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Urteil

B 14 AS 17/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Kopfteilprinzip nach § 22 Abs.1 SGB II ist grundsätzlich anzuwenden und teilt die Unterkunftsaufwendungen anteilig nach Personen. • Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist aus bedarfsbezogenen Gründen möglich, etwa wenn durch Sanktionen die Leistungen für ein drittes Haushaltsmitglied endgültig entfallen und dieses keinen finanziellen Beitrag leisten kann. • Bei einer Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) rechtfertigt die bloße Ungewissheit über das Einkommen des Dritten keine Abweichung vom Kopfteilprinzip. • Ist die Hilfebedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit des dritten Haushaltsmitglieds ungeklärt, bleibt der Anspruch der übrigen Haushaltsmitglieder auf ihre jeweiligen Kopfteile unberührt. • Die Ablehnung höherer Unterkunftsleistungen ist nicht zu beanstanden, wenn die versagten Leistungen des Dritten nachholbar sind und dessen anteiliger Bedarf bei tatsächlicher Hilfebedürftigkeit durch Leistungen gesichert werden könnte.
Entscheidungsgründe
Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Versagung wegen fehlender Mitwirkung • Das Kopfteilprinzip nach § 22 Abs.1 SGB II ist grundsätzlich anzuwenden und teilt die Unterkunftsaufwendungen anteilig nach Personen. • Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist aus bedarfsbezogenen Gründen möglich, etwa wenn durch Sanktionen die Leistungen für ein drittes Haushaltsmitglied endgültig entfallen und dieses keinen finanziellen Beitrag leisten kann. • Bei einer Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) rechtfertigt die bloße Ungewissheit über das Einkommen des Dritten keine Abweichung vom Kopfteilprinzip. • Ist die Hilfebedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit des dritten Haushaltsmitglieds ungeklärt, bleibt der Anspruch der übrigen Haushaltsmitglieder auf ihre jeweiligen Kopfteile unberührt. • Die Ablehnung höherer Unterkunftsleistungen ist nicht zu beanstanden, wenn die versagten Leistungen des Dritten nachholbar sind und dessen anteiliger Bedarf bei tatsächlicher Hilfebedürftigkeit durch Leistungen gesichert werden könnte. Die Kläger, ein verheiratetes Paar, lebten mit ihrem volljährigen, unverheirateten Sohn in einer Wohnung und bezogen ALG II. Nachdem der Sohn ein Gewerbe anmeldete, verweigerte er trotz Aufforderung die Mitwirkung zur Einkommensprüfung; das Jobcenter versagte daraufhin allen dreien ab Oktober 2010 Leistungen. Nach Widersprüchen bewilligte das Jobcenter den Klägern vorläufig und später abschließend Leistungen für Januar und Februar 2011, berücksichtigte aber nur zwei Drittel der Unterkunftsaufwendungen (zwei Kopfteile). Die Kläger begehrten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, da der Sohn wegen fehlender Mitwirkung keine Leistungen erhalten habe. Das Sozialgericht wies die Klagen ab; das Landessozialgericht gab den Klägern statt und ordnete eine Abweichung vom Kopfteilprinzip an. Der Beklagte legte Revision ein. • Streitgegenstand war die abschließende Entscheidung des Jobcenters für Januar und Februar 2011 (Bescheid vom 31.3.2011). • Rechtsgrundlage der Leistung ist § 19 Abs.1 i.V.m. § 22 Abs.1 SGB II; Unterkunftsaufwendungen sind in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen. • Das Kopfteilprinzip teilt die gesamten Unterkunftsaufwendungen anteilig pro Person und dient der individuellen Zuweisung von Unterkunftsbedarf; es ist eine typisierende, verwaltungspraktische Regelung, von der das BSG Ausnahmen zulässt. • Ausnahmen vom Kopfteilprinzip sind möglich, wenn aus bedarfsbezogenen Gründen der anteilige Bedarf eines dritten Haushaltsmitglieds nicht getragen werden kann, etwa bei unaufhebbarem Wegfall der Leistungen durch Sanktionen (§§31 ff. SGB II) und fehlender Zahlungsfähigkeit des Dritten. • Im Unterschied zu Sanktionen führt die Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) zu einer Ungewissheit über die tatsächliche Hilfebedürftigkeit und das einzusetzende Einkommen des Dritten; diese Ungewissheit rechtfertigt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip. • Wenn das dritte Haushaltsmitglied bei Hilfebedürftigkeit seinen Bedarf hätte aus Leistungen decken können oder die Mitwirkung nachgeholt werden kann (§ 67 SGB I), ist die nachträgliche Sicherung des anteiligen Bedarfs möglich; daher bleibt der Anspruch der übrigen Haushaltsmitglieder auf ihre Kopfteile bestehen. • Das LSG durfte nicht ohne weitere Feststellungen vom Kopfteilprinzip abweichen; es bestand kein Anhaltspunkt für vertragliche oder sonstige bindende Regelungen, die eine andere Aufteilung rechtfertigen würden. Die Revision des Jobcenters ist erfolgreich. Das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts werden zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Unterkunfts- und Heizkosten für Januar und Februar 2011 über ihre jeweils zugewiesenen Kopfteile hinaus. Begründend liegt zugrunde, dass die Versagung der Leistungen gegenüber dem Sohn wegen fehlender Mitwirkung nicht die tatsächliche Hilfebedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit des Sohnes klärt und deshalb keine bedarfsbezogene Abweichung vom Kopfteilprinzip geboten ist. Konsequenz ist, dass die anerkannten zwei Drittel der Unterkunftsaufwendungen für die Kläger verbindlich bleiben, weil der anteilige Bedarf des Sohnes nicht ersatzlos zugunsten der Eltern übernommen wird. Kostenentscheidung: Der Beklagte hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu zwei Dritteln zu tragen, im Übrigen keine Kosten.