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Beschluss

1 Ws 59/22

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2022:0221.1WS59.22.00
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Leitsätze
Unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem. § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO, weil der Verurteilte ein schwerwiegendes Kriterium für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf mit einhergehender Lebensgefahr erfüllt und sich die Gefahr einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus außerhalb des Vollzugs im Rahmen einer häuslichen Isolierung besser vermeiden lässt, kann der Unterbrechungszeitraum nicht auf die Haftzeit angerechnet werden. Für eine analoge Anwendung der Regelungen zum Hafturlaub (§ 13 Abs. 5 StVollzG) ist schon mangels Regelungslücke kein Raum.(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts N vom 7. Februar 2022 (BR 152 StVK 28/22) wird aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung, welchen der Senat beitritt, kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem. § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO, weil der Verurteilte ein schwerwiegendes Kriterium für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf mit einhergehender Lebensgefahr erfüllt und sich die Gefahr einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus außerhalb des Vollzugs im Rahmen einer häuslichen Isolierung besser vermeiden lässt, kann der Unterbrechungszeitraum nicht auf die Haftzeit angerechnet werden. Für eine analoge Anwendung der Regelungen zum Hafturlaub (§ 13 Abs. 5 StVollzG) ist schon mangels Regelungslücke kein Raum.(Rn.7) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts N vom 7. Februar 2022 (BR 152 StVK 28/22) wird aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung, welchen der Senat beitritt, kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es fehle an einer gesetzlichen Regelung für die durch die Pandemie geschaffene völlig neue Ausnahmesituation, auf die auch der Gesetzgeber im Rahmen der StPO und der Strafvollstreckungsvorschriften nicht vorbereitet gewesen sei. In Bezug auf die Frage, wie Zeiten vollzugsrechtlich zu bewerten seien, in denen die Strafvollstreckung aus Gründen, auf die der Gefangene keinen Einfluss habe, unterbrochen wurde, liege daher eine Regelungslücke vor, welche das Landgericht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes, insbesondere Art. 2 GG, durch eine analoge Anwendung bestehender Regelungen - wie § 13 Abs. 5 StVollzG - hätte ausfüllen müssen, zeigt er keinen durchgreifenden Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidung auf. 1. Es liegt schon keine Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber hat für den Fall einer gesundheitsbedingten Vollzugsuntauglichkeit eines Verurteilten in § 455 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 StPO die vorübergehende Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausdrücklich geregelt (BeckOK StPO/Coen, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 455). Danach ist eine Gesamtabwägung zwischen dem Vollstreckungsinteresse der Allgemeinheit und dem Gesundungsinteresse des Verurteilten vorzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09 -, juris = BVerfGK 17, 133; BVerfG NStZ-RR 2003, 345; KG BeckRS 2006, 12982 = StV 2008, 87), wobei die Behandlungsmöglichkeiten nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG zu berücksichtigen sind (KG BeckRS 2013, 07664; BeckOK StPO/Coen, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 455 Rn. 8; zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift vgl. auch BVerfG NJW 2018, 289). Während der Unterbrechung ruht die Vollstreckungsverjährung (§ 79a Nr. 2a StGB). Das weitere Verfahren ist in § 46 StVollstrO geregelt. Nach der Unterbrechung der Strafvollstreckung müssen Vollstreckungsbehörde und Vollzugsbehörde alle Maßnahmen vermeiden, die in Widerspruch zu der angeordneten Unterbrechung stehen und den Anschein erwecken können, dass die Verfügung über die verurteilte Person aufrecht erhalten bleibt, § 46 Abs. 5 S. 1 StVollstrO. Es sind also alle Tätigkeiten zu unterlassen, die bei einem unbefangenen Dritten den Eindruck erwecken können, dass die Strafvollstreckung und der Strafvollzug fortgesetzt werden (OLG Stuttgart NStZ 1989, 552; BeckOK StVollstrO/Weyde, 9. Ed. 15.12.2021, StVollstrO § 46 Rn. 11 mwN). Nach § 46 Abs. 4 S. 2 StVollstrO bleibt die Pflicht der Vollstreckungsbehörde, dafür zu sorgen, dass nach Wiedereintritt der Vollzugstauglichkeit der Strafvollzug fortgesetzt wird, bestehen. 2. So liegt der Fall hier. Die Verfügungen der Vollstreckungsbehörde entsprechen diesen Regelungen im vollen Umfang, weshalb das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend den Antrag auf Anrechnung der Zeit der Haftunterbrechung auf die Haftzeit mangels gesetzlicher Regelung abgewiesen und den Antrag auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zurückgewiesen hat, da bis zum Halbstrafenzeitpunkt noch mehr als zehn Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zur vollstrecken sind. a. Dem Verfahren liegt im hier interessierenden Kern folgender Verfahrenslauf zu Grunde: Der durch das seit Januar 2019 rechtskräftige Urteil des Landgerichts B aus März 2018 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs eines Kindes in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilte Beschwerdeführer hat seine Strafe ab dem 19.08.2019 in der Justizvollzugsanstalt L im offenen Vollzug verbüßt. Da nach Einschätzung der Anstaltsärztin der Vollzugsanstalt vom 18.03.2020 der Verurteilte ein schwerwiegendes Kriterium für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf gem. den Angaben des Robert-Koch-Institutes vom 06.03.2020 erfülle, wurde die Strafhaft durch Verfügung der Staatsanwaltschaft B vom 07.04.2020 nach § 455 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 StPO unterbrochen. Aufgrund der bekannten Vorerkrankungen des Verurteilten bestehe im Falle einer nicht sicher zu vermeidenden Infektion mit COVID-19 im Strafvollzug nahe Lebensgefahr. Eine solche könne im Rahmen einer häuslichen Isolierung derzeit besser vermieden werden. Die erfolgte Entlassung sei unter Mitteilung der Entlassungsanschrift der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Dem Verurteilten, der die Verfügung vom 07.04.2020 nicht gem. § 458 Abs. 2 StPO angegriffen hat, wurden keinerlei Auflagen oder sonstige Maßnahmen erteilt. Die Haftunterbrechung wurde in der Folgezeit - jeweils nach Aufklärung der Sachlage (insbesondere auch zum Impfstatus des Verurteilten) - mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 22.07.2021 bis zum 15.11.2021. Dem Verurteilten und seinem Verteidiger wurde wiederholt mitgeteilt, dass eine Anrechnung der Strafunterbrechung auf die Haftzeit nicht erfolge und beabsichtigt sei, die Strafvollstreckung fortzusetzen, sobald die Pandemielage dies zulasse, bzw. eine vollständige Corona Schutzimpfung vorliege. Mit Schriftsatz vom 30.12.2021 teilte der Verteidiger für den Verurteilten mit, dass dieser seit dem 11.12.2021 das zweite Mal geimpft sei. Er verhalte sich in Freiheit völlig straffrei, arbeite in Vollzeit und habe eine Festanstellung in Aussicht. Es werde beantragt, die durch die Haftunterbrechung abgelaufene Zeit gemäß § 13 Abs. 5 StVollzG analog auf die Haftzeit anzurechnen und die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Mit Verfügung vom 17.01.2022 hat die Staatsanwaltschaft B den Verurteilten zum Strafantritt auf den 07.02.2022 in die JVA L zur Verbüßung der 863 Tage Restfreiheitsstrafe geladen. Zugleich wurden die Akten dem gem. § 462a Abs. 1 S. 2 StPO zuständigen Landgericht N mit dem Antrag, den Antrag des Verurteilten vom 30.12.2021 zurückzuweisen, da weder die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorlägen noch eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 5 StVollzG denkbar sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass bis zur Entscheidung über diesen Antrag kein Vorführungsbefehl ergehe. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 02.02.2022 weist der Verurteilte darauf hin, dass der Kassationshof in Belgien entschieden habe, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die Unterbrechung der Haft wegen Corona auf die Haftzeit anzurechnen sei. b. Nach allem bedurfte die durch die Pandemie hervorgerufene und zur Haftunterbrechung führende Situation - entgegen der Rechtsansicht des Verurteilten - jedenfalls in seinem Falle keiner neuen gesetzlichen Regelung, da der gegebene Fall einer (zeitweisen) gesundheitsbedingten Vollzugsuntauglichkeit - im Hinblick auf die besondere Gesundheitsgefahr durch eine Covid-19 Infektion - vollumfänglich durch § 455 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 StPO und § 46 StrVollO als eine Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe geregelt ist. Im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen in §§ 455, 455a StPO hatte der Gesetzgeber auch keinen Anlass, in das am 28.03.2020 in Kraft getreten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 Teil I Nr. 14 v. 27.03.2020, S. 572) eine diesbezügliche Regelung aufzunehmen oder in der Folge zu erstellen. Soweit in der Beschwerdebegründung auf eine - den Senat ohnehin nicht bindende - Entscheidung des Kassationshofs in Belgien verwiesen wird, ist schon aus den Veröffentlichungen in der Presse (vgl. https://www.grenzecho.net/40793/artikel/2020-08-25/haftunterbrechung-wegen-corona-muss-angerechnet-werden, Abruf am 17.02.2022) dazu ersichtlich, dass es sich nicht um vergleichbare Fälle handelt. Die rund 500 vorübergehend entlassenen Gefangenen in Belgien wurden „für mehrere Wochen unter verschiedenen Auflagen“ entlassen. Der Kassationshof hat dazu - insoweit nachvollziehbar - ausgeführt, dass eine Unterbrechung der Strafe mit einzuhaltenden Bedingungen dem Gefängnisurlaub ähnlich ist. Demgegenüber wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe beim Beschwerdeführer im Hinblick auf seine zeitweise gesundheitsbedingte Vollzugsuntauglichkeit individuell und ohne jegliche Auflagen oder Maßnahmen gem. § 455 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 StPO unterbrochen. Auch wurde er (wiederholt) darauf hingewiesen, dass bei Wiedereintritt der Vollzugstauglichkeit die Strafvollstreckung fortgesetzt werde. Damit fehlt es in seinem Fall schon an einer Ähnlichkeit zum Hafturlaub und der Verurteilte, der die Haftunterbrechung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt hat, konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Unterbrechung auf die Haftzeit anzurechnen sein werde. Urlaub aus der Haft, der gem. § 13 Abs. 1 StVollzG in einem Jahr (und nur) bis zu einundzwanzig Kalendertagen betragen kann, bildet im Übrigen als bedeutsame Behandlungsmaßnahme (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) einen wichtigen Bestandteil der Vollzugsgestaltung (BeckOK Strafvollzug Bund/Setton, 20. Ed. 1.8.2021, StVollzG § 13). Der Gefangene hat seine Urlaubsanschrift anzugeben und darf in der Regel nicht in eine soziale Umgebung oder zu Personen beurlaubt werden, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass sie seiner Eingliederung entgegenwirken. Auch daraus, dass der Urlaub höchstens drei Wochen in einem Kalenderjahr betragen darf und angegeben werden muss, wo man ihn verbringt, wird ersichtlich, dass er als ein Modul in den Behandlungsvollzug der zu vollstreckenden Strafe eingebunden werden soll. Eine vergleichbare Interessenslage mit der Beurlaubung des Verurteilten wegen zeitweiser gesundheitsbedingte Vollzugsuntauglichkeit ist damit weder in Bezug auf die Länge der Unterbrechung noch insoweit gegeben, als dem Verurteilten bei einer Unterbrechung - die gerade nicht der Behandlung im Vollzug dient - auch keinerlei Auflagen erteilt werden. Mithin können die Zeiten einer Unterbrechung auch in keiner Weise als Zeiträume bewertet werden, die der Vollziehung der Strafe und den damit verbundenen Vollzugszielen (§ 2 StVollzG) dienen. Aus der gesetzlichen Regelung des § 79a Nr. 2a StGB, wonach während Unterbrechung gem. § 455 StPO die Vollstreckungsverjährung ruht, wird zudem ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich auch der Möglichkeit einer längeren gesundheitsbedingten Unterbrechung bewusst war und das Ruhen der Vollstreckungsverjährung für solche Zeiträume angeordnet hat, um die anschließend gebotene Fortsetzung der Strafvollstreckung nicht zu gefährden. Der Senat hat im Übrigen keine Bedenken, dass § 455 StPO verfassungsgemäß ist. Im Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ist die Fortsetzung der Strafvollstreckung - nach einer zeitweisen Vollzugsuntauglichkeit - auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verurteilten an seiner Resozialisierung geboten. Grundsätzlich folgt unter anderem aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit das Gebot, rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen auch zu vollstrecken. Dieses Gebot findet seine Grenze in dem Grundrecht des Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Bei Gesundheitsgefährdung des Gefangenen muss eine Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen erfolgen, bei der keines der Belange schlechthin den Vorrang genießt. Die Strafvollstreckungsbehörden haben dabei aus Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Gefangenen zu achten und zu schützen. Dem aufgezeigten Spannungsverhältnis wird in den §§ 56 ff. StVollzG und § 455 Abs. 4 StPO grundsätzlich Rechnung getragen. Bei der Auslegung von § 455 Abs. 4 StPO hat die Vollstreckungsbehörde die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Rechnung zu stellen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09 -, juris = BVerfGK 17, 133; vgl. auch BVerfG NJW 2018, 289). Auch in einer Gesamtbewertung steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Vollstreckung - der ohnehin bereits im offenen Vollzug vollzogenen Freiheitsstrafe - nach deren ein Jahr und elf Monate andauernden Unterbrechung, nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß eine Gnadenentscheidung begehrt, fällt dies nicht in die Entscheidungskompetenz des Senats.