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Beschluss

1 BvR 285/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung von Zwangsverwaltern unterliegt der Bindung an die Grundrechte; Bewerber haben einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens (Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 3 GG). • Ein abstrakter Feststellungsantrag, der sich nicht auf eine konkrete Auswahlentscheidung bezieht und die Prüfung zahlreicher vergangener Entscheidungen verlangt, ist ohne Feststellungsinteresse in der Regel unzulässig. • Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eröffnet; effektiver Rechtsschutz kann durch Anfechtung einer konkreten Auswahlentscheidung gewährleistet werden. • Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der gerügten Rechte angezeigt ist; hier liegt dies nicht vor.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung bei Bestellung von Zwangsverwaltern • Die Bestellung von Zwangsverwaltern unterliegt der Bindung an die Grundrechte; Bewerber haben einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens (Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 3 GG). • Ein abstrakter Feststellungsantrag, der sich nicht auf eine konkrete Auswahlentscheidung bezieht und die Prüfung zahlreicher vergangener Entscheidungen verlangt, ist ohne Feststellungsinteresse in der Regel unzulässig. • Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eröffnet; effektiver Rechtsschutz kann durch Anfechtung einer konkreten Auswahlentscheidung gewährleistet werden. • Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der gerügten Rechte angezeigt ist; hier liegt dies nicht vor. Der Beschwerdeführer, ein Jurist, war zwischen Oktober 2000 und Januar 2002 mehrfach als Zwangsverwalter bestellt. Nach einer Verurteilung 2002 wurde er bis Ende 2004 nicht mehr berücksichtigt; das Strafurteil wurde später aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Ab 2005 wurde er nach eigenen Angaben kaum noch bestellt, obwohl der Direktor des Amtsgerichts im Oktober 2005 erklärt hatte, es bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen seine Eignung. Der Beschwerdeführer beantragte Auskunft über die Gründe seiner Nichtberücksichtigung und stellte sodann beim Oberlandesgericht einen Feststellungsantrag, es sei rechtswidrig gewesen, ihn ab 2002 im Altbezirk nicht mehr zu bestellen. Das Oberlandesgericht lehnte den Feststellungsantrag als unzulässig ab, weil es an einem Feststellungsinteresse und an einer Bezugnahme auf konkrete Verwaltungshandlungen fehle. Der Beschwerdeführer rügte Verstöße gegen Art. 3 Abs.1, Art. 12 Abs.1 und Art. 19 Abs.4 GG und begehrte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Begründungsfrist. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und nicht zur Durchsetzung der geltend gemachten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs.2 BVerfGG). • Die Rügen zu Art. 3 Abs.1 und Art. 12 Abs.1 GG sind unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen enthalten (§ 23 Abs.1 Satz2, § 92 BVerfGG); die Rüge zu Art. 19 Abs.4 GG kann offen bleiben, ist aber unbegründet. • Art. 19 Abs.4 GG garantiert Rechtsschutz gegen Eingriffe durch die öffentliche Gewalt; auch die Bestellung von Zwangsverwaltern fällt darunter und unterliegt damit der Bindung an die Grundrechte. Ein Auswahlermessen der Gerichte ist zulässig, jedoch an die Pflicht zur sachgerechten Ermessensausübung gebunden (Art. 1 Abs.3, Art. 3 Abs.1 GG). • Die Ablehnung eines abstrakten Feststellungsantrags verkürzt den Rechtsschutz nicht verfassungswidrig, weil effektiver Rechtsschutz auch dadurch gewährleistet ist, dass der Betroffene die Anfechtung einer konkreten Auswahlentscheidung zum Anlass nimmt, um Ermessensfehler zu rügen. Ein allgemein geeigneter Bewerber hat keinen Anspruch auf regelmäßige oder anteilige Bestellung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls. • Im vorliegenden Fall fehlte ein konkreter Verwaltungsakt oder eine einzelne Entscheidung, auf die sich der Feststellungsantrag hätte beziehen können; der Antrag zielte abstrakt auf mehrere Entscheidungen über einen langen Zeitraum ab und erfüllte daher die Anforderungen an Feststellungsinteresse nicht. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist unbegründet. Die Rügen zu Art. 3 Abs.1 und Art. 12 Abs.1 GG sind unzulässig mangels substantiierten Vortrags; die Rüge zu Art. 19 Abs.4 GG geht in der Sache nicht durch. Das Oberlandesgericht durfte den abstrakten Feststellungsantrag als unzulässig zurückweisen, weil kein Feststellungsinteresse und kein Bezug zu einer konkreten Auswahlentscheidung dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf Rückwirkung oder allgemeine Feststellung, dass seine Nichtberücksichtigung in der genannten Zeit rechtswidrig gewesen sei; effektiver Rechtsschutz bleibt ihm offen, wenn er eine konkrete Auswahlentscheidung angreift.