wird nicht erkennbar, dass und warum sich hieraus irgendwelche Erkenntnisse für die Bestimmung der MdE im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ergeben sollen. Wenn der Kläger den von den Sachverständigen angewandten und in den einschlägigen Handbüchern publizierten Stand der medizinischen Wissenschaft zur Bemessung der MdE nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als „Plattform-Methoden“ abqualifiziert und in das geistige „Erbe der autokratischen Vergangenheit Deutschlands“ einordnet, vertritt er in der Sache Verschwörungstheorien, für die es keinen Beleg gibt und die der Senat nicht teilt. Die Angriffe des Klägers gegen die Wissenschaftlichkeit der von den Sachverständigen angewandten Untersuchungsmethoden gehen auch deshalb ins Leere, weil der Kläger und sein Vater, ein Softwareentwickler, der die schriftlichen Ausführungen im Wesentlichen verfasst hat, medizinische Laien sind und ihnen deshalb die fachliche Kompetenz fehlt, medizinischen Fragestellungen im Hinblick auf wissenschaftliche Richtigkeit zu beurteilen. Dieser Mangel zeigt sich gerade in den aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten verschiedener Autorinnen und Autoren sowie darin, dass der Kläger meint, die bei ihm angefertigten MRT- und CT-Aufnahmen könnten weitgehend von Laien beurteilt werden, da es zumeist um zentimeterdicke Gewebeschäden gehe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 04.06.2023). Letztlich möchte der Kläger gegen die dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigengutachten seine subjektiv-laienmäßige Sicht der Dinge durchsetzen. Im Kern behauptet er, sein rechtes Bein sei unbrauchbar, und meint deshalb, es sei für die Bestimmung der MdE so zu behandeln, als sei es nicht vorhanden, d.h. allein für die Schäden im rechten Bein sei eine MdE von 80 v.H. wie bei einer Amputation im Beckenskelett oder Hüftgelenk ohne Sitzstabilität gerechtfertigt (siehe hierzu das Konsenspapier der MdE-Expertengruppe nach Überprüfung der MdE-Erfahrungswerte bei Gliedmaßenverlusten („MdE-Eckwerte“) von Oktober 2019, S. 45, abrufbar unter https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/rundschreiben/lv1_west/archiv_d2019/lv01_d20_19.pdf). Die angebliche Unbrauchbarkeit seines rechten Beines versucht er im Schwerpunkt damit zu begründen, dass einzelne Muskeln durch den Arbeitsunfall verloren gegangen bzw. funktionsunfähig geworden seien und damit zwangsläufig so große körperliche Einschränkungen wie bei einer Amputation im Beckenskelett oder Hüftgelenk ohne Sitzstabilität verbunden seien. Dies wiederum begründet er mit Beispielen aus der Technik und stellt hierauf aufbauend unter Rückgriff auf Beispiele aus dem Tierreich eigene, laienmäßige biomechanischen Überlegungen an. Ziel dieser Argumentation ist es, die eigene Lebensweise (u.a. die angeblich weitgehende Verbringung des Tagesablaufs im Liegen, Fortbewegung an Unteramgehstützen) als physikalisch bzw. biomechanisch zwangsläufig oder medizinisch geboten darzustellen. Die von den Sachverständigen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhobenen klinischen Befunde rechtfertigen diese Schlussfolgerung jedoch nicht. Der Kläger konnte sich auch ohne Unteramgehstützen fortbewegen. QQ. hat die muskuläre Entwicklung des Klägers als exzellent bezeichnet und ausgeführt, diese sei mit den Angaben des Klägers zu seinen körperlichen Aktivitäten nicht vereinbar. Würde der Kläger seine Tage überwiegend im Liegen verbringen, würde sich eine deutliche Atrophie im Bereich des Rumpfes, der Gesäßhälften, der Oberschenkel und der Arme nachweisen lassen. SH. und QQ. haben in ihren ergänzenden Stellungnahmen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend auch dargelegt, dass die Funktion verloren gegangener bzw. ausgefallener Muskeln zumindest teilweise durch die noch funktionsfähigen Muskeln ersetzt werden kann und MdE-relevante Funktionsstörungen nur aufgrund des Zusammenspiels verschiedener Körperstrukturen (Knochen, Muskeln, Sehnen, Faszien, Knorpel) festgestellt werden können. Das klinische Bild dieses Zusammenspiels beim Kläger rechtfertigt nach der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen nicht den Schluss auf eine völlige „Unbrauchbarkeit“ des rechten Beins des Klägers, sondern bei günstiger Annahme lediglich eine MdE von 30 v.H. Der Senat hat sich deshalb nicht von den Behauptungen des Klägers überzeugen können. Seine von menschlich verständlichen Kompensations- und Versorgungswünschen getragenen Ausführungen ignorieren die gesetzlichen Vorgaben und die höchstrichterlich entwickelten Grundsätze, widersprechen dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und können mangels hinreichender fachlicher Kompetenz des Klägers und seines Vaters sowie fachlicher Substanz lediglich als pseudowissenschaftlich bezeichnet werden. Der Senat geht vielmehr mit den Sachverständigen SH. und QQ. davon aus, dass die Funktions- und Belastungsfähigkeit des rechten Beines des Klägers erheblich stärker ausgeprägt ist, als der Kläger dies in seinen schriftlichen Ausführungen darzulegen versucht. Damit korrespondiert das Ergebnis der EFL-Testung im Verwaltungsverfahren. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise die Erhöhung der Verletztenrente nach § 57 SGB VII begehrt, dringt er auch mit diesem Begehren nicht durch. Unabhängig von der Problematik der Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren (siehe hierzu BSG, Urteil vom 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R -, juris Rn. 14 m.w.N.) ist der Hilfsantrag unzulässig, denn es fehlt bereits an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung über die Erhöhung nach § 57 SGB VII. Nach § 57 SGB VII erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert, wenn Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können und sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Sind die Voraussetzung des Anspruchs auf Rentenerhöhung im Sinne von § 57 SGB VII gegeben, so ist der Zahlbetrag der Verletztenrente um 10 v.H. zu erhöhen. Die Erhöhung hat durch den Unfallversicherungsträger von Amts wegen zu erfolgen, wenn er von den Voraussetzungen des Erhöhungstatbestandes Kenntnis erlangt, und ist durch Verwaltungsakt festzustellen (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl. 2022, Stand: 15.01.2022, § 57 Rn. 15, 17; Kranig/Timm in: Hauck/Noftz, SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 57 Rn. 9). Die Entscheidung über die Erhöhung nach § 57 SGB VII betrifft allein den Auszahlungsanspruch (Zahlbetrag) der Rente und nicht die Gewährung der Rente dem Grunde nach (Stammrecht). Die Entscheidung nach § 57 SGB VII ist deshalb nicht in der Entscheidung über die Gewährung einer Verletztenrente nach einer bestimmten MdE dem Grunde nach enthalten. Nichts anderes gilt für den angefochtenen Bescheid vom 10.04.2012, der sich zu § 57 SGB VII und seinen Voraussetzungen nicht äußert. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 57 SGB VII nicht vor. Nach den vorstehenden Ausführungen geht der Senat davon aus, dass die Funktions- und Belastungsfähigkeit des Klägers erheblich stärker ausgeprägt ist, als der Kläger dies in seinen schriftlichen Ausführungen darzulegen versucht. Es lässt sich deshalb nicht feststellen, dass der Kläger einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 gestellten Beweisanträgen des Klägers brauchte der Senat nicht nachgehen. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts, wobei das Ausmaß der Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht und sich der Umfang nach Einzelfall und Vortrag der Beteiligten bestimmt. Es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht erheblich sind, wobei das Gericht notwendig von seiner rechtlichen Beurteilung ausgehen muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 103 Rn. 4 ff. m.w.N.). Vorliegend ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Überzeugung des Senats in medizinischer Hinsicht durch die Gutachten von SH., PI. und QQ. umfassend aufgeklärt worden. Der Senat fühlte sich daher nicht gedrängt, weitere medizinische Ermittlungen anzustellen. Auch die von dem Kläger vorgebrachten zahlreichen Einwendungen gegen die Gutachten von SH. und QQ. sind, wie bereits ausgeführt, nicht geeignet, Zweifel an deren Feststellungen zu wecken. Alle Gutachten sind ausführlich und schlüssig, zudem sind die Sachverständigen SH. und QQ. den Einwänden des Klägers in zahlreichen ergänzenden Stellungnahmen überzeugend entgegengetreten. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 gestellten Beweisanträge erfüllen bereits die Voraussetzungen an einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag nicht (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 Zivilprozessordnung <ZPO>). Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache . Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (BSG, Beschluss vom 20.10.2023 - B 1 KR 33/22 B -, juris, Rn. 10 m.w.N.). Kein ordnungsgemäßer Beweistrag ist zudem ein ohne hinreichende tatsächliche Grundlage gestellter sog. Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 160 Rn. 18a m.w.N.). Dem im Schriftsatz vom 14.11.2023 formulierten Antrag „dass zumindest die unschwer zu diagnostizierenden Schäden in vollem Umfang erfasst werden und dass dazu mit validen Methoden untersucht wird, d.h. u.a., dass die Methoden verwendet werden, die für die jeweilige ICD-Diagnose spezifisch sind: hinsichtlich der knöchernen Schäden basierend auf CT-Aufnahmen (die wären anzufertigen) der Ellenbogen und der rechten Hüfte, hinsichtlich der Weichgewebe-Schäden ausgehend von den vorhandenen MRT-Aufnahmen, nicht dem MRT Gutachten“ konnte der Senat bereits keine bestimmte Tatsachenbehauptung entnehmen . Es handelt sich vielmehr um einen - unzulässigen - Ausforschungsbeweis. Auch der Antrag, „dass die funktionalen Folgen der Schäden ermittelt werden unter Zugrundelegung nicht von Meinungen, sondern von Erfahrungswissen, das nachprüfbar ist und entsprechend EBM (Evidence Based Medicine) aus Forschung mit validen Methoden stammen“, um aufzuklären, welche Belastungen noch zumutbar sind, enthält keine bestimmte Tatsachenbehauptung und stellt einen reinen Ausforschungsbeweis dar. Gleiches gilt für den Antrag, „dass eine Computertomographie eingeholt wird zur Klärung, ob in der rechten Hüfte eine Stufenbildung vorliegt und deshalb die Hüfte nicht belastbar ist“. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Sachverständige SH. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.11.2018 ausgeführt hat, dass er das Vorliegen einer Stufenbildung unter Berücksichtigung der primären Röntgenaufnahmen nicht nachvollziehen könne und unabhängig davon auch hieraus keine geänderte Einschätzung resultieren würde. Mit dem Antrag auf Einholung eines weiteren „medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arbeits- und Sozialmediziners unter Verwendung technischer Untersuchungsmethoden wie Saphire oder Ergos zur Feststellung des Restleistungsvermögens des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, weil die bisherigen MdE-Tabellen die Hochenergietraumaverletzungen nicht abbilden“, wurde bereits nicht konkret umrissen, was eine solche Beweisaufnahme aus Sicht des Klägers ergeben soll. Insoweit weist der Senat zudem darauf hin, dass maßgeblich für die MdE-Bewertung nicht der Primärschaden, sondern die anhaltenden funktionellen Beeinträchtigungen sind, die sich aus dem klinischen Befund ergeben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags unterstellt, hat er jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, weshalb der Senat sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, diesem Beweisantrag zu folgen. Ist bereits Beweis durch Sachverständige erhoben worden, so ist das Gericht nach § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen in der Regel nur verpflichtet, wenn das Gutachten, das als Entscheidungsgrundlage dienen soll, bedeutsame Mängel aufweist (BSG, Beschluss vom 15.09.2023 - B 1 KR 21/22 B -, juris, Rn. 12 m.w.N.). Dies ist jedoch nach Ansicht des Senats - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der von ihm als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Gutachten von SH., PI. und QQ. wie auch hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten nicht der Fall. Hinsichtlich der „Beweisanträge aus den beiden vorangehenden Schriftsätzen“ weist der Senat darauf hin, dass er weder dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigtem vom 13.11.2023 noch dem vom 15.06.2023, noch dem vom 11.05.2023 konkrete Beweisanträge entnehmen konnte. Die dem Schriftsatz vom 15.06.2023 beigefügten Anträge des Klägers vom 04.06.2023 auf Durchführung eines Erörterungstermins sowie auf Gewährung einer Schriftsatzfrist stellen ersichtlich keine Beweisanträge dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.