Beschluss
B 13 R 254/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Rechtliches-Gehoer-Erfordernis nach Art.103 Abs.1 GG verpflichtet Gerichte, vorgetragene Bescheide zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; seine Verletzung kann Verfahrensmangel im Sinne des §160 Abs.2 Nr.3 SGG darstellen.
• Wird ein für die Rechtslage bedeutsamer Bescheid übersehen, kann dies die Annahme rechtlichen Gehörs verletzen und die Entscheidung gefährden.
• Ist nicht auszuschließen, dass die Kenntnis eines übersehenen Gleichstellungsbescheids das Ergebnis der Gesamtwürdigung beeinflusst hätte, ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines Gleichstellungsbescheids • Das Rechtliches-Gehoer-Erfordernis nach Art.103 Abs.1 GG verpflichtet Gerichte, vorgetragene Bescheide zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; seine Verletzung kann Verfahrensmangel im Sinne des §160 Abs.2 Nr.3 SGG darstellen. • Wird ein für die Rechtslage bedeutsamer Bescheid übersehen, kann dies die Annahme rechtlichen Gehörs verletzen und die Entscheidung gefährden. • Ist nicht auszuschließen, dass die Kenntnis eines übersehenen Gleichstellungsbescheids das Ergebnis der Gesamtwürdigung beeinflusst hätte, ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin begehrt Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung; streitig ist ihr Berufsschutz als Diätköchin bzw. mögliche Verweisung auf eine andere Tätigkeit. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verneinte den Rentenanspruch und verwies auf eine mögliche Verweisung auf die ungelernte Tätigkeit einer Telefonistin. Das LSG lehnte eine tarifliche Einstufung als Facharbeiterin wegen angeblich fehlender Gleichstellung ihrer Ausbildung nach Art.37 Einigungsvertrag und wegen nicht ausreichender Facharbeitstätigkeit ab. Die Klägerin legte Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte, das LSG habe einen Bescheid der Senatsverwaltung vom 13.10.2011 über die Gleichwertigkeit ihrer Prüfung nicht zur Kenntnis genommen. Die Klägerin behauptet, dieser Bescheid belege die Gleichstellung mit der Abschlussprüfung als Köchin und würde die tarifliche Eingruppierung als Facharbeiterin stützen. Das BSG prüfte, ob das Unterlassen der Kenntnisnahme Verfahrensfehler und Auswirkungen auf das Urteil begründet. • Rechtliches Gehör: Art.103 Abs.1 GG i.V.m. §62 SGG verpflichtet Gerichte, die Vorbringen der Parteien und eingereichte Bescheide zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägung einzustellen; Unterlassungen können Verfahrensmängel nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG begründen. • Konkrete Verletzung: Das LSG hat den Bescheid der Senatsverwaltung vom 13.10.2011, der die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin nach Art.37 EV feststellt, nicht berücksichtigt; die fehlende Erwähnung dieses Bescheids in den Entscheidungsgründen sowie dessen offenkundige Bedeutung für die Frage der tariflichen Eingruppierung und des Berufsschutzes rechtfertigen die Annahme, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wurde. • Auswirkungen auf das Ergebnis: Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das LSG bei Kenntnis des Gleichstellungsbescheids die Klägerin als Facharbeiterin eingestuft und damit eine Verweisung auf eine ungelernte Tätigkeit ausgeschlossen hätte, kann die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruhen und ist deshalb aufzuheben. • Feststellungs- und Aufklärungsbedarf: Das LSG hat zur Frage, ob die Klägerin tatsächlich noch Berufsschutz als Facharbeiterin geltend machen kann, keine hinreichenden Feststellungen getroffen; insbesondere fehlen konkrete Vergleiche zwischen der vom Arbeitgeber beschriebenen Tätigkeit und dem tariflichen Berufsbild der 'Köche'. • Verfahrensrechtliche Folge: Nach §160a Abs.5 SGG kann das BSG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen; hiervon machte der Senat Gebrauch. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet; das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.05.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Grund ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ein für die tariffachliche Einstufung und damit für die Frage des Berufsschutzes bedeutsamer Bescheid der Senatsverwaltung vom 13.10.2011 nicht berücksichtigt wurde. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kenntnis dieses Bescheids zu einer anderen Gesamtwürdigung und damit einem anderen Ergebnis geführt hätte, sind weitere Feststellungen und ggf. ergänzende Sachaufklärung notwendig. Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.