Urteil
3 K 345/16
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMV:2019:0828.3K345.16.00
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Leitsätze
1. Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind unter Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b Alt. 1 DBA Kanada zu subsumieren (Rn.52)
.
2. "Steuerliche Abzugsfähigkeit" i.S. des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b Alt. 1 DBA Kanada setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit der Beiträge zum Altersversorgungssystem im Einzelfall, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus (Rn.54)
.
3. Art. 18 Abs. 3 lit. c DBA Kanada regelt lediglich die Einzelheiten der Besteuerung im Wohnsitzstaat. Die grundsätzliche Zuordnung des Besteuerungsrechts wird dadurch nicht berührt (insoweit Anschluss an BFH-Urteile vom 20.12.2017 I R 8/16 und I R 9/16) (Rn.61)
.
4. Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem sechsten Teil der AO ist für die Anordnung des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 EStG nicht erforderlich (vgl. Literatur). Gesichtspunkte des Vollstreckungsschutzes sind im Rahmen der Ermessensausübung über die Anordnung des Steuerabzuges nicht zu berücksichtigen (Rn.70)
(Rn.71)
(Rn.77)
.
5. Die Nichtanwendung von Vollstreckungsschutzvorschriften gegenüber beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern, bei welchen der Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 7 EStG vorgenommen wird, ist nicht gleichheitswidrig (Rn.82)
.
6. Die Entscheidung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob das Finanzamt ermessensfehlerhaft handelt, wenn es eine Anordnung nach § 50a Abs. 7 EStG erlässt, obwohl die Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens der Bundesrepublik Deutschland kein Besteuerungsrecht an den Einkünften, von welchen der Steuerabzug vorgenommen werden soll, zuweist, konnte der erkennende Senat dahinstehen lassen (Rn.29)
(Rn.30)
.
7. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 46/19). Das Revisionsverfahren ist infolge des Todes der Klägerin und Revisionsklägerin unterbrochen (BFH-Beschluss vom 14.07.2020 - I R 46/19, nicht dokumentiert).
8. Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Löschung in den Registern.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 4.629 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind unter Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b Alt. 1 DBA Kanada zu subsumieren (Rn.52) . 2. "Steuerliche Abzugsfähigkeit" i.S. des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b Alt. 1 DBA Kanada setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit der Beiträge zum Altersversorgungssystem im Einzelfall, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus (Rn.54) . 3. Art. 18 Abs. 3 lit. c DBA Kanada regelt lediglich die Einzelheiten der Besteuerung im Wohnsitzstaat. Die grundsätzliche Zuordnung des Besteuerungsrechts wird dadurch nicht berührt (insoweit Anschluss an BFH-Urteile vom 20.12.2017 I R 8/16 und I R 9/16) (Rn.61) . 4. Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem sechsten Teil der AO ist für die Anordnung des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 EStG nicht erforderlich (vgl. Literatur). Gesichtspunkte des Vollstreckungsschutzes sind im Rahmen der Ermessensausübung über die Anordnung des Steuerabzuges nicht zu berücksichtigen (Rn.70) (Rn.71) (Rn.77) . 5. Die Nichtanwendung von Vollstreckungsschutzvorschriften gegenüber beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern, bei welchen der Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 7 EStG vorgenommen wird, ist nicht gleichheitswidrig (Rn.82) . 6. Die Entscheidung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob das Finanzamt ermessensfehlerhaft handelt, wenn es eine Anordnung nach § 50a Abs. 7 EStG erlässt, obwohl die Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens der Bundesrepublik Deutschland kein Besteuerungsrecht an den Einkünften, von welchen der Steuerabzug vorgenommen werden soll, zuweist, konnte der erkennende Senat dahinstehen lassen (Rn.29) (Rn.30) . 7. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 46/19). Das Revisionsverfahren ist infolge des Todes der Klägerin und Revisionsklägerin unterbrochen (BFH-Beschluss vom 14.07.2020 - I R 46/19, nicht dokumentiert). 8. Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Löschung in den Registern. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 4.629 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der angefochtene Bescheid über die Anordnung des Steuerabzuges ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Die Anordnung des Steuerabzuges durch den Beklagten gemäß § 50a Abs. 7 EStG erfolgte rechtsfehlerfrei. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 50a Abs. 7 EStG sind im Streitfall erfüllt (1.). Die Entscheidung des Beklagten stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar (2.). 1. Gemäß § 50a Abs. 7 EStG kann das Finanzamt des Vergütungsgläubigers anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzuges einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruches zweckmäßig ist. Die Einkünfte müssen dabei nach § 49 EStG steuerpflichtig sein (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 38. Aufl., § 50a Rdn. 43). Diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht zählen sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) EStG, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden. Im Streitfall erzielt die Klägerin beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beklagte ist gemäß § 19 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV) auch das zuständige Finanzamt der Klägerin als Vergütungsgläubigerin. 2. Die Anordnung des Steuerabzuges überschreitet auch nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder widerspricht dem Zweck der Vorschrift (§ 102 Satz 1 FGO). Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 50a Abs. 7 EStG dem Beklagten ein Ermessen ein, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe (Auswahlermessen) er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Steuerabzug anordnet (vgl. Schmidt, a.a.O., Rdn. 43 m. w. N.). Insoweit darf das Finanzgericht nach § 102 Satz 1 FGO nur prüfen, ob die Anordnung des Steuerabzuges rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Für die Beurteilung von Ermessensentscheidungen gemäß § 102 Satz 1 FGO kommt es allein auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (erkennbar) gegebenen Umstände und die hierauf bezogenen Erwägungen der Finanzbehörden an (vgl. BFH, Urt. v. 28.06.2000 – X R 24/95, juris Rdn. 50 m. w. N.). Der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung entspricht dem Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzung stellt sich die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht als rechtsfehlerhaft dar. Die Anordnung des Steuerabzuges ist nicht ermessensfehlerhaft erfolgt, denn der Bundesrepublik Deutschland steht ein Besteuerungsrecht an Einkünften aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu (a). Die Anordnung des Steuerabzuges widerspricht zudem nicht dem gesetzlichen Zweck der Vorschrift (b) und erweist sich letztlich auch nicht deswegen als ermessensfehlerhaft, weil durch sie kein Vollstreckungsschutz gewährt wurde (c). a) Die Anordnung des Steuerabzuges ist nicht bereits deswegen ermessensfehlerhaft, weil nach dem DBA Kanada der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht an Einkünften aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verwehrt ist. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob das Finanzamt ermessensfehlerhaft handelt, wenn es eine Anordnung nach § 50a Abs. 7 EStG erlässt, obwohl die Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens der Bundesrepublik Deutschland kein Besteuerungsrecht an den Einkünften, von welchen der Steuerabzug vorgenommen werden soll, zuweist. So wird – dem BFH (Beschl. v. 24.03.1999 – I B 113/98, juris Rdn. 31) folgend – in der Rechtsprechung zum Teil vertreten, dass sich aus § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG ergebe, dass die Anordnung des Steuerabzuges ungeachtet der Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens zu erfolgen habe (vgl. FG Münster, Urt. v. 24.05.2004 – 9 K 5096/99, juris Rdn. 35 f.; offenlassend FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.01.2017 – 1 V 82/16). Überwiegende Teile der Literatur halten dies jedoch für ermessensfehlerhaft (vgl. nur Schmidt/Loschelder, a.a.O., Rdn. 43; Kirchhof/Gosch, EStG, 18. Aufl., § 50a, Rdn. 41a; Herrmann/Heuer/Raupach/Maßbaum, EStG, 269. EL., § 50a Rdn. 185; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff/Kube, EStG, 223. EL., § 50a Rdn. I 9; unentschieden Blümich/Reimer, EStG, 135. EL., § 50a Rdn. 143; a.A. Frotscher, EStG, 187. EL., § 50a Rdn. 199). Der erkennende Senat kann die Entscheidung dieser Rechtsfrage im Streitfall jedoch dahinstehen lassen. Denn weder die Vorschriften des DBA Kanada noch das zu dem Abkommen geschlossene Protokoll schließen ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland an Einkünften aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aus. Gemäß § 2 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gehen Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) den Steuergesetzen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Dies trifft auf das DBA Kanada zu. Art. 18 Abs. 1 S. 2 DBA Kanada weist der Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht für Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu (aa). Dieses wird auch nicht durch Art. 18 Abs. 3 DBA Kanada ausgeschlossen (bb). aa) Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterfallen im Allgemeinen Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada (1), dessen Tatbestandsvoraussetzungen auch im Streitfall erfüllt sind (2) (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.06.2019 – 3 V 26/19, juris; ebenfalls – mit anderer Begründung – Urt. v. 28.11.2018 – 1 K 328/12, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter Az.: I B 2/19). (1) Die Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterfallen Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada. Sie unterfallen gerade nicht der Spezialvorschrift des Artikels 18 Abs. 2 DBA Kanada, da es sich nicht um Rentenbezüge handelt, welche aufgrund einer Gegenleistung erbracht werden. Diese Vorschrift erfasst in erster Linie Renten aufgrund von Veräußerungsgeschäften oder privaten Versicherungsverträgen (vgl. Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, 12. EL., Art. 18 Rdn. 9). Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werden auch nicht – wie teilweise in der Literatur vertreten wird (so z.B. Wassermeyer, DBA, 128. EL., Art. 18 Rdn. 21, 70 f. m.w.N.) – nur von der Auffangklausel des Art. 21 Abs. 1 DBA Kanada erfasst. Dagegen spricht bereits die Regelungssystematik des Abkommens, wie ein Rückschluss aus Art. 18 Abs. 3 lit. c) DBA Kanada ergibt. Danach gilt, dass ungeachtet der übrigen Bestimmungen des Abkommens, Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, im Wohnsitzstaat besteuert werden können, jedoch unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungen, die im Quellenstaat gewährt würden, wenn es sich um den Wohnsitzstaat handeln würde. Der Umstand, dass Leistungen aufgrund Sozialversicherungsrechts – unter welche auch die deutsche gesetzliche Rente zu fassen ist – im Rahmen des Art. 18 DBA Kanada geregelt werden, spricht entscheidend gegen eine Aufnahme dieser Leistungen in den Anwendungsbereich der Auffangklausel. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die aus dem Gesetzgebungsprozess erkennbare Motivation des Gesetzgebers zur Änderung des DBA Kanada. Nach der dem Gesetzentwurf beigefügten Denkschrift zum Abkommen (BT-Drs. 14/7041, S. 44 ff.) wird bei den Erläuterungen zu Art. 18 ausgeführt, dass dieser Artikel „die Besteuerung der öffentlichen und privaten Ruhegehälter sowie der Renten und Unterhaltszahlungen“ regelt. Sinn und Zweck der Änderung war es gerade, Regelungslücken zu schließen und die Besteuerung von privaten sowie öffentlichen Ruhegehältern und Renten zu vereinheitlichen. (2) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada sind erfüllt. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada können regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat (hier: Kanada) besteuert werden. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada können Ruhegehälter aber auch in dem anderen Vertragsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) besteuert werden, wenn a) sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaat bezogen werden; b) die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat steuerlich abzugsfähig waren, oder wenn das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Organe finanziert worden ist, und c) sie nicht für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt werden, die von einer Person außerhalb des anderen Staates erbracht bzw. ausgeübt wurden, als diese Person nicht in diesem anderen Staat ansässig war. Dabei müssen nach der Regelungssystematik die Tatbestandsvoraussetzungen der Buchstaben a) bis c) kumulativ erfüllt sein. Dies ist in Hinblick auf die Voraussetzungen der Buchstaben a) und c) bezüglich Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung der Fall. Die Regelung in Buchstabe b) enthält zwei separate Tatbestandsvoraussetzungen, welche zueinander im Verhältnis der Alternativität stehen. Das Besteuerungsrecht an Renteneinkünften steht der Bundesrepublik Deutschland insoweit dann zu, wenn entweder die Beiträge zu den Altersversorgungssystemen steuerlich abzugsfähig gewesen sind oder wenn das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem seiner staatlichen Organe finanziert worden ist. α) Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterfallen nicht der zweiten Alternative in Buchstabe b). Nach dieser Alternative besteht ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nur, wenn das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem seiner staatlichen Organe finanziert worden ist. Leistungen, welche durch die deutsche Rentenversicherung erbracht worden sind, könnten danach – vorbehaltlich des weiteren Tatbestandsmerkmals der Finanzierung – allenfalls dann unter diese Alternative fallen, wenn die deutsche Rentenversicherung als ein solches staatliches Organ anzusehen wäre. Die gebotene Auslegung der Vorschrift im Zusammenspiel mit Nr. 5 lit. b) des Protokolls zu dem Abkommen, welches gemäß Art. 30 DBA Kanada Bestandteil des Abkommens geworden ist, ergibt, dass der Begriff des staatlichen Organs bei der Anwendung des Abkommens aus deutscher Seite dahingehend auszulegen ist, dass die deutsche Rentenversicherung nicht unter diesen Begriff fällt. Dies folgt aus dem Umstand, dass gemäß Nr. 5 lit. b) des Protokolls von Ruhegehältern aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Steuer nur erhoben werden darf, wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden. Auffällig ist dabei, dass in der Aufzählung dieser Vorschrift, welche sich ausschließlich an die Bundesrepublik Deutschland richtet, der Begriff des staatlichen Organs fehlt. Unter Zugrundelegung dessen, dass die Nennung bzw. Nichtnennung des Begriffs des staatlichen Organs nicht grundlos erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Aufzählung des staatlichen Organs in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b) Alt. 2 DBA Kanada lediglich die Anwendung des Abkommens aus kanadischer Sicht berührt (so auch Wassermeyer, a.a.O., Rdn. 45 a.E.). Dieses Ergebnis wird auch durch die Regelungssystematik des Abkommens bestätigt. Würde nämlich der Begriff des staatlichen Organs in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b) Alt. 2 DBA Kanada auch für die Anwendung aus deutscher Sicht relevant sein, so würde die deutsche Rentenversicherung wohl ohne weiteres unter diesen Begriff fallen. Denn ein Vergleich mit der – ebenso verbindlichen (vgl. Schlussklausel) – englischen bzw. französischen Textfassung ergibt, dass die dort verwendeten Begriffe der „governmental instrumentality“ (sinngemäß: „staatliche Einrichtung“) bzw., „personne morale ressortissant à son droit public“ (sinngemäß: „juristische Person des öffentlichen Rechts“) eine weite Auslegung nahelegen (vgl. auch Wassermeyer, a.a.O., Rdn. 45). Würde aber die deutsche Rentenversicherung unter die zweite Alternative des Buchstabens b) fallen, wäre für deren Leistungen der Anwendungsbereich sowohl dieser Alternative als auch der ersten Alternative eröffnet. Denn im Rahmen der erste Alternative stellt sich lediglich die Frage, was steuerliche Abzugsfähigkeit im Sinne des DBA Kanada bedeutet. Nicht weiter problematisch ist, dass es sich bei der Deutschen Rentenversicherung um ein Altersversorgungssystem handelt. Wenn die deutsche Rentenversicherung jedoch sowohl unter die erste als auch die zweite Alternative des Buchstaben b) fallen würde, würde das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland insoweit von zwei separaten und vollkommen unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen, nämlich zum einen der steuerliche Abzugsfähigkeit (erste Alternative), zum anderen von dem Begriff der Finanzierung (zweite Alternative). Das Abkommen würde bei dieser Auslegung im Übrigen auch nicht erkennen lassen, unter welche der beiden Alternativen die deutsche Rentenversicherung vorrangig zu fassen ist, gegebenenfalls würden sich die Alternativen sogar gegenseitig ausschließen. Eine rechtssichere Auslegung der Tatbestandsmerkmale wäre somit schlechthin unmöglich. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien willentlich einen solchen Zustand herbeiführen wollten, ist im Wege der Auslegung ein Verständnis der Norm zu suchen, welches der erkennbaren Regelungssystematik des Abkommens weitestgehend folgt, ohne dabei Widersprüche zu produzieren. Diesem Ergebnis steht auch nicht der Einwand des Antragstellers entgegen, dass der Begriff des Ruhegehalts nicht lediglich Beamtenpensionen umfassen könne. Dem ist insoweit zuzustimmen, als der Begriff sowohl in Art. 19 DBA Kanada, welcher sich mit Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt, als auch in Art. 18 DBA Kanada verwendet wird. Hier ergibt aber ein Vergleich mit der englischen Textfassung, in welcher nahezu durchgehend der Begriff „pension“ verwendet wird, dass es sich offenbar lediglich um eine Bezeichnung als Oberbegriff handelt. Wie der deutsche Begriff „Ruhegehalt“ im Rahmen der einzelnen Regelungen auszulegen ist, bestimmt sich eigenständig nach dem jeweiligen Regelungsbereich (so verwendet z.B. die englische Textfassung in Buchstabe b) in beiden Alternativen den Begriff „pension“, obwohl erkennbar unterschiedliche Altersversorgungssysteme beschrieben werden). Auch den Einwand des Antragstellers, diese Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b) Alt. 2 DBA Kanada würde dazu führen, dass die Regelung in Nr. 5 lit. b) des Protokolls überflüssig würde, teilt der Senat nicht. Wie dargestellt, konkretisiert die Regelung im Protokoll die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b) Alt. 2 DBA Kanada dahingehend, dass bei einer Anwendung aus deutscher Sicht lediglich Ruhegehaltszahlungen aus dem öffentlichen Dienst erfasst sind. Die Vorschrift im Protokoll ist damit nicht nur nicht überflüssig, sondern sichert vielmehr als verbindliche Auslegungsregel eine in sich widerspruchsfreie Anwendung des DBA Kanada aus deutscher Sicht. β) Die Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung sind jedoch unter Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b) Alt. 1 DBA Kanada zu subsumieren. Nach dieser Alternative steht der Bundesrepublik Deutschland insoweit dann ein Besteuerungsrecht zu, wenn die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat (also dem Quellenstaat) steuerlich abzugsfähig waren. Bei der Deutschen Rentenversicherung handelt es sich um ein Altersversorgungssystem im abkommensrechtlichen Sinne. Die Beiträge zu diesem Altersversorgungssystem waren im Sinne des Abkommens auch steuerlich abzugsfähig, denn dies setzt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus. Bei der Frage der steuerlichen Abziehbarkeit konnte nicht im Wege einer vergleichenden Auslegung auf andere Doppelbesteuerungsabkommen Bezug genommen werden, denn – soweit ersichtlich – ist das DBA Kanada das einzige Abkommen, in welchem dieser Begriff Verwendung findet. Nach der Auffassung des Senats kann mit steuerlicher Abzugsfähigkeit aber nicht die tatsächliche und vollständige Abziehbarkeit im Einzelfall gemeint sein. Dies folgt bereits aus einer Auslegung des Wortlauts. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada können Ruhegehälter und Vergütungen auch im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) besteuert werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a) bis c) erfüllt sind. Käme es auf die tatsächliche Abziehbarkeit im Einzelfall an, so hätte es nahegelegen, statt der Konjunktion „wenn“ das Wort „soweit“ zu gebrauchen. In diesem Fall wäre sichergestellt gewesen, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nur insoweit zusteht, als die Beträge tatsächlich steuerlich abziehbar gewesen sind. Da davon auszugehen ist, dass der deutschen Seite bei Abschluss der Änderung des DBA Kanada bewusst war, dass – insbesondere im Steuerrecht – die Konjunktionen „wenn“ und „soweit“ eine stark voneinander abweichende Bedeutung haben, kann daraus geschlossen werden, dass eine steuerliche Abziehbarkeit im Einzelfall gerade nicht Voraussetzung für das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland sein soll. Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Umstand, dass die Begründung eines Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage der steuerlichen Abziehbarkeit im Einzelfall zu erheblichen praktischen Problemen führen würde. So müsste für jeden beschränkt Steuerpflichtigen, der unter Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada fällt, für alle Beitragsjahre im Einzelnen festgestellt werden, inwieweit seine Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich abzugsfähig gewesen sind. Hier dürften sich insbesondere für Personen, die um oder vor der Hälfte des vorigen Jahrhunderts geboren worden sind, weitreichende Nachweisprobleme ergeben. Anschließend müssten nach einem Verteilungsschlüssel, welcher ebenfalls nicht aus dem DBA Kanada hervorgeht, die nicht abzugsfähigen sowie abzugsfähigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden. Bei den Verhandlungen über die Änderung des DBA Kanada wären der deutschen Seite derart gravierende Problemfelder aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verborgen geblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass für den Fall der Maßgeblichkeit einer steuerlichen Abzugsfähigkeit im Einzelfall, zumindest im Protokoll zum Abkommen – welches landesspezifische, konkretisierende Regelungen enthält – entsprechende Klarstellungen aufgenommen worden wären. Die steuerliche Abziehbarkeit dem Grunde nach war nach deutschem Einkommensteuerrecht für die Klägerin auch gewährleistet. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) des EStG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (a.F.) waren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben abziehbar, jedoch nur die Arbeitnehmerbeiträge (Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Aufl. 2005, § 10 Rdn. 75 Stichwort „Sozialversicherung“). Eine tatsächliche und vollständige Abziehbarkeit dieser Beiträge wurde jedoch in der Regel durch den pauschalen Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F in Verbindung mit der Höchstbetragsregelung in dessen Nr. 1. ausgeschlossen. Im Rahmen der Neuregelung der Rentenbesteuerung wurde die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beibehalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 lit. a) EStG n.F.) und das System des pauschalen Vorwegabzuges durch ein reines Höchstbetragssystem unter Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 3 EStG in der Fassung ab 01.01.2005 mit späteren Änderungen im Detail). Soweit zudem § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. (geändert zu Satz 3 in der vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) die Abziehbarkeit von Beiträgen des Antragstellers zur gesetzlichen Rentenversicherung ab seiner Emigration nach Kanada ausgeschlossen hat, war ihm ebenfalls der Sonderausgabenabzug nicht dem Grunde nach versagt, sondern vielmehr nur aus persönlichen Gründen. Auch waren die Beiträge der Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung von je her bei dem Arbeitgeber als Betriebsausgaben abzugsfähig und bei dem Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gestellt sind. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beiträge der Arbeitgeber für die Zwecke der Prüfung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA außer Betracht bleiben müssen, da es lediglich darauf ankomme, ob die eigenen Beiträge des von dem DBA Betroffenen steuerlich abzugsfähig waren. Die abkommensrechtliche Entscheidung, die Zuordnung des Besteuerungsrechts für gesetzliche Sozialversicherungsleistungen an den Kassenstaat (hier: Deutschland) von der Frage abhängig zu machen, ob die Beiträge im Kassenstaat steuerlich abzugsfähig waren, gründet ersichtlich auf der Erwägung, dass dem Kassenstaat nur dann das (für ihn günstige) Besteuerungsrecht zukommen soll, wenn er nach seinen nationalen Vorschriften (zumindest teilweise) für eine steuerliche Begünstigung von Altersvorsorgebeiträgen gesorgt hat, mithin während der Zeit der „Einzahlung“ der Sozialversicherungsbeiträge insoweit durch partielle Steuervergünstigungen aus sozialstaatlichen Gründen auf Steuereinnahmen verzichtet hat. Diese Erwägungen vorausgesetzt, kann jedoch das in der Bundesrepublik Deutschland herrschende System der Lastenverteilung bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht unberücksichtigt bleiben, denn die Leistungen aus der gesetzliche Rente nach deutschem Sozialversicherungsrecht setzen sich – betragsmäßig unteilbar – aus den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen. Wenn – wie der Senat annimmt – eine steuerliche Abzugsfähigkeit dem Grunde nach ausreicht, um ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA zu begründen, kann es mithin unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen nicht ausschließlich darauf ankommen, ob die (partielle) Abzugsfähigkeit bzw. steuerliche Freistellung beim beschränkt steuerpflichtigen Rentenempfänger erfolgt ist, sondern ob für die Gesamtbeiträge eine (teilweise) steuerliche Abzugsfähigkeit vorgelegen hat. Letztlich ist nach Auffassung des Senats auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuausgestaltung der Rentenbesteuerung durch die Einführung eines typisierenden steuerfreien Betrags der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) sublit. aa) Satz 3 EStG n.F.) bewusst eine Besteuerung von solchen Rentenbezügen (anteilig) verhindert hat, welche aus Beiträgen resultieren, die nicht oder nur stark eingeschränkt steuerlich abzugsfähig gewesen sind (vgl. Gesetzentwurf zum Alterseinkünftegesetz v. 09.12.2003, BT-Drs. 15/2150, S. 40 f.). Von dieser steuerlichen Freistellung werden auch beschränkt Steuerpflichtige – im Streitfall in Höhe von 30 % – begünstigt. Ob eine (teilweise) steuerliche Begünstigung jedoch im Zeitraum der Beitragszahlungen erfolgt oder ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Rentenbezüge, kann bei einer – im Übrigen auch zulässigen – typisierenden Betrachtung keinen Unterschied machen. bb) Das deutsche Besteuerungsrecht wird auch nicht durch Art. 18 Abs. 3 lit c) DBA Kanada ausgeschlossen. Nach der Vorschrift können – ungeachtet der übrigen Bestimmungen des Abkommens – Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, im Wohnsitzstaat besteuert werden. Dies jedoch unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungen, welche im Quellenstaat gewährt würden, wenn es sich um den Wohnsitzstaat handeln würde. Der Argumentation des Antragstellers, aus dieser Vorschrift ließe sich ableiten, dass das Besteuerungsrecht für Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich dem Wohnsitzstaat und damit im Streitfall Kanada zustehe (so auch Wassermeyer, a.a.O., Rdn. 70a), vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urt. v. 20.12.2017 – I R 8/16 bzw. 9/16, juris Rdn. 10 f. bzw. 11 f.), welcher sich der Senat insoweit anschließt, regelt Art. 18 Abs. 3 lit. c) DBA Kanada lediglich die Einzelheiten der Besteuerung im Wohnsitzstaat. Die grundsätzliche Zuordnung des Besteuerungsrechts, welche in Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada detailliert geregelt ist, wird dadurch nicht berührt. Diese Auslegung wird zudem gestützt durch eine erkennbar in diese Richtung gehende gesetzgeberische Intention, welche aus der Denkschrift zum Abkommen hervorgeht. Dort (BT-Drs. 14/7041, S. 47) heißt es: „Es gilt der Grundsatz, dass Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen […] nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden können. Allerdings ist in bestimmten Fällen aber auch der andere Staat (Quellenstaat) steuerberechtigt (Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe c).“ Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Art. 18 Abs. 3 lit. c) DBA Kanada als eine der Regelungen bezeichnet, in welcher auch der Quellenstaat steuerberechtigt ist, lässt sich entnehmen, dass die Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass Art. 18 Abs. 3 lit. c) DBA Kanada lediglich die Höhe der Besteuerung betrifft, nicht aber eine abschließende Zuordnung des Besteuerungsrechts enthält, dem Normzweck entspricht. b) Die Anordnung des Steuerabzuges widerspricht auch nicht dem gesetzlichen Zweck der Vorschrift. Regelungszweck von § 50a Abs. 7 EStG ist die Sicherung von Steueransprüchen gegenüber beschränkt Steuerpflichtigen (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach/Maßbaum, EStG, 269. EL, § 50a Rdn. 180). Ziel ist also nicht eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, sondern die Verhinderung einer Gefährdung des Steueranspruches (Herrmann/Heuer/Raupach/Maßbaum, a.a.O., Rdn. 194, 198). Die Anordnung des Steuerabzuges durch den Beklagten erfolgte im Streitfall auch gerade nicht zum Zweck einer bloßen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, sondern stellte – soweit erkennbar – das einzig wirksame Mittel dar, um einen dauerhaften Ausfall des Steueranspruches zu vermeiden. Anders als in vergleichbaren Fällen, in denen der beschränkt Steuerpflichtige im EU-Ausland lebt und somit die Vollstreckung von Steuerforderungen durch das Gemeinschaftsrecht gemäß der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.03.2010 über Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Beitreibungsrichtlinie, ABl. L 84/1 vom 31.03.2010 i.V.m. mit den hierzu ergangenen Durchführungsverordnung sowie weiteren Durchführungsbestimmungen) dem Grunde nach möglich ist, lebt die Klägerin im Streitfall in Kanada. Zwar ist in Art. 27 Abs. 1 DBA Kanada geregelt, dass sich die Vertragsstaaten verpflichten, gegenseitig Amtshilfe zu leisten. Auch wurde in Form der „Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas nach Artikel 27 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen“ (BMF-Schreiben vom 19.11.2013 - IV B 5 - S1301-KAN/07/10003) eine zwischenstaatliche Vereinbarung zur näheren Ausgestaltung der Amtshilfe geschaffen. Der Beklagte hat jedoch durch die Vorlage eines entsprechenden Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Überzeugung des erkennenden Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) dargelegt, dass im konkreten Streitfall wie auch in vergleichbaren Fällen die kanadische Seite die Durchführung von Amtshilfe im Wege von Vollstreckungsmaßnahmen verweigert. Ein einfacheres und weniger in die Rechte der Klägerin eingreifendes Mittel als die Anordnung des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 EStG ist vorliegend nicht erkennbar. c) Die Anordnung erweist sich letztlich auch nicht deswegen als ermessensfehlerhaft, weil durch sie kein Vollstreckungsschutz gewährt wurde, denn Erwägungen zum Vollstreckungsschutz haben die Finanzbehörden bei der Anordnung des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 EStG nach Auffassung des Senats bereits dem Grunde nach nicht in ihre Ermessenserwägungen einzustellen. In der Literatur ist anerkannt, dass es sich bei der Anordnung des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 EStG nicht um einen Vollstreckungsersatz handelt, das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem sechsten Teil der AO mithin nicht erforderlich ist (vgl. nur Herrmann/Heuer/Raupach/Maßbaum, a.a.O., Rdn. 198; Blümich/Reimer, EStG, 135. EL, § 50a Rdn. 144). Dieser in der Kommentarliteratur ohne weitere Begründung vorgetragenen und – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht bestätigten Auffassung schließt sich der erkennende Senat gleichwohl an. Bei der Anordnung des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 EStG handelt es sich um eine vorläufige (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach/Maßbaum, a.a.O., Rdn. 180) Maßnahme zur Sicherung des Steueranspruches, nicht jedoch um eine Vollstreckungs- (aa) bzw. vollstreckungsähnliche (bb) Maßnahme, auf welche die Vorschriften der §§ 281 ff. AO anwendbar sind. aa) Eine direkte Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften aus § 319 AO i.V.m. § 850 bis 852 der Zivilprozessordnung (ZPO) scheidet aus. Die Pfändungsverfügung gemäß § 281 Abs. 1 AO erfolgt durch einen eigenständigen Verwaltungsakt (vgl. nur Tipke/Kruse/Loose, AO, 151. EL, § 281 Rdn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt die Anordnung des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 EStG ersichtlich nicht. bb) Aber auch eine sinngemäße Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften auf die Anordnung des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 EStG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre eine erkennbare planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers, welche im Wege der Auslegung und richterlichen Rechtsfortbildung zu schließen wäre. Dass eine solche Regelungslücke besteht, ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht erkennbar. Dafür spricht bereits der Umstand, dass auch in anderen Fällen des (gesetzlich angeordneten) Steuerabzuges die Frage der tatsächlichen Leistungsfähigkeit desjenigen, auf dessen Kosten der Steuerabzug vorgenommen wird, keine Rolle spielt (1). Auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts kein Bedarf für eine sinngemäße Anwendung der Vollstreckungsschutzvorschriften (2). (1) Bereits ein Vergleich mit anderen Fällen des Steuerabzuges ergibt, dass Gesichtspunkte des Vollstreckungsschutzes im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen sind. So wird im Rahmen des Steuerabzuges vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG), als dem praktisch wichtigsten Anwendungsfall, bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt, ob der Arbeitnehmer (insbesondere, wenn er unterhaltspflichtig ist) unter die Anwendung der Pfändungsgrenze aus § 319 AO i. V. m. § 850c ZPO fallen würde, wenn die Lohnsteuer nicht im Wege des Steuerabzuges erhoben würde, sondern durch Pfändung aus seinem laufenden Arbeitseinkommen. Gleiches gilt für den Bereich des Steuerabzuges von Kapitalerträgen (§§ 43 ff. EStG). Es sind aus Sicht des erkennenden Senates auch keine durchgreifenden Gründe dafür erkennbar, warum im Rahmen des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 EStG etwas anderes gelten soll. Der Umstand, dass es sich um eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Steueranspruches handelt, wenn dieser gefährdet ist, ist von den Finanzbehörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen, ob überhaupt der Steuerabzug angeordnet werden soll. Fällt diese Prüfung jedoch zugunsten einer Anordnung des Steuerabzuges aus, wird dieser in gleicher Weise ausgeführt, wie dies bei den gesetzlich angeordneten Steuerabzugstatbeständen erfolgt. Dass darüber hinaus ein Erfordernis besteht, eine hypothetische Anwendbarkeit von Vollstreckungsschutzvorschriften, zugunsten des von dem Steuerabzug betroffenen beschränkten Steuerpflichtigen zu prüfen, ist nach Auffassung des Senates weder aus der systematischen Stellung des § 50a Abs. 7 EStG noch aus dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift abzuleiten. (2) Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Vollstreckungsschutzes folgt nach Auffassung des Senats auch nicht aus einer dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG widersprechenden Ungleichbehandlung von Beziehern von Leistungen aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung je nachdem, ob sie ihren Wohnsitz im In- oder Ausland haben. Nach Auffassung des Senats ist im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG zu zunächst zu berücksichtigen, dass als maßgebliche Vergleichsgruppe nicht diejenigen Steuerpflichtigen anzusehen sind, bei welchen – unabhängig von der Art ihrer Einkünfte – ein Steuerabzug vorgenommen wird oder nicht, sondern vielmehr die Gruppe derer, welche gleichartige Einkünfte erzielen, aber entweder im In- oder Ausland wohnen. Denn das entscheidende Unterscheidungskriterium (sog. tertium comparationis, vgl. Sachs/Osterloh/Nußberger, GG, 7. Aufl., Art. 3 Rdn. 1) ist im vorliegenden Fall nicht die rein verfahrensrechtliche Frage, ob Einkünfte vorliegen, von welchen ein Steuerabzug vorgenommen werden kann, sondern der tatsächliche Umstand, dass es sich – bei gleicher Einkunftsart – einerseits um Einkünfte eines im Inland lebenden (unbeschränkt) andererseits eines im Ausland lebenden (beschränkt) Steuerpflichtigen handelt. Nur diese Differenzierung knüpft nämlich an einen in der „sozialen Wirklichkeit“ tatsächlich vorliegenden Unterschied an und beschränkt sich nicht nur auf die bloße Beobachtung von unterschiedlichen Rechtsfolgen (vgl. Maunz/Dürig/Kirchhof, GG, 75. EL, Art. 3 Rdn. 7 f.). Auf Grundlage dieses Unterscheidungskriteriums erachtet der erkennende Senat die Nichtanwendung von Vollstreckungsschutzvorschriften gegenüber beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern, bei welchen der Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 7 EStG vorgenommen wird, jedoch nicht für gleichheitswidrig. Zwischen beiden Gruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die gesetzlich geregelte Ungleichheit rechtfertigen können (vgl. zum Prüfungsmaßstab nur Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschl. v. 07.10.1980 – 1 BvL 50/79 u.a., juris Rdn. 47 m. w. N.). Im Gegensatz zu Ruhegehältern im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EStG wird bei Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) EStG kein Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 38 Abs. 1 EStG) vorgenommen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Bezieher der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im In- oder Ausland lebt, mithin unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Mangels eines Steuerabzuges wären somit steuerliche Rückstände dem Grunde nach im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung gemäß §§ 249 ff. AO beizutreiben, wobei insbesondere die Vorschriften über den Pfändungsschutz aus § 319 AO i. V. m. §§ 850 bis 852 der ZPO zu beachten wären. Ein mit der Klägerin vergleichbarer im Inland wohnhafter Steuerpflichtiger würde aufgrund seiner geringen Rentenbezüge in aller Regel unter die Vorschrift des § 319 AO i. V. m. §§ 850c, 850i ZPO i. V. m. § 54 Abs. 4 SGB I (vgl. auch Hauck/Noftz/Häusler, SGB I, EL. 04/09, § 54 Rdn. 44) fallen, womit eine Pfändung entsprechender Steuerschulden ausgeschlossen wäre. Dieser – einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zukommenden – Vollstreckungsschutz wird einem beschränkt Steuerpflichtigen durch die Anordnung des Steuerabzugs gemäß § 50a Abs. 7 EStG nicht gewährt. Als sachliche Rechtfertigung greift jedoch der Umstand ein, dass beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50 EStG auch in anderen Bereichen der Einkommensbesteuerung gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen schlechter gestellt werden und dies nach Auffassung des BVerfG (Nichtannahmebeschluss v. 09.02.2010 – 2 BvR 1178/07) verfassungskonform ist. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Zielsetzung des § 50 EStG dahin geht, bei beschränkt Steuerpflichtigen lediglich das inländische Einkommen zu versteuern, wobei es auf das Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht ankommt, denn die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit sowie des Existenzminimums hat durch den Wohnsitzstaat zu erfolgen, da es ansonsten zu einer Überprivilegierung infolge einer doppelten Berücksichtigung des Existenzminimums käme (BVerfG, 2 BvR 1178/07, juris Rdn. 14 ff.). Sowohl das Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit – und mithin die Freistellung des Existenzminimums – als auch die Vorschriften über den Pfändungsschutz folgen aus dem Sozialstaatsprinzips, sodass bereits hieraus gefolgert werden kann, dass auch im Bereich der Vollstreckung der Wohnsitzstaat für die Freistellung des Existenzminimums Sorge zu tragen hat, da es insoweit ebenfalls zu einer nicht gewollten mehrfachen Besserstellung des Steuerpflichtigen kommen würde. Entscheidend gegen eine Anwendbarkeit der sinngemäßen Anwendung der Vollstreckungsschutzvorschriften aus Gründen einer sachwidrigen Ungleichbehandlung spricht letztlich jedoch der Umstand, dass infolge gesetzlicher Anordnung in den Fällen des § 50a Abs. 1 EStG sehr wohl ein Steuerabzug auch bei anderen beschränkt Steuerpflichtigen vorgenommen wird, welcher – wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig wären – unterbleiben würde. So beispielsweise bei § 50a Abs. 1 Nummer 1 EStG, welcher auch Einkünfte umfasst, die in Form einer freiberuflichen oder sonstigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 38. Aufl., § 50a Rdn. 11). Warum dies infolge gesetzlicher Anordnung in Abs. 1 unproblematisch, bei behördlicher Anordnung nach Abs. 7 hingegen gleichheits- und damit verfassungswidrig sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit der Existenz des § 50a EStG zum Ausdruck gebracht, dass er im Bereich der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger die Sicherung des Steueraufkommens als ein Rechtsgut von gewichtiger Bedeutung ansieht, auch um den Preis, im Einzelfall Steuern von solchen Personen zu erheben, welche im Wege der Vollstreckung nicht belangt werden könnten. Diese Wertung hält sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch innerhalb der dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen, obwohl im Einzelfall die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt wird. Denn es ist gerade die Aufgabe des Gesetzgebers, das verfassungsrechtliche Spannungsfeld zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit näher auszugestalten. Gesetzgeberische Typisierungen können zwar wegen ihrer allgemeinen und unterschiedslosen Anwendbarkeit im Einzelfall zu Härten führen, sind jedoch ein allgemein anerkanntes Regelungsinstrument. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Aus der bisher zu Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada ergangenen Rechtsprechung des BFH ist nicht ersichtlich, wie das Tatbestandsmerkmal der steuerlichen Abzugsfähigkeit auszulegen ist, sodass der Sache bereits deswegen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob im Rahmen der Ermessensausübung bei § 50a Abs. 7 EStG Grundsätze des Vollstreckungsschutzes zu berücksichtigen sind. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bestimmen. Dabei sind gemäß §§ 40, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Abzug gebrachten Steuerbeträge zu berücksichtigen (1.543 €) und diese gemäß der Höchstbetragsregelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG wegen der Auswirkungen auf die Zukunft zu verdreifachen, da ein sich aus einer offensichtlich absehbaren Auswirkung ergebender Betrag nicht näher zu beziffern war. Die Kostenentscheidung (§ 128 Abs. 4 FGO) und die Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 GKG) sind unanfechtbar. Die Beteiligten streiten wegen der Anordnung des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die am … geborene Klägerin lebt in Kanada. Seit dem 22.10.1971 erhält sie eine Leibrente im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 lit. a) sublit. aa) EStG. Seit dem 01.06.1992 bezieht sie eine weitere Leibrente. Der Beklagte veranlagte die Klägerin unter Berücksichtigung der vom Rententräger übermittelten Rentenbeträge als beschränkt steuerpflichtig und setzte mit Steuerbescheiden jeweils vom 05.11.2012 für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 Einkommensteuern in Höhe von insgesamt 1.436 € fest. Die Klägerin entrichtete die festgesetzten Steuern nicht. Unter dem 21.08.2014 ordnete der Beklagte daher den Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 7 EStG in der Weise an, dass der Rententräger (die Beigeladene) ab November 2014 einen Betrag in Höhe von monatlich 278 € an den Beklagten abzuführen hat. Die Beträge ab Januar 2015 wurden mit monatlich 47 € festgelegt. Mit Schriftsatz vom selben Tage wurde die Klägerin über diese Anordnung informiert. Mit Eingang beim Beklagten am 28.08.2014 legte die Einspruchsführerin gegen die Anordnung des Steuerabzuges Einspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern durch Urteil vom 13.01.2016 (1 K 453/13) entschieden habe, dass die Besteuerung der Renten von in Kanada lebenden Leistungsempfängern unzulässig sei. Durch Einspruchsentscheidung vom 09.09.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Darin führt er im Wesentlichen aus: Die Anordnung des Steuerabzuges sei rechtmäßig erfolgt. Sie diene der Sicherstellung des Steueranspruches und damit der ordnungsgemäßen Heranziehung der beschränkt steuerpflichtigen Klägerin zur Einkommensteuer. Die Anordnung sei auch zweckmäßig und nicht ermessensfehlerhaft. Bei der Klägerin handele es sich um eine ausländische Steuerschuldnerin, welche im Inland kein Vermögen besitze. Jede Notwendigkeit einer Vollstreckung im Ausland lasse eine Gefährdung des Steueranspruches als zumindest möglich erscheinen und rechtfertige deshalb eine Anordnung nach § 50a Abs. 7 EStG. Die Sicherung des Steueranspruches durch die Anordnung sei auch zweckmäßig, da die Klägerin die festgesetzten Einkommensteuern für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2013 nicht gezahlt habe und nach Aktenlage auch in Zukunft nicht von einer Änderung ihrer Zahlungsbereitschaft auszugehen sei. Zudem bedürfe es der Sicherung des Steueranspruches auch deshalb, weil eine Beitreibung der Steuer in Kanada häufig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei. Eine Vollstreckung sei nur über ein Amtshilfeersuchen möglich, welches im Vergleich zur Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union einen erhöhten Verwaltungsaufwand verursache und ein höheres Risiko für den Ausfall der Einkommensteuerforderung berge. Daher überwiege im Einzelfall das fiskalische Interesse an der Sicherstellung des Steueranspruches gegenüber dem Interesse der Klägerin, erst nach Festsetzung der Steuerschuld im Veranlagungsverfahren zur Zahlung der Einkommensteuerschuld herangezogen zu werden. Auch der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Gegen das genannte Urteil sei Revision eingelegt worden. Die vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu klärende Frage, ob der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 18 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Kanada) das Besteuerungsrecht an den nach deutschem Sozialversicherungsrecht gezahlten Renten ausüben kann, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Steuerabzuges. Dies folge bereits aus § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG, aus welchem sich ergebe, dass die den Steuerabzug nach § 50a EStG betreffenden Vorschriften ungeachtet etwaiger abkommensrechtlichen Vergünstigungen oder Befreiungen anzuwenden sein. Es sei daher sachgerecht, den Steuerabzug unabhängig von etwaigen abkommensrechtlichen Befreiungen vorzunehmen und die Prüfung der abkommensrechtlichen Vorschriften erst im nachfolgenden Veranlagungsverfahren vorzunehmen. Mit Eingang bei Gericht am 28.09.2016 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie nimmt darin Bezug auf ihr außergerichtliches Vorbringen und vertieft dieses. Unter dem 16.11.2016 hat die Klägerin zudem bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eingereicht (1 V 82/16). Mit Beschluss vom 04.01.2017 hat das Gericht angeordnet, dass die Vollziehung des Steuerabzuges bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung in dem hiesigen Klageverfahren gegen Sicherheitsleistung in Höhe des für den jeweiligen Monat jeweils einzubehalten und an das Finanzamt abzuführenden Betrages ausgesetzt wird. Der Rententräger wurde mit Beschluss vom 21.12.2016 (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte Bd. I) beigeladen. [Anmerkung des Dokumentars: siehe Berichtigungsbeschluss vom 11.09.2019 3 K 345/16; sonstiger Langtext] Mit Urteil vom 20.12.2017 (I R 9/16) hat der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Darin führte er aus, dass weder die Regelungen in Art. 18 DBA Kanada noch das Zusatzprotokoll zu dem Abkommen eine Besteuerung von Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung durch die Bundesrepublik Deutschland verhindere. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid über die Anordnung des Steuerabzugs vom 21.08.2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2016, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt sein im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren geäußertes Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend führt er aus, dass Vollstreckungsersuchen in anderen Steuerfällen bisher erfolglos geblieben seien. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) habe den Beklagten mit Schreiben vom 07.04.2015 (Bl. 224 der Gerichtsakte Bd. II) darüber informiert, dass die kanadische Steuerbehörde deutlich gemacht habe, dass sie Vollstreckungsersuchen in diesen Fällen nicht bearbeite. Nach Auffassung Kanadas sei die Durchführung dieser Ersuchen mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden und es sei davon auszugehen, dass bei der betroffenen Personengruppe Vollstreckungsmaßnahmen häufig erfolglos bleiben würden. Dem Gericht lagen zur Entscheidung ein Band Einkommensteuerakte, drei Bände Rechtsbehelfsakte sowie die Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 V 82/16 vor.