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Urteil

B 8 SO 24/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII ist von Erwerbseinkommen grundsätzlich der pauschale Freibetrag des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (30 %) anzusetzen; ein darüber hinausgehender Absetzbetrag bedarf besonderer, im Einzelfall feststellbarer Umstände im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. • Die unterschiedliche Behandlung von Erwerbseinkommen im Leistungsbezug nach SGB II (§ 11b Abs. 2 SGB II) und SGB XII (§ 82 SGB XII) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie lässt sich durch das unterschiedlichen Zielprofil der Gesetze (Arbeitsmarktintegration vs. Existenzsicherung im Alter) sachlich rechtfertigen. • Eine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung wegen Alters oder Geschlechts durch die Regelungen zur Einkommensanrechnung nach § 82 SGB XII ist nicht dargelegt; statistische und kausale Nachweise für eine erhebliche Benachteiligung von Frauen fehlen. • § 11b Abs. 2 SGB II lässt sich nicht analog auf Fälle der Grundsicherung nach SGB XII anwenden, weil die Normen bewusst unterschiedlich ausgestaltet sind und unterschiedliche Regelungsziele verfolgen.
Entscheidungsgründe
Einkommensanrechnung bei Grundsicherung: Anwendung des § 82 SGB XII und verfassungsrechtliche Rechtfertigung • Bei der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII ist von Erwerbseinkommen grundsätzlich der pauschale Freibetrag des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (30 %) anzusetzen; ein darüber hinausgehender Absetzbetrag bedarf besonderer, im Einzelfall feststellbarer Umstände im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. • Die unterschiedliche Behandlung von Erwerbseinkommen im Leistungsbezug nach SGB II (§ 11b Abs. 2 SGB II) und SGB XII (§ 82 SGB XII) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie lässt sich durch das unterschiedlichen Zielprofil der Gesetze (Arbeitsmarktintegration vs. Existenzsicherung im Alter) sachlich rechtfertigen. • Eine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung wegen Alters oder Geschlechts durch die Regelungen zur Einkommensanrechnung nach § 82 SGB XII ist nicht dargelegt; statistische und kausale Nachweise für eine erhebliche Benachteiligung von Frauen fehlen. • § 11b Abs. 2 SGB II lässt sich nicht analog auf Fälle der Grundsicherung nach SGB XII anwenden, weil die Normen bewusst unterschiedlich ausgestaltet sind und unterschiedliche Regelungsziele verfolgen. Die Klägerin, alleinstehend, im April 1946 geboren und im streitigen Zeitraum geringfügig beschäftigt, begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter für Juni bis Dezember 2011. Sie hatte im Streitzeitraum kein Vermögen, bezog geringe Rentenbeträge und erzielte Bruttoerwerbseinkommen von 120 Euro monatlich; Miet- und Heizkosten lagen bei etwa 346,21 Euro. Die Stadt Göttingen bewilligte im Namen des Beklagten Leistungen unter Anrechnung von Renten- und Erwerbseinkommen, wobei vom Erwerbseinkommen ein Freibetrag nach § 82 Abs.3 Satz1 SGB XII berücksichtigt wurde. Die Klägerin focht die Bescheide an und begehrte die Berücksichtigung eines geringeren anzurechnenden Erwerbseinkommens bzw. einen höheren Freibetrag wie im SGB II, was zu einer Forderung von insgesamt 152,60 Euro führte. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen die Klage größtenteils ab; das LSG begründete dies mit der zwingenden Anwendung des in § 82 Abs.3 Satz1 SGB XII vorgesehenen Abzugsbetrags. Die Klägerin rügte Verletzung des § 82 SGB XII und des Gleichbehandlungsgebots (Art.3 GG) sowie mittelbare Benachteiligung von Frauen; der Beklagte beantragte Zurückweisung der Revision. • Die Revision ist unbegründet; der Klägerin stehen die begehrten Mehrleistungen nicht zu (§ 170 SGG). • Rechtsgrundlage und Bedarfsermittlung: Anspruch und Umfang der Grundsicherung richten sich nach §§ 19 Abs.2, 41 ff., 42 SGB XII; der maßgebliche Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft wurden vom LSG zutreffend festgestellt. • Einkommensermittlung nach § 82 SGB XII: Als Einkommen sind Renten- und Erwerbseinkommen zu berücksichtigen; abzugsfähig sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, angemessene Versicherungsbeiträge, notwendige mit der Einkunftserzielung verbundene Ausgaben und der pauschale Freibetrag von 30 % des Erwerbseinkommens, höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (§ 82 Abs.1–3 SGB XII). • Anwendung auf den Einzelfall: Für die Klägerin ergaben sich keine weiteren absetzbaren Beträge beim Renteneinkommen; beim Erwerbseinkommen sind lediglich der 30%-Freibetrag (36 Euro), Pauschale für Arbeitsmittel (5,20 Euro) und Fahrtkosten (41 Euro vom Beklagten angesetzt) abzuziehen. Ein höherer Absetzbetrag nach § 82 Abs.3 Satz3 SGB XII liegt nicht vor, weil keine besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt wurden. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Art.3 GG (Abs.1 und 2) führt nicht zur anderen Bewertung. Die unterschiedliche Regelung von SGB II (§ 11b Abs.2) und SGB XII (§82) ist sachlich gerechtfertigt, weil SGB II Anreize zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt setzt, während SGB XII auf Existenzsicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze abzielt; Typisierungen nach Alter sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern sie sachlich begründet sind. • Diskriminierungsprüfung: Es liegt weder eine unmittelbare noch ausreichende mittelbare Frauendiskriminierung vor. Statistische Verteilungen und fehlende kausale Nachweise einer erheblichen Benachteiligung genügen nicht, um die Regelung als verfassungswidrig anzusehen. • Analogie zu § 11b Abs.2 SGB II: Eine analoge Anwendung ist nicht möglich; Unterschiede sind gewollt und nicht planwidrig. • Verfahrensrechtliches: Zuständigkeit des Beklagten und der Stadt Göttingen als Durchführungsträger ist gegeben; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs.1 SGG. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die angefochtenen Entscheidungen bleiben bestehen. Die vom Beklagten zuletzt gewährten Leistungen sind rechtsmäßig bemessen, weil nach § 82 SGB XII der pauschale Freibetrag von 30 % des Erwerbseinkommens (maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1) sowie nur nachgewiesene mit der Erwerbstätigkeit verbundene Aufwendungen abzusetzen sind. Ein weitergehender Abzug nach § 82 Abs.3 Satz3 SGB XII kommt nicht in Betracht, da keine besonderen, den Einzelfall tragenden Umstände vorliegen. Auch verfassungsrechtliche Eingriffe in Form einer Alters- oder Geschlechtsdiskriminierung sind nicht gegeben; die unterschiedliche Behandlung gegenüber dem SGB-II-Grundfreibetrag ist sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin erhält daher die verlangten zusätzlichen Zahlungen nicht; außergerichtliche Revisionskosten sind nicht zu erstatten.