Urteil
B 13 R 17/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI begründet einen Erstattungsanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn durch rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung Rentenanwartschaften begründet wurden und dem Rentenversicherungsträger dadurch Aufwendungen entstanden sind.
• Die Bestimmung, wer "zuständiger Träger der Versorgungslast" ist, richtet sich grundsätzlich nach der familiengerichtlichen Entscheidung; als Träger kommt in der Regel derjenige in Betracht, zu dessen Lasten das FamG Anwartschaften begründet hat, auch wenn dieser Träger materiell kein ausgleichsfähiges Versorgungsanrecht innehat.
• Die rechtsgestaltende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bindet die Sozialgerichte; die materielle Rechtswidrigkeit der familiengerichtlichen Entscheidung steht der Bindungswirkung grundsätzlich nicht entgegen.
• Ein Träger der Versorgungslast kann seine Rechte gegen die familiengerichtliche Entscheidung durch die im Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe verteidigen; Unterlassen von Rechtsmitteln entbindet ihn nicht von der Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
• Der Erstattungsanspruch bemisst sich nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen; besteht kein schutzloses Ausgeliefertsein des Erstattungsverpflichteten, ist der Anspruch durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht nach §225 SGB VI bei Quasi‑Splitting trotz nicht ausgleichsfähiger Verletztenrente • § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI begründet einen Erstattungsanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn durch rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung Rentenanwartschaften begründet wurden und dem Rentenversicherungsträger dadurch Aufwendungen entstanden sind. • Die Bestimmung, wer "zuständiger Träger der Versorgungslast" ist, richtet sich grundsätzlich nach der familiengerichtlichen Entscheidung; als Träger kommt in der Regel derjenige in Betracht, zu dessen Lasten das FamG Anwartschaften begründet hat, auch wenn dieser Träger materiell kein ausgleichsfähiges Versorgungsanrecht innehat. • Die rechtsgestaltende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bindet die Sozialgerichte; die materielle Rechtswidrigkeit der familiengerichtlichen Entscheidung steht der Bindungswirkung grundsätzlich nicht entgegen. • Ein Träger der Versorgungslast kann seine Rechte gegen die familiengerichtliche Entscheidung durch die im Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe verteidigen; Unterlassen von Rechtsmitteln entbindet ihn nicht von der Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger. • Der Erstattungsanspruch bemisst sich nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen; besteht kein schutzloses Ausgeliefertsein des Erstattungsverpflichteten, ist der Anspruch durchsetzbar. Die Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichts Saarburg geschieden; das FamG regelte den Versorgungsausgleich und begründete zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 210,76 Euro zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der BG Bau. Die Klägerin (Rentenversicherungsträger) zahlte an die Ehefrau seit 1.11.2008 Regelaltersrente unter Berücksichtigung dieser Anwartschaften. Die Beklagte (Berufsgenossenschaft) zahlte dem Ehemann weiterhin ungekürzte Verletztenrente. Die Klägerin forderte Erstattung ihrer Aufwendungen für den Zeitraum 1.11.2008–31.12.2010 in Höhe von 6031,42 Euro, wogegen die Beklagte Einwendungen erhob. Sowohl das Sozialgericht Speyer als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Die Klägerin legte Revision ein und rügte Verletzung des § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI; danach sind Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers zu erstatten, wenn Rentenanwartschaften durch familiengerichtliche Entscheidung begründet wurden. • Die Voraussetzungen des § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI liegen vor: Das FamG hat rechtskräftig Rentenanwartschaften begründet, dadurch sind der Klägerin Aufwendungen entstanden, und die Beklagte ist — in Bezug auf diese Aufwendungen — als "zuständiger Träger der Versorgungslast" anzusehen. • Die materielle Unzulässigkeit, hier die Einbeziehung einer Verletztenrente in den Versorgungsausgleich, schränkt die rechtsgestaltende Wirkung der familiengerichtlichen Entscheidung nicht ein; rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidungen sind auch von den Sozialgerichten zu beachten. • Der Begriff "zuständiger Träger der Versorgungslast" ist nicht auf Träger tatsächlich ausgleichsfähiger Versorgungsanrechte beschränkt; Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck (Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs) ergibt, dass derjenige Träger Erstattung zu leisten hat, zu dessen Lasten das FamG Anwartschaften begründet hat, auch wenn das zugrundegelegte Anrecht materiell nicht ausgleichsfähig ist. • Die Beklagte hatte die Möglichkeit, die familiengerichtliche Entscheidung durch die vorgesehenen Rechtsbehelfe anzufechten; das Unterlassen solcher Rechtsbehelfe entbindet nicht von der Erstattungspflicht. • Die Berechnung der Klägerin ist unstreitig und die Forderung war fällig; die Beklagte hat keine wirksamen Einwendungen vorgebracht, insbesondere nicht zu Erfüllung, Verjährung oder Verwirkung. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Beklagte (Berufsgenossenschaft) ist verpflichtet, der Klägerin 6031,42 Euro zu zahlen, weil die Voraussetzungen des § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI vorliegen: durch rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung begründete Rentenanwartschaften haben bei der Klägerin zu Aufwendungen geführt und die Beklagte ist als zuständiger Träger der Versorgungslast für diese Aufwendungen verantwortlich. Die materielle Rechtswidrigkeit der Einbeziehung der Verletztenrente in den Versorgungsausgleich entzieht der Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung gegenüber den Sozialgerichten nicht die Wirkung. Die Beklagte hätte das in ihrer Rechtsstellung eingreifende FamG-Urteil durch die vorgesehenen Rechtsbehelfe angreifen können; das ist unterblieben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6031,42 Euro festgesetzt.