Beschluss
B 9 V 39/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe nach § 160 SGG nicht substantiiert darlegt.
• Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn der Beschwerdeführer konkret die zu klärende Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.
• Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind unzulässig, wenn die behaupteten Tatsachen, die den Verfahrensmangel begründen sollen, nicht substantiiert vorgetragen werden.
• Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, weitere Gutachten einzuholen, solange vorhandene Gutachten nicht offensichtlich unzureichend sind; die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ist im Nichtzulassungsverfahren grundsätzlich nicht angreifbar.
• Eine Gehörsrüge ist nur dann revisionsbegründend, wenn der Rügende darlegt, welches Vorbringen dadurch verhindert wurde und warum dies entscheidungserheblich ist.
Entscheidungsgründe
Zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe nach § 160 SGG nicht substantiiert darlegt. • Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn der Beschwerdeführer konkret die zu klärende Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt. • Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind unzulässig, wenn die behaupteten Tatsachen, die den Verfahrensmangel begründen sollen, nicht substantiiert vorgetragen werden. • Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, weitere Gutachten einzuholen, solange vorhandene Gutachten nicht offensichtlich unzureichend sind; die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ist im Nichtzulassungsverfahren grundsätzlich nicht angreifbar. • Eine Gehörsrüge ist nur dann revisionsbegründend, wenn der Rügende darlegt, welches Vorbringen dadurch verhindert wurde und warum dies entscheidungserheblich ist. Der Kläger begehrte Leistungen wegen behaupteter Impffolgen aus Impfungen 1995 und 1996; die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch nach IfSG/BVG. Nach Zurückverweisung holte das Landessozialgericht ergänzende Stellungnahmen von Sachverständigen ein und ließ ein weiteres Gutachten erstellen. Das LSG kam zum Ergebnis, dass keine Primärschädigung i.S. des IfSG mit der für einen Anspruch erforderlichen Sicherheit nachgewiesen sei und lehnte weitere Beweisermittlungen ab. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler, insbesondere unzureichende Sachaufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundessozialgericht prüfte die Beschwerdebegründung und wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; die erforderlichen Zulassungsgründe wurden nicht substantiiert dargelegt. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung hätte der Kläger konkret darlegen müssen, welche Rechtsfrage ungeklärt ist, warum Klärungsbedarf besteht, dass das Revisionsverfahren Klärung erwarten lässt und welche Breitenwirkung die Entscheidung haben soll; dies ist unter anderem im Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften des IfSG und BSeuchG unterblieben (§ 2 Nr. 11 IfSG relevant). • Die vom Kläger formulierte Leitfrage zur Sachaufklärung nach § 103 SGG wurde nicht ausreichend in Bezug auf bestehende Rechtsprechung und Beweisanforderungen ausgeführt; insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der BSG-Rechtsprechung, wonach der Nachweis einer Primärschädigung im Vollbeweis zu führen ist. • Verfahrensrügen sind unzureichend substantiiert: Der Kläger benennt keine Tatsachen, die einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel belegen. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass er prozessordnungsgemäße und konkrete Beweisanträge gestellt hat, die das LSG ohne ausreichende Begründung zurückwies (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Das LSG durfte sich auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen stützen; das Vorliegen mehrerer Sachverständigengutachten begründet keine allgemeine Pflicht zur Einholung weiterer Gutachten, solange diese nicht ungenügend sind (§ 118 Abs. 1 S.1 SGG i.V.m. § 412 Abs.1 ZPO). • Die behauptete Gehörsverletzung ist nicht substantiiert: es wird nicht dargetan, welches konkrete Vorbringen dadurch verhindert worden sei und warum es entscheidungserheblich wäre; zudem hat der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen, dass er alles Zumutbare zur Durchsetzung der Anhörung getan hat. • Die Beschwerde zielt im Wesentlichen auf eine erneute Beweiswürdigung und Überzeugung des Berufungsgerichts von abweichenden Tatsachen- und Rechtsauffassungen; solche Angriffe sind im Nichtzulassungsverfahren ausgeschlossen (Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bleibt unangreifbar). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die für die Zulassung der Revision erforderlichen gesetzlichen Kriterien nicht erfüllte. Weder wurde überzeugend dargetan, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, noch wurden entscheidungserhebliche Verfahrensmängel oder eine substantiierte Gehörsverletzung hinreichend konkretisiert. Das LSG durfte sich auf die vorhandenen gutachterlichen Stellungnahmen stützen; es bestand keine Verpflichtung, weitere Gutachten einzuholen, da keine groben Mängel oder unlösbare Widersprüche der Gutachten dargelegt wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Parteien gegenseitig nicht auferlegt, sodass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.