Urteil
L 4 R 119/16
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2021:1013.L4R119.16.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger setzt gemäß § 9 SGB 6 u. a. voraus, dass dieser die in § 10 SGB 6 benannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt.(Rn.62)
2. Können bei der zu treffenden medizinischen Prognoseentscheidung die gesetzlich erforderlichen Rehabilitationsziele mangels bestehender beruflicher Belastbarkeit nicht erreicht werden, so ist ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger zu versagen.(Rn.63)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger setzt gemäß § 9 SGB 6 u. a. voraus, dass dieser die in § 10 SGB 6 benannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt.(Rn.62) 2. Können bei der zu treffenden medizinischen Prognoseentscheidung die gesetzlich erforderlichen Rehabilitationsziele mangels bestehender beruflicher Belastbarkeit nicht erreicht werden, so ist ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger zu versagen.(Rn.63) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung eine Entscheidung treffen. Ein Ablehnungsgesuch, das einer Mitwirkung des Berichterstatters und des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung und Entscheidung am 13. Oktober 2021 entgegenstehen würde, hat der Kläger zunächst vor Stellung seines Sachantrages nicht angebracht. Als Prozesshandlung ist ein Befangenheitsantrag klar und eindeutig zu stellen. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn ein Beteiligter zwar Bedenken gegen die Unabhängigkeit und Unbefangenheit eines Richters geltend macht, jedoch keinen eindeutig auf eine Ablehnung zielenden Antrag stellt und auch sonst nicht zu erkennen gibt, dass der betreffende Richter in dem laufenden Verfahren nicht mehr mitwirken sollte (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. September 2021, L 20 KR 286/19, m.w.N.) Vorliegend hat der Kläger vor Stellung des Sachantrages keinen Antrag auf Ablehnung der Richter gestellt. Ausweislich des Protokolls wurde das Anliegen des Klägers eingehend diskutiert und sein eigentliches Begehren im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses herausgearbeitet. Sodann hat der Kläger zur Sache verhandelt und damit zu erkennen gegeben, dass er etwaige Bedenken gegen die Unbefangenheit der Richter zurückstellt. Die sodann nach Stellung des Sachantrages gestellten Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden und den Berichterstatter sind offensichtlich unzulässig. Der Senat konnte deshalb auch mit den nach der Geschäftsverteilung mit der Sache befassten Richtern entscheiden; einer gesonderten förmlichen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bedurfte es nicht (Keller in Meyer-Ladewig/Kelle/Leitherer, SGG 13. Aufl., § 60 Rn 10e). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend. § 43 ZPO bestimmt, dass eine Partei Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen kann, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt und erst nach Stellung seines Sachantrages das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und den Berichterstatter mit den ihm bereits zuvor bekannten Ablehnungsgründen gestellt, sodass der Verlust des Ablehnungsrechts eingetreten ist. (Keller a.a.O. § 60 Rn. 11a; BSG, Urteil vom 19. Juli 2018, B 8 SO 6/18 B). Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der eine medizinische Rehabilitationsmaßnahmen ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. März 2011 hat sich jedenfalls durch die von der Krankenkasse in der Zeit vom 19. Oktober bis 29. November 2015 und vom 05. September bis 30. Oktober 2017 gewährten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen erledigt. Der Kläger hat seine Klage mithin zutreffend auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgestellt. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsakt begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Kläger kann sich nach Erledigung des angegriffenen Bescheides auch auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse berufen. Ein für die Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei - Wiederholungsgefahr, - Rehabilitationsinteresse, - Präjudiziabilität für andere Rechtsverhältnisse, d. h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, sowie - einem tiefgreifenden Eingriff in ein Grundrecht (vgl. insgesamt Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 131 Rn. 10 ff.). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich auf eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse oder einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses berufen kann, denn er hat hinreichend substantiiert ein berechtigtes Interesse wegen präjudizieller Wirkung im Hinblick auf einen möglichen Amtshaftungsprozess dargelegt. So trägt er vor, gegen die Beklagte zivilrechtlich Schadensansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend machen zu wollen. Mit der von der Beklagten zu gewährenden medizinischen Reha-Maßnahme hätte einer Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers, insbesondere der Eintritt des Rentenfalls bzw. dem Verlust der Erwerbsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entgegengewirkt werden können. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2021 hat der Kläger vorgetragen, vor dem Landgericht Berlin sei im Zuge des Verfahrens 28 O 63/14 der dort geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht nur auf die rechtswidrige Ablehnung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen, sondern auch auf die rechtswidrige Ablehnung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gestützt worden. Insoweit sei einerseits beabsichtigt das Verfahren vor dem Landgericht Berlin gegebenenfalls im Wege der Restitutionsklage wiederaufzunehmen. Alternativ komme die Erhebung einer gesonderten Klage in Betracht. Die Beklagte habe ausdrücklich und schriftlich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ihm gegenüber verzichtet. Unabhängig von den hier nicht zu beurteilenden Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage ist damit ein Feststellungsinteresse hinreichend dargetan. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, denn die Ablehnung der Gewährung medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation mit Bescheid vom 17. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 war rechtmäßig und beschwerte den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht in seinen Rechten. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen, nach eigener Überprüfung, der diesbezüglichen Begründung des SG an, § 153 Abs. 2 SGG. Dass SG hat zutreffend ausgeführt, dass sich aus den vom Kläger selbst bei Antragstellung bei der Beklagten vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, dass er die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt hat. Darüber hinaus weist der Senat ausdrücklich auch auf die im Rentenverfahren eingeholten Befundberichte und Gutachten hin. So bestätigte die behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie DM z. N. bereits im Oktober 2009 eine berufliche Nichtbelastbarkeit. Im April 2011 beschrieb sie sodann ein erheblich eingeschränktes Leistungsvermögen bei chronifizierter psychischer Erkrankung, die medikamentös und psychotherapeutisch nur bedingt beeinflussbar sei. Auch der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. beschrieb in seinem Gutachten aus Juli 2011 ein lediglich unterdreistündiges Leistungsvermögen für die letzte berufliche Tätigkeit als Diplom-Ingenieur. Auch für Tätigkeiten mit erheblichen qualitativen Einschränkungen müsse von einem untervollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen müsse von einer mittlerweile eingetretenen Chronifizierung ausgegangen werden, sodass auch auf längere Sicht mit einer erheblichen Besserung nicht gerechnet werden könne. Demnach ist der Kläger im Juli 2011, zeitnah zu seinem Antrag aus Januar 2011 und noch während des Vorverfahrens fachärztlich begutachtet worden, ohne dass (irgend-) ein therapeutischer Ansatz, sei er ambulant oder stationär, als erfolgsaussichtig eingeschätzt worden wäre. Diese Einschätzung steht in Einklang mit zahlreichen Vorbefunden und Beurteilungen behandelnder Ärzte und ist auch in sich schlüssig und überzeugend aus den mitgeteilten Befunden hergeleitet. Sie wird insbesondere bestätigt durch die im vom Kläger selbst eingereichten Gutachten des Herrn Dr. T. aus Februar 2010 enthaltenen Befunde und Wertungen. Hiernach ist es beim Kläger im zeitlichen Längsschnitt zu einer erheblichen Verstärkung seiner bereits vorbestehenden Persönlichkeitsstörung gekommen, welche im Rahmen einer (akut)stationären Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in S. vom 16. Juni bis 8. August 2008 als kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen diagnostiziert worden war. Der Kläger zeigte bei der Untersuchung ausgeprägte querulatorische Tendenzen mit fixen, überwertigen, teilweise paranoiden Ideen und Überzeugungen bei deutlich verzerrtem Realitätsbezug. Dr. T. beschrieb den Kläger in Übereinstimmung mit der Aktenlage als (rechts-)streitsüchtig derart, dass er beharrlich und situationsunangemessen auf tatsächlichen oder vermeintlichen Rechten besteht, wobei er sich als Opfer eines kriminellen Netzwerks innerhalb der Behörden und Gerichte sah, was der Gutachter als Ausdruck einer paranoid verzerrten Weltsicht wertete. Die einzige dem Kläger zur Verfügung stehende Problemlösungsstrategie bestand nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Herrn Dr. T. darin zu querulieren und sich in seine Krankenrolle zu begeben. Somit ist festzuhalten, dass sich die bereits im Reha-Entlassungs-Bericht aus 2008 festgestellte Minderung der allgemeinen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die hiermit einhergehende Reduktion der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit nach weiteren zwei Jahren und noch ein Jahr vor dem hier maßgeblichen Reha-Antrag erheblich weiter verfestigt und verstärkt hatte. Vor diesem Hintergrund ist die (negative) Prognoseentscheidung der Beklagten in Abkehr von der in 2008 noch für möglich gehaltenen Wiedereingliederung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat der Kläger im Rentenverfahren selbst vehement eine bestehende Erwerbsminderung aufgrund diverser gesundheitlicher Einschränkungen bereits seit dem Mai 2008 beschrieben, wobei auch er ausdrücklich vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer ausging, weil nach den ärztlichen Befundberichten aus März und April 2011 eine Besserung eher nicht zu erwarten sei. Soweit der Kläger darauf verweist, dass von ihm das forensische Gutachten des Herrn Dr. T. bereits vor der Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 17. März 2011 überreicht worden sei, ist dies durchaus zutreffend, vermag aber an dem getroffenen Ergebnis nichts zu ändern. Dieses Gutachten wurde auch bei der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 17. März 2011 berücksichtigt. Es bescheinigte dem Kläger tatbezogene Einsichtsunfähigkeit aufgrund schwerer psychiatrischer Erkrankungen. Wenn der Kläger weiter darauf hinweist, dass die Persönlichkeitsstörung bereits seit dem Jugendalter vorgelegen und ihn keineswegs daran gehindert habe, am Erwerbsleben teilzunehmen und als Ingenieur berufstätig zu sein, während seinerzeit lediglich eine behandelbare depressive Episode hinzugetreten sei, vermag sich der Senat dieser Einschätzung im Ergebnis nicht anzuschließen. Es mag zwar durchaus sein, dass den Kläger diese Erkrankung bereits seit seiner Jugendzeit begleitet hat; auch mag es sein, dass er dennoch (erfolgreich) als Ingenieur berufstätig gewesen ist. Das sagt jedoch weder etwas über den Schweregrad dieser Erkrankung im hier maßgeblichen Zeitraum nach dem Reha-Antrag aus Januar 2011, noch über den Chronifizierungsgrad der hinzugetretenen rezidivierenden depressiven Erkrankung und deren Beeinflussbarkeit durch die begehrten Rehabilitations-Maßnahmen. Soweit der Kläger schließlich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. T. aus 2014 abstellt, in dem ausgeführt wird, dass der Kläger im September 2009 nicht geschäftsunfähig gewesen sei, eine Geschäftsunfähigkeit sich jedenfalls nicht positiv feststellen lasse, ist ein Zusammenhang zu der hier zu beurteilenden Prognose bereits nicht erkennbar. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Verwaltungsakten der Beklagten nach seiner Auffassung unvollständig bzw. verfälscht seien und insoweit Bezug auf seinen Schriftsatz vom 15. September 2021 unter Punkt 2.17. hinweist, kann der Senat dies überwiegend ebenfalls nicht nachvollziehen bzw. stellen sich teilweise bestehende Unvollständigkeiten in der Verwaltungsakte als nicht entscheidungserheblich dar. Die ausgefüllten Antragsformulare Anlage G 110, das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 24. Februar 2011 nebst handschriftlicher Aufforderung des Klägers an die Beklagte vom 9. März 2011 befinden sich in der Akte des Beklagten. Das handschriftliche Widerspruchsschreiben vom 17. März 2011 gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. März 2011 befindet sich tatsächlich nicht in der Verwaltungsakte der Beklagte, wobei hierin lediglich auf den Erstantrag Bezug genommen wurde und keinerlei weitere Begründung erfolgte. Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Kläger diesen handschriftlichen Widerspruch vom 17. März 2011 auf seinem „ursprünglichen Kurantrag“ vom 20. Januar 2011 ergänzte und diesen sodann bei der Beklagten einreichte. Die Begründung des Widerspruchs sodann vom 29. März 2011 befindet sich wiederum in der Verwaltungsakte der Beklagten, sodass die Argumentation des Klägers bezüglich seines Widerspruchs der Beklagten zur Kenntnis gelangte. Da der Widerspruch des Klägers nicht etwa als „verfristet“ verworfen wurde, ist der handschriftlichen „reinen“ Widerspruchseinlegung keinerlei entscheidungserhebliche Bedeutung zugekommen. Das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 24. September 2017 über das persönliche Erscheinen des Klägers bei der Beklagten am 17. August 2017 befindet sich ebenfalls tatsächlich nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten, wobei anzuführen ist, dass sich dieses Schreiben sowohl auf sein berufliches Rehabilitationsverfahren, das medizinische Rehabilitationsverfahren und die Erwerbsminderungsrente bezog. Hierin beschreibt der Kläger ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, wie es zu dem Antrag auf Erwerbsminderungsrente neben dem Antrag auf medizinische Rehabilitation gekommen ist. Aus diesem Schreiben lassen sich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, die für oder gegen einen Anspruch auf die Gewährung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation schließen lassen könnten, sodass auch diesem Schriftstück keinerlei Entscheidungserheblichkeit zukommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen, § 160 Abs. 2 SGG. Streitig ist noch die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012, mit dem von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt wurde. Der 1959 geborene Kläger absolvierte von 1975 bis 1977 eine Lehre zum Maschinenbauer und erwarb nach Absolvierung eines Fachschulstudiums von 1986 bis1989 den Abschluss als Fachschulingenieur. Von 1991 bis 1992 absolvierte der Kläger darüber hinaus ein Qualifikationsstudium und erwarb den Titel eines Diplom-Ingenieurs für Versorgungstechnik. Von September 1989 bis Juni 1999 war der Kläger als Projektbearbeiter Heizungs- Sanitär-, Klima- und Kältetechnik bei einem Architekten-Ingenieurbüro beschäftigt. Hieran schlossen sich im Wesentlichen befristete Arbeitsverhältnisse von August 1999 bis Januar 2000, von September 2001 bis Februar 2002, von Juni 2002 bis März 2003 und von Januar 2004 bis Januar 2006 an. Das letzte Arbeitsverhältnis von Oktober 2007 bis November 2010 wurde betriebsbedingt bzw. wegen Arbeitsunfähigkeit am 10. Oktober 2010 beendet. Seit dem 30. Mai 2008 war der Kläger arbeitsunfähig und ab 1. November 2010 sodann arbeitslos gemeldet. Im Jahr 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger erstmals eine Maßnahme zu medizinischen Rehabilitation. Hieran schlossen sich weitere Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in den Jahren 2005 und 2008 an. Aus der Rehabilitationsmaßnahme vom 28. Oktober bis 10. Dezember 2008 wurde der Kläger mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen und einem Leistungsvermögen als Diplom-Ingenieur für Versorgungstechnik für mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Umfang von 6 Stunden und mehr entlassen. Des Weiteren wurde im Reha-Entlassungs-Bericht mitgeteilt, dass die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit herabgesetzt seien. Darüber hinaus sei die Distanzierungsfähigkeit bei beeinträchtigter Fähigkeit zur Selbstbegrenzung reduziert. Die Entlassung erfolgte bei Aufnahme des Klägers als arbeitsunfähig auch weiterhin als arbeitsunfähig, wobei eine stufenweisen Wiedereingliederung beabsichtigt war. Die Rehabilitationseinrichtung in B. H. empfahl eine ambulante Psychotherapie und eine fachärztliche Kontrolle der Psychopharmaka-Medikation. Unter dem 20. Januar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und führte zur Begründung unter anderem aus, vom 18. Januar 2011 bis 4. Februar 2011 arbeitsunfähig gewesen zu sein und unter einer schweren seelischen Störung, schwerer Persönlichkeitsstörung und schweren Depressionen mit Suizidgedanken zu leiden. Darüber hinaus bestehe ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 40 v.H. Des Weiteren legte er eine Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeitszeiten und Diagnosen der Techniker Krankenkasse, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dipl.- Med. z. N. für die Zeit vom 18. Januar 2011 bis 4. Februar 2011 sowie einen Befundbericht vom 19. Januar 2011 vor, aus der sich eine kombinierte Störung der Persönlichkeit mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen, rezidivierende schwere depressive Episoden und eine Anpassungsstörung ergaben. Ferner legte der Kläger ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 16. Februar 2010 vor, aus dem sich ebenfalls eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung, eine Anpassungsstörung, eine depressive Störung, Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei ausgeprägter Fehlstatik und Verschleiß sowie Halswirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Arme ergaben. Es wurde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für ständig leichte körperliche Tätigkeiten ohne Akkordarbeit, besondere Stressbelastung und Nachtschichten, besondere Verantwortung, besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und besondere Anforderungen an die Sozialkompetenz eingeschätzt. Schließlich legte der Kläger ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. T. für das Amtsgericht Schwerin in einem Strafverfahren (Az.: 37 Ds 246/07) vom 8. Februar 2010 vor. Dieser Sachverständige führte unter anderem aus, dass bei dem Angeklagten wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die dem psychischen Merkmal einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zuzuordnen sei, sowie einer „mittelgradigen depressiven Episode“, die dem psychischen Merkmal einer „krankhaften seelischen Störung“ zuzuordnen sei, von tatbezogener Einsichtsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Darüber hinaus führte der Kläger aus, dass anlässlich einer Beratung am 17. Januar 2011 hinsichtlich von „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ die Mitarbeiterin der Beklagten angeregt habe, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen. Die Beklagte zog zudem ein sozialmedizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 5. März 2008 bei, in dem die Diagnosen einer Anpassungsstörung, einer depressiven Phase und eines psychosomatischen Beschwerdebildes beschrieben wurden. Unter dem 17. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag nahm der Kläger unter dem 8. März 2011 wieder zurück. Mit Bescheid vom 17. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab und führte zur Begründung unter anderem aus, nach den eingereichten medizinischen Unterlagen könne sein Leistungsvermögen nicht wesentlich gebessert werden. Unter dem 18. März 2011 nahm der Kläger die Rücknahme seines Rentenantrages vom 8. März 2011 zurück. Im Rentenverfahren trug er unter anderem vor, er halte sich seit dem 29. Mai 2008 wegen schwerer kombinierter Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Phasen, Herzrhythmusstörungen, Krampfadern beidseitig, Schlafapnoe, Refluxkrankheit der Speiseröhre, Funktionsbehinderungen im Bereich der Wirbelsäule, HWS, LWS, BWS und Schwerhörigkeit beidseits für erwerbsgemindert. Der Bescheid über seine Schwerbehinderung mit einem GdB von 80 %, sowie ärztliche Befunde bescheinigten, dass er arbeitsunfähig sei, sowie eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit in den letzten zwölf Monaten eingetreten sei und eine Besserung eher nicht zu erwarten sei. Da er dem Arbeitsmarkt nicht für mindestens 3 Stunden pro Arbeitstag zur Verfügung stehe, werde voraussichtlich auch sein Antrag auf ALG II bzw. Grundsicherung abgelehnt werden. Im Zusammenhang aller Befunde lasse sich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte volle Erwerbsminderungsrente mit Dauerwirkung ableiten. In den ärztlichen Befundberichten von März und April 2011 sei bescheinigt, dass er arbeitsunfähig sowie eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit in letzten 12 Monaten eingetreten und eine Besserung eher nicht zu erwarten sei. In einem von der Beklagten eingeholten Befundbericht vom 28. Oktober 2009 bestätigte die behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie z. N. eine berufliche Nichtbelastbarkeit des Klägers. In einem weiteren Befundbericht vom 13. April 2011 beschrieb diese Ärztin ein erheblich eingeschränktes Leistungsvermögen bei chronifizierter psychischer Erkrankung (medikamentös und psychotherapeutisch nur bedingt beeinflussbar). In einem im Rentenverfahren weiter von der Beklagten eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 21. Juli 2011 wurde unter anderem ausgeführt, zusammenfassend sei aus nervenärztlicher Sicht festzustellen, dass bei dem Kläger eine anhaltende depressive Störung, eine schwere Persönlichkeitsstörung, eine somatoforme Störung sowie ein Alkoholabusus vorliege. Im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen müsse von einer erheblichen Minderung der physio-psychischen Belastbarkeit und des beruflichen Leistungsvermögens ausgegangen werden. In seinem früheren Beruf als Diplom-Ingenieur in der Versorgungstechnik sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Es müsse jedoch auch für Tätigkeiten mit erheblichen qualitativen Einschränkungen von einem unter vollschichtigen beruflichen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen müsse von einer mittlerweile eingetretenen Chronifizierung ausgegangen werden, sodass auch auf längere Sicht mit einer erheblichen Besserung nicht gerechnet werden könne. Der zeitliche Umfang, in dem eine Tätigkeit ausgeübt werden könnte, betrage 3 bis unter 6 Stunden. Die getroffenen Feststellungen gälten seit dem 18. Februar 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Bereits am 17. März 2011 legte der Kläger gegen den Bescheid über die Ablehnung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 17. März 2011 Widerspruch ein und beantragte unter dem 29. März 2011 zudem die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides gemäß § 40 Abs. 5 2. Halbsatz SGB X. Der Verwaltungsakt leide unter einem schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X. Er sei gemäß § 33 SGB X unbestimmt, weil er die Unterschrift und die Namenswiedergabe des Behördenleiters nicht erkennen lasse. Zudem sei vor Erlass des Verwaltungsaktes die Anhörung gemäß § 24 SGB X unterblieben, obwohl sich eine derartige Anhörung aufgedrängt habe. Darüber hinaus enthalte der Verwaltungsakt auch keine hinreichende Begründung für die getroffene Ermessensentscheidung, jegliche Ermessenserwägungen fehlten. Hinsichtlich des erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, dass er Anspruch auf eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation habe. Unter dem 5. April 2011 stellte der Kläger einen „Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker (RPK)“ und auf Überprüfung des Bescheids vom 17. März 2011. Mit Schreiben vom 7. April 2011 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang dieses Antrages und teilte mit: „Da sie bereits Leistungen zur Teilhabe beantragt haben (sowohl medizinische als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), nehmen wir Ihr Schreiben zum Vorgang, der allumfassend zu prüfen ist. Derzeit wird vorrangig ihr Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geprüft. Eine Entscheidung über die gewünschte RPK-Maßnahme, die eine besondere medizinische Leistung darstellt, ist derzeit nicht zu treffen, da die Entscheidung im Rennverfahren vorerst abzuwarten bleibt“. Mit Bescheid vom 9. August 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August 2011 befristet bis zum 31. Juli 2013. Mit weiterem Bescheid vom 28. September 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger sodann rückwirkend ab dem 1. Februar 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 (Zugang beim Kläger wohl am 4. Juli 2012) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. März 2011 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, bei der Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers (kombinierte Störung der Persönlichkeit mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen, Depression und Anpassungsstörung) sei leider nicht zu erwarten, dass durch die beantragte Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine bestehende Erwerbsminderung beseitigt werden könne. Mit der dagegen am 16. Juli 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Das SG Chemnitz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juni 2013 an das SG Schwerin verwiesen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass auch der Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 nichtig sei. Die Beklagte habe es unterlassen, über seinen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 17. März 2011 zu entscheiden. Insofern leide auch der Widerspruchsbescheid unter den bereits dargelegten schweren Fehlern. Insgesamt seien die Bescheide sittenwidrig. Die Ablehnung seiner Reha-Maßnahme aufgrund der im Nachhinein erfolgten Bewilligung von Erwerbsminderungsrente sei planmäßig organisiert worden. Der Eintritt der Erwerbsminderung sei erst ab 1. März 2011 festgestellt worden, während der Reha-Antrag bereits am 20. Januar 2011 gestellt worden sei. Die ablehnende Entscheidung sei insoweit widersprüchlich, als zuvor Leistungen zur beruflichen Rehabilitation aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen abgelehnt worden seien. Insgesamt hätten sich die Erfolgsaussichten der streitgegenständlichen Leistung zur Wiedereingliederung durch das zögerliche Verhalten des Beklagten vermindert. Bei Gewährung der streitigen Maßnahme wäre seine Eingliederung in das Erwerbsleben erfolgreich verlaufen. Zur Feststellung des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20. Januar 2011 ein Anspruch auf eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bestanden habe, müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Kläger hat beantragt: 1. Festzustellen, dass der Bescheid vom 17. März 2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 nichtig sind. 2. Hilfsweise den Bescheid vom 17. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2012 aufzuheben. 3. Festzustellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung (20. Januar 2011) Anspruch auf eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation gegenüber der Beklagten gehabt hätte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und darauf verwiesen, dass sich die Entscheidung im Sinne einer Prognoseentscheidung, aufgrund der vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen, ergeben habe. Insofern habe sich aufgrund des ärztlichen Befundberichts vom 19. Januar 2011, dem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 16. Februar 2011, dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. T. vom 8. Februar 2010 und den weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 18. Januar 2011 ergeben, dass eine Einschränkung der Erwerbsminderung bestanden habe und eine richtungsweisende Besserung der Erwerbsfähigkeit durch eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation nicht habe erreicht werden können. Aus diesem Grund sei dem Kläger mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Februar 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden. Das SG hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Die behandelnde Ärztin des Klägers Dipl.-Med. L. berichtete im März 2015 hinsichtlich eines Behandlungszeitraums vom 12. Mai 2014 bis zum 16. Februar 2015 über ein Abhängigkeitssyndrom, rezidivierende depressive Phasen, Anpassungsstörung, (auch Sozialverhalten) und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung. Der behandelnde Diplom-Psychologe B. berichtete im April 2015 hinsichtlich eines Behandlungszeitraums vom 24. Oktober 2012 bis 17. März 2015 über eine erhebliche Beziehungsstörung (kombinierte Persönlichkeitsstörung) und auf der Symptomebene über eine rezidivierende depressive Störung (schwere Episode) sowie eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent. Aus psychotherapeutischer Einschätzung liege beim Kläger ein aufgehobenes Leistungsvermögen vor. In der Zeit vom 19. Oktober bis zum 29. November 2015 und vom 5. September 2017 bis 30. Oktober 2017 wurde dem Kläger eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation durch die Krankenversicherung gewährt. Mit Urteil vom 31. März 2016 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung – auf die im Einzelnen Bezug genommen wird – hat das SG ausgeführt, die form- und fristgerecht erhobene Klage sei sowohl hinsichtlich der erhobenen Feststellungsklage, als auch hinsichtlich der erhobenen Anfechtungsklage und des Feststellungsantrages zu 3. zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG könne mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. § 55 SGG verlange – wie auch § 43 VwGO und § 41 FGO – lediglich ein berechtigtes Interesse, was weiter sei als das von § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse. Insofern umfasse das als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftliche und ideelle Interessen (BSG SozR 3 – 1500 § 55 Nr. 34; BSGE, 98, 12, 14 mit Anm. Koch juris PR – SozR 13/07 Anm. 2, BSGE 110, 75, 77). Das entsprechende Feststellungsinteresse müsse gegenüber der Beklagten bestehen (BVerwG, NJW 1997, 3257). Insofern habe der Kläger geltend gemacht, dass er die entsprechenden Feststellungen im Sinne von § 55 SGG begehre, weil er den Wegfall des Anscheins der Existenz des Bescheides vom 17. März 2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 begehre. Darüber hinaus habe der Kläger ein Feststellungsinteresse hinsichtlich seines Antrages zu Ziffer 3 dahingehend geäußert, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Schadensersatzprozesses eine entsprechende Feststellung zu treffen, von der der Kläger meine, dass diese seine Rechtsposition in einem Schadensersatzanspruch verbessern könnte. Da keine überspannten Anforderungen an das Feststellungsinteresse zu treffen seien (vgl. Keller in Meier/Ladewig SGG, 11. Aufl. § 55 Rn. 15c), sei die Kammer von der Zulässigkeit sowohl des Feststellungsantrages zu 1. als auch des Feststellungsantrages zu 3. ausgegangen. Hiergegen spreche auch nicht, dass nach § 55 die Subsidiarität der Feststellungsklage, wie in § 43 Abs. 2 VwGO und § 41 Abs. 2 FGO geregelt, für das sozialgerichtliche Verfahren gelte (allgemeine Meinung: BSGE 110, 75, 77; BSG 28. März 2013, B 4 AS 42/12 R, für BSGE vorhergehend Rn. 12). Dieser Grundsatz gelte zur Vermeidung überflüssiger Klagen, wenn das Feststellungsurteil nicht vollstreckbar sei und andere Klagearten in der Regel einen effektiveren Rechtsschutz bewirkten. Hierzu zählten insbesondere kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Der Kläger habe jedoch seinen ursprünglichen Klageantrag dahingehend geändert, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne einer Leistungsklage nicht mehr begehrt würden. Insofern werde allgemein angenommen, dass ein berechtigtes Interesse allein deshalb anzunehmen sei, weil mit der Feststellungsklage eine sozialrechtliche Vorfrage entschieden werden solle, die für ein künftiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht bedeutsam sei, z.B. für einen Amtshaftungsprozess (BSGE 92, 261, 268). Insofern habe sich das primäre Rechtsschutzbegehren des Klägers auf eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation während des Gerichtsverfahren erledigt und der Rechtsstreit werde im Hinblick auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess fortgeführt; dann solle der Subsidiaritätsgrundsatz wegen des Grundsatzes der Prozessökonomie nicht zum Tragen kommen. Mithin sei ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG als auch ein Feststellungsinteresse im Sinne der Ziffer 3 des Antrages des Klägers anzunehmen und damit grundsätzlich von einer Zulässigkeit der Anträge auszugehen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Nach § 55 Abs. 1 Ziffer 4 SGG könne die insofern begehrte Feststellung nur begründet sein, wenn der der Bescheid vom 17. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 nichtig wäre. Das sei nicht der Fall. Nach § 40 Abs. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Ferner zähle § 40 Abs. 2 SGB X konkrete Tatbestände auf, die zur Nichtigkeit führten. Insofern sei § 40 Abs. 1 SGB X im Vergleich zu § 40 Abs. 2 SGB X als subsidiär anzusehen. Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 40 Abs. 2 SGB X lägen offensichtlich nicht vor. So lasse der Bescheid vom 7. März 2011 die erlassene Behörde erkennen, sei nicht von der Aushändigung einer bestimmten Urkunde abhängig, sei ausführbar, verlange keine rechtswidrige Tat und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. Auch habe die Beklagte das vom Kläger im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X als besonders schwerwiegenden Fehler gerügte Fehlen der Unterschrift des Behördenleiters oder eines Beauftragten durch den Vermerk, dass dieser elektronisch erstellt worden sei, ersetzen können (§ 33 Abs. 5 SGB X). Auch führe der Vortrag des Klägers, wonach vor Erlass des Verwaltungsaktes keine Anhörung stattgefunden habe, nicht zu der Annahme eines schwerwiegenden Fehlers, weil eine derartige Anhörung nicht erforderlich gewesen sei. Nach § 24 Abs. 1 SGB X sei eine Anhörung durchzuführen, bevor ein Verwaltungsakt erlassen werde, der in bestehende Rechte eines Beteiligten eingreife. Das sei hier nicht der Fall, weil der Kläger noch gar nicht Inhaber einer derartigen entziehbaren Rechtsposition gewesen sei. Auch dem Vortrag des Klägers, wonach der Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt sei, bzw. keine Begründung enthalte, habe sich die Kammer nicht anschließen können. Der Verwaltungsakt bestimme eindeutig, dass keine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation gewährt werde und sei damit hinreichend bestimmt. Auch hinsichtlich der Begründung habe die Beklagte auf das entscheidende Begründungselement aus ihrer Sicht hingewiesen, wonach eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Abwendung der Gefährdung oder Beseitigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit führen werde. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung habe treffen müssen, treffe auch dies nicht zu. Nach allgemeiner Meinung stünden lediglich das „wo“ und das „wie“ der Reha-Maßnahme im (Auswahl-)Ermessen der Behörde (BVerfG vom 9. Februar 1983 – 1 BvL 8/80, 1 BvL 1357/81, BSG vom 5. Dezember 1989 – 5 RJ 76/88), während sich über das „ob“ durch eine gebundene Entscheidung zu befinden sei. Der angefochtene Bescheid vom 17. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2012 (Eingang beim Kläger 4. Juli 2012) sei auch nicht rechtswidrig gewesen und habe den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten verletzt, weshalb das Gericht auch keine Feststellung im Sinne der Ziffer 3 des Klageantrages zu treffen gehabt habe. Die Beklagte habe aufgrund einer nicht zu beanstandenden Prognoseentscheidung die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund des Antrages vom 20. Januar 2011 abgelehnt. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI seien die persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation von Versicherten erfüllt, bei denen 1. die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sei und 2. voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden könne oder bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne bzw. bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz erhalten werden könne. Maßgeblich für die Ablehnung des Antrages des Klägers sei die Einschätzung des Beklagten gewesen, dass durch entsprechende Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation das Rehabilitationsziel im Sinne der Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, die Wiederherstellung der geminderten Erwerbsfähigkeit oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne, nicht erreicht werden könne. Grundlage für die Entscheidung des Beklagten seien insbesondere die vom Kläger anlässlich seiner Antragstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen gewesen. Insgesamt ergebe sich aus diesen, dass eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege, die einer zeitlich befristeten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme – auch unter stationären Bedingungen – nicht zugänglich sei. Insoweit habe insbesondere der vom Amtsgericht Schwerin bestellte Sachverständige Dr. T. (Gutachten vom 8. Februar 2010) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich die schwere Persönlichkeitsstörung des Klägers, die zudem zur Annahme der Schuldunfähigkeit und zum Freispruch des Klägers in einem Strafverfahren geführt habe, im Verlaufe des frühen Jugendalters ausgebildet und seitdem die persönlichen Interaktionen des Klägers mit seiner Umwelt wesentlich geprägt habe. Wie aus der maßgebenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziffer 2a und b SGB VI hervorgehe, habe die Beklagte bei einer entsprechenden Antragstellung eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Erfolgsaussicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu treffen. Der Kläger halte diese Prognose zum damaligen Zeitpunkt für fehlerhaft. Dem habe sich die Kammer im Ergebnis nicht anschließen können. Eine Prognose sei dann fehlerfrei und verbindlich, wenn sie aufgrund der vorhandenen Umstände nachvollziehbar sei und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoße. Dabei könne nur auf die der Verwaltung bekannten oder zumindest erkennbaren Umstände abgestellt werden, auch soweit sie nicht in Zukunft zu erwarten, sondern bereits eingetreten seien. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gesetzesvollziehung könne von der Verwaltung nicht mehr verlangt werden, als sie zu leisten vermöge. Selbst nicht erwogene Umstände, die sie aber auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht habe erkennen können, berühren die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nicht. Grundlage der Prognose könnten deshalb nur die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also spätestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, erkennbaren Umstände sein (BSG vom 2. Oktober 1997 – 14 Reg 10/96, SozR 3 – 7833 § 6 Nr. 15). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2012 hätten der Beklagten die oben genannten Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und deren entsprechenden Besonderheiten beim Kläger vorgelegen. Aufgrund dieser Unterlagen sei nachvollziehbar, dass die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in Anbetracht der schweren Persönlichkeitsstörung des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet sei, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden oder eine Wiederherstellung zu erreichen. Wie sich bereits aus den genannten Sachverständigengutachten ergebe, erscheine eine Annahme im Sinne des klägerischen Begehrens abwegig. Es habe insoweit auch keiner weiteren Ermittlungen im Sinne des Amtsermittlungsprinzips bedurft, da sowohl das Krankheitsbild des Klägers, als auch die Aussichtslosigkeit einer Besserung durch medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation offensichtlich gewesen seien. Insofern sei in der Konsequenz dieser Einschätzung dem Kläger aus Sicht der Beklagten auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet ab 1. Februar 2011 zu gewähren gewesen. Gegen das dem Kläger am 15. April 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 10. Mai 2016 Berufung zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, der Feststellungsantrag hinsichtlich der Leistungsverpflichtung zur medizinischen Reha sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Feststellung, dass sich seine schwere Persönlichkeitsstörung im Verlaufe des frühen Jugendalters ausgeprägt habe, sei nicht dazu geeignet, zu schlussfolgern, dass das Reha-Ziel, die Abwendung der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht hätte erreicht werden können. Diese Schlussfolgerung sei widersprüchlich. Denn offensichtlich habe er trotz seiner bereits im frühen Jugendalter ausgeprägten Persönlichkeitsstörung über die Dauer von mindestens 30 Jahren erfolgreich im Erwerbsleben gestanden. Die medizinische Rehabilitationsmaßnahme sei erforderlich gewesen, weil die hinzugekommene depressive Erkrankung seine Erwerbsfähigkeit gefährdet habe und diese depressiven Episoden nicht dauerhaft, sondern erlebnisreaktiv gewesen seien. Es gebe ein weiteres psychiatrisches Gutachten von Dr. T. vom 23. März 2014, welches auf einen Untersuchungstermin durch den Sachverständigen am 18. Dezember 2009 bzw. das Gutachten von Dr. T. vom 8. Februar 2010 Bezug nehme, in welchem der gesundheitlich-psychische Gesamtzustand bewertet worden sei. Eine Reihe von gutachterlichen Feststellungen sprächen dafür, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2011 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, eine medizinische Rehabilitation mit überwiegender Erfolgswahrscheinlichkeit durchzuführen. Die Beklagte habe im Verlauf des Verfahrens eingewandt, dass er seit dem 1. März 2011 berentet sei und deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der Reha-Maßnahme durch die Rentenversicherung nicht vorlägen, von einem Reha Erfolg sei nicht mehr auszugehen. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20. Januar 2011. Eine Berentung habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Außerdem habe er den Rentenantrag nur deshalb gestellt, weil er sich in einer finanziellen Notlage befunden habe. Nach Auslaufen des Arbeitslosengeld-Bewilligungszeitraums im März 2011, habe er kein Einkommen mehr gehabt und die Beklagte habe ihm nahegelegt, einen Rentenantrag zu stellen. Er beabsichtige, gegen die Beklagte zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen schuldhaft, pflichtwidriger Amtspflichtverletzung geltend zu machen. Voraussetzung sei die Feststellung, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt eine von der Beklagten zu gewährende medizinische Reha-Maßnahme zugestanden habe. Mit der von der Beklagten zu gewährenden medizinischen Reha-Maßnahme hätte einer Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und insbesondere dem Eintritt des Rentenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entgegengewirkt werden können bzw. der Verlust der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB VI hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überwunden werden können und er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in das Erwerbsleben wieder eingegliedert werden können. Zum Maßstab der Amtsermittlungspflicht gemäß § 106 SGG habe das BSG ausgeführt, dass zur ausreichenden Erfüllung, bei einem größeren Sachumfang und erheblichen Schwierigkeitsgrad der zu entscheidenden Rehabilitationsproblematik ein nach Methode und Gegenstand detailliertes Gutachten eines fachspezifisch entsprechend ausgewiesenen Sachverständigen zu den Fragen der objektiven und subjektiven Eignung der streitigen Rehabilitationsmaßnahme eingeholt werden müsse (BSG vom 24. April 1992,13 RJ 27/91, Rn. 30). Das BSG habe in der zitierten Entscheidung befunden, dass die Beklagte bzw. die Vorinstanz ein entsprechendes Gutachten nachträglich einzuholen habe. Ein solches, zeitnahes Gutachten, das der Problematik des Gesundheitszustandes des Klägers gerecht geworden wäre, habe die Beklagte nicht eingeholt. Dies stelle eine erhebliche Amtspflichtverletzung der Beklagten dar. Der 13. Senat des BSG habe in einem weiteren Urteil festgestellt, dass es keinen abschließenden Katalog medizinischer Maßnahmen gebe. Die Verpflichtung des Versicherungsträgers erstrecke sich auf alle Maßnahmen, die die Situation des Versicherten im Sinne einer Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit beeinflussen könnten (BSG vom 17. Juli 1993, 13/5 RJ 50/90). Das BSG führe weiterhin aus, dass zunächst zu klären sei, ob Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Klägers erforderlich gewesen seien und ob nach der Persönlichkeit und dem Krankheitszustand des Klägers überhaupt Aussicht bestanden habe, ihn in das Erwerbsleben einzugliedern. Bei der zu stellenden Prognose komme es mithin darauf an, ob nach den im Zeitpunkt der Einleitung der Leistung während der Dauer ihrer Durchführung jeweils erkennbaren Tatsachen die Folgerung gerechtfertigt sei, dass eine Chance bestehe, das Reha-Ziel zu erreichen. Die Prognoseentscheidung sei im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorausschauend zu treffen. Zur vorausschauenden Prognoseentscheidung habe das BSG in dem bereits zitierten Fall zur Rehabilitation psychisch erkrankter Menschen ausgeführt, dass bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der weitere berufliche Werdegang des Antragstellers nach dem Therapieende bei der Prüfung der Erfolgsaussicht keine Berücksichtigung finden könne. Maßgeblich sei in zeitlicher Beziehung der Vorgang der Leistungsgewährung. (BSG, Urteil vom 23. April 1992,13 RJ 27/92 Rn. 31). Das SG habe die Prüfung nach den vorgenannten Rechtsgrundlagen unterlassen und sich stattdessen nur von Denkansätzen der Beklagten leiten lassen, die den rechtlichen Erfordernissen an eine Prognoseprüfung nicht entsprochen hätten. Bei einer ordnungsgemäßen Prognoseprüfung wäre festgestellt worden, dass für den Erfolg der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme insbesondere dem Eintritt des Rentenfalls bzw. dem Verlust Erwerbsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte entgegengewirkt werden können oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte überwunden werden können oder der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in das Erwerbsleben hätte wieder eingegliedert werden können. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung und bei ordnungsgemäßer Rechtsanwendung hätte er mit seiner Feststellungsklage obsiegt. In einem vom Kläger abgereichten psychiatrischen Gutachten im Zivilrechtsstreit vom 23. März 2014 wird von Dr. T. ausgeführt, dass unter keinem Gesichtspunkt erkennbar oder gar nachweisbar sei, dass der Kläger sich am 29. September 2009, bei Abschluss der notariell beglaubigten Vereinbarung mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau, in einem „die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ befunden hat, das heiße, es sei nicht nachweisbar, dass er „geschäftsunfähig“ gewesen sei, auch nicht, dass er die in Rede stehende Willenserklärung im „Zustand der… vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben“ habe. Mit Schriftsatz vom 15. September 2021 hat der Kläger diverse weitere von ihm erstellte medizinische Aufstellungen übergeben und unter anderem die Unvollständigkeit der Verwaltungsakten der Beklagten gerügt. Am 13. Oktober 2021, 02:23 Uhr, hat der Kläger in der Sache weiter schriftsätzlich vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass von ihm das forensische Gutachten des Herrn Dr. T. bereits vor der Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 17. März 2011 überreicht worden sei. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsakten der Beklagten nach seiner Auffassung unvollständig seien und hat insoweit Bezug auf seinem Schriftsatz vom 15. September 2021 unter Punkt 2.17 Bezug genommen. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 31. März 2016 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Nach den Inhalten der medizinischen Befunde im Antragsverfahren hätten sich schwere psychische Erkrankungen ergeben, die im Rahmen eines medizinischen Rehabilitationsverfahrens zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht behandelbar gewesen seien. Dem Rentenversicherungsträger obliege die Entscheidung über die Bewilligung einer Leistung unter anderem auch nach Prüfung einer Erfolgsaussicht, die in diesem Fall nicht gegeben gewesen sei. Folgerichtig sei der Kläger zeitnah berentet worden. Nach Aufnahme der Sachanträge hat der Kläger erklärt, den Vorsitzenden und den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung nahm er hinsichtlich des Berichterstatters Bezug auf eine handschriftliche Begründung, die zu den Akten genommen wurde. Den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden begründete der Kläger damit, dass ihm wiederholt das Wort erteilt worden, ihm dann aber nach kurzer Zeit wieder entzogen worden sei. Er habe daher nicht Gelegenheit gehabt, vollständig vorzutragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Bezug genommen wird insbesondere auf den Inhalt des Gutachtens des Herrn Dr. med. T. aus Februar 2010 und der Befundberichte der Frau Dipl.-Med. N. aus Januar und April 2011.