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Urteil

L 15 BL 12/23

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Notwendigkeit, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne des Vollbeweises zu erreichen, gilt auch für den Nachweis von Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung im Sinne von Art. 1 Abs. 2, 3 BayBlindG. (Rn. 101) 2. Auch für den besonders komplexen Bereich der rechtssicheren Beurteilung von Sehstörungen muss ausscheiden, Beweiserleichterungen anzuwenden, indem die materiellen Anforderungen an den Blindheitsnachweis gesenkt werden; dies würde eine Umgehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellen. (Rn. 110) 3. Soweit es bei der Blindheitsbegutachtung zu Beweisschwierigkeiten der Betroffenen kommt, ist es nicht Aufgabe der rechtsprechenden, sondern gegebenenfalls der gesetzgebenden Gewalt, Abhilfe zu schaffen. (Rn. 110)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Notwendigkeit, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne des Vollbeweises zu erreichen, gilt auch für den Nachweis von Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung im Sinne von Art. 1 Abs. 2, 3 BayBlindG. (Rn. 101) 2. Auch für den besonders komplexen Bereich der rechtssicheren Beurteilung von Sehstörungen muss ausscheiden, Beweiserleichterungen anzuwenden, indem die materiellen Anforderungen an den Blindheitsnachweis gesenkt werden; dies würde eine Umgehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellen. (Rn. 110) 3. Soweit es bei der Blindheitsbegutachtung zu Beweisschwierigkeiten der Betroffenen kommt, ist es nicht Aufgabe der rechtsprechenden, sondern gegebenenfalls der gesetzgebenden Gewalt, Abhilfe zu schaffen. (Rn. 110) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Juli 2023 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige (Art. 7 Abs. 3 BayBlindG i.V.m. §§ 143, 151 SGG) Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Blindengeld durch den Beklagten, weil er weder nachgewiesen blind noch hochgradig sehbehindert im Sinne von Art. 1 Abs. 2, 3 BayBlindG ist. Der Gerichtsbescheid des SG München vom 17.07.2023 ist nicht zu beanstanden. Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß Art. 1 Abs. 1 BayBlindG erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dies vorsieht, zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen auf Antrag ein monatliches Blindengeld. Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG). Als blind gelten gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,02 (1/50) beträgt, bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind. Hochgradig sehbehindert ist gemäß Art. 1 Abs. 3 BayBlindG, wer nicht blind in diesem Sinne (Art. 1 Abs. 2 BayBlindG) ist und 1. wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder 2. wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bedingen. Vorübergehende Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 oder weniger gleichzusetzende Sehstörung im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBlindG liegt, den Richtlinien der DOG folgend, bei folgenden Fallgruppen vor (siehe VG, Teil A Nr. 6): aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, dd) bei einer Einengung des Gesichtsfelds, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Dass dem Kläger das Augenlicht vollständig fehlen oder dass bei ihm faktische Blindheit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG oder eine hochgradige Sehbehinderung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG vorliegen würde, steht nicht zur Gewissheit des Senats fest. Der Senat hat hieran erhebliche Zweifel. Wie der Senat wiederholt (vgl. z.B. die Urteile vom 26.09.2017 – L 15 BL 8/14, 07.03.2023 – L 15 BL 20/21, 11.12.2023 – L 15 BL 5/22 – und 29.01.2024 – L 15 BL 15/20) unterstrichen hat, sind nach den Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 1/92, Beschluss vom 29.01.2018 – B 9 V 39/17 B, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R). Auch dem Vollbeweis können gewisse Zweifel innewohnen; verbleibende Restzweifel sind bei der Überzeugungsbildung unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (z.B. BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R, m.w.N.). Dies alles gilt ausdrücklich auch für die Verfahren bezüglich des BayBlindG, was das BSG in den Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14 R) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) klargestellt hat. Dass der Kläger keinen Anspruch auf Blindengeld hat, weil ihm das Augenlicht vollständig fehlen würde (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG), ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Darlegungen. Vorliegend ist jedoch auch weder Blindheit nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG nachgewiesen noch liegt zur Überzeugung des Senats hochgradige Sehbehinderung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG beim Kläger vor. Dies ergibt sich aus der Beweisaufnahme. An dieser Stelle kann in vollem Umfang auf die sehr ausführlichen Darlegungen in den oben genannten Gutachten von P, R1 und insbesondere in dem Gutachten von D des vorliegenden erstinstanzlichen Verfahrens und in seinen detaillierten ergänzenden Stellungnahmen verwiesen werden. Die Sachverständigen haben die beim Kläger vorliegenden Sehbeeinträchtigungen vollständig erfasst und unter Beachtung der maßgeblichen Vorgaben zutreffend gewürdigt. Der Senat macht sich die Feststellungen der genannten Sachverständigen, die auch in Übereinstimmung mit der vorliegenden Befunddokumentation stehen, nach eigener Prüfung zu eigen. Es besteht aus Sicht des Senats keinerlei Veranlassung, an der Plausibilität der sachverständigen Feststellungen der Gutachter zu zweifeln. Gleiches gilt im Übrigen auch – angesichts einiger Formulierungen der Stellungnahmen der Klägerseite sieht sich der Senat zu dieser vorsorglichen Feststellung veranlasst – für die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen D. Auch wenn D in seinem überaus fundierten und auch plausiblen Sachverständigengutachten – einschließlich der ebenso detaillierten und überzeugenden ergänzenden Stellungnahmen – ausdrücklich darauf hinweist, dass mit Wahrscheinlichkeit eine hochgradige Sehbehinderung beim Kläger (bereits) vorliegt, ist der erforderliche Nachweis nicht erbracht. Denn nach den oben genannten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweismaßstab des Vollbeweises reicht diese Aussage nicht aus. Vor allem ist für den Senat in keiner Weise erkennbar, dass sich die von D angenommene Wahrscheinlichkeit unter Zugrundelegung der juristischen Definitionen von Nachweis (siehe oben), Wahrscheinlichkeit, Glaubhaftmachung o.ä. vorliegend doch als Nachweis im Sinne des Vollbeweises zu verstehen sein sollte. Insbesondere hat der erfahrene und das vorliegende Gutachten besonders detailliert begründende Sachverständige im Einzelnen – im Gutachten, gerade aber auch in den ergänzenden Stellungnahmen – dargelegt, weshalb er Zweifel auch an einer hochgradigen Sehbehinderung hat, die einer Überzeugungsbildung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 BayBlindG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, d.h. also ohne beachtliche Restzweifel, entgegenstehen. Eine Absenkung des Beweismaßstabes bzw. Beweiserleichterungen kommen vorliegend nicht in Betracht. Dies hat das BSG in den jüngsten beiden Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14 R) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) klar abgelehnt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hinsichtlich des Blindheitsnachweises nichts Unmögliches verlangt werden darf, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Beteiligten mit dem Grad der Gewissheit begnügen müssen, den die medizinische Wissenschaft ermöglicht, wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen thematisiert hat. Es ist zutreffend, dass bei der Begutachtung keine im Sinne des Beweisrechts unüberwindlichen Hürden aufgebaut werden dürfen (vgl. bereits das Urteil des Senats vom 11.07.2023 – L 15 BL 23/21). Diese Gefahr dürfte jedoch aufgrund der für die Blindheitsbegutachtung bestehenden Vorgaben (unter anderem der VG, DIN, Richtlinien der DOG) und der Standardisierung hinsichtlich der Erstellung ophthalmologischer Gutachten in aller Regel nicht bestehen. Vor allem gebietet auch die Objektivitätsmaxime, dass die Gutachterinnen und Gutachter alle sachgerechten, nach aktuellem wissenschaftlichen Stand zur Verfügung stehenden und ferner ethisch unbedenklichen Untersuchungen durchführen, um ein objektives Bild von der Sehfähigkeit der Probanden zu erhalten (vgl. zu Untersuchungsmethoden etc. auch das Urteil des Senats vom 31.01.2013 – L 15 BL 6/07). Dies haben vorliegend die Gutachter und gerade auch D ohne jeden Zweifel getan. Davon, „dass unter Anwendung reiner Willkür eine Beweisführung für einen Antragsteller unmöglich gemacht“ worden wäre, kann vorliegend nicht einmal im Ansatz gesprochen werden. Das Gleiche gilt für eine Überschreitung der – von der Klägerseite dann doch grundsätzlich zugestandenen – freien Beweiswürdigung eines Sachverständigen. Ein „übertriebener“ Vollbeweis des Betroffenen ist vorliegend nicht gefordert worden. Denn die Sachverständigen haben nichts anderes getan, als entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bzw. Vorgaben der erkennenden Gerichte die einschlägigen Beweisregeln zu beachten und medizinisch-wissenschaftliche Erfahrungssätze anzuwenden. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Anforderungen an den Blindheitsbeweis hier nicht erfüllt werden könnten. Es erscheint ohne Weiteres möglich, dass die Sachverständigen hier grundsätzlich zu einem für den Kläger positiven Ergebnis hätten kommen können. Voraussetzung wäre dafür aber gewesen, dass insbesondere die von den Sachverständigen im Einzelnen aufgezeigten Diskrepanzen nicht aufgetreten wären. Auch im Übrigen überzeugen die Darlegungen der Bevollmächtigten hinsichtlich der Beweisanforderungen etc. nicht. Unzutreffend ist die Annahme, es könne nicht sein, dass den Kläger gerade bei der Begutachtung für hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit besonders hohe Anforderungen an die Beweiserbringung treffen würden. Denn die Notwendigkeit, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) zu erreichen, gilt auch für den besonders komplexen Bereich der Sehstörungen bzw. der Blindheitsbegutachtung; dies ist vom BSG (siehe oben) ausdrücklich klargestellt worden. Hier gewissermaßen durch die Hintertür Beweiserleichterungen vorzunehmen, indem die materiellen Anforderungen gesenkt würden, kommt nicht in Frage, weil dies lediglich eine Umgehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellen würde. Der Senat verkennt nicht, dass es im Bereich der Blindheitsbegutachtung etc. oftmals zu Beweisschwierigkeiten der Betroffenen kommt (vgl. zur Gesamtsituation allgemein z.B. Braun/Zihl, MedSach 2015, 81). Hier Abhilfe zu schaffen ist jedoch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sondern der gesetzgebenden Gewalt (des Freistaates Bayern). Diese ist jedoch für den Bereich des BayBlindG trotz der zahlreichen einschlägigen Urteile des BayLSG und des BSG gerade nicht tätig geworden. Ein Nachweis ist vorliegend nicht erbracht. Es kann nicht die Rede davon sein, dass kein verständiger, den Sachverhalt überschauender Betrachter am Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung des Klägers (im oben genannten Sinn) zweifeln würde. Vielmehr hat keiner der beauftragten o.g. Sachverständigen Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung feststellen können. Gegen Blindheit, aber auch hochgradige Sehbehinderung sprechende bzw. zu erheblichen Zweifeln anlassgebende Aspekte sind von den Sachverständigen, insbesondere von D sehr detailliert dargelegt worden. Vor allem hat dieser Sachverständige plausibel darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers zum Gesichtsfeld unsicher sind und einer sicheren Beweisführung nicht standhalten. Im Wesentlichen hat er auf die unerklärlichen Schwankungen der Gesichtsfeldangaben über die Zeit, aber auch auf widersprüchliche Angaben innerhalb einzelner Untersuchungen und auf Angaben, die im Gegensatz zu den objektiven Funktionsergebnissen stehen, verwiesen (vgl. z.B. die ergänzende Stellungnahme vom 05.02.2022). In allen Gutachten wiederholt sich nach der nachvollziehbaren Darlegung von D der eklatante Widerspruch eines massiv konzentrisch eingeschränkt angegebenen Gesichtsfelds zu dem zugrundeliegenden Krankheitsbild. Die unterschiedlichen Gesichtsfeldangaben lassen sich entsprechend der fundierten sachverständigen Feststellung auch für den Senat nicht nachvollziehen. So hat der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 05.02.2022 darauf hingewiesen, dass trotz degenerativer Grunderkrankung und subjektiv fehlender Besserung (in der Anamnese) der Kläger ein deutlich besseres Gesichtsfeld bei der Begutachtungsuntersuchung als zuvor angegeben hat. Hinzu kommen im gesamten Verfahren zahlreiche weitere Unvereinbarkeiten und Zweifel, die im Detail dargelegt worden sind (vgl. z.B. bereits die Feststellungen vom Gutachter P in seinem ersten Gutachten (07.12.2020) hinsichtlich der dem morphologischen Befund entgegengesetzten Ergebnisse; vgl. weiter auch die Widersprüche bzgl. der subjektiven Angaben einer- und des visuellen Verhaltens andererseits). Letztlich lässt sich als Ergebnis der Beweisaufnahme feststellen, dass das genaue Ausmaß der Visumsminderung und der Gesichtsfeldeinschränkung des Klägers nicht ermittelt werden kann, keinesfalls in der Weise, dass dies eine rechtssichere Feststellung des Sehvermögens zulassen würde. Zwar hat der Kläger über seine Bevollmächtigten sehr umfangreich Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen erhoben. Diese überzeugen den Senat jedoch nicht. Davon abgesehen, dass zweifelhaft erscheint, ob es sich insoweit um fachkundige Stellungnahmen im rechtstechnischen Sinn (vgl. z.B. Kater, Das ärztliche Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl., S. 24) handelt, weil – soweit für das Gericht ersichtlich – diese nicht von Ophthalmologen bzw. sonstigen Fachärzten erstellt worden sind, wurden diese Einwendungen allesamt vom gerichtlich bestellten Sachverständigen, dem Ophthalmologen D, im Einzelnen widerlegt. Dabei ist auch ersichtlich geworden, dass eine Reihe von Annahmen der Klägerseite unzutreffend bzw. medizinisch nicht haltbar gewesen sind (siehe oben). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die obige sehr detaillierte Darstellung im Tatbestand dieses Urteils verwiesen. Im Übrigen können auch die Ausführungen von dem Neurologen K zum Sehvermögen des Klägers nicht überzeugen, da dieser insoweit fachfremd argumentiert. Zudem hat sich dieser nicht im Rahmen einer objektiven gutachterlichen Stellungnahme (mit der Distanz einer Gerichtsperson) geäußert. Andererseits ist nicht völlig auszuschließen, dass das Sehvermögen des Klägers doch unter die maßgeblichen Grenzen des Art. 1 Abs. 3, ferner Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG herabgesunken sein könnte. Dafür fehlt es aber jedenfalls am notwendigen Beweis. Kann das Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen (non liquet), so gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. z.B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 103, Rn. 19a mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rspr.). Der Kläger muss daher nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen daraus tragen, dass eine erhebliche Ungewissheit bezüglich der für ihn günstigen Tatsachen verblieben ist. Denn für das Vorliegen der Voraussetzungen der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG und der hochgradigen Sehbehinderung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayBlindG trägt der in seinem Sehvermögen beeinträchtigte Mensch die objektive Beweislast. Das BSG hat wie oben bereits dargelegt in seinen Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) eine Beweiserleichterung – selbst für die besonders schwierigen Fälle der Blindheit bei zerebralen Schäden – klar abgelehnt. Weitere Ermittlungen kommen nicht in Betracht. Für solche ergibt sich kein Anhaltspunkt. Fehl geht der Vortrag der Klägerseite, dass sich das SG nicht damit auseinandergesetzt habe, ob die Gesamtheit der vorliegenden Untersuchungsergebnisse für das Vorliegen einer hochgradigen Sehminderung sprechen könnten und dass das SG deshalb weiter hätte ermitteln müssen. Denn dieses ist ohne Weiteres dem fundierten und vor allem auch detaillierten Sachverständigengutachten von D gefolgt, der im Einzelnen herausgearbeitet hat, weshalb von einem die maßgeblichen Werte unterschreitenden Sehvermögen nicht mit Sicherheit ausgegangen werden kann. Im Übrigen kommt aus naheliegenden Gründen nicht in Betracht, dass die Gerichte solange ermitteln, bis ein für den Betroffenen positives Ergebnis entsteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.