Beschluss
B 8 SO 6/18 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs.2 SGG).
• Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter kann nach § 60 SGG i.V.m. §§ 43, 47 ZPO erledigt sein, wenn die Partei oder ihr Vertreter sich ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes in die Verhandlung eingelassen hat.
• Über ein Ablehnungsgesuch darf der abgelehnte Richter nur entscheiden, wenn das Gesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich ist; andernfalls kann die Beteiligung des abgelehnten Richters an der Entscheidung einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler darstellen.
• Wird ein Verfahrensfehler behauptet, sind konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich der entscheidungserhebliche Mangel ergibt; allgemeine Rügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter Richterbefangenheit unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs.2 SGG). • Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter kann nach § 60 SGG i.V.m. §§ 43, 47 ZPO erledigt sein, wenn die Partei oder ihr Vertreter sich ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes in die Verhandlung eingelassen hat. • Über ein Ablehnungsgesuch darf der abgelehnte Richter nur entscheiden, wenn das Gesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich ist; andernfalls kann die Beteiligung des abgelehnten Richters an der Entscheidung einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler darstellen. • Wird ein Verfahrensfehler behauptet, sind konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich der entscheidungserhebliche Mangel ergibt; allgemeine Rügen genügen nicht. Der Kläger war vom 17.09.2015 bis 15.03.2016 in Haft und begehrte die Erstattung seiner Wohnkosten während der Inhaftierung. Der Leistungsbescheid des Beklagten lehnte die Übernahme der Mietkosten ab; Klage und erste Instanz blieben erfolglos. Im Berufungsverfahren stellte der Kläger u.a. einen Befangenheitsantrag gegen einen Richter, dem er später vorwarf, an der Entscheidung mitzuwirken. Nach Zurückverweisung durch den Senat wurde das Verfahren wiedereröffnet; das LSG führte eine nichtöffentliche Beweisaufnahme durch. Der abgelehnte Richter war an der Verfahrensführung beteiligt; das LSG wies die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurück. Der Kläger richtet gegen die Nichtzulassung der Revision die Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts und beruft sich auf Art.101 GG sowie Vorschriften des SGG und der ZPO. • Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde: Nach § 160a Abs.2 SGG muss ein Verfahrensmangel konkret zu bezeichnen sein; bloße Behauptungen genügen nicht. • Geltendmachung der Richterablehnung: Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass sein Ablehnungsgesuch nicht bereits erledigt oder sein Ablehnungsrecht nicht verloren war (§ 60 Abs.1 SGG i.V.m. §§ 43, 47 ZPO). • Rechtslage zur Entscheidung durch abgelehnten Richter: Ein abgelehnter Richter darf nur dann selbst entscheiden, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich ist; andernfalls kann seine Mitwirkung einen Verfahrensfehler begründen. • Erfordernis der Substantiierung: Insbesondere nach Wiedereröffnung des Verfahrens und Beteiligung des Prozessbevollmächtigten an einer nichtöffentlichen Sitzung hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb das Ablehnungsrecht nicht entfallen sei; hierzu fehlen substantiierte Ausführungen. • Konsequenz der unzureichenden Begründung: Mangels hinreichender Darlegung des Verfahrensmangels ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und deshalb nach § 160a Abs.4 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen. • Kostenentscheidung: Die Gerichtskostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG. • Relevante Normen: Art.101 GG; §§ 60, 160a, 169, 193 SGG; §§ 43, 47, 128 ZPO (Bezugnahme auf Befangenheit und Verfahrensfragen). Der Kläger verliert mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde: Das Bundessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der behauptete Verfahrensmangel (Mitwirkung des abgelehnten Richters) nicht hinreichend substantiiert und damit die Anforderungen des § 160a Abs.2 SGG nicht erfüllt sind. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass sein Ablehnungsrecht nicht gemäß §§ 43, 47 ZPO verloren oder das Gesuch nicht erledigt sei, obwohl er und sein Vertreter an Verfahrensschritten teilgenommen haben. Eine mögliche Verfahrensfehlerhaftigkeit wegen Beteiligung des abgelehnten Richters wurde nicht so konkret vorgetragen, dass sie die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Daher bleiben die angefochtenen Entscheidungen in der Kosten- und Sachfrage bestehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.