Urteil
2 K 3/11 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0208.2K3.11ME.0A
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Leitsätze
1. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG "in Betracht kommt", beurteilt sich allein danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, d.h. ob es in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzt ist (ThürOVG, Beschl. v. 15.07.2010, 2 EO 563/09, S. 3, 4 m.w.N.). § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG setzt keinen mehr oder weniger hohen Grad an "Wahrscheinlichkeit" voraus, dass es zu einer derartigen Maßnahme tatsächlich kommen wird. Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abzustellen (VG Osnabrück, Beschl. v. 27.11.2006, 2 B 82/06, juris, Rn. 15).(Rn.23)
2. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 StVG ist gemäß § 46 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) unbeachtlich, wenn sie ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, nach Abschluss des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis (erneut) zu entziehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.08.2010, 3 M 359/10, juris, Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 14.02.2006, 11 CS 05.1210, juris, Rn. 33).(Rn.28)
3. Der Umstand, dass die Blutentnahme entgegen § 81 a Abs. 2 StPO nicht durch einen richterlichen Beschluss angeordnet wurde, führt nicht zur Unverwertbarkeit der Blutprobe als Beweismittel im Fahrerlaubnisentzugsverfahren.(Rn.29)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG "in Betracht kommt", beurteilt sich allein danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, d.h. ob es in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzt ist (ThürOVG, Beschl. v. 15.07.2010, 2 EO 563/09, S. 3, 4 m.w.N.). § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG setzt keinen mehr oder weniger hohen Grad an "Wahrscheinlichkeit" voraus, dass es zu einer derartigen Maßnahme tatsächlich kommen wird. Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abzustellen (VG Osnabrück, Beschl. v. 27.11.2006, 2 B 82/06, juris, Rn. 15).(Rn.23) 2. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 StVG ist gemäß § 46 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) unbeachtlich, wenn sie ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, nach Abschluss des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis (erneut) zu entziehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.08.2010, 3 M 359/10, juris, Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 14.02.2006, 11 CS 05.1210, juris, Rn. 33).(Rn.28) 3. Der Umstand, dass die Blutentnahme entgegen § 81 a Abs. 2 StPO nicht durch einen richterlichen Beschluss angeordnet wurde, führt nicht zur Unverwertbarkeit der Blutprobe als Beweismittel im Fahrerlaubnisentzugsverfahren.(Rn.29) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage – über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) – ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, weil er aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 1. Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Erweist sich danach jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) die Fahreignung aus. a) Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben. Laut dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Würzburg vom 27.05.2009 wurde in der dem Kläger am 18.03.2009, 0.22 Uhr, entnommenen Blutprobe Amphetamin (145,6 ng/ml) nachgewiesen. Der Kläger hat auch – laut dem Polizeibericht vom 18.03.2009 – selber gegenüber den ihn am 17.03.2009 gegen 23.40 Uhr als Fahrer eines Pkw kontrollierenden Polizeibeamten eingeräumt, gegen 22.00 Uhr "Speed" geschnupft zu haben. Auch wurde in der Hosentasche des Klägers 3,6 g Amphetamin sichergestellt. Damit steht fest, dass sich der Kläger Amphetamin zugeführt und mithin den Tatbestand der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt hat. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis begründet im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (ThürOVG, Beschl. v. 17.12.2007, 2 EO 493/07, S. 10 m.w.N.). b) Soweit der Kläger in der Klagebegründung anführt, das Verfahren sei auch strafrechtlich noch nicht abgeschlossen, und er damit möglicherweise rügt, die angefochtenen Bescheide hätten nicht dem Vorrang des Strafverfahrens Rechnung getragen, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Selbst wenn die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung – dem 02.11.2010 und damit zeitlich vor dem Abschluss des Strafverfahrens liegend – wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtswidrig wäre, müsste eine Aufhebung jedoch gemäß § 46 ThürVwVfG unterbleiben, da die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. aa) Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, nicht im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Mit dieser und der im nachfolgenden Absatz 4 des § 3 StVG getroffenen Regelung, die die Fahrerlaubnisbehörde an die im Strafverfahren ergehende gerichtliche Entscheidung bindet und damit den Vorrang des Strafverfahrens anordnet, sollen widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten vermieden werden. Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt daher in den in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Fällen bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder bis zur Rechtskraft der ergehenden Entscheidung die Befugnis, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden. Dabei erfasst die Bindung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, d. h. nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern den gesamten Vorgang, auf den sich die strafrechtliche Untersuchung erstreckt. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis in diesem Sinne "in Betracht kommt", beurteilt sich allein danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, ob es mit anderen Worten in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzt ist (ThürOVG, Beschl. v. 15.07.2010, 2 EO 563/09, S. 3, 4 m.w.N.). § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG setzt keinen mehr oder weniger hohen Grad an „Wahrscheinlichkeit“, dass es zu einer derartigen Maßnahme tatsächlich kommen wird, voraus, sondern lässt die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an das anhängige Strafverfahren bereits dann entstehen, wenn eine solche Maßnahme lediglich „in Betracht kommt“. Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abzustellen, da die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG bereits ab diesem Zeitpunkt eintritt (VG Osnabrück, Beschl. v. 27.11.2006, 2 B 82/06, juris, Rn. 15). Spätere Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass die Fahrerlaubnis im Strafverfahren mutmaßlich nicht entzogen wird, sind unerheblich (VG Bremen, Beschl. v. 17.11.2009, 5 V 1852/09, juris, Rn. 18). Im Eilverfahren 2 E 511/09 Me hat die Kammer mit Beschluss vom 29.12.2009 verneint, dass in dem gegen den Kläger damals noch anhängigen Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kam. Insofern hieß es: "Zwar wurde gegen den Antragsteller ein Strafbefehl wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (Besitz von Betäubungsmitteln) erlassen, gegen den der Antragsteller – nach seinen Angaben – Rechtsmittel eingelegt hat. Eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG i.V.m. § 69 Abs. 1 StGB, die an den Besitz von Betäubungsmitteln anknüpft, erscheint aber als ausgeschlossen. Vielmehr wurde in dem von der Staatsanwaltschaft Schweinfurt dem Antragsgegner am 25.08.2009 vorgelegten Strafbefehl der Bezug der dem Antragsteller zur Last gelegten Taten zum Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 StVG berücksichtigt (Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels) und insoweit (lediglich) ein Fahrverbot ausgesprochen (§ 25 Abs. 1 StVG)." Ob diese Auffassung aufrechtzuerhalten ist, erscheint der Kammer nunmehr fraglich. Zu berücksichtigen ist, dass das Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Verstoßes gegen § 29 BtMG eingeleitet worden ist. Damit stellte sich die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB. Daneben war aber auch die Verwirklichung des Straftatbestands des § 316 StGB und die Erfüllung eines Regelbeispiels nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich. Die Prüfung, ob die Straftatbestände tatsächlich verwirklicht worden sind und eine Maßregel nach § 69 Abs. 1 oder 2 StGB zu verhängen ist, ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Sie ist Gegenstand des Strafverfahrens. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG, die strafrechtliche Bewertung im Rahmen des auf Entziehung gerichteten Verwaltungsverfahrens incidenter vorwegzunehmen (ThürOVG, Beschl. v. 15.07.2010, 2 EO 563/09, S. 4). bb) Aber selbst wenn hier Gründe dafür sprechen, dass der Beklagte im Hinblick auf das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 02.11.2009 nicht befugt war, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verfügen, kann der Kläger mit seinem Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht durchdringen. Die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig ist, besagt noch nichts darüber, ob der sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Hauptsacheverfahren ergebende Aufhebungsanspruch unter besonderen Umständen ausgeschlossen ist. Bei § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG handelt es sich nämlich um eine der Durchsetzung des materiellen Rechts dienende Verfahrensvorschrift (OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.08.2010, 3 M 359/10, juris, Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 14.02.2006, 11 CS 05.1210, juris, Rn. 30). Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen sind gemäß § 46 ThürVwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier der Fall, denn der Beklagte ist nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichtet, nach Abschluss des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis (erneut) zu entziehen. Beim Konsum sog. harter Drogen wie z. B. Amphetamin entfällt die Fahreignung nach dem Wortlaut von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und auch unabhängig auch davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren (OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.08.2010, 3 M 359/10, juris, Rn. 8). Somit ist ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StVG unbeachtlich, da der mögliche Fehler sich nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat. Es konnte nicht zu widersprüchlichen Entscheidungen im Straf- und im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kommen, da der Kläger im Strafverfahren mit Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 10.11.2009 im Hinblick auf die Straßenverkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG mit einem Bußgeld belegt und ihm verboten wurde, für die Dauer von einem Monat im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen, eine Entscheidung nach § 69 StGB aber ganz unterblieben ist. Wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) wurde der Kläger zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 10.11.2009, das am 25.06.2010 rechtskräftig geworden ist, hat die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausgesprochen und hierzu auch keine Ausführungen gemacht. Die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung durch den Beklagten wäre somit bei Beachtung von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG ebenso ergangen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.02.2006, 11 CS 05.1210, juris, Rn. 33). c) Soweit der Kläger einwendet, die vom Polizeibeamten angeordnete Blutentnahme sei rechtswidrig gewesen, so dass deren Resultat im vorliegenden Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliege, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Es kommt hier nicht darauf an, ob der Polizeibeamte, der die Entnahme der Blutprobe angeordnet hat, hierzu befugt war. Zwar steht nach §§ 81 a Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG die Anordnung einer Blutentnahme im Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren grundsätzlich dem Richter und nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zu. Die Strafverfolgungsbehörden müssen auch regelmäßig versuchen, eine Entscheidung des zuständigen Richters zu erlangen, ehe sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (BVerfG, Beschl. v. 11.06.2010, 2 BvR 1046/08, juris, Rn. 26). Hier wurde die Blutentnahme von POK R_____ am 18.03.2009 gegen 0.00 Uhr angeordnet. Das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale hat im Urteil vom 10.11.2009 Gefahr im Verzug bejaht, da ein (Bereitschafts-)Richter erst ab 6.00 Uhr wieder erreichbar gewesen wäre und nicht hätte abgeschätzt werden können, welcher Zeitraum ohne die Gefahr eines Beweismittelverlustes hätte abgewartet werden können. Eine Dokumentation hierüber hätte nicht erfolgen müssen. Auch hätte ein richterlicher Bereitschaftsdienst nachts nicht eingerichtet sein müssen. Letztlich kann hier aber offen bleiben, ob eine Gefahr im Verzug vorlag und damit eine entsprechende Eilzuständigkeit des Polizeibeamten begründet war. Denn selbst wenn die Einholung einer richterlichen Gestattung ohne Gefährdung des Untersuchungserfolges noch möglich und die durch die Polizei angeordnete Blutentnahme damit objektiv rechtswidrig gewesen sein sollte, würde sich daraus – unabhängig davon, dass das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale im Urteil vom 10.11.2009 selbst für den Fall eines Verstoßes gegen § 81 a Abs. 2 StPO ein strafprozessuales Verwertungsverbot verneint hat – für das vorliegende (Fahrerlaubnisentziehungs-)Verfahren kein Beweisverwertungsverbot ergeben. Die Grundsätze, nach denen die Ergebnisse einer Blutuntersuchung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO einem Verwertungsverbot unterliegen können, haben sich im Bereich der Strafprozessordnung herausgebildet und können nicht ohne weiteres auf das Verwaltungsverfahrens-, insbesondere das Fahrerlaubnisrecht übertragen werden. Auf ein Strafverfahren bezieht sich denn auch der vom Kläger zitierte Beschluss des OLG Bamberg vom 19.03.2009 (2 Ss 15/09, juris, zu einem Beweisverwertungsverbot bei unberechtigter Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz des § 81a Abs. 2 StPO). Beweisverwertungsverbote bestehen im Strafprozess in dem besonderen Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite. Die Informationsgewinnung im Strafverfahren ist aus rechtsstaatlichen Gründen in besonderem Maße formalisiert und die Rechtfertigung von Verwertungsverboten, wie etwa die Sicherung der Legitimation des staatlichen Strafanspruches, kann im Verwaltungsverfahren allenfalls eingeschränkt Gültigkeit haben. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.06.2010, 10 S 4/10, juris, Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zu zählen sein; denn das Grundgesetz enthält ausdrückliche Richtervorbehalte zwar für Wohnungsdurchsuchungen [Art. 13 Abs. 2 GG] und Freiheitsentziehungen [Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG], nicht aber für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit [Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3 GG] (BVerfG, Beschl. 28.07.2008, 2 BvR 784/08, juris, Rn. 12). Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Deshalb führt auch der Umstand, dass die Blutentnahme nicht durch einen richterlichen Beschluss angeordnet wurde, nicht zur Unverwertbarkeit der Blutprobe als Beweismittel im Fahrerlaubnisentzugsverfahren. Es liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren nehmen, anders behandelt würden, als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen nachgeht. In diesem Sinne schafft eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung eine neue Tatsache, die ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. Ein Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO steht deshalb der Verwertung des entsprechenden Blutprobenergebnisses nicht entgegen (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.06.2010, 10 S 4/10, juris, Rn. 11; OVG Bautzen, Beschl. v. 01.02.2010, 3 B 161/08, juris, Rn. 7; OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2010, 10 B 11226/09, juris, Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 28.01.2010, 11 CS 09.1443, juris, Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2009, 12 ME 234/09, juris, Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.12.2009, 4 MB 121/09, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2009, OVG 1 S 205.09, juris, Rn. 2; OVG Greifswald, Beschl. v. 20.03. 2008, 1 M 12/08, juris, Rn. 7; VG Augsburg, Beschl. v. 23.08.2010, Au 7 S 10.1039, juris, Rn. 44; VG Bremen, Beschl. v. 17.11.2009, 5 V 1852/09, juris, Rn. 15; VG Osnabrück, Urt. v. 20.02.2009, 6 A 65/08, juris, Rn.15; VG Berlin, Beschl. v. 12.09.2008, 11 A 453/08, juris, Rn. 13). Eine hiervon abweichende Rechtsansicht wird in der Verwaltungsrechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht vertreten. Auch soweit das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16.12. 2010 (2 EO 43/10, S. 4) die Auffassung äußert, die "Klärung dieser Frage" einem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu müssen, nennt das Gericht kein Gegenargument, sondern verweist insoweit lediglich auf den Beschluss des OVG Schleswig vom 09.12.2009 (4 MB 121/09). In diesem vom Thüringer Oberverwaltungsgericht zitierten Beschluss des OVG Schleswig wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, der erkennende Senat des OVG Schleswig habe bereits mehrfach die Aussage getroffen, dass er die Auffassung anderer Obergerichte teile, derzufolge aus einem strafprozessualen Beweiserhebungsverbot noch kein pauschales Verwertungsverbot im ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren folge (OVG Schleswig, Beschl. v. 09.12.2009, 4 MB 121/09, juris, Rn. 3). 2. Hinsichtlich der Aufforderung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides, den Führerschein unverzüglich abzugeben, bestehen nach § 47 Abs. 1 FeV keine rechtlichen Bedenken. Bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes in Nr. 4 des Bescheides ist auf § 19 Nr. 3, § 44 Abs. 2 Nr. 1, § 48, § 46 ThürVwZVG zu verweisen. Bedenken bestehen insoweit nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 4. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m.§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage eines verwaltungsbehördlichen Verwertungsverbots in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt ist (so ausdrücklich der Beschluss vom 16.12.2010, 2 EO 43/10, S. 3) und die Sache deshalb grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.500,-- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Für die entzogene Fahrerlaubnisklasse C1E, die die weiteren entzogenen Fahrerlaubnisklassen mit Ausnahme der Klasse A einschließt (vgl. § 6 Abs. 3 FeV), ist nach Nrn. 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs ein Streitwert von insgesamt 7.500,00 € in Ansatz zu bringen. Hinzu kommt für die Fahrerlaubnisklasse A ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 € nach Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs. Dies ergibt einen Wert von 12.500,00 € (ThürOVG, Beschl. v. 16.12.2010, 2 EO 43/10, S. 6). 1. Der 1978 geborene Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Am 17.03.2009 gegen 23.40 Uhr wurde der Kläger als Fahrer eines Pkw in O_____ einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Nach Hinweisen auf einen eventuellen Betäubungsmittelkonsum des Klägers wurden in seiner Hosentasche zwei Tütchen mit insgesamt 3,6 g Amphetamin aufgefunden. Laut dem Polizeibericht der Polizeiinspektion Mellrichstadt vom 18.03.2009 gab der Kläger an, am 17.03.2009 gegen 22.00 Uhr "Speed" geschnupft zu haben. In der von POK R_____ am 18.03.2009 gegen 0.00 Uhr angeordneten und dem Kläger um 0.22 Uhr entnommenen Blutprobe wurde laut dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Würzburg vom 27.05.2009 Amphetamin (145,6 ng/ml) nachgewiesen. Mit Bescheid vom 26.08.2009 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, BE, C1, C1E, L und M (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und der Führerschein eingezogen (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Beklagten abzugeben (Nr. 3). Für den Fall, dass er der in Nr. 3 genannten Aufforderung nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht und im Falle der Uneinbringbarkeit Ersatzzwangshaft angedroht (Nr. 4). Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 zurück. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 10.11.2009, rechtskräftig seit dem 25.06.2010, wurde der Kläger im Hinblick auf den Vorfall am 17.03.2009 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt. Dem Kläger wurde für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Nachdem der Kläger Klage erhoben hatte (s.u. 2.), hat er am 16.12.2009 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2009 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Meiningen durch Beschluss vom 29.12.2009 ab (2 E 511/09 Me). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 16.12. 2010 zurück (2 EO 43/10). 2 . Bereits am 12.11.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben (2 K 445/09 Me). Nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren wurde das Verfahren am 05.01.2011 wieder aufgenommen und unter dem Az. 2 K 3/11 Me fortgesetzt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 02.11.2009 aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, wegen fehlender richterlicher Anordnung sei die vom Polizeibeamten angeordnete Blutentnahme rechtswidrig gewesen, so dass deren Resultat im vorliegenden Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Eine Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen. Die Gefahr eines Abbaus des im Blut nachzuweisenden Wirkstoffs sei auch bei einem weiteren Zuwarten nicht gegeben gewesen, da Betäubungsmittel sowohl im Blut als auch in Harnstoffen über mehrere Tage nachweisbar seien. Ob Gefahr im Verzug vorliege, habe die Polizeiinspektion Mellrichstadt auch gar nicht geprüft. POK R____ habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Neustadt angegeben, ihm sei bekannt gewesen, dass ein Ermittlungsrichter erst ab 6.00 Uhr morgens wieder erreichbar sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, im Fahrerlaubnisrecht unterliege das Ergebnis auch einer rechtswidrig angeordneten Blutentnahme nicht einem Verwertungsverbot. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.