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Beschluss

2 BvR 1046/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche gerichtliche Kontrolle nichtrichterlicher Eilmaßnahmen muss eine eigenständige, konkrete Prüfung der Gefährdung des Untersuchungserfolgs ermöglichen; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor. • Bei Blutentnahmen nach §81a StPO gilt grundsätzlich der Richtervorbehalt; Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen dürfen nur bei konkrete Gefahr im Verzug und mit fallbezogener Dokumentation anordnen. • Die offensichtliche Dringlichkeit kann die Dokumentationspflicht entbehrlich machen, jedoch ist dies nur bei tatsächlich evidentem Eilfall gerechtfertigt. • Ein Verstoß gegen §81a StPO führt nicht automatisch zu Vernichtung der Proben oder zu einem Verwertungsverbot; dies ist vom zuständigen Strafgericht im Einzelfall zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Richtervorbehalt bei Blutentnahme: wirksame nachträgliche gerichtliche Kontrolle erforderlich • Die nachträgliche gerichtliche Kontrolle nichtrichterlicher Eilmaßnahmen muss eine eigenständige, konkrete Prüfung der Gefährdung des Untersuchungserfolgs ermöglichen; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor. • Bei Blutentnahmen nach §81a StPO gilt grundsätzlich der Richtervorbehalt; Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen dürfen nur bei konkrete Gefahr im Verzug und mit fallbezogener Dokumentation anordnen. • Die offensichtliche Dringlichkeit kann die Dokumentationspflicht entbehrlich machen, jedoch ist dies nur bei tatsächlich evidentem Eilfall gerechtfertigt. • Ein Verstoß gegen §81a StPO führt nicht automatisch zu Vernichtung der Proben oder zu einem Verwertungsverbot; dies ist vom zuständigen Strafgericht im Einzelfall zu prüfen. Die Beschwerdeführerin wurde nach einer Anzeige ihres getrenntlebenden Ehemanns wegen vermeintlicher Alkoholfahrt von der Polizei in ihrer Wohnung angetroffen. Nach einem positiven Atemalkoholtest (1,01 mg/l) wurde sie zur Dienststelle gebracht; die Blutentnahme erfolgte binnen etwa 45 Minuten nach dem ersten Polizeieinsatz. Die Ermittlungsakten zeigen Zeugenaussagen des Ehemanns, einen Atemalkoholwert und polizeiliche Vermerke; die Beschwerdeführerin bestritt Nachtrunk nicht durchgehend. Gegen die Bestätigung der Durchsuchung und der Blutentnahme sowie die Verwahrung des Führerscheins wandte sich die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf, der Richtervorbehalt sei verletzt worden und Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen. Amts- und Landgericht bestätigten die Maßnahmen; das Strafverfahren wurde später eingestellt. • Art. 19 Abs. 4 GG schützt effektiven Rechtsschutz und verlangt, dass nachträglich überprüfende Gerichte die Voraussetzungen exekutiver Eingriffe eigenverantwortlich prüfen. • §81a Abs.1,2 StPO enthält einen grundsätzlichen Richtervorbehalt für Blutentnahmen; Ausnahmen zugunsten der Staatsanwaltschaft oder von Ermittlungspersonen sind nur bei konkreter Gefährdung des Untersuchungserfolgs zulässig. • Die Gefährdungslage muss für den Einzelfall mit Tatsachen begründet und in den Akten dokumentiert werden, es sei denn, die Dringlichkeit ist evident. • Die Fachgerichte haben hier die Prüfung des Einzelfalls nicht ausreichend vorgenommen: das Landgericht stützte sich auf generelle Erwägungen zur Zeitnot und setzte damit den Richtervorbehalt faktisch außer Kraft. • Die Beschwerdeführerin hat substantiiert dargelegt, dass zwischen Atemalkoholtest und Blutentnahme Zeit für die Einholung einer richterlichen Entscheidung bestanden hätte; die Ermittlungsbehörden unternahmen hierzu nach den Akten offenbar keine erkennbare Versuche. • Die Wohnungsdurchsuchung war hingegen aufgrund des vorliegenden Tatverdachts und der Umstände verfassungsgemäß; die Dringlichkeit hierfür war offenkundig und ausreichend dokumentiert. • Ein Verstoß gegen formelle Voraussetzungen der Blutentnahme rechtfertigt nicht automatisch Vernichtung der Proben oder Verwertungsverbot; dies ist einzeln durch das Strafgericht zu prüfen. Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise stattgegeben: Die Entscheidungen des Amtsgerichts Schwabach und des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind insoweit aufzuheben, als sie die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme bestätigt haben, weil die nachträgliche gerichtliche Kontrolle den Richtervorbehalt nicht eigenständig und konkret überprüft hat und damit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt wurde. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückgewiesen, das nun die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für die Blutentnahme konkret und fallbezogen zu prüfen und die Aktenlage einschließlich etwaiger Versuche, einen Ermittlungsrichter zu erreichen, zu berücksichtigen hat. Hinsichtlich der Wohnungsdurchsuchung bleibt die Entscheidung bestehen, da hierfür ein hinreichender Tatverdacht und eine offenbare Dringlichkeit bestanden und ausreichend dokumentiert waren. Zur Vernichtung der Blutproben bzw. zu einem Verwertungsverbot hat das Bundesverfassungsgericht keine generelle Anordnung getroffen; diese Folgen sind vom zuständigen Strafgericht im Einzelfall zu prüfen.