Urteil
L 4 R 90/24
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:1106.L4R90.24.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Sozialgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in keiner Weise eingeht. (Rn.33)
2. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn das Sozialgericht offensichtlichen Ermittlungsansätzen nicht nachgeht und dann in Unkenntnis des Inhalts der nicht beigezogenen Unterlagen eine Entscheidung wegen einer nicht erfüllten objektiven Beweislast trifft. (Rn.35)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Oktober 2024 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht Schwerin zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Sozialgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in keiner Weise eingeht. (Rn.33) 2. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn das Sozialgericht offensichtlichen Ermittlungsansätzen nicht nachgeht und dann in Unkenntnis des Inhalts der nicht beigezogenen Unterlagen eine Entscheidung wegen einer nicht erfüllten objektiven Beweislast trifft. (Rn.35) Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Oktober 2024 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht Schwerin zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit ausdrücklicher Zustimmung beider Beteiligter im Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Absatz 2 SGG. Die Berufung des Klägers ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet. Danach kann das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Hierüber entscheidet das LSG nach eigenem Ermessen von Amts wegen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann. Bei der Beurteilung ist von der Rechtsauffassung des Sozialgerichts auszugehen, sodass z.B. kein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Sozialgericht Ermittlungen unterlassen hat, die nach seiner Auffassung nicht erforderlich waren (Adolf in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG § 159 Rn. 19). Der Senat lässt dahinstehen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel bereits darin zu sehen ist, dass das Sozialgericht durch den Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid entschieden hat, obschon die vollständige Kammer zur Entscheidung durch Urteil auf mündliche Verhandlung berufen war. Insoweit ist einerseits zu beachten, dass Gerichtsbescheide in medizinisch geprägten Fällen, in denen wie hier eine Erwerbsminderungsrente streitig ist, ohnehin nur äußerst zurückhaltend eingesetzt werden sollten (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2012, L 13 SB 212/11; Hauck in Hennig, SGG, § 105 Rn. 25-27; Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 105 Rn. 3). Andererseits ist der Entschluss, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, in das Ermessen des Sozialgerichts gestellt und vom Senat nur am Maßstab des Willkürverbots auf grobe Fehleinschätzung oder sachfremde (dem „bloßen Erledigungsinteresse“ geschuldete) Erwägungen hin zu prüfen, wobei entsprechende Anhaltspunkte hier in der mangelnden Bereitschaft des Sozialgerichts zu sehen sein könnten, das Prozessvorbringen des Klägers überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. Dann hätte das Sozialgericht dem Kläger entgegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz seinen gesetzlichen Richter (die Kammer in voller Besetzung, § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 SGG) entzogen, was einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 202 SGG i. V. m. § 547 Nr. 1 ZPO und somit auch einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG darstellt (vgl. zu einem solchen Fall LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Juni 2014 – L 5 U 109/13 –, juris mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Jedenfalls liegen hier wesentliche Verfahrensmängel aber darin, dass das Sozialgericht den grundrechtsgleichen Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (siehe BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395), den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) und den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt hat. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist dadurch verletzt, dass das Sozialgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Klägers zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in keiner Weise eingegangen ist, nämlich auf seinen Vortrag, im Ergebnis der Arbeitserprobung sei durch das BFW ein eingeschränktes quantitatives Leistungsvermögen festgestellt worden. Das lässt auf eine Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen (vgl. BSG, Beschluss vom 21. März 2018 – B 13 R 254/15 B). Das Sozialgericht hat dieses Vorbringen des Klägers weder im Tatbestand des Gerichtsbescheides erwähnt, noch sich in den Entscheidungsgründen damit auseinandergesetzt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dieser (in der Sache zutreffende) Vortrag des Klägers vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen worden ist. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt zudem daraus, dass der Kläger aufgrund der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid in keiner Weise erkennen konnte, dass und weshalb das Sozialgericht der von ihm wiedergegebenen sozialmedizinischen Einschätzung des BFW nicht folgen will, womit ihm die Möglichkeit genommen wurde, sachgerechte Einwendungen zu erheben, Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzutragen oder Beweisanträge zu stellen. Eine Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid muss aber konkret und fallbezogen sein; ein formularmäßiger Hinweis wie hier ist regelmäßig nicht ausreichend (vgl. hierzu Kühl in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 105 Rn. 4 m. w. N.). Das Sozialgericht hat ferner in grobem Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht weder den Bericht des BFW und die dazu gehörigen medizinischen Aktenteile der Beklagten beigezogen noch etwaige dem Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten weiter vorliegende Unterlagen erfragt und beigezogen, sodass es sich auch in den Entscheidungsgründen nicht damit auseinandersetzen konnte. Das Sozialgericht hätte sich keineswegs unkritisch allein auf die Stellungnahme des SMD vom 02. August 2023 stützen dürfen, ohne alle darin in Bezug genommenen, ihm aber nicht vorliegenden Urkunden (Reha-Entlassungs-Bericht aus B. S. aus November 2018, Bericht des BFW, internistisches, neurologisch-psychiatrisches und HNO-ärztliches Gutachten) beizuziehen, den Beteiligten zur Kenntnis und Stellungnahme zu geben und zum Gegenstand seiner Verhandlung und Entscheidung zu machen. Seiner aus § 103 Satz 1 SGG folgenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die Beteiligten heranzuziehen, ist das Sozialgericht somit in keiner Weise gerecht geworden. Der angegriffene Gerichtsbescheid verletzt zugleich den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren als allgemeines Prozessgrundrecht, welches nach der Rechtsprechung des BVerfG aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird (BVerfGE 57, 250 [275]). Danach muss ein Richter das Verfahren so gestalten, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen: Er darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (BVerfGE 51, 188 [192]; 60, 1 [6]; 75, 183 [190]) und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 38, 105 [111 ff.]; 40, 95 [98 f.]; 46, 202 [210]). Gemessen daran liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens darin, dass das Sozialgericht zunächst in eklatanter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht (s. o.) offensichtlichen Ermittlungsansätzen nicht nachgegangen ist, um dann in Unkenntnis des Inhalts der nicht beigezogenen Unterlagen, also auf der Grundlage eines unvollständig bekannten Sachverhalts, eine Entscheidung wegen einer vom Kläger nicht erfüllten objektiven Beweislast getroffen hat. Aufgrund dieser wesentlichen Mängel des Verfahrens ist auch eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Davon ist auszugehen, wenn sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 159 Rn. 4), was typischerweise anzunehmen ist, wenn sich die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erforderlich macht, was mit dem Einsatz erheblicher sächlicher und mit Blick auf die Auswertung und Bewertung des Gutachtens auch erheblicher personeller Mittel verbunden ist und zudem weitere Ermittlungen nach sich ziehen kann (vgl. LSG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2012 – L 10 SB 134/12 –, juris Rn. 35, Bayerisches LSG, Urteil vom 14. November 2012 – L 15 SB 68/12 –, juris Rn. 44; Urteil vom 05. Juni 2019 – L 17 U 340/18 –, juris Rn. 31; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Juni 2014 – L 5 U 109/13 –, juris Rn. 35; a. A. jurisPK-SGG/Adolf § 159 SGG, Rn. 21). Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durch Einholung (zumindest) eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist hier auf Grund der Verfahrensmängel notwendig, weil das selbst über keine medizinische Sachkunde verfügende Gericht den vorliegenden Widerspruch zwischen den (zwischenzeitlich) aktenkundigen gegensätzlichen sozialmedizinischen Einschätzungen zum quantitativen Leistungsvermögens des Klägers nicht auflösen kann. Der grundsätzlich gegebene und vom Berufungsgericht auch zu respektierende Beurteilungsspielraum des Sozialgerichts war hier mangels Alternativen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch auf dieses Beweismittel reduziert. Das Sozialgericht wird daher zunächst sicherzustellen haben, dass ihm die (medizinischen) Akten der Beklagten vollständig vorliegen, insbesondere alle Unterlagen zur Arbeitserprobung beim BFW, der Reha-Abschlussbericht der M…-Klinik aus dem Jahr 2018 sowie sämtliche medizinische Unterlagen, über die der SMD weiter verfügt. Zudem sind das im Verfahren Sozialgericht Schwerin – S 1 R 104/21 – eingeholte HNO-ärztliche Gutachten und die ärztlichen Unterlagen aus dem Verfahren zum 1. Rentenantrag beizuziehen. Nach Auswertung der so vervollständigten Aktenlage wird das Sozialgericht nicht umhinkönnen, von Amts wegen zumindest ein sozialmedizinisches Gutachten auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Klägers einzuholen, welches sämtliche den Kläger betreffenden früheren sozialmedizinischen Einschätzungen und die gesamte Aktenlage berücksichtigt. Auf welches medizinisches Sachgebiet sich das einzuholende Gutachten in erster Linie zu beziehen hat, wird das Sozialgericht ebenso in eigener Zuständigkeit zu beurteilen haben wie die Frage, ob ggf. (Zusatz-)Gutachten auf anderen Fachgebieten erforderlich sind. Keineswegs ausreichend ist eine alleinige Auswertung der im Verfahren S 1 R 104/21 bereits eingeholten Gutachten. Obschon auch in diesen Gutachten zum quantitativen Leistungsvermögen des Klägers Stellung genommen wird, kranken sie daran, dass sie auf unzureichender Aktenlage basieren, insbesondere in Unkenntnis von der Einschätzung durch das BFW erstellt wurden und sich folglich hiermit auch in keiner Weise auseinandersetzen. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 25. Mai 2022 hat sich zudem lediglich mit der Schwindelproblematik auseinandergesetzt, worauf der Kläger mit seiner Berufung zutreffend hinweist, offenbar in Unkenntnis des Umstands, dass dieses Gutachten dem Sozialgericht bei seiner Entscheidung noch nicht einmal vorgelegen hat. Jedenfalls ist eine Beiziehung der Akten des Verfahrens S 1 R 104/21 nicht dokumentiert. Nur auf diesem Wege wird sich das Sozialgericht in die Lage versetzen können, entweder die volle Überzeugung von einem konkreten quantitativen Leistungsvermögen des Klägers im zeitlichen Verlauf zu entwickeln, oder (nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten) erneut vom fehlenden Beweis eines Leistungsvermögens von unter 6 Stunden arbeitstäglich ausgehen zu können. Ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung spätestens am 31. Juli 2023 erfüllt sein müssen, wie die Beklagte vorträgt, wird das Sozialgericht ebenfalls zu prüfen und in seine Erwägungen einzubeziehen haben. Der Senat hat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen. Dabei hat er maßgeblich berücksichtigt, dass dies trotz des in der Sache selbst offenen Ergebnisses dem ausdrücklichen Willen des Klägers entspricht und auch die Beklagte gegen eine solche Verfahrensweise keine Bedenken geäußert hat. Hierdurch wird deutlich, dass das Interesse der Beteiligten an einer möglichst schnellen rechtskräftigen Sachentscheidung hinter das Interesse am Erhalt der gesetzlich vorgesehenen zwei Tatsacheninstanzen zurücktritt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Das Sozialgericht wird mit seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der 1974 geborene Kläger ist gelernter Maler und Lackierer. Verstärkt seit 2018 leidet er an Schwindel unklarer Genese. In der Zeit vom 08. bis 28. November 2018 absolvierte er eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der M… Klinik in B. S.. Im Ergebnis wurde eingeschätzt, dass der Kläger seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er jedoch noch tätig sein. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) wurden empfohlen. Einen ersten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 28. Januar 2019 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2019 ab. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Juni 2020 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Im Ergebnis einer vom 12. bis 30. Oktober 2020 durchgeführten Berufsfindung/Arbeitserprobung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen im Berufsförderungswerk Stralsund (BFW) wurde von einem „unter halbschichtigem Leistungsvermögen“ ausgegangen. Der Kläger beantragte am 17. März 2023 bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes, Facharzt für Allgemeinmedizin S., und sodann eine Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (SMD), Frau Dr. S., vom 02. August 2023 ein, wonach der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten arbeitstäglich 6 Stunden und mehr verrichten könne. Dem SMD sollen dabei neben dem hausärztlichen Befundbericht folgende weitere Unterlagen vorgelegen haben, welche jedoch sämtlich weder Teil der später dem Sozialgericht übersandten Verwaltungsvorgänge waren, noch Gegenstand der Auseinandersetzung in der Einschätzung von Frau Dr. S.: - Entlassungsbericht nach medizinischer Reha in B. S. 08. November - 28. November 2018 - ärztliche Stellungnahme im Rentenantragsverfahren 16. Mai 2019 - nervenärztliches Gutachten im Rentenwiderspruchsverfahren 13. Dezember 2019 - Ergebnisbericht nach Arbeitserprobung/Berufsfindung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen im BFW Stralsund 12. Oktober - 30. Oktober 2020 - internistisches GA vom 11. Januar 2022, nervenärztliches GA vom 18. Mai 2022, HNO-ärztliches GA vom 21. November 2022, jeweils im Sozialgerichtsverfahren. Mit Bescheid vom 03. August 2023 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit der Einschätzung des BFW, wonach bei ihm trotz hoher Motivation ein eingeschränktes Durchhaltevermögen und ein unter halbschichtiges Leistungsvermögen vorliege. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2023 zurück. Die dagegen am 04. Januar 2024 beim Sozialgericht Schwerin erhobene Klage hat der Kläger erneut mit dem Bericht des BFW begründet, aus dem er auch umfangreich zitiert hat. Selbst innerhalb einer zumutbaren Arbeitszeit von maximal vier Stunden täglich benötige er hiernach zusätzliche Pausen. Zwischenzeitlich habe sich sein Gesundheitszustand noch verschlechtert. Er rege an, zur Feststellung seines Leistungsvermögens ein Gutachten einzuholen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2023 zu verpflichten, ihm ab Antragstellung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angegriffenen Bescheide verteidigt und auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Das Sozialgericht hat Befundberichte von drei Ärzten eingeholt, die jeweils mitgeteilt haben, dass der letzte Patientenkontakt in 2019 bzw. 2018 stattgefunden habe. Weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung sind nicht erfolgt. Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23. Juli 2024 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid unter Fristsetzung von einem Monat angehört. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 23. August 2024 mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach noch Befundberichte von Herrn Dr. K., Facharzt für Psychiatrie, und von Frau Dr. S:, Hausärztin, sowie die Berichte der M…-Klinik B. S. und des …-…-Klinikums W. einzuholen seien. Das Sozialgericht hat daraufhin mit Schreiben vom 05. September 2014 beim Kläger angefragt, weshalb diese Berichte angefordert werden sollten, da sie sämtlich Zeiträume vor dem Rentenantrag im März 2023 beträfen. Eine Fristsetzung oder erneute Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid enthielt das Schreiben nicht. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2024 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG seien gegeben, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder zumindest teilweiser Erwerbsminderung erfüllt seien. Es stehe nicht fest, dass der Kläger auch leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Es werde der gutachterlichen Stellungnahme des SMD der Beklagten vom 02. August 2023 gefolgt, welche im Wege des Urkundenbeweises habe verwertet werden können. Aus den eingeholten ärztlichen Befundberichten folge kein abweichendes Bild. Damit habe sich die Kammer auch nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen gedrängt fühlen müssen. Gegen diesen dem Kläger am 22. Oktober 2024 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 21. November 2024 eingelegte Berufung. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist abermals auf das Ergebnis der Berufserprobung im BFW, den das Sozialgericht noch nicht einmal erwähnt habe. Trotz dieser Einschätzung und seiner dort angeführten umfangreichen psychologischen Einschränkungen sei seitens des Sozialgerichts kein psychologisches Gutachten eingeholt worden. Im Zusammenhang mit dem Schwindel leide er zunehmend auch an Panikattacken und Angstzuständen. Er gehe ferner davon aus, dass seine Wegefähigkeit aufgehoben sei. Der Kläger beantragt sinngemäß: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Oktober 2024 und der Bescheid der Beklagten vom 03. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2023 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 01. Januar 2023 zu gewähren. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Da rentenrechtliche Zeiten nur für den Zeitraum bis zum 09. Juni 2021 gespeichert seien, komme ein Rentenanspruch nur bei einem Leistungsfall vor dem 31. Juli 2023 in Betracht. Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte erstmals im September 2025 das internistische und das neuropsychiatrische Gutachten aus dem Verfahren Sozialgericht Schwerin – S 1 R 104/21 – sowie den Ergebnisbericht des BFW vorgelegt. Die weiteren Verwaltungsakten der Beklagten liegen hingegen auch dem Senat nur in der Form vor, wie sie dem Sozialgericht übersandt worden waren (allgemeiner Teil zum streitigen Rentenantrags- und Widerspruchsverfahren, ärztlicher Teil zum Rentenantragsverfahren und zum Widerspruchsverfahren über LTA).