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Urteil

B 8 SO 9/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übernahme von Instandhaltungs- und Reparaturkosten für ein behindertengerecht umgebautes Kfz kann Eingliederungshilfe nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XII sein. • § 18 SGB XII (Kenntnisgrundsatz) entfällt nicht, wenn der Sozialhilfeträger aufgrund vorangegangener Bewilligungen oder sonstiger Umstände bereits vom Bedarf an einem behindertengerechten Kfz und dessen Unterhalt Kenntnis hatte. • Ob ein Leistungsanspruch besteht, hängt von der individuellen Frage ab, ob der Behinderte auf die regelmäßige Nutzung des Kfz angewiesen ist; dies kann nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen entschieden werden. • Hat ein Dritter (z. B. ein Angehöriger) Rechnungen im Vertrauen auf eine spätere Sozialhilfezahlung vorgelegt oder beglichen, kann dies die Geltendmachung eines rückwirkenden Erstattungsanspruchs nicht unbedingt ausschließen; die Motive und Umstände der Vorauszahlung sind zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe: Erstattungsanspruch für Kfz-Reparaturen bei Kenntnis des Trägers • Die Übernahme von Instandhaltungs- und Reparaturkosten für ein behindertengerecht umgebautes Kfz kann Eingliederungshilfe nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XII sein. • § 18 SGB XII (Kenntnisgrundsatz) entfällt nicht, wenn der Sozialhilfeträger aufgrund vorangegangener Bewilligungen oder sonstiger Umstände bereits vom Bedarf an einem behindertengerechten Kfz und dessen Unterhalt Kenntnis hatte. • Ob ein Leistungsanspruch besteht, hängt von der individuellen Frage ab, ob der Behinderte auf die regelmäßige Nutzung des Kfz angewiesen ist; dies kann nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen entschieden werden. • Hat ein Dritter (z. B. ein Angehöriger) Rechnungen im Vertrauen auf eine spätere Sozialhilfezahlung vorgelegt oder beglichen, kann dies die Geltendmachung eines rückwirkenden Erstattungsanspruchs nicht unbedingt ausschließen; die Motive und Umstände der Vorauszahlung sind zu prüfen. Der 1981 geborene Kläger ist körperlich und geistig behindert, auf einen Rollstuhl angewiesen und erhält Leistungen der Grundsicherung sowie eine monatliche Mobilitätsbeihilfe. Der Beklagte übernahm zuvor Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Pkw und bewilligte in früheren Jahren Reparaturkosten. Der Kläger beantragte am 11.4.2014 die Erstattung bereits beglichener Reparaturrechnungen in Höhe von 4.181,61 EUR; der Beklagte lehnte ab, weil er erst nach Begleichung der Rechnungen vom konkreten Bedarf erfahren habe. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur Neubescheidung, das Landessozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Bedarf sei durch Vorleistung weggefallen. Der Kläger rügt Verletzung des § 18 SGB XII und macht geltend, der Beklagte habe vom regelmäßigen Reparaturbedarf gewusst. • Zuständigkeit: Die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des beklagten Landschaftsverbands kann offenbleiben; durch Weiterleitung des Antrags wurde er jedenfalls zweitangegangener Rehabilitationsträger (§ 14 SGB IX aF) und damit zuständig. • Rechtsgrundlagen: Anspruchsgrundlage ist § 19 Abs.3 Satz1 i.V.m. §§ 53, 54 Abs.1 SGB XII sowie § 55 Abs.2 Nr.1 SGB IX aF und § 10 Abs.6 Eingliederungshilfe-VO; die Eingliederungshilfe umfasst nach § 8 und § 10 EHV auch Beschaffung, Instandhaltung und Betrieb eines Kfz, wenn auf dessen regelmäßige Benutzung wegen der Behinderung angewiesen. • Personenbezogene Voraussetzungen: Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe, weil seine Behinderungen seine Teilhabe wesentlich einschränken (§ 53 SGB XII, § 1 Nr.1 EHV). • Kenntnisgrundsatz (§ 18 SGB XII): § 18 SGB XII verlangt nicht, dass der konkrete finanzielle Bedarf vorliegt; es genügt, dass der Träger vom spezifischen Bedarfsfall (Angewiesensein auf ein behindertengerecht umgebautes Kfz und dessen Unterhalt) Kenntnis hat. Vorherige Bewilligungen des Umbaus und frühere Reparaturübernahmen begründen bei fortbestehender Bedarfslage die erforderliche Kenntnis. • Ermessensentscheidung und Alternativen: Ob der Kläger auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist, ist im Einzelfall zu prüfen; Zumutbarkeit alternativer Beförderungsmöglichkeiten (öffentlicher Nahverkehr, Fahrdienst, Kassenleistungen) ist zu berücksichtigen (§ 9 SGB XII, § 53 Abs.3 SGB XII). • Vorleistung Dritter: Die Begleichung der Rechnungen durch die Mutter schließt einen Erstattungsanspruch nicht automatisch aus; maßgeblich sind die Motive und Umstände der Vorauszahlung sowie die Frage, ob im Vertrauen auf spätere Bewilligung gehandelt wurde. • Feststellungs- und Aufklärungspflicht: Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zu der Begleichung der Rechnungen, zur Abhängigkeit des Klägers vom Kfz und zu Einkommens-/Vermögensverhältnissen der Eltern kann der Senat nicht abschließend entscheiden; das LSG muss nacherheben und neu entscheiden (insbesondere zu § 19 Abs.3 SGB XII und zu möglichen Zumutbarkeiten). Die Revision des Klägers war begründet; das Urteil des Landessozialgerichts vom 11.05.2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat stellte klar, dass der Beklagte aufgrund früherer Bewilligungen und der konkreten Umstände Kenntnis von der Bedarfslage an einem behindertengerecht umgebauten Pkw und dessen Unterhalt haben konnte, so dass ein rückwirkender Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten grundsätzlich in Betracht kommt. Wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen — insbesondere zur Frage, ob der Kläger wegen seiner Behinderung regelmäßig auf das Kfz angewiesen ist, zu den Motiven der Mutter beim Begleichen der Rechnungen und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen — kann die Anspruchsfrage nicht endgültig entschieden werden. Das LSG hat daher die erforderlichen Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen und danach unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (u. a. § 18, § 19 Abs.3, § 53, § 54 SGB XII sowie § 10 EHV) neu zu entscheiden.