IX ZR 261/88
BVerfG, Entscheidung vom
12mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. November 1989 IX ZR 261/88 BeurkG § 53 Pflichten des Notars in Zusammenhang mit dem Urkundsvollzug Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau langfristigen Anpachtung wird eine Person auch aus dem Familienkreis häufig nur bereit sein, wenn sie mit einer letztwilligen Regelung des Hofübergangs selbst verbunden wird. Die einen beschränkten Personenkreis durch die gesetzliche Neuregelung gewährte Kostenvergünstigung stellt sich auf der anderen Seite als eine Regelung der Berufsausübung der Notare dar, die an Art. 12 Abs.1 GG zu messen ist. Denn sie greift in die Grundlagen für die Bemessung des Einkommens derjenigen Notare ein, denen die Gebühren für ihre Tätigkeit selbst zufließen. Maßstab der Beurteilung ist dabei nach der Rspr. des BVerfG, ob sich die Kostenvergünstigung durch sachgemäße und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründen läßt, diese nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich ist, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, daß die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist ( BVerfGE 47, 285 , 321; 69, 373, 378 = DNotZ 1985, 776 ). Daß die gesetzliche Neuregelung durch sachgemäße und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls getragen wird, ergibt sich nach Auffassung des Senats hinreichend aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 3 Abs.1 GG. Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen, die der gesetzlichen Neuregelung im Hinblick auf die Erforderlichkeit und das Ausmaß der gewährten Kostenvergünstigung zugrundeliegen. Nichtzu verkennen istallerdings, daß die gesetzliche Neuregelung zu einem erheblichen Eingriff in die erzielbaren Einkommen in vor allem ländlichen Notariaten führen kann, bei denen in größerem Umfang Beurkundungen im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 4 KostG n.F. anfallen. Den Umfang der aus der gesetzlichen Neuregelung sich ergebenden Einkommenseinbußen bezogen auf die Gesamtheit der von § 19 Abs. 4 KostG n.F. erfaßten Geschäfte kann der Senat nichtfeststellen. Die Einkommenseinbußen werden jedoch regional stark unterschiedlich nach Gerichtsbezirken und der jeweils unterschiedlichen Rspr. der OLGe zum Geschäftswert der von § 19 Abs. 4 KostG n.F. verfaßten Geschäfte ausfallen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung erscheint in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, daß die Neuregelung nicht nur der Schaffung einer Kostenvergünstigung für die Landwirtschaft dient, sondern vor allem auch die Vereinheitlichung der Geschäftswertberechnung in einem Bereich des § 19 Abs. 2 KostG bezweckt, in dem bisher Anwendungsprobleme der Vorschrift in der Hauptsache hervorgetreten sind. § 19 Abs. 2 KostG in seinem bisher auch für landwirtschaftliche Hofübergaben geltenden Anwendungsbereich stellt sich als eine Vorschrift dar, die durch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe die Verwertung verschiedener Kriterien zuläßt und i. d. S. offen für eine richterliche Auslegung ist, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (BVerfG AgrarR 1986, 288 ). Die Rspr. einzelner OLGe, u. a. auch des Senats, die regelmäßig hohe Geschäftswerte zur Folge hat, kann deshalb nicht einen verfassungsrechtlich geschützten- Vertrauenstatbestand begründen, der die bisherigen Einkommen der Notare bei einer Beurkundungstätigkeit im Anwendungsbereich von § 19 Abs. 4 KostG n.F. für die Zukunft festschreibt. Die Geschäftswertberechnung aufgrund der bisherigen Vorschrift ist vielmehr i. d. S. fließend, daß sie einzelfallbezogen von der jeweiligen Auslegung durch die zur Entscheidung berufenen Richter abhängt. Dies kann auch zu einer Änderung der grundsätzlichen Linie der obergerichtlichen Rspr. eines OLG führen. In einer solchen Situation ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert, eine vereinheitlichende Neuregelung einzuführen, mag diese auch für einen großen Teil der Notare zu Geschäftswerten führen, die erheblich niedriger als die bisherigen sind. Für den vorliegenden Fall ergibt sich zwar eine signifikante Minderung der aufgrund des Geschäftswerts nach § 19 Abs. 4 KostG n.F. mit 475,— DM zu berechnenden gegenüber den Gebühren von 2.825,— DM, die sich nach der bisher geltenden Gesetzesfassung aus den von den Bet. konkret angegebenen Verkehrswerten errechnen. Indessen betrifft das Anliegen des Gesetzgebers gerade diejenigen Fälle, in denen die Bet. konkrete Wertangaben nicht machen oder machen wollen und nach bisherigem Recht andere Anhaltspunkte für einen den Einheitswert übersteigenden Verkehrswert herangezogen werden müssen. Ob und in welchem Umfang sich durch § 19 Abs. 4 KostO n.F. im Hinblick auf diese Fälle Gebührenverluste der Notare ergeben, entzieht sich einer zuverlässigen Beurteilung des Senats. (Vgl. zu dieser Entscheidung die Besprechung von Faßbender, Zur Verfassungsmäßigkeit und Handhabbarkeit des § 19 Abs. 4 KostG, MittRhNotK 1990, 43 ). 6. Notarrecht —Pflichten des Notars in Zusammenhang mit dem Urkundsvollzug (BGH, Urteil vom 9.11.1989 — IX ZR 261 /88) BeurkG §53 Nach§53 BeurkG ist der Notarzwarzu einer besonderen Belehrung verpflichtet, wenn er die Anweisung erhält, eine Urkunde nicht alsbald zum Vollzug einzureichen. Die Verbindlichkeit dieser Anweisung hängt aber nicht von der Durchführung der Belehrung ab. Zum Sachverhalt: Die KI. nimmt die Bekl. als Erbin des verstorbenen Notars S. auf Schadenersatz in Anspruch, weil der Notar einen Antrag auf Eintragung eines Altenteilsrechts im Grundbuch zu spät gestellt habe. Im Jahre 1976 beurkundete der Notar einen Grundstücksübergabe- und Altenteilsvertrag zwischen der KI. und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann einerseits und ihrer Tochter andererseits. Danach sollte für die KI. und ihren Ehemann ein Altenteilsrecht im Grundbuch eingetragen werden; dem Recht sollten Grundpfandrechte bis zur Gesamthöhe von 75.000,— DM vorgehen können. Der Notar wurde mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt. Die Tochter der KI. wurde 1977 als neue Grundstückseigentümerin eingetragen. Die Eintragung des Altenteilsrechts erfolgte dagegen erst 1984 nach einer Aufforderung durch die Kl. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits Grundpfandrechte in einer Höhe von 280.000,— DM eingetragen. Nach der Behauptung der Bekl. haben die Bet. den Notar mündlich angewiesen, das Altenteilsrecht zunächst nicht eintragen zu lassen, damit zuerst die vorbehaltenen Grundpfandrechte hätten eingetragen werden können. Die KI. begehrt die Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Bekl. Das LG hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Bekl. blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die Bekl. haftet nur dann auf Schadenersatz, wenn ihr verstorbener Ehemann schuldhaft seine Amtspflichten als Notar verletzt hat. 1. Als Pflichtverletzung kommt zunächst in Betracht, daß der Notar bei der Beantragung der Eigentumsumschreibung nicht auch die Eintragung des Altenteilsrechts beantragt hat. Nach § 53 BeurkG obliegt dem Notar auch der Vollzug eines von ihm beurkundeten Rechtsgeschäfts. Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim GBA einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Bet. gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen ( § 53 BeurkG ). Im vorliegenden Fall ergab sich die Verpflichtung des Notars zum Vollzug des Rechtsgeschäfts zusätzlich daraus, daß die Bet. ihn in dem beurkundeten Vertrag ausdrücklich damit beauftragt hatten. Nach der Behauptung der Bekl. haben die Bet. den Notar jedoch mündlich angewiesen, die Eintragung des Altenteilsrechts erst zu veranlassen, wenn die KI. oder ihr Ehemann ihn dazu gesondert aufforderten; auf diese Weise habe der Tochter die vorherige Eintragung von Grundpfandrechten ermöglicht werden sollen. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es hat die Richtigkeit dieses Vorbringens der Bekl. vielmehr unterstellt. Damit ist auch hier von der Richtigkeit dieser Darstellung auszugehen. 58 Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1990 Das bedeutet, daß der Notar nicht pflichtwidrig gehandelt hat, als er nicht sogleich die Eintragung des Altenteilsrechts beantragte. Er war im Gegenteil verpflichtet, diesen Eintragungsantrag zunächst nicht zu stellen. Der Notar ist grundsätzlich an die Weisungen der Bet. gebunden (vgl. BGH NJW 1983, 1801 f. _ DNotZ 1983, 450 ). Das Berufungsgericht meint, die Weisung der Bet. sei für den Notar nur dann maßgeblich gewesen, wenn er auf die mit der Verzögerung verbundenen Gefahren ausdrücklich hingewiesen hätte. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 53 BeurkG ist der Notar zwar zu einer besonderen Belehrung verpflichtet, wenn er die Anweisung erhält, eine Urkunde nicht alsbald zum Vollzug einzureichen. Die Verbindlichkeit dieser Anweisung hängt aber nicht von der Durchführung der Belehrung ab. Dies ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen. Eine Anweisung über die Zurückstellung des Vollzuges löst lediglich die Belehrungspflicht über die damit verbundenen Gefahren aus. Auch wenn der Notar diese Belehrung schuldhaft unterlassen sollte, ist er gleichwohl an den in der Anweisung zum Ausdruck gebrachten Willen der Bet. gebunden. Folglich hat der verstorbene Notar nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht pflichtwidrig gehandelt, als er den Eintragungsantrag bzgl. des Altenteilsrechts zunächst nicht gestellt hat. 2. Eine Pflichtverletzung des Notars könnte darin liegen, daß er die in § 53 BeurkG vorgeschriebene besondere Belehrung unterlassen hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Notar habe diese Belehrung nicht erteilt, hältjedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht insoweit zu Unrecht die Bekl. als beweispflichtig angesehen. Wer einen zur umfassenden Belehrung Verpflichteten, z. B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, trägt für dieses Unterlassen die Beweislast, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (BGH ZIP 1987, 581 f.; ZIP 1987, 1058,1061, je m. w. N.). Das gilt nicht nur für die allgemeine Belehrungspflicht, sondern auch für besondere Ausprägungen dieser Pflicht. Eine Umkehr der Beweislast kommt auch bei der Belehrungspflicht nach § 53 BeurkG nicht in Betracht. Eine Verpflichtung zur Dokumentation der Belehrung, wie sie das BeurkG in einigen Fällen vorschreibt (vgl. §§ 17 Abs. 2; 18; 19; 20; 21 Abs.1 ; 38 Abs. 2 BeurkG), sieht § 53 BeurkG nicht vor. 3. Das Berufungsgerichtmeintsodann,einweitererPflichtverstoß des verstorbenen Notars sei darin zu sehen, daß er nicht im Laufe des Jahres 1977 oder der beiden folgenden Jahre einmal bei der KI. nachgefragt habe, ob das Altenteilsrecht immer noch nicht eingetragen werden solle. Eine derartige Verpflichtung hatte der Notar jedoch nicht. Ob ein Notar, der mit dem Vollzug eines Vertrages beauftragt worden ist, auch dazu verpflichtet ist, die Ausführung des Vollzugs durch das GBA zu überwachen und insbesondere dessen Eintragungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wird in Rspr. und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (vgl. BGHZ 28,104,108 f. = DNotZ 1958,557; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 53 BeurkG , Rd.-Nr.12; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 12. Aufl., § 53 BeurkG , Rd.-Nrn. 26 ff.). Um eine derartige Überwachungspflicht geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Nach dem zu unterstellenden Sachverhalt war der Notar infolge der mündlichen Anweisung der Bet. gar nicht mit dem Vollzug des Altenteilsrechts beauftragt. Dann traf ihn auch insoweit keine Überwachungspflicht. Indem die Bet. den Notar anwiesen, den Eintragungsantrag bzgl. des Altenteilsrechts nicht zu stellen, haben sie die Verantwortung dafür übernommen, ob und wann dieses Recht im Grundbuch eingetragen wurde. Diese Verantwortung brauchte der Notar ihnen nicht abzunehmen. Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Mitteilungen 1. Allgemeines — 58. Deutscher Juristentag Der 58. Deutsche Juristentag findet in der Zeit vom 18.21. 9.1990 in München statt. Im Fachprogramm sind folgende Themen vorgesehen: — „Empfiehlt es sich, die Rechte und Pflichten der Medien präziser zu regeln und dabei den Rechtsschutz des einzelnen zu verbessern?", — „Absprachen im Strafverfahren? Grundlagen, Gegenstände und Grenzen", — „Welche gesetzlichen Regelungen empfehlen sich für das Recht der rechtsberatenden Berufe, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung in der Europäischen Gemeinschaft?", — „Soll das kommunale Satzungsrecht gegenüber staatlicher und gerichtlicher Kontrolle gestärkt werden?", — „Welche Maßnahmen empfehlen sich — auch im Hinblick auf den Wettbewerb zwischen Juristen aus den EG-Staaten — zur Verkürzung und Straffung der Juristenausbildung?", — „Wirtschaftsstandort Deutschland — Stärken und Schwächen der rechtlichen Rahmenbedingungen —". Weitere Informationen sind bei der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages, Oxfordstraße 21, 5300 Bonn 1, erhältlich. Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1990 2. Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer — Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes (FinMin. NW, Erlaß vom 2.11.1989 — S 3806-3 — V A 2) Nach der Rspr. des BFH (zuletzt BStBI. 111988,1025) kann die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein. Das gilt auch dann, wenn nicht die gesamten Kosten der Anschaffung oder Errichtung vom Schenker getragen werden. In diesen Fällen kann eine Schenkung des dem Geldbetrag entsprechenden Teils des Grundstücks vorliegen. Entscheidend ist, was dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden verschafft werden soll. Schenkung des Geldbetrages unter einer Auflage In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks — sei es in Höhe der vollen oder eines Teils der Anschaffungskosten — ist eine Geldschenkung unter einer Auflage zu sehen, wenn der Schenker dem Beschenkten gegenüber lediglich zum Ausdruck bringt, daß dieser für den zugewendeten Geldbetrag im eigenen Namen oder für eigene Rechnung ein Grundstück erwerben soll, ohne daß dabei schon feststeht, um welches Grundstück es sich genau handelt. Entsprechendes gilt, wenn der Schenker den Beschenkten lediglich verpflichtet, auf einem diesem gehörenden Grundstück nach eigenen Vorstellungen ein Gebäude zu errichten bzw. den Geldbetrag für die Errich59 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.11.1989 Aktenzeichen: IX ZR 261/88 Erschienen in: MittRhNotK 1990, 58-59 Normen in Titel: BeurkG § 53