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Beschluss

2 BvR 3012/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckungsbehörde muss bei Anhaltspunkten für eine Ausnahme­situation hinreichend aufklären und ihre Ermessensentscheidung über eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO nachvollziehbar begründen. • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG kann eine Strafunterbrechung gebieten, wenn bei Durchführung der Vollstreckung nahe Lebensgefahr oder sonst schwere Gesundheitsgefährdung droht; dies ist durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen. • Liegen Hinweise vor, dass ein todkranker oder schwer kranker Gefangener nur noch geringe Gefährlichkeit besitzt oder außerhalb des Vollzugs langfristig adäquat behandelt werden müsste, kann ergänzende ärztliche Sachaufklärung oder ein Gutachten erforderlich sein.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Entscheidung über Strafunterbrechung bei schwerer Krankheit • Die Vollstreckungsbehörde muss bei Anhaltspunkten für eine Ausnahme­situation hinreichend aufklären und ihre Ermessensentscheidung über eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO nachvollziehbar begründen. • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG kann eine Strafunterbrechung gebieten, wenn bei Durchführung der Vollstreckung nahe Lebensgefahr oder sonst schwere Gesundheitsgefährdung droht; dies ist durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen. • Liegen Hinweise vor, dass ein todkranker oder schwer kranker Gefangener nur noch geringe Gefährlichkeit besitzt oder außerhalb des Vollzugs langfristig adäquat behandelt werden müsste, kann ergänzende ärztliche Sachaufklärung oder ein Gutachten erforderlich sein. Der Beschwerdeführer wurde 2005 wegen gefährlicher Körperverletzung zu neun Jahren Haft verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht; später setzte Vollstreckung und Maßregelvollzug ein. Er ist schwer krebskrank und wurde mehrfach stationär behandelt, unter anderem mit Beatmung und Luftröhrenschnitt; seine Restlebenserwartung galt als eingeschränkt. Mehrfach beantragte er Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO mit Hinweis auf nahe Lebensgefahr und fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Anstaltskrankenhaus; die Anstaltsärztin befürwortete zeitweise eine Unterbrechung. Staatsanwaltschaft und Vollstreckungsgerichte lehnten Anträge ab bzw. wiesen Einwendungen zurück, wobei die Behörden auf Behandlungsmöglichkeiten im Vollzugskrankenhaus und Sicherheitsbedenken verwiesen. Das OLG bestätigte die Entscheidungen, ohne ein gutachterliches Gutachten anzuordnen. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seiner Menschenwürde und seines Rechts aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde an. • Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft weist erhebliche Darlegungs- und Sachaufklärungsmängel auf und erfüllt nicht die Anforderungen an eine nachprüfbare Ermessensentscheidung nach § 455 Abs. 4 StPO. Nach Art. 2 Abs. 2 S.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG ist bei Gesundheitsgefährdungen des Gefangenen eine Abwägung zwischen dem staatlichen Strafanspruch und dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit vorzunehmen. • Das Grundrecht verlangt, dass bei Auffälligkeiten, die eine Ausnahmesituation begründen könnten (z. B. todkrank, nur noch geringe Gefährlichkeit, palliative Situation), die Vollstreckungsbehörde konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Lebenserwartung und zur Gefährlichkeit trifft und erforderlichenfalls ergänzende ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten einholt. • § 455 StPO verbietet Vollzug, von dem nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr droht; Behandlungsmaßnahmen im Vollzugs­krankenhaus oder in externen Kliniken können ohne Unterbrechung erfolgen, sofern sie insgesamt noch als adäquat zu beurteilen sind. • Die Gerichte haben weder hinreichend dargelegt, welche Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 StPO geprüft wurden, noch schlüssig erörtert, ob die wiederholten Verlegungen und die Schwere der Erkrankung die Behandlung im Vollzug insgesamt noch als adäquat erscheinen lassen. • Die Gerichte haben es versäumt, in einer nachprüfbaren Weise zu prüfen und darzulegen, ob wegen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine Strafunterbrechung über den Wortlaut des § 455 Abs. 4 StPO hinaus zu erwägen war; auch das Begehren nach einem Gutachten zur Gefährlichkeit wurde verkannt. • Mangels ausreichender Sachaufklärung und nachvollziehbarer Begründung verletzt die angegriffene staatsanwaltliche Entscheidung sowie die darauf beruhenden gerichtlichen Beschlüsse die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 S.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben. Der Beschluss des OLG Karlsruhe, der Beschluss der Strafvollstreckungskammer und der staatsanwaltliche Bescheid werden aufgehoben. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Mannheim zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen mit der Maßgabe, die verfassungsrechtlich gebotene, hinreichende Sachaufklärung vorzunehmen, insbesondere konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur prognostizierten Lebenserwartung und zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu treffen und gegebenenfalls ergänzende ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die neu zu treffende Entscheidung hat die Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Verurteilten und den Belangen der Strafvollstreckung nachvollziehbar zu dokumentieren.