Urteil
B 6 KA 1/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bereits zugelassenes MVZ ist nicht berechtigt, ein weiteres MVZ zu gründen, wenn § 95 Abs.1a SGB V den Kreis der Gründer abschließend bestimmt.
• § 72 Abs.1 S.2 SGB V führt nicht automatisch zur Übertragung der Gründungsberechtigung auf MVZ; entsprechende Anwendung scheitert, wenn sie dem Regelungsgegenstand und System widerspricht.
• Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der ablehnende Bescheid für den Kläger durch nachfolgende Maßnahmen erledigt ist und ein besonderes Feststellungsinteresse (Wiederholungsgefahr) besteht.
Entscheidungsgründe
MVZ sind keine berechtigten Gründer weiterer MVZ nach §95 Abs.1a SGB V • Ein bereits zugelassenes MVZ ist nicht berechtigt, ein weiteres MVZ zu gründen, wenn § 95 Abs.1a SGB V den Kreis der Gründer abschließend bestimmt. • § 72 Abs.1 S.2 SGB V führt nicht automatisch zur Übertragung der Gründungsberechtigung auf MVZ; entsprechende Anwendung scheitert, wenn sie dem Regelungsgegenstand und System widerspricht. • Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der ablehnende Bescheid für den Kläger durch nachfolgende Maßnahmen erledigt ist und ein besonderes Feststellungsinteresse (Wiederholungsgefahr) besteht. Die Klägerin, eine GmbH, die Trägerin eines bereits zugelassenen MVZ war, beantragte die Zulassung eines weiteren MVZ am Standort H. Der Zulassungsausschuss (ZA) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre nicht zum in §95 Abs.1a SGB V genannten Gründerkreis. Die Klägerin focht den Bescheid an; vor Abschluss des Verfahrens verkaufte sie ihre Anteile an der geplanten MVZ-Trägergesellschaft an den späteren ärztlichen Leiter, woraufhin der ZA die Zulassung des MVZ an diesem Standort erteilte. Die Klägerin beharrte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Ablehnungsbescheids, das Sozialgericht lehnte die Klage ab, das Landessozialgericht gab ihr jedoch in der Berufung statt. Der Beklagte und Beteiligte legten Revision ein mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung. • Zulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach §131 Abs.1 S.3 SGG statthaft, weil der ablehnende Bescheid gegenüber der Klägerin durch den Anteilsverkauf und die nachfolgende Zulassung des MVZ erledigt wurde; dadurch entfaltet der Bescheid keine rechtlichen Wirkungen mehr. • Feststellungsinteresse: Es besteht ein besonderes Interesse wegen Wiederholungsgefahr, da bei einem neuen Antrag derselbe rechtliche Konflikt erneut eintreten würde und ein Entziehungsverfahren für die Klägerin unzumutbar ist. • Zulässiger Beklagter: Ausnahmsweise kann hier der ZA selbst Beklagter sein, weil kein Widerspruchsverfahren und keine Entscheidung des Berufungsausschusses mehr stattgefunden haben und prozessuales Vertrauen besteht. • Materiell-rechtlich: §95 Abs.1a SGB V in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung nennt abschließend die berechtigten Gründer (zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, bestimmte Dialyseeinrichtungen, gemeinnützige Träger); MVZ werden nicht genannt, weshalb ihnen keine eigene Gründungsbefugnis zukommt. • Auslegung §72 SGB V: Die in §72 Abs.1 S.2 SGB V vorgesehene entsprechende Anwendung der arztbezogenen Vorschriften auf MVZ führt nicht automatisch zur Einbeziehung von MVZ in den Gründerkreis; eine entsprechende Anwendung scheitert hier am systematischen und teleologischen Zusammenhang der Vorschrift und am Wesen des Regelungsgegenstands. • Rechtsentwicklung und Gesetzeszweck: Die Gesetzesänderungen durch das GKV-VStG zielten auf eine Beschränkung des Gründerkreises, um rein kapitalgetriebene Gründungen zu verhindern; eine Auslegung, die MVZ die Gründungsbefugnis zugesteht, würde diesem gesetzgeberischen Ziel entgegenlaufen. • Systematische und institutionelle Gründe: MVZ sind primär eine Organisationsform ohne eigene rechtliche Sonderstellung als Gründer; Regelungen, die die Entstehung eines MVZ betreffen, lassen sich nicht widerspruchsfrei auf MVZ als Gründer übertragen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Eine sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung zwischen Krankenhäusern (die ausdrücklich genannt sind) und anderen nichtärztlichen Leistungserbringern besteht; eine verfassungswidrige Schlechterstellung der MVZ ist nicht gegeben. Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. waren erfolgreich. Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.11.2016 wird aufgehoben; die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Marburg vom 20.01.2014 wird zurückgewiesen. Der ursprüngliche Ablehnungsbescheid des ZA vom 18.09.2012 war rechtmäßig, weil §95 Abs.1a SGB V den Gründerkreis abschließend bestimmt und ein bereits zugelassenes MVZ nicht selbst Gründer eines weiteren MVZ sein kann. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in den höheren Instanzen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. erfolgt nicht. Damit hat die Klägerin in der Hauptsache verloren, da die normativen Voraussetzungen für eine Gründungsberechtigung nicht vorlagen.