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Beschluss

3 LA 20/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1021.3LA20.21.00
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Leitsätze
1. Dass die Einzelzimmerpflicht unangemessen in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin eingreifen würde, ist angesichts des hohen Gewichts des Schutzgutes Kindeswohl, für das eine staatliche Schutzpflicht besteht, nicht ersichtlich.(Rn.15) 2. Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII (juris: SGB 8) hat sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Erlaubniserteilung relevanten Anknüpfungspunkte hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge.(Rn.21) 3.  Die gesetzliche Konzeption eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) schließt den Erlass einer Erlaubnis für einen abstrakten Betrieb aus; eine Betriebserlaubnis konkretisiert in trägerschaftlicher, räumlicher, organisatorischer, konzeptioneller und personeller Hinsicht, was im Einzelnen von dem generellen Verbot des Betriebs einer Einrichtung ausgenommen und damit erlaubt ist.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 19. November 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass die Einzelzimmerpflicht unangemessen in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin eingreifen würde, ist angesichts des hohen Gewichts des Schutzgutes Kindeswohl, für das eine staatliche Schutzpflicht besteht, nicht ersichtlich.(Rn.15) 2. Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII (juris: SGB 8) hat sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Erlaubniserteilung relevanten Anknüpfungspunkte hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge.(Rn.21) 3. Die gesetzliche Konzeption eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) schließt den Erlass einer Erlaubnis für einen abstrakten Betrieb aus; eine Betriebserlaubnis konkretisiert in trägerschaftlicher, räumlicher, organisatorischer, konzeptioneller und personeller Hinsicht, was im Einzelnen von dem generellen Verbot des Betriebs einer Einrichtung ausgenommen und damit erlaubt ist.(Rn.22) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 19. November 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die im Wesentlichen (Klageantrag zu 2.) darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Betriebserlaubnis für die gleichzeitige Aufnahme und Betreuung von 20 (statt der genehmigten grundsätzlich zehn) Minderjährigen in ihrer Einrichtung zu erteilen, abgewiesen. Zwar lägen die konzeptionellen und räumlichen Voraussetzungen für die grundsätzliche Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis vor, jedoch nicht für die begehrte Belegungszahl. Bei der beantragten Platzzahl sei das Wohl der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet. Zwangsläufig würde eine Doppelbelegung der Zimmer der Regelfall sein. Dies sei aufgrund des Erfordernisses der Persönlichkeitsentwicklung der ausländischen Jugendlichen und der Notwendigkeit eines individuellen Rückzugsortes nicht ausreichend. Als Rückzugsort könnten auch nicht die Gemeinschaftsräume dienen, da auch dort keine Privatsphäre gewährleistet werden könne. Zur Bestimmung des Kindeswohls könne auf die Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen vom 13. Juli 2016 zurückgegriffen werden. Aus der Verordnung ergebe sich eine Mindestgröße von Zimmern von 16 m² bei einer vorgesehenen Belegung durch zwei Jugendliche, die in der Einrichtung der Klägerin aber nicht erreicht werde. Die von der Klägerin angeführten Standards des sozialen Wohnungsbaus seien nicht übertragbar. Die Klageanträge zu 1., 4., 5. und 6., die sich gegen im Bescheid als „Nebenbestimmungen“ bezeichnete Inhalte des Bescheids richteten, seien vom Klageantrag zu 2. mitumfasst. Darüberhinausgehende Belastungen für die Klägerin ergäben sich daraus nicht. Die Erlaubnis habe auch mit der durch den Klageantrag zu 3. angefochtenen Nebenbestimmung erteilt werden dürfen, bis zum 1. Februar 2016 ergänzende Informationen zur Konzeption mit Angaben zu Qualitätsentwicklung und -sicherung nachzureichen. Gemäß § 32 Abs. 1 SGB X dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. Schließlich sei die mit dem Klageantrag zu 7. angefochtene Regelung, dass die erteilte Betriebserlaubnis ohne Widerruf bei einer Änderung der Rechtsform der Trägerschaft erlösche, nicht zu beanstanden. Die Erlaubnis sei explizit nur einem bestimmten Einrichtungsträger erteilt worden, dessen persönliche, wirtschaftliche und fachliche Voraussetzungen geprüft worden seien. Dass der Beklagte hier mit der entsprechenden Nebenbestimmung vorsorglich darauf hinweisen wolle, dass bei entsprechenden Änderungen die Betriebserlaubnis hinfällig werde und eine neue Betriebserlaubnis beantragt werden müsse, liege im beiderseitigen Interesse. 2. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu a) und der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (hierzu b) liegen nicht vor bzw. sind nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 23.04.2024 - 3 LA 80/21 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. aa) Die Klägerin macht hinsichtlich der Beschränkung der Belegung auf grundsätzlich zehn Jugendliche geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es zur Wahrung des Wohls der Jugendlichen einer Einzelbelegung der Zimmer der Einrichtung bedurft habe. Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Erlaubnis geltenden Schleswig-Holsteinischen Heimrichtlinie hätten Mehrbettzimmer (nur) mindestens 4,5 m² nutzbare Raumfläche pro Person aufweisen müssen. Diese Anforderungen seien in ihrer Einrichtung erfüllt. Die Auferlegung beschränkter Mindeststandards komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in Betracht, wenn andernfalls nahezu ausgeschlossen wäre, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet werden könne. Jeder Eingriff in das Grundrecht der Betreiber erlaubnispflichtiger Einrichtungen aus Art. 12 Abs. 1 GG habe zu unterbleiben, der für die Gefahrenprophylaxe im Sinne der Gewährleistung eines Lebensumfeldes in Einrichtungen nicht nach allgemeiner verfassungsrechtlicher Rechtfertigungsprüfung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei. Die Versagung der Erlaubnis müsse auf den Fall beschränkt sein, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet sei. § 45 SGB VIII wolle lediglich Standards sicherstellen, die verhinderten, dass das Kindeswohl in Einrichtungen gefährdet werde. Dass die Unterbringung der Minderjährigen in Doppelzimmern mit einer Größe von 12,18-13,8 m² gegenüber ihrer Unterbringung in Doppelzimmern mit einer Größe von 16 m² kausal eine Gefährdung ihres Wohls bewirke oder erwarten ließe, sei vom Verwaltungsgericht nicht dargestellt und ließe sich auch nicht begründen. Wenn aber die Größe der Doppelzimmer in der hier gegenständlichen Einrichtung keine Gefährdung des Wohls der dort lebenden Jugendlichen erwarten ließe, sei das Kindeswohl gewährleistet und die Betriebserlaubnis zu erteilen. Weder im Recht des sozialen Wohnungsbaus noch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterkunftsbedarf nach dem SGB II müsse Kindern und Jugendlichen ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen. Auch baurechtlich sei eine Unterbringung von 20 Jugendlichen zulässig. Die Festlegungen der Zimmergrößen in der der KJVO vom 13. Juni 2016 entbehrten einer rechtlichen Grundlage. Andere Bundesländer sähen geringere Zimmergrößen vor. Die Regelung in § 8 Abs. 1 KJVO gehe über die von § 45 SGB VIII geforderten Mindeststandards hinaus, die allgemein erforderlich seien, weil bei deren Nichteinhaltung nahezu ausgeschlossen sein würde, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet werden könne. Damit verstoße die Regelung in Schleswig-Holstein gegen Bundesrecht. Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis des Urteils des Verwaltungsgerichts. Zunächst ist klarzustellen, dass der von der Klägerin angeführte Maßstab, dass eine Versagung nur dann in Betracht komme, wenn nahezu ausgeschlossen sei, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in einer solchen Einrichtung durch eine konzeptionelle Gestaltung gewährleistet werden könne, vorliegend nicht einschlägig ist. In der von der Klägerin dafür in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Gericht davon aus, dass unter dieser – hohen – Voraussetzung schon das Vorliegen einer „Einrichtung“ im Sinne von § 45a SGB VIII, für die eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt werden könnte, zu verneinen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.2017 - 5 C 1.16 -, juris Rn. 17). Bei der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Beschl. d. Senats v. 12.05.2021 - 3 MB 10/19 -, juris Rn. 75; BT-Drs. 11/5948, S. 83, 84). Bei präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt besteht grundsätzlich eine materielle Beweislast der Behörde für das Vorliegen von Versagungsgründen. Macht die das präventive Verbot errichtende Vorschrift ausnahmsweise die Erlangung der Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – wie hier durch § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen unter den Bedingungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII – abhängig, liegt die Beweislast für diese Erteilungsvoraussetzungen bei dem Erlaubnisbewerber. In derartigen Fällen hat der Erlaubnisbewerber das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen, wobei er den Nachteil von deren Unerweislichkeit zu tragen hat. Es besteht keine Vermutung hinsichtlich des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen, d. h. die Erlaubnis ist zu versagen, wenn diese nicht positiv festgestellt werden können (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.01.2024 - 3 MB 29/23 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Wahrung des Kindeswohls in der Einrichtung der Klägerin nur bei einer Belegung mit grundsätzlich 10 Jugendlichen positiv festzustellen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 - 1 C 4.22 -, juris Rn. 9). Damit waren der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Regelungen der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung (KJVO) vom 13. Juli 2016 zugrunde zu legen. Die Regelungen dieser Verordnung konkretisieren die Anforderungen, die zur Gewährleistung des Kindeswohls in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein erforderlich sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KJVO). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KJVO müssen Jugendliche über Einzelzimmer verfügen. In begründeten Ausnahmen können sie auch nach Geschlechtern getrennt in Doppelzimmern untergebracht werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KJVO dürfen Einzelzimmer eine Größe von 8 m², Doppelzimmer eine Größe von 16 m² nicht unterschreiten. Damit hat der Verordnungsgeber autoritativ bestimmt, welche Zimmergrößen er zur Gewährleistung des Wohls von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Einrichtungen nach § 45a SGB VIII für erforderlich hält. Seine Anforderungen sind in der Einrichtung der Klägerin nur erfüllt, wenn die maximal 13,8 m² großen Zimmer als Einzelzimmer genutzt werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KJVO sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Konkretisierungen und Ergänzungen des Anforderungsprofils des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII sind auf der Grundlage des § 49 SGB VIII, der einen entsprechenden Gestaltungsspielraum begründet, durch Landesrecht möglich. Der Verordnungsgeber ist beim Erlass der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung auch von einem zutreffenden Kindeswohlbegriff im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB VIII ausgegangen. § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KJVO steht darüber hinaus im Einklang mit dem Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Einzelzimmerpflicht ist geeignet, das Kindeswohl zu gewährleisten, weil sie den Minderjährigen unter den schwierigen Bedingungen der Unterbringung in einer Einrichtung der privaten Jugendhilfe – bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit dem zusätzlichen Problem von Verständigungsschwierigkeiten – einen privaten Rückzugsraum garantiert und damit der individuellen Entwicklung dient. In seiner Ausgestaltung ist das Gebot auch erforderlich, weil in anderer Form, etwa durch für besondere Stresssituationen zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten in der Einrichtung, ein privater Rückzugsraum für jede einzelne Person zu jeder Tages- und Nachtzeit nicht garantiert werden könnte. Dass die Einzelzimmerpflicht unangemessen in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin eingreifen würde, ist angesichts des hohen Gewichts des Schutzgutes Kindeswohl, für das eine staatliche Schutzpflicht besteht (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 05.09.2022 - 1 BvR 65/22 -, juris Rn. 18 m. w. N.), nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen Urt. d. Senats v. 19.05.2022 - 3 KN 5/17 -, juris Rn. 146 ff., 151 ff., 173 ff. ). Es ist angesichts des fortgeschrittenen psychischen und physischen Entwicklungsstands auch plausibel, dass Jugendliche ein noch größeres Bedürfnis nach Privatsphäre haben als Kinder. Ob nach den Wertungen anderer Rechtsgebiete Kindern ein Einzelzimmer zusteht, ist deshalb unbeachtlich. Auch dass die Baugenehmigung für die Einrichtung der Klägerin mittlerweile eine Belegung mit bis zu 20 Personen vorsieht, ist unerheblich. Das Bauordnungsrecht dient wesentlich der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Anlagen (vgl. VGH München, Urt. v. 24.11.2022 - 4 N 20.2783 -, juris Rn. 20). Kindeswohlgefährdungen soll damit nicht begegnet werden. Die Baugenehmigung ersetzt auch nicht die Erlaubnis nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII (vgl. allgemein zur fehlenden Konzentrationswirkung der Baugenehmigung OVG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, juris Rn. 9). Dass der Klägerin durch den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2016 vorübergehend bei einem zusätzlichen Betreuungsbedarf von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen bis zum 30. Juni 2016 eine ausnahmsweise teilweise Doppelbelegung gestattet wurde, stellt die Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht infrage. Angesichts des damaligen Zustroms von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen lag ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KJVO vor. Darauf, dass es sich um eine Ausnahme handelte, hat der Beklagte in seinem Bescheid ausdrücklich hingewiesen. bb) Hinsichtlich der vom Beklagten als „Nebenbestimmung“ bezeichneten Aussage in dem Bescheid (unter Nr. 1.2), dass die Betriebserlaubnis bei Änderung der Trägerschaft oder ihrer Rechtsform ohne Widerruf erlischt, trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte insoweit kein Ermessen ausgeübt habe. Zudem führe ein identitätswahrender Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz nicht zu einer Rechtsnachfolge. Im Außenverhältnis zu Dritten träten keine Änderungen der materiellen Rechtslage ein. Auch insoweit führen die Ausführungen der Klägerin nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des verwaltungsrechtlichen Urteils. Denn eine Ermessensausübung war nicht erforderlich. Bei Nr. 1.2 des Bescheids ist schon keine die Ausübung von Ermessen erfordernde Nebenbestimmung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB XIII bzw. im Sinne von § 32 Abs. 2 SGB X (wobei allenfalls eine auflösende Bedingung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X in Betracht käme) erkennbar. Es handelt sich dabei nur um einen Hinweis auf die ohnehin bestehende Rechtslage, der kein Verwaltungsakt ist (zur fehlenden Verwaltungsakteigenschaft derartiger Hinweise vgl. nur von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, Stand 1. April 2023, § 35 Rn. 158 m. w. N.). Das folgt aus einer Auslegung der „Nebenbestimmung“ Nr. 1.2 nach dem objektiven Empfängerhorizont (zu dieser Auslegungsmaxime nur Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 30 Rn. 20 m. w. N.). Nr. 1.2 ist schon nicht ausdrücklich als auflösende Bedingung formuliert. Dafür hätte eine Formulierung wie „Diese Betriebserlaubnis steht unter der auflösenden Bedingung der Änderung der Trägerschaft oder ihrer Rechtsform.“ nahegelegen. Stattdessen formuliert der Beklagte, dass „[d]iese Betriebserlaubnis […] ohne Widerruf bei: Änderung der Trägerschaft oder ihrer Rechtsform [erlischt]“. Das spricht dafür, dass er von einem automatischen Erlöschen der Betriebserlaubnis aus Rechtsgründen ausging. Das deckt sich nämlich mit der Rechtslage. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verwaltungsakt „auf sonstige Weise“ erledigt und damit nach § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam wird, wenn er seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (vgl. nur BSG, Urt. v. 06.05.2018 - B 6 KA 1/17 R -⁠, juris Rn. 17). An bestimmte Personen, Räume und Betriebsarten gebundene Erlaubnisse erlöschen (dieses Verb verwendet auch der Antragsgegner) bei jeder wesentlichen Änderung der für die Erteilung maßgeblichen Verhältnisse (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 08.03.2016 - 1 B 213/15 -, LS und juris Rn. 7, und v. 21.06.2016 - 1 B 47/16 -, LS 1 und juris Rn. 17; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 209b). Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII hat sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Erlaubniserteilung relevanten Anknüpfungspunkte hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 08.03.2016 - 1 B 213/15 -, LS und juris Rn. 7 ). Für die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII ist auch die spezifische Rechtsform des Erlaubnisinhabers ein solcher relevanter Anknüpfungspunkt. Die gesetzliche Konzeption eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schließt den Erlass einer Erlaubnis für einen abstrakten Betrieb aus; eine Betriebserlaubnis konkretisiert in trägerschaftlicher, räumlicher, organisatorischer, konzeptioneller und personeller Hinsicht, was im Einzelnen von dem generellen Verbot des Betriebs einer Einrichtung ausgenommen und damit erlaubt ist (Beschl. d. Senats v.12.05.2021 - 3 MB 10/19 -, juris Rn. 75; OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 -, juris Rn. 70). Von der Rechtsform des Trägers ist insbesondere abhängig, welche Organe bzw. Personen gesetzliche Vertreter des Trägers sind und ob die Organwalter für ihr Verhalten haften (zur Bedeutung dieser Umstände für die Zusammenarbeit von Staat und Privaten BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13 -, juris Rn. 48 ff.). cc) Auf die von dem Beklagten als „Nebenbestimmungen“ bezeichneten Inhalte des Erlaubnisbescheids, die der genaueren Umsetzung der reduzierten Belegungszahl dienen sollten, geht die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht ein. Dennoch soll hier darauf hingewiesen werden, dass es sich auch bei diesen – wie bei jeder Konkretisierung der zulässigen Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder oder Jugendlichen – nicht um Nebenbestimmungen im Rechtssinne handelt, sondern um (zulässige) „modifizierende Auflagen“ (vgl. Janda, in: BeckOGK SGB VIII, Stand 1. November 2023, § 45 Rn. 78.1). Bei derartigen „modifizierenden Auflagen“ handelt es sich um eine teilweise Versagung und die Erteilung der Erlaubnis in anderer Form. Sie sind damit Bestandteil der Erlaubnis und daher nicht isoliert anfechtbar (vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 2024, § 45 Rn. 71; Mutschler, in: BeckOGK SGB X, Stand 15. Februar 2023, § 32 Rn. 38). Ihre Beseitigung war vom Verpflichtungsantrag (Klageantrag zu 2.) umfasst. dd) Hinsichtlich der Ablehnung des Klageantrags zu 3. (Nachreichen von Unterlagen) hat die Klägerin im Zulassungsantrag nichts vorgetragen. b) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin schon nicht dargelegt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind anzunehmen, wenn diese voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen würde. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 04.03.2024 - 3 LA 191/20 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. In ihrem Schriftsatz vom 22. März 2021 behauptet die Klägerin lediglich, dass entscheidungserheblich die „komplexe Rechtsfrage der Bestimmung der Reichweite ordnungsrechtlicher Eingriffsbefugnis aus § 45 SGB VIII unter Berücksichtigung dem Bundesverfassungsrecht entgegenstehenden Landesrechts und ihre Einordnung im Lichte der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG“ sei. Warum sich daraus vom durchschnittlichen Verwaltungsrechtsstreit unterscheidende Schwierigkeiten ergeben, wird über die schlichte Behauptung der Komplexität hinaus nicht dargelegt. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen unter a), dass die für den Fall relevanten wesentlichen rechtlichen Fragen bereits geklärt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).