Beschluss
1 BvR 2192/05
BVERFG, Entscheidung vom
117mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin und kann nach billigem Ermessen festgesetzt werden.
• Bei der Wertermittlung sind sowohl die subjektive Bedeutung (konkrete wirtschaftliche Auswirkungen für die Beschwerdeführerin) als auch die objektive Bedeutung (Bedeutung der Rechtsfrage für Dritte) zu berücksichtigen.
• Eine zusätzliche Erhöhung des Gegenstandswerts wegen objektiver Bedeutung ist nicht geboten, wenn der konkrete wirtschaftliche Nachteil bereits einen beträchtlichen Wert ergibt und die angegriffene Regelung nur eine weggefallene Übergangsregelung betrifft.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Verfassungsbeschwerde nach wirtschaftlichem Interesse • Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin und kann nach billigem Ermessen festgesetzt werden. • Bei der Wertermittlung sind sowohl die subjektive Bedeutung (konkrete wirtschaftliche Auswirkungen für die Beschwerdeführerin) als auch die objektive Bedeutung (Bedeutung der Rechtsfrage für Dritte) zu berücksichtigen. • Eine zusätzliche Erhöhung des Gegenstandswerts wegen objektiver Bedeutung ist nicht geboten, wenn der konkrete wirtschaftliche Nachteil bereits einen beträchtlichen Wert ergibt und die angegriffene Regelung nur eine weggefallene Übergangsregelung betrifft. Die Beschwerdeführerin hatte Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung eingelegt, mit der eine Regelung des Körperschaftsteuergesetzes (§ 36 Abs. 3 und 4 KStG) im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG betroffen war. Der Senat gab der Beschwerde statt und erklärte die Regelung insoweit für verfassungswidrig, als sie zu einem umgliederungsbedingten Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führte. Die Beschwerdeführerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 1.000.000 €, gestützt auf die besondere objektive Bedeutung und ein mutmaßliches Gesamtvolumen von etwa 3 Milliarden Euro. Der Senat musste den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren festlegen. • Grundlage der Festsetzung ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; der Senat hat sein Ermessen nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts auszuüben. • Maßgeblich sind wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführerin (subjektive Bedeutung) und die objektive Bedeutung der verfassungsrechtlichen Frage. • Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an dem Ausgang des Ausgangsverfahrens beläuft sich auf 550.355 €, dieser Betrag bildet die Grundlage des Gegenstandswerts. • Die Festsetzung berücksichtigt Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die objektive Bedeutung; schwierige verfassungsrechtliche Fragen lagen nicht vor, die Entscheidung stützt sich auf etablierte Gleichbehandlungsgrundsätze. • Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erhöhung wegen erheblicher objektiver Bedeutung ist nicht gerechtfertigt, weil der bereits festgestellte wirtschaftliche Nachteil beträchtlich ist und die streitige Norm eine inzwischen ausgelaufene Übergangsregelung betrifft. • Eine Werterhöhung ist nur dann angezeigt, wenn der subjektive Streitwert niedrig und die Musterwirkung bzw. verfassungsrechtliche Schwierigkeit erheblich ist; das trifft hier nicht zu. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde auf 550.355 € festgesetzt. Die Antragserhöhung auf 1.000.000 € wurde zurückgewiesen, weil der konkrete wirtschaftliche Nachteil der Beschwerdeführerin bereits einen beträchtlichen Wert ergibt und die streitige Norm eine stichtagsbezogene Übergangsregelung ist, die für künftige Fälle keine Bedeutung mehr beansprucht. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die nicht außergewöhnlich schwierige verfassungsrechtliche Bewertung sind durch den festgesetzten Wert angemessen berücksichtigt. Daher besteht kein Anlass für eine weitergehende Werterhöhung infolge objektiver Bedeutung.