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Urteil

B 3 KR 15/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen mit abgegebener Wahlerklärung zum Krankengeldbeginnt der Krankengeldanspruch erst nach Ablauf einer sechswöchigen Karenzzeit der Arbeitsunfähigkeit; diese sechs Wochen müssen nicht zusammenhängend verlaufen, sondern sind aus den einzelnen AU-Tagen derselben Krankheit zu addieren. • § 46 Satz 2 SGB V aF ist dahin auszulegen, dass die Formulierung "ab der siebten Woche" den Beginn des Krankengeldanspruchs ab dem 43. Kalendertag der AU bedeutet, sofern die AU-Zeiten auf derselben Krankheit beruhen. • Die Auslegung stützt sich auf Wortlaut, Systematik des SGB V, Gesetzesmaterialien und Zweck der Regelung sowie die Parallele zur Berechnung der sechs Wochen nach § 3 Abs. 1 EntgFG; eine fehlende ausdrückliche Erwähnung einer zusammenhängenden Frist spricht gegen die Auslegung der Krankenkasse.
Entscheidungsgründe
Krankengeld bei freiwillig Versicherten: Sechs-Wochen-Karenzzeit ist additiv • Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen mit abgegebener Wahlerklärung zum Krankengeldbeginnt der Krankengeldanspruch erst nach Ablauf einer sechswöchigen Karenzzeit der Arbeitsunfähigkeit; diese sechs Wochen müssen nicht zusammenhängend verlaufen, sondern sind aus den einzelnen AU-Tagen derselben Krankheit zu addieren. • § 46 Satz 2 SGB V aF ist dahin auszulegen, dass die Formulierung "ab der siebten Woche" den Beginn des Krankengeldanspruchs ab dem 43. Kalendertag der AU bedeutet, sofern die AU-Zeiten auf derselben Krankheit beruhen. • Die Auslegung stützt sich auf Wortlaut, Systematik des SGB V, Gesetzesmaterialien und Zweck der Regelung sowie die Parallele zur Berechnung der sechs Wochen nach § 3 Abs. 1 EntgFG; eine fehlende ausdrückliche Erwähnung einer zusammenhängenden Frist spricht gegen die Auslegung der Krankenkasse. Der Kläger ist hauptberuflich selbstständig und seit 14.2.2011 freiwillig bei der Beklagten krankenversichert; er hat eine Wahlerklärung zum Krankengeld abgegeben. Im Jahr 2014 meldete er mehrfach arbeitsunfähige Zeiten wegen derselben Lungenerkrankung, jeweils mit Unterbrechungen. Die Beklagte gewährte Krankengeld nur für den Endzeitraum 22.12.2014 bis 2.1.2015 und lehnte Leistungen für frühere Abschnitte ab mit der Begründung, die sechs Wochen Karenzzeit müssten ununterbrochen vorliegen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht gab dem Kläger in Berufung in Teilen Recht und sprach Krankengeld für mehrere frühere Zeiträume zu. Die Beklagte rügte die Auslegung des § 46 S 2 SGB V aF und machte insbesondere geltend, die sechs Wochen müssten zusammenhängend sein; daraufhin legte die Beklagte Revision ein. • Rechtsgrundlage sind §§ 44, 46, 48 SGB V aF; Anspruchsvoraussetzung ist eine bestehende Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld und die abgegebene Wahlerklärung. • § 46 Satz 2 SGB V aF verschiebt den Beginn des Krankengeldanspruchs auf die siebte Woche der AU; der Wortlaut erlaubt sowohl eine zusammenhängende als auch eine additive Lesart, enthält aber keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Erfordernis von zusammenhängenden sechs Wochen. • Systematische Erwägungen sprechen gegen eine zusammenhängende Frist: § 48 SGB V (78 Wochen Höchstdauer innerhalb von drei Jahren) rechnet AU-Tage derselben Krankheit additiv; dort wie hier ist die Summe der AU-Tage entscheidend. • Die Gesetzesmaterialien und der Gesetzeszweck zeigen, dass die Regelung bei freiwillig Versicherten eine Parallelität zur Situation abhängiger Beschäftigter bezweckt, so dass der Krg-Beginn bewusst mit dem 43. AU-Tag gleichgesetzt werden sollte. • Eine direkte Analogie zu § 3 Abs. 1 EntgFG ist methodisch nicht erforderlich, unterstützt aber die praktische Berechnung: auch dort werden AU-Zeiten zur Ermittlung der sechswöchigen Dauer addiert. • Die Revisionsrügen der Beklagten, die eine zusammenhängende Sechs-Wochen-Frist fordern, greifen nicht durch; insoweit fehlen gesetzliche Anhaltspunkte und die Auslegung würde zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn dieselbe Krankheit in mehreren kurzen, nicht zusammenhängenden Abschnitten vorliegt. • Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass beim Kläger die AU-Zeiten derselben Krankheit aufgerechnet werden konnten und damit der Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag entstand; die Beklagte hat keine erfolgreichen Angriffe gegen Höhe oder weitere Anspruchsvoraussetzungen erhoben. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.4.2017 bleibt in dem dort ausgeurteilten Umfang bestehen. Dem Kläger steht Krankengeld für die vom LSG festgelegten Zeiträume zu, weil seine mehrfachen AU-Bescheinigungen auf derselben Krankheit beruhten und die gesetzliche Sechs-Wochen-Karenzzeit nach § 46 S 2 SGB V aF durch Addition der AU-Tage zu ermitteln ist. Die Beklagte hat dem Kläger zudem die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Die Entscheidung folgt Wortlaut, Systematik, Gesetzesmaterialien und dem Regelungszweck, wonach der Krankengeldbeginn bei abgegebener Wahlerklärung am 43. Tag der AU anzusetzen ist, wenn die AU-Zeiten der gleichen Krankheit zuzurechnen sind.