Beschluss
2 BvR 748/05
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren kann nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festgesetzt werden.
• Das Gericht setzt den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Verfahren auf 125.000 € fest.
• Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung der anwaltlichen Vergütung und ist eine eigenständige Entscheidung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit auf 125.000 € • Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren kann nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festgesetzt werden. • Das Gericht setzt den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Verfahren auf 125.000 € fest. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung der anwaltlichen Vergütung und ist eine eigenständige Entscheidung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. In einem verfassungsgerichtlichen Verfahren wurde über die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit zu entscheiden. Der Antragsteller beantragte die Festsetzung eines konkreten Gegenstandswerts zur Bemessung der Vergütung seines Rechtsanwalts. Es ging nicht um die inhaltliche Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Fragen, sondern ausschließlich um die Höhe des zu bemessenden Wertes. Relevante Umstände für die Wertfestsetzung waren der Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit im Verfahren. Es lagen ausreichend Angaben vor, die eine konkrete Bewertung ermöglichten. Das Bundesverfassungsgericht traf daraufhin eine verbindliche Festsetzung des Gegenstandswerts. Die Entscheidung stützt sich auf die Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. • Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach das Gericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit feststellen kann. • Die Festsetzung dient der Klarstellung der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts und ist sachgerecht vorzunehmen, wenn hierzu konkrete Anhaltspunkte vorliegen. • Bei der Wertbemessung sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. • Das Bundesverfassungsgericht hat geprüft, dass die vorgelegten Umstände eine konkrete und nachvollziehbare Festsetzung des Werts zulassen. • Vorliegend führte die Bewertung der relevanten Kriterien zur Festlegung des Gegenstandswerts auf 125.000 €. Das Bundesverfassungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit verbindlich auf 125.000 € festgesetzt. Damit ist die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren geklärt. Die Festsetzung erfolgte aufgrund der Ermächtigung in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG und unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit. Die Entscheidung betrifft nur die wertmäßige Bemessung und nicht die inhaltliche Entscheidung des Verfahrens; sie begründet jedoch die Grundlage für die Vergütungsberechnung des Anwalts.