Beschluss
S 19 AS 840/25 ER
SG Darmstadt 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2025:1121.S19AS840.25ER.00
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Leitsätze
Unterlässt es das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen, rechtfertigt dies keine Abweichung vom „Kopfteilprinzip“. Den nach dem SGB II leistungsberechtigten übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft steht in diesem Fall nur ein anteiliger Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten gegen den
SGB II-Leistungsträger zu.
Tenor
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterlässt es das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen, rechtfertigt dies keine Abweichung vom „Kopfteilprinzip“. Den nach dem SGB II leistungsberechtigten übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft steht in diesem Fall nur ein anteiliger Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten gegen den SGB II-Leistungsträger zu. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. I. Die Antragstellerin (*1978) bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann C. A. (*1955) und dem Antragsteller, dem gemeinsamen Sohn B. A. (*2020), eine 55 Quadratmeter große Wohnung unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt. Die Warmmiete beträgt 595,00 Euro. Die Antragstellerin war bis zum 17.12.2024 als Friseurin selbstständig. Seit Juni 2025 ist sie als Friseurin bei der Firma D. GbR, E., abhängig beschäftigt. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrags (vgl. Dok. 94 BA) arbeitet sie elf Stunden pro Woche und erhält hierfür eine Bruttovergütung in Höhe von 600,00 Euro (vgl. Verdienstabrechnung September 2025 Bl. 153 GA). Der Ehemann der Antragstellerin bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese betrug von Januar bis Juni 2025 monatlich 467,76 zuzüglich eines Rentenzuschlags in Höhe von 35,08 Euro (vgl. Dok. 56 f. BA) und von Juli bis September 2025 485,25 Euro zuzüglich 36,39 Euro (vgl. Dok. 204 f. BA). Ausweislich des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 09.09.2025 werden seit dem 01.10.2025 426,32 EUR an den Antragsteller ausgezahlt (vgl. Bl. 94 GA). Der Antragsteller erhält Kindergeld in Höhe von monatlich 255,00 Euro. Seit Januar 2025 erhalten die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner, zunächst auf Grundlage des Bescheids vom 25.04.2025 für den Zeitraum Januar bis Mai 2025 und mit Bescheid vom 25.06.2025 für den Zeitraum Juni bis November 2025. Die Leistungsgewährung erfolgte jeweils vorläufig, was der Antragsgegner mit den zahlreichen und in ihrer Höhe variierenden Zahlungseingängen von Freunden, Bekannten und dem Arbeitgeber der Antragstellerin auf den Bankkonten der Antragstellerin und des Herrn C. A. Die Kosten der Unterkunft übernahm der Antragsgegner anteilig für beide Antragsteller in Höhe von insgesamt 396,68 Euro unter Auslassung des Anteils des Herrn C. A. Der Antragsgegner wies die Antragstellerin jedoch erstmals mit Schreiben vom 26.05.2025 darauf hin, dass ihr Ehemann einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben könnte, für den er sich an das Sozialamt wenden müsse (vgl. Dok. 93 BA). Mit E-Mail vom 08.06.2025 (vgl. Dok. 119 BA) führte die Antragstellerin – wie bereits mit E-Mail vom 23.05.2025 (vgl. Dok. 92 BA) – aus, dass ihre Miete trotz mehrfacher schriftlicher Anfragen seit sechs Monaten nicht übernommen werde. Sie befinde sich in einer sehr schwierigen Lage. Ihr Vermieter habe bereits eine Kündigung ausgesprochen und sie stehe mit ihrem kleinen Kind kurz vor dem Wohnungsverlust. Sie wolle außerdem nochmals ausdrücklich betonen, dass ihr Ehemann C. A. keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt habe. Dennoch werde er mit einem Mietanteil von 198 Euro monatlich berücksichtigt. Dies sei rechtlich nicht zulässig, da sein Einkommen gemäß §§ 27 und 35 SGB XII nicht angerechnet werden dürfe, solange er keine Leistungen beantragt habe. Ihre Miete betrage 595 Euro monatlich. Bis heute sei kein einziger Mietbetrag durch das Sozialamt gezahlt worden. Der Antragsgegner führte gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.06.2025 (vgl. Dok. 155 BA) und 30.06.2025 (vgl. Dok. 165 BA) erneut und unter Darstellung der Zusammensetzung der ausgezahlten Beträge aus, dass sie bereits mit der Zahlung der SGB II-Leistungen die Miete erhalten habe. Mit E-Mail vom 08.06.2025 (vgl. Dok. 120 f. BA) übersendete die Antragstellerin eine Übersicht der erhaltenen und verliehenen Beträge. Die meisten Zahlungseingänge begründete sie entweder mit Darlehen, die sie von Herrn E. erhalten habe, oder mit Online-Einkäufen, die sie für Herrn E. getätigt habe und für die er ihr die Kosten erstattet habe. Mit Bescheid vom 26.06.2025 (vgl. Dok. 157 BA) stellte der Antragsgegner die Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.05.2025 abschließend in folgender Höhe fest: 01/2025 779,17 Euro; 02/2025 1.012,30 Euro; 03/2025 42,30 Euro; 04/2025 1.012,30 Euro; 05/2025 877,30 Euro. Hierbei berücksichtigte der Antragsgegner die Bargeldeinzahlungen entsprechend ihrem Zufluss in den einzelnen Monaten des Gewährungszeitraums als Einkommen. Die Antragstellerin wurde zu einer Rückzahlung in Höhe von 202,48 Euro verpflichtet. Mit mehreren Schreiben vom 03.07.2025 (vgl. Dok. 182 ff. BA), übersandt als Anhang einer E-Mail am selben Tag, erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen Bescheide vom 25.06.2025 und 26.06.2025. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2025 (vgl. Dok. 218 BA) half der Antragsgegner dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.06.2025 insoweit ab, als dass eine Verpflichtung zur Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 172,48 Euro festgestellt wurde. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.06.2025 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2025 (vgl. Dok. 226 BA), zugestellt am 05.08.2025 (vgl. Dok. 249 BA) als unbegründet zurück. Die Antragstellerin wurde von dem Antragsgegner im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hat, durch Vorlage der Lohnabrechnungen sowie entsprechender Nachweise über den Eingang der Lohnzahlungen auf ihrem Girokonto zu belegen, dass das Einkommen aus der Beschäftigung niedriger ausgefallen sei, als bislang berücksichtigt. Weiterhin könne sie durch Vorlage der vollständigen Auszüge aller vorhandenen Konten nachweisen, dass die monatlichen Bargeldeinzahlungen geringer seien, als vorläufig angerechnet. Die Antragstellerin hat am 13.10.2025 am erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und ausgeführt, der Antragsgegner habe von Januar bis Mai 2025 keine Kosten der Unterkunft gezahlt. Aufgrund der hierdurch entstandenen Mietrückstände habe der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und Räumungsklage vor dem Amtsgericht Dieburg erhoben. Seit Juni 2025 zahle der Antragsgegner nur einen Teil der Miete (396,66 Euro statt 595,00 Euro). Sie beantrage daher dringend eine einstweilige Anordnung, damit der Antragsgegner vorläufig die vollständige Mietzahlung übernehme, bis über die Hauptsache entschieden sei. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von monatlich 595,00 Euro zu gewähren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bestehenden Mietschulden der Antragsteller bei ihrem Vermieter, Herrn H., für die von ihnen bewohnte Wohnung A-Straße, A-Stadt, als Darlehen zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Das gerichtliche Auskunftsersuchen vom 10.11.2025 hat der Landkreis Darmstadt-Dieburg als zuständiger Sozialhilfeträger mit Schriftsatz vom 12.11.2025 dahingehend beantwortet, dass Herr C. A. dort keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Die Antragsteller machen mit ihrer Antragsschrift vom 13.10.2025 allein höhere Ansprüche auf Kosten der Unterkunft geltend. Es handelt sich dabei um gegenüber den Leistungen des Regelbedarfs i.S.d. § 20 Abs. 1 SGB II selbstständige, abtrennbare Ansprüche (vgl. BSG 27.02.2008 – B 14/11b AS 55/06 R, NZS 2009, 109 Rn. 12), so dass vorliegend lediglich Ansprüche in Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II streitgegenständlich sind. Den von der Antragstellerin am 13.10.2025 am erkennenden Gericht gestellten Antrag hat die Kammer zudem dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung sowohl die vollständige Erstattung laufender Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als auch die darlehensweise Übernahme der bestehenden Mietschulden für die Wohnung im A-Straße in A-Stadt begehren. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl nur BSG 01.03.2018 – B 8 SO 52/17 B mwN). Im Übrigen ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw. dem Antrag verfolgte Prozessziel, bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen (vgl etwa BSG 08.12.2010 – B 6 KA 38/09 R). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl nur BSG 25.06.2002 – B 11 AL 23/02 R – juris Rn. 21; BSG 08.11.2005 – B 1 KR 76/05 B – juris). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl etwa BSG 06.12.2018 – B 8 SO 38/18 B, BeckRS 2018, 37809 Rn. 6). Der Grundsatz, dass im Zweifel von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren ausgegangen werden muss, ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (stRspr, vgl zuletzt BSG 06.12.2018 – B 8 SO 38/18 B, BeckRS 2018, 37809 Rn. 6 mw.N.). Dass die Antragsteller neben laufenden Kosten der Unterkunft nach dem SGB II auch die darlehensweise Übernahme von Mietschulden begehren, entnimmt die Kammer dabei insbesondere dem Umstand, dass die Antragsteller der Antragsschrift die Durchschrift einer Räumungsklage für oben genannte Wohnung beifügten. Zudem bestand aufgrund der Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Möglichkeit, die außerordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses abzuwenden und so eine von den Antragstellern behauptete, drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden. 1. Der auf vorläufige Gewährung der vollständigen Kosten der Unterkunft gerichtete Antrag ist zulässig. In der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg. Er ist daher abzulehnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies jedoch dann möglich, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 31 m.w.N.). Eine einstweilige Anordnung kann daher nur erlassen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Vorliegend ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in der Hauptsache begründet ist, weil die Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 595,00 Euro haben. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Kosten der von den Antragstellern bewohnten Wohnung belaufen sich auf monatlich 595,00 Euro. Der Antragsgegner gewährt jedem Antragsteller jedoch zurecht nur ein Drittel jener Gesamtkosten der Unterkunft. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers und der ständigen Rechtsprechung sind die Kosten der Unterkunft im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (BSG 22.08.2013 – B 14 AS 85/12 R m.w.N.). Hintergrund für dieses auf die Rechtsprechung des BVerwG vom 21.01.1988 (vgl. BVerwG 21.01.1988 – 5 C 68/85, NJW 1989, 313) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Eine im Ausnahmefall gebotene Abweichung vom Kopfteilprinzip haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sie ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. Die auch der Verwaltungspraktikabilität gerecht werdende Aufteilung der Unterkunftskosten nach Köpfen bedarf nämlich nur dann der Korrektur, wenn und soweit der Hilfefall durch bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist. In Betracht kommen beispielsweise Fälle der Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder die Bedarfsunterdeckung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft infolge der Sanktionierung eines anderen Mitglieds (vgl. BSG 23.5.2013 – B 4 AS 67/12 R, NZM 2014, 684 m.w.N.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Vielmehr ist die nicht vollständige Berücksichtigung von Unterkunftskosten in der Haushaltsgemeinschaft einzig auf den freien Willen des Ehemanns der Antragstellerin zurückzuführen, keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen. Auf die Möglichkeit hierzu haben sowohl der Antragsgegner als auch die Kammer die Antragsteller mehrfach hingewiesen. Den Stellungnahmen der Antragstellerin ist – wenn auch für die Kammer nicht recht nachvollziehbar – zu entnehmen, dass ein Bezug von Leistungen nach dem SGB XII durch den Ehemann der Antragstellerin nicht gewollt ist. Eine solche Entscheidung ist zu akzeptieren, wie der Gesetzgeber nicht zuletzt durch das auch für die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII geltende Antragserfordernis des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zum Ausdruck gebracht hat. Die unterbleibende Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII durch ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft begründet jedoch keine Ausnahme vom Grundsatz des Kopfteilprinzips. Vielmehr ist die Situation mit der Versagung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vergleichbar. Auch jene Fallgestaltung rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt – kein Abweichen vom Kopfteilprinzip (vgl. BSG 14.02.2018 – B 14 AS 17/17 R, NZS 2018, 739). Denn sowohl dem Antragsprinzip als auch der Versagung lässt sich der Gedanke entnehmen, dass von einer fehlenden Initiative bzw. Mitwirkung nicht auf eine Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II bzw. SGB XII geschlossen werden darf. Hierin unterscheiden sich jene Konstellationen von derjenigen der Sanktionierung, für die das BSG eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip zugunsten der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anerkannt hat (vgl. BSG 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R, NZM 2014, 684). Denn im Fall der Sanktionierung steht die grundsätzliche Hilfebedürftigkeit des Sanktionierten fest, in Fällen der Versagung und Antragstellung müsste sie – die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Betroffenen vorausgesetzt – zunächst ermittelt werden. Jenes Verfahren zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit würde konterkariert, wenn die unterbleibende Mitwirkung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zur Erhöhung der Leistungsansprüche der übrigen im Haushalt lebenden Leistungsempfänger führen würde (so auch Senger, NZS 2018, 744). Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip hätte zur Konsequenz, dass das dritte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft – hier der Ehemann der Antragstellerin – kostenfrei wohnen könnte, ohne dass seine Hilfebedürftigkeit vom hierfür zuständigen Sozialhilfeträger vorab hätte geprüft werden können. Die Kammer hat durchaus berücksichtigt, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern eine Wechselbeziehung zwischen beiden besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt (Hessisches LSG 09.12.2021 – L 4 SO 218/21 B ER, BeckRS 2021, 39074 Rn. 11; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27). Ist die Klage – wie hier – in der Hauptsache jedoch offensichtlich unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (Hessisches LSG 09.12.2021 – L 4 SO 218/21 B ER, BeckRS 2021, 39074 Rn. 11). Für die Kammer sind keine Umstände ersichtlich, die vorliegend eine Ausnahme hierzu rechtfertigen könnten. 2. Auch der auf die darlehensweise Übernahme von Mietschulden gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Er war daher abzulehnen. Auch diesbezüglich haben die Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Abs. 8 SGB II können, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die darlehensweise Gewährung von Mietschulden zugunsten der Antragsteller hätte vorliegend jedoch keine Sicherung der Unterkunft zur Folge. Denn gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wird eine bereits ausgesprochene vermieterseitige Kündigung nur dann wirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird. Dies setzt voraus, dass die gesamte bei Zahlungseingang fällige Miete bzw. Nutzungsentschädigung bezahlt werden muss (BGH 24.08.2016 – VIII ZR 261/15, NJW 2016, 3437; Häublein, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2023, § 569 Rn. 46 m.w.N.). Eine vollständige Übernahme der Mietschulden durch den Antragsgegner kommt vorliegend aufgrund des dargestellten Kopfteilprinzips jedoch nicht in Betracht, zumal lediglich Herr C. A. Vertragspartei des die Räumungsklage betreffenden Mietvertrags ist. Die Antragsteller haben zudem nicht glaubhaft gemacht, dass eine anteilige Begleichung der für die Wohnung bestehenden Mietschulden entgegen der gesetzlichen Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB zur Sicherung des Wohnraums beitrüge. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, juris) zu den aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) resultierenden Anforderungen an den Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geboten. Grundsätzlich ist für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Allerdings stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können. Hierbei gilt: Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (BVerfG 06.02.2013 – 1 BvR 2366/12 –, juris Rn. 3). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa, weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, kann die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgen (vgl. BVerfG 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 20). Auch nach dem so angelegten, verfassungsrechtlich geprägten Prüfungsmaßstab ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen, wenn der Sachverhalt abschließend geklärt ist. Eine Entscheidung im Wege der Folgenabwägung kommt dann nicht in Betracht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg 18.10.2024 – L 34 AS 890/24 B ER – juris Rn. 43). So liegen die Dinge auf Grund der dargestellten Erwägungen auch hier. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.