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Beschluss

2 BvR 1178/07

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein Annahmegrund gemäß §93a Abs.2 BVerfGG vorliegt. • Die unterschiedliche Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen (insbesondere Ausschluss vom Grundfreibetrag) verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, wenn sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen. • Eine Pflicht zur neuerlichen Vorlage an den EuGH bestand nicht, weil der EuGH die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Fragen bereits entschieden oder hinreichend geklärt hatte. • Betriebsausgaben können nach europäischem Recht berücksichtigt werden; Art.49/50 EG untersagt nationale Regelungen nicht, die eine nachträgliche Berücksichtigung ergänzender Betriebsausgaben durch ein Erstattungsverfahren vorsehen, soweit unmittelbare und mitgeteilte Aufwendungen im Abzugsverfahren anerkannt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung zur Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein Annahmegrund gemäß §93a Abs.2 BVerfGG vorliegt. • Die unterschiedliche Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen (insbesondere Ausschluss vom Grundfreibetrag) verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, wenn sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen. • Eine Pflicht zur neuerlichen Vorlage an den EuGH bestand nicht, weil der EuGH die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Fragen bereits entschieden oder hinreichend geklärt hatte. • Betriebsausgaben können nach europäischem Recht berücksichtigt werden; Art.49/50 EG untersagt nationale Regelungen nicht, die eine nachträgliche Berücksichtigung ergänzender Betriebsausgaben durch ein Erstattungsverfahren vorsehen, soweit unmittelbare und mitgeteilte Aufwendungen im Abzugsverfahren anerkannt werden. Ein in den Niederlanden ansässiger niederländischer Musiker erzielte 1996 im Ausland den Großteil seiner Einkünfte und erhielt für einen einzelnen Auftritt in Deutschland ein Honorar von rund 6.000 DM. Dieses Honorar unterlag nach Doppelbesteuerungsabkommen und §50a EStG einem Steuerabzug von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag; der Musiker machte hierfür Betriebsausgaben von etwa 970 DM geltend. Er beantragte beim Finanzamt eine Jahresveranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuer, die abgelehnt wurde. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und ordnete eine Antragsveranlagung an, das Bundesfinanzgericht (BFH) hob dies jedoch auf und wies die Klage ab. Der Beschwerdeführer rügte daraufhin Verletzung von Art.3 Abs.1 GG und Art.101 Abs.1 Satz 2 GG sowie Verletzung europarechtlicher Vorgaben und verlangte Vorlage bzw. Auslegung von EuGH-Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an und erklärte sie als unbegründet. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Art.3 Abs.1 GG: Die unterschiedliche Besteuerung beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtiger ist sachlich gerechtfertigt. Der Grundfreibetrag dient sozialer Zielsetzungen und ist vorrangig vom Wohnsitzstaat zu gewähren; eine doppelte Berücksichtigung des Existenzminimums wäre unangemessen. Die Besonderheiten beschränkt Steuerpflichtiger (nur Inlandseinkünfte werden besteuert) rechtfertigen den Ausschluss vom vollen Freibetragsanspruch. • Vergleichsgruppen: Beschränkt Steuerpflichtige, insbesondere Arbeitnehmer, haben regelmäßig keine ausreichenden steuerpflichtigen Einkünfte im Wohnsitzstaat, sodass die Gewährung des Freibetrags im Tätigkeitsstaat sozialpolitisch gerechtfertigt ist; bei nebenberuflich Tätigen im Inland (wie dem Kläger) trifft dies regelmäßig nicht zu. • Art.101 Abs.1 S.2 GG und Vorlagepflicht: Eine Verletzung durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH liegt nur vor, wenn die Vorlagepflicht offensichtlich unhaltbar missachtet wurde. Das war hier nicht der Fall, weil der EuGH die relevanten Fragen bereits beantwortet oder klargestellt hatte. • EuGH-Rechtsprechung: Der EuGH hat entschieden, dass Brutto- statt Nettobesteuerung von Gebietsfremden nur dann mit EG-Recht vereinbar ist, wenn der einheitliche Steuersatz nicht höher ist als der sich aus Anwendung des progressiven Tarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich Grundfreibetrag ergebende Satz. • Betriebsausgaben: Der EuGH verlangt, dass Betriebsausgaben grundsätzlich berücksichtigt werden müssen; er lässt jedoch die konkrete Verfahrensgestaltung offen. Nationale Regelungen, die im Abzugsverfahren nur unmittelbar mitgeteilte inländische Betriebsausgaben anerkennen und weitere Ausgaben nachträglich in einem Erstattungsverfahren zulassen, können mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sein. • BFH-Rechtsprechung und Verfassungsprüfung: Der BFH hat die einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt und damit die Vorlagepflicht nicht ausgelöst. Ebenso bestand keine Verpflichtung, beim EuGH eine Auslegung gemäß Art.102 VerfO EuGH zu beantragen, da nationale Gerichte nicht antragsberechtigt sind und die Voraussetzungen für einen solchen Antrag nicht vorlagen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unbegründet. Es liegt keine Verletzung von Art.3 Abs.1 GG oder Art.101 Abs.1 Satz 2 GG vor. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtiger ist sachlich gerechtfertigt, insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses vom Grundfreibetrag, weil dieser primär vom Wohnsitzstaat zu gewähren ist und eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden muss. Die nationalen Gerichte waren nicht verpflichtet, erneut an den EuGH vorzulegen oder eine Auslegung des EuGH-Urteils zu beantragen, da der EuGH die einschlägigen Fragen bereits in seiner Rechtsprechung geklärt oder ausreichend behandelt hat. Betriebsausgaben müssen nach EuGH-Recht grundsätzlich berücksichtigt werden, doch war die verfahrensrechtliche und inhaltsmäßige Handhabung durch den BFH hier mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.