Urteil
1 K 284/10
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGSH:2013:0521.1K284.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05 BGBl I 2010, 326 über einen Anspruch der Klägerin auf Änderung zuvor ergangener Steuerbescheide, deren Feststellungen/ Festsetzungen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial geführt haben. 2 Das BVerfG erklärte in dem Beschluss vom 17.11.2009 die Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) insoweit für verfassungswidrig, als die Umgliederung des zum Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren mit 45 % belasteten Eigenkapitals (EK 45) in mit 40 % belastetes Eigenkapital (EK 40) und unbelastetes Eigenkapital (EK 02) zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führt. Es verpflichtete den Gesetzgeber, mit Wirkung zum 01.01.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels in dem Teilbetrag EK 45 enthaltenen Körperschaftsteuerminderungspotenzials sicherstellt. 3 Durch das Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG umgesetzt: Nach § 34 Abs. 13 KStG ist die Neuregelung des § 36 Abs. 3 bis 6 a KStG in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in der dort genannten Fassung anzuwenden. 4 Bereits vor der gesetzlichen Neuregelung - mit Schreiben vom 18.05.2010 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 17.11.2009 die Aufhebung folgender Steuerbescheide: 5 1. zusammengefasste Bescheide vom 28.02.2003 über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 (Bescheid Nr. 1), 2. Bescheid vom 17.02.2004 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2002 (Bescheid Nr. 2), 3. Bescheid vom 16.11.2004 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003 (Bescheid Nr. 3), 4. Bescheid vom 31.01.2007 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2004 (Bescheid Nr. 4), 5. Bescheid vom 09.01.2007 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2005 (Bescheid Nr. 5), 6. Bescheid vom 06.05.2008 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2006 (Bescheid Nr. 6), 7. Bescheid vom 26.09.2008 über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG (Bescheid Nr. 7). 6 Sie machte geltend, sie sei durch die verfassungswidrigen Übergangsregelungen steuerlich belastet, da ihr durch die beanstandeten Feststellungen Körperschaftsteuerminderungspotenzial entzogen worden sei. Mangels wirksamer gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage seien die beanstandeten Feststellungen rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Der Gesichtspunkt der Bestandskraft stehe dem nicht entgegen. Alle angefochtenen Bescheide stünden im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander, endend mit dem Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens als letztem Folgebescheid. Gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) könne eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. 7 Der Beklagte, das Finanzamt (FA), lehnte den Aufhebungsantrag mit Verfügung vom 22.06.2010 ab: Die zusammengefassten Bescheide vom 28.02.2003 über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 (Bescheid Nr. 1) seien bereits vor der Entscheidung des BVerfG in Bestandskraft gewachsen und deshalb nicht mehr änderbar. Der ursprünglich gesetzte Vorbehalt der Nachprüfung sei gemäß § 164 Abs. 4 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO am 31.12.2006 entfallen. Eine Aufhebung dieser maßgeblichen Grundlagenbescheide komme deshalb nicht mehr in Betracht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 181 Abs. 5 AO. Diese Vorschrift eröffne keine eigenständige Änderungsbefugnis, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Raum für eine Anpassung der Folgebescheide bestehe. Hiergegen erhob die Klägerin am 24.06.2010 Einspruch, welchen das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2010 zurückwies: Das BVerfG habe ausdrücklich angeordnet, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung lediglich für die noch offenen Steuerverfahren zu treffen habe. Hierunter falle die Klägerin nicht. Hinsichtlich des Bescheides Nr. 1 mangele es an einer verfahrensrechtlichen Änderungsbefugnis. Hinsichtlich der Bescheide Nr. 2 bis 7 komme eine Änderung deshalb nicht in Betracht, weil dem die Bindungswirkung des nicht mehr änderbaren Bescheides Nr. 1 entgegen stehe. 8 Mit der am 26.11.2010 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des FA seien die beanstandeten Bescheide noch nicht in Bestandskraft gewachsen. Feststellungsverjährung sei nicht eingetreten. § 181 Abs. 5 AO sei auf mehrstufige Feststellungsverfahren mit der Maßgabe anwendbar, dass an die Stelle der „Steuerfestsetzung“ die gesonderte Feststellung auf der nächsten Stufe trete. Es genüge für eine Korrektur aller Bescheide in der Kette, dass einer der Feststellungsbescheide für einen anderen noch nicht festsetzungsverjährten Feststellungs- oder Steuerbescheid von Bedeutung sei. Die im Raum stehende Festsetzungsverjährung der Bescheide Nr. 1 – 4 werde somit nach § 181 Abs. 5 AO überwunden, weil diese als Grundlagenbescheide für die Festsetzungen im Folgebescheid Nr. 7 von Bedeutung seien. Korrekturnorm sei hier der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung sei auch nicht wegen Feststellungsverjährung entfallen, weil die Feststellungsverjährung aus den genannten Gründen durch § 181 Abs. 5 AO überwunden sei. 9 Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, seien zumindest die Bescheide Nr. 6 und 7 änderbar. Das System der Vergütung von KSt-Guthaben sei nämlich zum 31.12.2006 wesentlich geändert worden. Nach neuem Recht entstünden KSt-Guthaben unabhängig von einer Gewinnausschüttung allein durch Ermittlung (§ 37 Abs. 4 Satz 2 KStG) und Festsetzung. Aus dem Gesetz ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Feststellung der „alten“ KSt-Guthaben Bindungswirkung für das „neue“ KSt-Guthaben haben solle. Damit seien die Voraussetzungen eines Grundlagenbescheides im Sinne des § 171 Abs. 10 AO nicht gegeben. 10 Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihres Vorbringens, den Bescheid vom 22. Juni 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 3. November 2010 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG zum 31.12.2001 vom 28. Februar 2003 zu ändern und die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Anwendung des § 36 Abs. 3 bis 6a n.F. zu ermitteln und entsprechend festzustellen, hilfsweise, den Bescheid vom 22. Juni 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 3. November 2010 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG vom 6. Mai 2008 zu ändern und ein höheres Körperschaftsteuerguthaben zu ermitteln. 11 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Die Gründe der Einspruchsentscheidung seien nicht entkräftet. Die Klägerseite könne sich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des BVerfG berufen, weil das hier zu beurteilende Steuerverfahren nicht mehr offen, sondern bereits drei Jahre zuvor bestandskräftig abgeschlossen worden sei. Dementsprechend falle die Klägerin auch nicht unter die gesetzliche Neuregelung. Die Ausführungen der Klägerseite zur Interpretation des § 181 Abs. 5 AO seien unzutreffend. Es entspreche nicht dem vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfrieden, wenn bereits bestandskräftig abgeschlossene Verfahren bei Jahre später erfolgten Gesetzesänderungen neu aufgerollt werden müssten. Die Feststellungen im Grundlagenbescheid Nr. 1 seien auch inhaltlich als zutreffend anzusehen, weil das BVerfG einen anderen rechtlichen Beurteilungsmaßstab lediglich für die im Entscheidungszeitpunkt noch offenen Verfahren vorgesehen habe. Für eine Änderung der Folgebescheide sei daher schon mangels Vorliegens eines fehlerhaften Grundlagenbescheids kein Raum. Das Hilfsvorbringen der Klägerseite sei ebenfalls unbegründet. Die Bescheide über die Feststellung des KSt-Guthabens seien als bindende Grundlagenbescheide zu qualifizieren. Der Bescheid über die Feststellung des KSt-Guthabens zum 31.12.2002 sei ebenfalls Grundlagenbescheid, für den mit Ablauf des 31.12.2007 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Steuerakten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Der Senat erachtet es für sachgerecht, gemäß § 90 a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da allein Rechtsfragen zu klären sind und die Beteiligten sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt haben. 16 Der Senat legt das Klagebegehren dahingehend aus, dass nicht die Aufhebung der Bescheide Nr. 1 bis 7 erstrebt wird. Vielmehr ist es Klageziel, das FA zu verpflichten, im Ergebnis den Bescheid Nr. 7 zu ändern und den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens höher festzusetzen. Ausgehend davon, dass sämtliche Bescheide im Verhältnis Grundlagen-/Folgebescheid zueinander stehen, richtet sich daher die Klage in erster Linie darauf, das FA zu verpflichten, den Bescheid Nr. 1 zu ändern und die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach § 36 Abs. 3 bis 6a KStG n.F. zu ermitteln und entsprechend gemäß § 36 Abs. 7 KStG n.F. festzustellen. Der Anspruch auf Änderung der Bescheide Nr. 2 bis 7 ergäbe sich dann aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Das Hilfsbegehren der Klägerin, welches davon ausgeht, dass zwar die Bescheide Nr. 6 und Nr. 7, nicht aber die Bescheide Nr. 5 und Nr. 6 im Verhältnis Grundlagen-/Folgebescheid zueinander stehen, ist darauf gerichtet, das FA zu verpflichten, den Bescheid Nr. 6 zu ändern. Der Anspruch auf Änderung des Bescheides Nr. 7 ergäbe sich dann aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. 17 Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das FA hat den Aufhebungsantrag - der als Änderungsantrag auszulegen ist - zu Recht vollumfänglich abgelehnt. 1. 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das FA den Bescheid Nr. 1 ändert und die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals unter Anwendung des § 36 Abs. 3 bis 6a KStG n.F. ermittelt und feststellt. 19 Als Korrekturvorschrift für den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 28.02.2003 kommt allein § 164 AO in Betracht. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist jedoch mit Ablauf der Feststellungsfrist mit Ablauf des 31.12.2006 entfallen. Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. 20 Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Der Fristlauf beginnt gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres der Einreichung der Steuererklärung. Die Klägerin reichte die entsprechende Erklärung im Dezember 2002 ein. Die regelmäßige Festsetzungsfrist endete daher mit Ablauf des 31.12.2006. Zu diesem Zeitpunkt entfiel auch gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO der Vorbehalt der Nachprüfung. 21 Dieser Wertung steht die in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO getroffene Regelung nicht entgegen. Nach dieser Norm kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Ausgehend davon, das die Bescheide Nr. 1 bis Nr. 7 im Verhältnis Grundlagen-/Folgebescheide stehen, ist die in Bescheid Nr. 1 erfolgte Feststellung für die in Bescheid Nr. 7 erfolgte Festsetzung des Anspruches auf Auszahlung des Körperschafsteuerguthabens „von Bedeutung“ im Sinne des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO enthält jedoch keine eigenständige Korrekturvorschrift. Die in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO getroffene Regelung führt auch nicht dazu, dass der Vorbehalt der Nachprüfung trotz zwischenzeitlichen Ablaufes der Festsetzungsfrist fortbesteht oder wiederauflebt. Denn §181 Abs. 5 AO bewirkt - anders als die in § 171 AO getroffenen Regelungen - keine Ablaufhemmung der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist, sondern ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass eines Feststellungsbescheides mit eingeschränktem Regelungsgehalt, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156). 2. 22 Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid Nr. 6 geändert wird. Zwar ist der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, auch war die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Änderungsantrages noch nicht abgelaufen. 23 Der Bescheid Nr. 6 ist jedoch – soweit dort ein Körperschaftsteuerguthaben „ermittelt“, nicht aber festgestellt worden ist – nicht Grundlagenbescheid für die mit Bescheid Nr. 7 erfolgte Festsetzung des Anspruches auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens, vielmehr ist Grundlagenbescheid insoweit der Bescheid Nr. 5 (dazu a.). Auch wenn man das Klagebegehren dahin auslegen würde, dass eine Änderung des Bescheides Nr. 5 begehrt wird, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn einer Änderung des Bescheides Nr. 5 stünde die Bindungswirkung der Bescheide Nr. 1 bis 4 entgegen. Diese stellen im Verhältnis zum Bescheid Nr. 5 Grundlagenbescheide dar; die dort getroffenen Feststellungen – so auch die im Bescheid Nr. 1 erfolgte Umgliederung von EK 45 in EK 40 – ist für den Bescheid Nr. 5 als Folgebescheid bindend (dazu b). a. 24 Eine Körperschaft hat innerhalb des Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Beträgen (§ 37 Abs. 5 Satz 1 KStG). Dieser Anspruch wird gemäß § 37 Abs. 5 Satz 3 KStG für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt. Maßgebend für die Höhe des Auszahlungsanspruchs ist das Körperschaftsteuerguthaben. Dieses wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 4 KStG letztmalig zum 31.12.2005 durch Feststellungsbescheid festgestellt. Zum 31.12.2006 wird das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 4 KStG nur ermittelt, es wird nach der gesetzlichen Regelung weder festgestellt noch festgesetzt. Nach § 179 Abs. 1 AO dürfen Besteuerungsgrundlagen nur durch einen Feststellungsbescheid festgestellt werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Da es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt, ist das Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2006 in dem Bescheid Nr. 6 auch nur nachrichtlich ausgewiesen, wird aber von dem Tenor/ Regelungsgehalt des Feststellungsbescheides nicht umfasst (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.11.2012 10 K 3207/11 F, EFG 2013, 326, Revision beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen I R 84/12). 25 Mangels einer zwischengeschalteten verbindlichen Regelung ist daher die zum 31.12.2005 erfolgte Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens bindend für die Ermittlung des zum 31.12.2006 bestehenden Körperschaftsteuerguthabens (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.11.2012 10 K 3207/11 F, EFG 2013, 326) und damit Grundlage für die Festsetzung des Anspruches auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens. b. 26 Ein Anspruch auf Änderung des Bescheides Nr. 5 besteht nicht. Zwar ist der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, auch war die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Änderungsantrages noch nicht abgelaufen. Einer Änderung steht jedoch die Bindungswirkung der Bescheide 1 bis 4 entgegen. 27 Die Feststellung der Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2001 ist durch § 36 Abs. 7 KStG gesetzlich angeordnet. Ebenso ist durch § 37 Abs. 2 Satz 4 KStG die Feststellung des verbleibenden KSt-Guthabens zum 31.12.2002 bis 31.12.2005 gesetzlich geregelt. Ein ergangener Feststellungsbescheid ist gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bindend, soweit die in ihm getroffenen Feststellungen für einen Folgebescheid von Bedeutung sind. Die Feststellung muss zu Besteuerungsgrundlagen getroffen sein, die für weitere steuerliche Entscheidungen, die in einem Feststellungsbescheid, einem Steuermessbescheid, einem Steuerbescheid oder einer Steueranmeldung ergehen, Bedeutung haben (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 182 AO Rz. 1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 182 AO Rz. 5, 21). 28 Entsprechend diesen Grundsätzen stellen der Feststellungsbescheid über die Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG zum 31.12.2001 und die nachfolgenden Feststellungsbescheide gemäß § 37 Abs. 2 Satz 4 KStG bindende Feststellungsbescheide dar, die für die Ermittlung des KSt-Guthabens zum 31.12.2006 und für die Festsetzung dieses Guthabens als Auszahlungsanspruch gemäß § 37 Abs. 5 KStG bindend sind. Da die Feststellung der Endbestände verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden kann, ist eine nachträgliche Änderung der Umgliederung der Eigenkapitalanteile ausgeschlossen. 29 Zwar liegen zum 31.12.2001 und 31.12.2006 keine Feststellungen des Körperschaftsteuerguthabens vor. Hieraus ergibt sich jedoch keine Unterbrechung einer Feststellungskette, die eine Bindung für die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs ausschließen würde. Materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt der Ermittlung und Sicherung des Körperschaftsteuerguthabens, das im verwendbaren Eigenkapital steckte, war im Rahmen des Wechsels vom Körperschaftsteueranrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren und später zur Abgeltungssteuer zunächst der Feststellungsbescheid gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG a.F. Dieser ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 36 Abs. 7 KStG und stellt die Teile des verwendbaren Eigenkapitals fest, die das Körperschaftsteuerguthaben beinhalten (Bauschatz in Gosch KStG § 36 Rz. 161; Dötsch in Dötsch/Jost/ Pung/Witt KStG § 36 Rz. 3). Nach dieser letztgenannten Vorschrift sind die Endbestände getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen. Dieser bindende Feststellungs- bescheid mit den gemäß § 36 Abs. 7 KStG festgestellten Endbeständen der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2001 bildet die materiell-rechtliche und verfahrensrechtlich bindende Grundlage für die nachfolgende Ermittlung des KSt-Guthabens gemäß § 37 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 und die gesonderten Feststellungen des verbleibenden KSt-Guthabens zum 31.12.2002 bis 31.12.2005 sowie die Ermittlung des KSt-Guthabens zum 31.12.2006 (Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.11.2012 10 K 3207/11 F, EFG 2013, 326 mit Hinweisen auf Bauschatz in Gosch KStG § 36 Rz. 18, 160, 161, 162, § 37 Rz.5, 15; Bott in Ernst & Young KStG § 37 Rz. 21; Dötsch in Dötsch/ Jost/Pung/Witt, KStG § 36 Rz. 48b, 54; Frotscher in Frotscher/Maas § 36 Rz. 85). Einwendungen gegen die Höhe des Endbestands an EK 40 können daher nur gegen diesen Feststellungsbescheid nach § 36 Abs. 7 KStG geltend gemacht werden; sie können im Verfahren über die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 1 KStG nicht mehr berücksichtigt werden (Frotscher in Frotscher/Maas KStG § 37 Rz. 7; Bott in Ernst & Young KStG § 37 Rz. 21; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt KStG § 36 Rz. 48b, 48c) und ebenfalls nicht im Rahmen der Feststellungen gem. § 37 Abs. 2 KStG zum 31.12.2002 bis 31.12.2005. Auf die Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG aufbauend ordnete § 37 Abs. 1 KStG an, wie das KSt-Guthaben zum 31.12.2001 zu berechnen war. Die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 1 KStG erfolgt ausschließlich durch eine mathematische Operation; rechtliche Überlegungen sind hierbei nicht anzustellen. Durch die Bindung an die Feststellung des Endbestands an EK 40 nach § 36 Abs. 7 KStG kann die Höhe des Endbestands im Verfahren nach § 37 KStG nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Auf diesen feststehenden Basiswert ist lediglich der Faktor von 1/6 anzuwenden (Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.11.2012 10 K 3207/11 F, EFG 2013, 326). 30 Da nach allem die Bindungswirkung der Grundlagenbescheide der Jahre 2001 bis 2005 auch den Bescheid Nr. 7 erfasst, hat die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. 31 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. 32 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.